Internes Mietreglement - Immobilien Basel-Stadt
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Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
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6.5. Rückgabe von nicht vermietbaren Räumen und Flächen<br />
1 Um den Anreiz zur wirtschaftlichen Raumnutzung zu optimieren, können auch gemäss Ziffer<br />
6.3. nicht vermietbare Räumen und Flächen zurückgegeben werden, sofern der interne<br />
Mieter bereits über 2% Raumreserve verfügt (Raumfläche gemäss Mietvertrag, nutzbar z.B.<br />
für Zwischennutzungen oder als Sitzungszimmer). Bei der Rückgabe wird der interne Mieter<br />
nach Ablauf der Kündigungsfrist von der Mietzinspflicht entlastet und der damit verbundene<br />
Leerstand geht an den internen Vermieter über.<br />
2 Bei der Rückgabe von nicht vermietbaren Räumen und Flächen wird das Budget des bisherigen<br />
internen Mieters im Folgejahr angepasst. Die Budgetreduktion der Mietkosten erfolgt<br />
jedoch nur in beschränktem Umfang, so dass der interne Mieter einen finanziellen Bonus von<br />
20% der eingesparten Mietzinse inkl. Lagefaktor wiederkehrend zu Gunsten seines Budgets<br />
erhält.<br />
3 Wenn die Rückgabe auf eine organisatorische Veränderung im Kanton (z.B. Verschiebung<br />
einer Abteilung in eine andere Dienststelle) oder eine Standortoptimierung mit zentral finanzierten<br />
Investitionen zurückzuführen ist oder die zurückgegebene Mietfläche durch andere<br />
interne oder externe Mietflächen ersetzt wird, entfällt der finanzielle Bonus und das Budget<br />
der Mietkosten wird entsprechend angepasst oder verschoben.<br />
4 Die Umsetzung der Budgetanpassung erfolgt im Rahmen des Budgetprozesses zwischen<br />
dem Finanzdepartement (RWC) und dem Nutzerdepartement.<br />
6.6. Untermiete<br />
1 Die Untervermietung der Mieträumlichkeiten (oder die Abtretung des Mietvertrages an einen<br />
Dritten) ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmefälle entscheidet der interne<br />
Vermieter.<br />
2 Bei Räumen und Flächen in Schulhäusern ist die Untervermietung während den Rand- und<br />
Ferienzeiten durch die internen Mieter zu Gunsten ihres eigenen Budgets möglich.<br />
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />
7.1. Ausnahmeregelung für Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS)<br />
1<br />
Die Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS) führen für ihr Raum- und Flächenmanagement<br />
eigene Systeme. Ihre Flächendaten werden zur Verrechnung der internen Miete einmal jährlich<br />
numerisch in das Flächeninformationssystem des internen Vermieters übernommen.<br />
2 Für das technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement sind die Spitäler und Kliniken<br />
(USB, UPK, FPS) mit ihrem eigenen Budget selbstständig verantwortlich. Diese Kosten<br />
sind nicht Bestandteil der Rahmenvereinbarung für den Gebäudeunterhalt zwischen dem<br />
internen Vermieter und den Baudiensten.<br />
3 Für die betriebsnotwendigen Investitionen sind die Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS)<br />
mit ihrem eigenen Budget selbstständig verantwortlich. Sie erhalten einen jährlichen Sockelbetrag<br />
zur freien Verfügung im Bereich bauliche Infrastruktur für Bauten, Anlagen und sons-<br />
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