Internes Mietreglement - Immobilien Basel-Stadt
Internes Mietreglement - Immobilien Basel-Stadt
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Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
INTERNES MIETREGLEMENT<br />
für die Raumbewirtschaftung der von der kantonalen Verwaltung<br />
genutzten Räume und Flächen<br />
Version 1 (1. Januar 2008)
Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
Seite 2<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Allgemeines 3<br />
1.1. Geltungsbereich 3<br />
1.2. Zielsetzung 3<br />
1.3. Zuständigkeiten 3<br />
2. Steuerung 4<br />
2.1. Steuerungsmodell 4<br />
2.2. Flächenmarkt 4<br />
2.3. Raumbewirtschaftung 4<br />
3. Mietobjekt 4<br />
3.1. Mietobjekt 4<br />
3.2. Standardausbau 5<br />
3.3. Erstvermietung 5<br />
4. Mietzins und Nebenkosten 5<br />
4.1. Mietzins 5<br />
4.2. Hauptnutzfläche (HNF) 5<br />
4.3. Raumtypen 6<br />
4.4. Lagefaktor 6<br />
4.5. Dienstwohnungen 7<br />
4.6. Nebenkosten 7<br />
4.7. Zahlung 7<br />
5. Unterhalt und bauliche Veränderungen 8<br />
5.1. Unterhaltspflicht 8<br />
5.2. Bauliche Veränderungen 8<br />
5.3. Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme 8<br />
6. Zumiete und Raumrückgabe 8<br />
6.1. Zumiete 8<br />
6.2. Kündigung 9<br />
6.3. Vermietbarkeit 9<br />
6.4. Rückgabe von vermietbaren Räumen und Flächen 9<br />
6.5. Rückgabe von nicht vermietbaren Räumen und Flächen 10<br />
6.6. Untermiete 10<br />
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen 10<br />
7.1. Ausnahmeregelung für Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS) 10<br />
7.2. Interner Mietvertrag 11<br />
7.3. Beilegung von Streitigkeiten 11<br />
7.4. Budgetverschiebung 11<br />
7.5. Inkrafttreten 12<br />
2
Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
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1. Allgemeines<br />
1.1. Geltungsbereich<br />
1 Dieses Reglement gilt für die Bewirtschaftung der Räume und Flächen aller Hochbauten,<br />
die von den Dienststellen sowie den Spitälern und Kliniken (USB, UPK, FPS) des Kantons<br />
<strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> genutzt werden. Es gilt zudem für Räume, die von Dritten für Zwecke der Verwaltung<br />
zugemietet werden (Fremdmieten), sowie für Parkplätze.<br />
2 Ausgenommen sind Räume und Flächen, die von den Industriellen Werken <strong>Basel</strong> (IWB),<br />
den Basler Verkehrsbetrieben (BVB) und der Universität <strong>Basel</strong> genutzt werden.<br />
1.2. Zielsetzung<br />
Das Ziel der Raumbewirtschaftung besteht darin, einen internen Markt für die intern genutzten<br />
Räume und Flächen und dadurch einen Anreiz zur wirtschaftlichen Raumnutzung zu<br />
schaffen. Durch die Einführung von budgetwirksamen internen Mieten soll mittelfristig eine<br />
Reduktion des Flächenbedarfs und der Raumkosten erreicht werden.<br />
1.3. Zuständigkeiten<br />
1 Für die Raumbewirtschaftung gilt ein Rollenmodell mit folgenden drei Zuständigkeiten:<br />
- Infrastrukturelles Gebäudemanagement: Nutzer als interner Mieter<br />
- Kaufmännisches Gebäudemanagement: Eigentümervertreter als interner Vermieter<br />
- Technisches Gebäudemanagement: Hochbaudienste<br />
2 Die Rolle des Nutzers und internen Mieters der Räume und Flächen wird in der Regel<br />
durch die Dienststellen wahrgenommen. Sie umfasst folgende Aufgaben:<br />
- Belegungsplanung (eigene Raumbedürfnisse)<br />
- Meldung Anzahl Büroarbeitsplätze an internen Vermieter einmal jährlich standardisiert,<br />
sowie bei Umbauten oder sonstigen baulichen Veränderungen<br />
- Infrastrukturelles Gebäudemanagement (Reinigung, Postdienst, Entsorgung etc.)<br />
- Auftraggeber/Budgethoheit für Ausstattungen (Mieterausbauten), Betriebseinrichtungen,<br />
Umzüge, Möblierung (Auftrag an Hochbaudienste, bei speziellen Ausstattungen (Mieterausbauten)<br />
und Betriebseinrichtungen zudem Bewilligungsantrag an internen Vermieter)<br />
- Meldung neuer Raumbedürfnisse und Raumrückgabe an internen Vermieter<br />
3 Die Rolle des Eigentümervertreters und internen Vermieters der Räume und Flächen wird<br />
durch die Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr (ZLV) wahrgenommen. Sie umfasst<br />
folgende Aufgaben:<br />
- Raumbeschaffung und –vermarktung auf internem und externem Markt<br />
- Standortoptimierung: Beratung der Departemente bei Standortverlagerungen und Antrag<br />
an den Regierungsrat<br />
- Mietvertragswesen: Pflege des elektronischen Flächeninformationssystems (CAFM-<br />
System), Führen der Internen Mietverträge und der Verrechnungen, Bewilligung und Vermerk<br />
von speziellen Ausstattungen (Mieterausbauten) und Betriebseinrichtungen<br />
- Reporting: Zurverfügungsstellung von Kennzahlen an interne Mieter und Departemente<br />
- Betreiben eines internen Marktes für die verfügbaren Räume und Flächen<br />
- Auftraggeber/Budgethoheit für Rohbau und für Standardausbauten<br />
- Auftraggeber/Budgethoheit für das technische Gebäudemanagement (Rahmenvereinbarung<br />
mit den Hochbaudiensten)<br />
3
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4 Die Rolle der Hochbaudienste für die internen Räume und Flächen wird durch die Hauptabteilung<br />
Hochbau des Hochbau- und Planungsamts (HPA-H) als staatliches Baufachorgan<br />
wahrgenommen. Sie umfasst folgende Aufgaben:<br />
- Bauprojekte: Planung, Realisierung und Inbetriebsetzung der Bauten im Auftrag des internen<br />
Vermieters<br />
- Technisches Gebäudemanagement: Durchführung des Gebäudeunterhalts, der Wartung<br />
und des Betriebs der Haustechnikanlagen (gemäss Rahmenvereinbarung mit dem internen<br />
Vermieter)<br />
- Spezielle Ausstattungen (Mieterausbauten), Betriebseinrichtungen und Möblierungen: Planung<br />
und Umsetzung im Auftrag der internen Mieter (nach Genehmigung durch internen<br />
Vermieter)<br />
2. Steuerung<br />
2.1. Steuerungsmodell<br />
Das Steuerungsmodell basiert auf den beiden Elementen Anreiz und Vorgaben. Das Anreizsystem<br />
soll für die internen Mieter mehr finanziellen Handlungsspielraum und einen Anreiz<br />
zur wirtschaftlichen Raumnutzung schaffen. Übergeordnete Vorgaben des Regierungsrats<br />
und der Departemente sollen einheitliche Standards in der Raumbewirtschaftung sicherstellen.<br />
2.2. Flächenmarkt<br />
Der interne Vermieter schafft einen internen Raum- und Flächenmarkt, den er mit Hilfe eines<br />
elektronischen Flächeninformationssystems (CAFM-System) bewirtschaftet. Darin werden<br />
sowohl eigengenutzte Flächen des Verwaltungsvermögens als auch von Dritten zugemietete<br />
Flächen (Fremdmieten) bewirtschaftet.<br />
2.3. Raumbewirtschaftung<br />
1 Die Departemente sind im Rahmen des Steuerungsmodells für eine optimale Raumbewirtschaftung<br />
zuständig. Sie achten dabei darauf, dass bei der Raumnutzung allgemein anerkannte<br />
Flächenstandards pro Arbeitsplatz eingehalten und Raumreserven bereitgestellt und<br />
auf Departementsebene wirtschaftlich optimiert werden.<br />
2 Der Regierungsrat erlässt für Büroräume ein Raumbewirtschaftungsreglement, welches<br />
Vorgaben und Standards für Raumnutzung und Raumreserven regelt.<br />
3. Mietobjekt<br />
3.1. Mietobjekt<br />
1 Ein Mietobjekt besteht aus einem oder mehreren Räumen, die sich im gleichen Gebäude<br />
befinden. Ein Mietobjekt wird grundsätzlich nur von einem internen Mieter, in der Regel einer<br />
Dienststelle, gemietet. In Ausnahmefällen können Flächen nach einem speziellen Schlüssel<br />
anteilmässig verschiedenen internen Mietern belastet werden (z.B. Cafeteria).<br />
4
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2 Die Mietobjekte werden den internen Mietern durch den internen Vermieter bezugsbereit im<br />
Standardausbau vermietet. Über den Standardausbau hinausgehende spezielle Ausstattungen<br />
(Mieterausbauten) und Betriebseinrichtungen sind vom internen Mieter selbst bereitzustellen<br />
und bedürfen der Bewilligung durch den internen Vermieter, wenn sie mit dem Gebäude<br />
verbunden sind. Sie sind vor Rückgabe der Räume wieder rückzubauen, vorbehältlich<br />
anders vereinbarter Regelung im internen Mietvertrag.<br />
3.2. Standardausbau<br />
1 Die internen Mieter mieten Räume und Flächen im Standardausbau. Für die verschiedenen<br />
Raumtypen gemäss Ziffer 4.3. (Büro, Lager etc.) wird nach Kriterien des Arbeitsnutzens ein<br />
Ausbaustandard definiert, der folgende Elemente umfasst:<br />
- Innenausbau (Bodenbelag, Wandbelag, Deckenart und –belag)<br />
- Elektrische Installationen<br />
- Haustechnik (Heizung, Lüftung, Kälte, Sanitär)<br />
- Zur Hauptnutzung gehörende Nebenflächen<br />
- Verkehrsflächen<br />
2 Nicht im Standardausbau enthalten sind folgende Elemente:<br />
- Über den Standard hinausgehende spezielle Ausstattungen (Mieterausbauten) und Betriebseinrichtungen<br />
- Möblierung<br />
3.3. Erstvermietung<br />
1 Bei der Erstvermietung der Räume und Flächen im Zeitpunkt der Einführung des internen<br />
Mietmodells gilt der bisherige Zustand als Standard. Die internen Mieter können somit keine<br />
Forderungen aufgrund der definierten Standards ableiten.<br />
2 Bei Neubauten, Umbauten und grösseren Umnutzungen werden die definierten Standards<br />
in der Regel umgesetzt.<br />
4. Mietzins und Nebenkosten<br />
4.1. Mietzins<br />
1 Den internen Mietern wird eine Kostenmiete verrechnet, die sich aus der ermittelten Hauptnutzfläche<br />
(HNF), dem entsprechenden Raumtyp und bei einzelnen Raumtypen einem Lagefaktor<br />
zusammensetzt.<br />
2 Der Mietzins berechnet sich aufgrund der ermittelten Hauptnutzfläche (HNF) multipliziert<br />
mit dem gemäss Ziffer 4.3 festgelegten m2-Preis pro Raumtyp. Bei Büro- und Schalterräumen<br />
und Verkaufs- und Ausstellungsräumen wird der Mietzins um einen Lagefaktor korrigiert.<br />
4.2. Hauptnutzfläche (HNF)<br />
1 Die Hauptnutzfläche umfasst gemäss SIA 416 und DIN 277 denjenigen Teil der Nutzfläche,<br />
welcher der Zweckbestimmung und der Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient (z.B.<br />
Büroräume, Lager, Werkstätten etc.).<br />
5
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2 Nicht zur Hauptnutzfläche gehören die Verkehrsflächen (z.B. Korridore, Eingangshallen,<br />
Treppen, Rampen etc.) sowie die Nebennutzungsflächen (z.B. Sanitärräume, Garderoben<br />
etc.).<br />
4.3. Raumtypen<br />
1 Es werden 17 verschiedene Raumtypen mit folgenden Nettomietansätzen pro Jahr festgelegt:<br />
Nr. Raumtyp<br />
Nettomiete HNF<br />
in CHF/m2<br />
1. Büro- und Schalterräume 240<br />
2. Werkhallen 138<br />
3. Werkstätten 197<br />
4. Laborräume, Küchen 374<br />
5. Lager, Archive 120<br />
6. Verkaufs- und Ausstellungsräume 215<br />
7. Schulzimmer, Bibliotheken, Kindergärten 195<br />
8. Hörsäle 488<br />
9. Turnhallen/Sporthallen 195<br />
10. Schwimmhallen 279<br />
11. Kirchen/Sakralräume 256<br />
12. Med. Ausstattung, Bettenräume 237<br />
13. Operationsräume 828<br />
14. Provisorische Bauten, Container 98<br />
15. Wohnungen, Aufenthaltsräume 203<br />
16. Parkflächen im Freien 30<br />
17. Parkflächen überdacht 60<br />
2 Diese Nettomietansätze werden regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst.<br />
4.4. Lagefaktor<br />
1 Die Mieten der Raumtypen 1 (Büro- und Schalterräume) und 6 (Verkaufs- und Ausstellungsräume)<br />
sind am freien Markt stark von der Lage abhängig. Als Marktkomponente wird<br />
der Nettomietpreis gemäss Ziffer 4.3. deshalb um einen Lagefaktor korrigiert.<br />
2 Es werden 11 verschiedene Lagefaktoren mit folgenden Faktorwerten festgelegt:<br />
Nr. Quartier<br />
Lagefaktor<br />
in %<br />
A. Innerstadt 1.10<br />
B. Breite / St. Alban 1.10<br />
C. Gundeldingen 0.95<br />
D. Bachletten / Gotthelf 0.95<br />
6
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E. Iselin 0.95<br />
F. St. Johann 0.90<br />
G. Kleinbasel West 0.85<br />
H. Kleinbasel Ost 0.95<br />
I. Bruderholz 0.85<br />
J. Riehen 0.95<br />
K. Bettingen 0.85<br />
4.5. Dienstwohnungen<br />
1 Für Dienstwohnungen wird den internen Mietern der Mietpreis des Raumtyps 15 (Wohnungen,<br />
Aufenthaltsräume) verrechnet.<br />
2 Die internen Mieter vermieten die Dienstwohnungen selbstständig an die entsprechenden<br />
Bewohner (z.B. Hauswarte) und regeln die Mietzinszahlung gemäss den rechtlichen Bestimmungen.<br />
Der Inkonvenienzabzug erfolgt zu Lasten der internen Mieter.<br />
4.6. Nebenkosten<br />
1 Die bisher zentral abgerechneten Nebenkosten (Energie- und Wartungskosten) werden<br />
pauschal mit 6 % der Mietkosten gemäss Ziffer 4.3 festgelegt.<br />
2 In den Nebenkosten sind folgende Kosten enthalten:<br />
- Heizung / Warmwasser<br />
- Versorgung: Wasser, Energie<br />
- Entsorgung: Abwasser<br />
- Wartungsverträge für Haustechnik-Anlagen (z.B. Service-Abonnemente für Liftanlagen)<br />
3 Andere Nebenkosten (Hauswartung, Reinigung, etc.) sind nicht in den Mietkosten enthalten<br />
und gehen zu Lasten der internen Mieter.<br />
4<br />
In Gebäuden, die aufgrund ihrer Funktion höhere Nebenkosten verursachen (z.B.<br />
Schwimmhallen), kann für die Nebenkosten durch den internen Vermieter individuell ein erhöhter<br />
Prozentsatz aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre festgesetzt werden.<br />
5 Diese Nebenkostenansätze werden regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst. Längerfristig<br />
werden individuelle Nebenkostenabrechnungen angestrebt.<br />
4.7. Zahlung<br />
1 Die Mietkosten werden den internen Mietern dreimal jährlich zu Tertialbeginn (per 1. Januar,<br />
1. Mai und 1. September) vom internen Vermieter in Rechnung gestellt. Sie sind im Voraus<br />
innerhalb von 30 Tagen zu begleichen.<br />
2 Bei Zahlungsverzug wird gemäss Ziffer 7.3. vorgegangen.<br />
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Seite 8<br />
5. Unterhalt und bauliche Veränderungen<br />
5.1. Unterhaltspflicht<br />
1<br />
Der allgemeine Unterhalt (Hauswartung, Reinigung etc.) des Mietobjektes ist Sache des<br />
internen Mieters. Er sorgt dafür, dass das Mietobjekt jederzeit im gebrauchsfähigen Zustand<br />
ist. Ansprechpartner für den baulichen Unterhalt sind die Hochbaudienste, vorbehältlich<br />
anderer Regelungen bei Fremdmieten.<br />
2<br />
Der Unterhalt des Umschwungs (Garten, Vorplätze, Innenhof, Zufahrt etc.) erfolgt gemäss<br />
den bisherigen Zuständigkeiten.<br />
5.2. Bauliche Veränderungen<br />
Für bauliche Veränderungen, welche der interne Mieter am Mietobjekt oder auf dem Grundstück<br />
vornehmen möchte, ist die vorgängige, schriftliche Zustimmung des internen Vermieters<br />
einzuholen und eine Rückgaberegelung zu treffen.<br />
5.3. Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme<br />
1<br />
Der interne Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gutem und sauberem Zustand zu erhalten.<br />
Er ist für Beschädigungen, die Folge von nicht ordnungsgemässer Benützung sind,<br />
schadenersatzpflichtig.<br />
2<br />
Der interne Mieter ist verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, die der Vermeidung<br />
oder Verminderung von Lärm, Erschütterungen, Geruch etc. sowie dem Schutz des<br />
Mietobjekts vor Schäden dienen. Bei Bedarf ist der interne Vermieter über relevante Massnahmen<br />
schriftlich zu orientieren.<br />
3<br />
Der interne Mieter hat auftretende Mängel und Schäden, deren Behebung dem internen<br />
Vermieter obliegen, sofort dem internen Vermieter zu melden.<br />
6. Zumiete und Raumrückgabe<br />
6.1. Zumiete<br />
1 Die internen Mieter oder die Nutzerdepartemente melden zusätzlichen Raumbedarf frühzeitig<br />
an den internen Vermieter. Dieser kann den Auftrag nur bearbeiten, wenn eine Einwilligung<br />
des Nutzerdepartements vorliegt.<br />
2 Die Suche nach zusätzlichen Räumen auf dem internen oder externen Markt sowie das<br />
Aushandeln und Unterzeichnen von externen Mietverträgen (Fremdmieten) erfolgt ausschliesslich<br />
durch den internen Vermieter. Der interne Mieter hat diesen angemessen zu<br />
unterstützen.<br />
3 Für die internen Mieter besteht keine Wahlfreiheit betreffend internen oder externen Standorten.<br />
Sie sind verpflichtet, zumutbare Raumangebote des internen Vermieters anzunehmen.<br />
4 Übergeordnete strategische Überlegungen und mögliche Synergien sind bei Standortentscheiden<br />
durch den internen Vermieter zu berücksichtigen. Grundsätzlich dürfen keine<br />
Fremdmieten eingegangenen werden, wenn zumutbare interne Raumangebote vorliegen.<br />
8
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Seite 9<br />
5 Bei Differenzen zwischen dem internen Mieter und dem internen Vermieter wird gemäss<br />
Ziffer 7.3. vorgegangen.<br />
6.2. Kündigung<br />
1 Die internen Mieter sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nicht mehr benötigte<br />
Räume und Flächen an den internen Vermieter zurückzugeben. Sie haben den internen<br />
Vermieter bei der Weitervermietung durch interne Raumrochaden, Angabe eines Nachmieters<br />
oder auf andere Weise angemessen zu unterstützen.<br />
2 Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate jeweils auf ein Tertialende (per 30. April, 31. August<br />
und 31. Dezember) und hat schriftlich zu erfolgen. Der interne Vermieter kann den Auftrag<br />
nur bearbeiten, wenn eine Einwilligung des Nutzerdepartements vorliegt.<br />
3 Gekündigte Räume und Flächen werden vom internen Vermieter zurückgenommen und<br />
dürfen vom internen Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr genutzt werden.<br />
4<br />
Der interne Vermieter kann Räume und Flächen zur Umsetzung von übergeordneten Vorgaben<br />
kündigen, wenn die Zustimmung des zuständigen Departements oder des Regierungsrats<br />
vorliegt.<br />
6.3. Vermietbarkeit<br />
1 Räume und Flächen gelten als vermietbar, wenn sie an externe Dritte vermietet werden<br />
können oder mit wirtschaftlich sinnvollem Aufwand für externe Drittmieter nutzbar gemacht<br />
werden können. Dies beinhaltet einen separaten Eingang, klare Zutrittsabgrenzungen und<br />
Einhaltung von rechtlichen Anforderungen (z.B. Fluchtwege, Nasszellen, Datenschutz etc.).<br />
2 Der Entscheid betreffend Vermietbarkeit von zurückgegebenen Räumen und Flächen liegt<br />
im konkreten Einzelfall beim internen Vermieter.<br />
6.4. Rückgabe von vermietbaren Räumen und Flächen<br />
1 Bei der Rückgabe von gemäss Ziffer 6.3. vermietbaren Räumen und Flächen wird der interne<br />
Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist, oder bei vorzeitiger Vermietungsmöglichkeit ab<br />
diesem Datum, von der Mietzinspflicht entlastet. Das Leerstandsrisiko geht an den internen<br />
Vermieter über.<br />
2 Bei der Rückgabe von vermietbaren Räumen und Flächen wird das Budget des bisherigen<br />
internen Mieters im Folgejahr angepasst. Die Budgetreduktion der Mietkosten erfolgt jedoch<br />
nur in beschränktem Umfang, so dass der interne Mieter einen finanziellen Bonus von 50%<br />
der eingesparten Mietzinse inkl. Lagefaktor wiederkehrend zu Gunsten seines Budgets erhält.<br />
3 Wenn die Rückgabe auf eine organisatorische Veränderung im Kanton (z.B. Verschiebung<br />
einer Abteilung in eine andere Dienststelle) oder eine Standortoptimierung mit zentral finanzierten<br />
Investitionen zurückzuführen ist oder die zurückgegebene Mietfläche durch andere<br />
interne oder externe Mietflächen ersetzt wird, entfällt der finanzielle Bonus und das Budget<br />
der Mietkosten wird entsprechend angepasst oder verschoben.<br />
4 Die Umsetzung der Budgetanpassung erfolgt im Rahmen des Budgetprozesses zwischen<br />
dem Finanzdepartement (RWC) und dem Nutzerdepartement.<br />
9
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Seite 10<br />
6.5. Rückgabe von nicht vermietbaren Räumen und Flächen<br />
1 Um den Anreiz zur wirtschaftlichen Raumnutzung zu optimieren, können auch gemäss Ziffer<br />
6.3. nicht vermietbare Räumen und Flächen zurückgegeben werden, sofern der interne<br />
Mieter bereits über 2% Raumreserve verfügt (Raumfläche gemäss Mietvertrag, nutzbar z.B.<br />
für Zwischennutzungen oder als Sitzungszimmer). Bei der Rückgabe wird der interne Mieter<br />
nach Ablauf der Kündigungsfrist von der Mietzinspflicht entlastet und der damit verbundene<br />
Leerstand geht an den internen Vermieter über.<br />
2 Bei der Rückgabe von nicht vermietbaren Räumen und Flächen wird das Budget des bisherigen<br />
internen Mieters im Folgejahr angepasst. Die Budgetreduktion der Mietkosten erfolgt<br />
jedoch nur in beschränktem Umfang, so dass der interne Mieter einen finanziellen Bonus von<br />
20% der eingesparten Mietzinse inkl. Lagefaktor wiederkehrend zu Gunsten seines Budgets<br />
erhält.<br />
3 Wenn die Rückgabe auf eine organisatorische Veränderung im Kanton (z.B. Verschiebung<br />
einer Abteilung in eine andere Dienststelle) oder eine Standortoptimierung mit zentral finanzierten<br />
Investitionen zurückzuführen ist oder die zurückgegebene Mietfläche durch andere<br />
interne oder externe Mietflächen ersetzt wird, entfällt der finanzielle Bonus und das Budget<br />
der Mietkosten wird entsprechend angepasst oder verschoben.<br />
4 Die Umsetzung der Budgetanpassung erfolgt im Rahmen des Budgetprozesses zwischen<br />
dem Finanzdepartement (RWC) und dem Nutzerdepartement.<br />
6.6. Untermiete<br />
1 Die Untervermietung der Mieträumlichkeiten (oder die Abtretung des Mietvertrages an einen<br />
Dritten) ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmefälle entscheidet der interne<br />
Vermieter.<br />
2 Bei Räumen und Flächen in Schulhäusern ist die Untervermietung während den Rand- und<br />
Ferienzeiten durch die internen Mieter zu Gunsten ihres eigenen Budgets möglich.<br />
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />
7.1. Ausnahmeregelung für Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS)<br />
1<br />
Die Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS) führen für ihr Raum- und Flächenmanagement<br />
eigene Systeme. Ihre Flächendaten werden zur Verrechnung der internen Miete einmal jährlich<br />
numerisch in das Flächeninformationssystem des internen Vermieters übernommen.<br />
2 Für das technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement sind die Spitäler und Kliniken<br />
(USB, UPK, FPS) mit ihrem eigenen Budget selbstständig verantwortlich. Diese Kosten<br />
sind nicht Bestandteil der Rahmenvereinbarung für den Gebäudeunterhalt zwischen dem<br />
internen Vermieter und den Baudiensten.<br />
3 Für die betriebsnotwendigen Investitionen sind die Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS)<br />
mit ihrem eigenen Budget selbstständig verantwortlich. Sie erhalten einen jährlichen Sockelbetrag<br />
zur freien Verfügung im Bereich bauliche Infrastruktur für Bauten, Anlagen und sons-<br />
10
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Seite 11<br />
tige bauliche Anpassungen, die zur Einrichtung von betriebsnotwendigen Apparaturen und<br />
Anlagen notwendig sind. Ein Bewilligungsantrag an den internen Vermieter entfällt.<br />
4 Die Nebenkosten (Energie- und Wartungskosten) gehen zu Lasten der Spitäler und Kliniken<br />
(USB, UPK, FPS). Eine pauschale Belastung der Mietkosten zur Finanzierung der Nebenkosten<br />
entfällt.<br />
5 Die Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS) können Räume und Flächen nur an den internen<br />
Vermieter zurückgeben, wenn es sich um ganze, eigenständige Gebäude handelt, die<br />
an externe oder interne Dritte vermietbar sind.<br />
6 Die Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS) können Räume und Flächen selbstständig zu<br />
Gunsten ihres eigenen Budgets untervermieten. Wenn ganze, eigenständige Gebäude im<br />
Rahmen des Leistungsauftrags nicht mehr benötigt werden, sind diese dem internen Vermieter<br />
zurückzugeben.<br />
7.2. Interner Mietvertrag<br />
1 Der Interne Mietvertrag zwischen dem Nutzer (in der Regel Dienststelle) als interner Mieter<br />
und dem Eigentümervertreter als interner Vermieter dient der eindeutigen Zuordnung der<br />
Mietflächen und Mietkosten. Er regelt die konkreten Vertragsdetails mit folgenden Angaben:<br />
- Festlegung des Mietzinses und der Nebenkosten<br />
- Termin Mietbeginn (in besonderen Fällen auch Mietende)<br />
- Raumlisten zur Mietzinsbestimmung<br />
- Pläne der Räume und Flächen mit Bezeichnung<br />
- Sondervereinbarungen (Beschrieb von über den Standardausbau hinausgehenden speziellen<br />
Ausstattungen (Mieterausbauten) und Betriebseinrichtungen, Festlegung des Rückbaus<br />
und der finanziellen Folgen bei Mietvertragsende)<br />
2 Der Interne Mietvertrag wird vom internen Mieter und vom internen Vermieter unterzeichnet.<br />
3 Die Bestimmungen betreffend die internen Mieten haben in folgender Rangfolge Gültigkeit:<br />
1. Interner Mietvertrag<br />
2. <strong>Internes</strong> <strong>Mietreglement</strong><br />
3. Weitere Bestimmungen betreffend kantonale <strong>Immobilien</strong> und Raumbewirtschaftung und<br />
interne Mieten<br />
7.3. Beilegung von Streitigkeiten<br />
1<br />
Bei Meinungsverschiedenheiten und Differenzen, die zwischen internem Mieter, internem<br />
Vermieter und Hochbaudiensten nicht gelöst werden können, werden die betroffenen Departementsleitungen<br />
einbezogen.<br />
2 Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet der Regierungsrat.<br />
7.4. Budgetverschiebung<br />
Im Hinblick auf den Abschluss der Mietvereinbarungen wird für das Budget 2008 eine einmalige<br />
Erhöhung des Dienststellen-/Abteilungsbudgets der internen Mieter vorgenommen. Die<br />
Erhöhung bemisst sich nach der im internen Mietvertrag festgelegten Mietabgeltung. Diesen<br />
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Aufwanderhöhungen stehen Ertragserhöhungen beim internen Vermieter im gleichen Umfang<br />
gegenüber.<br />
7.5. Inkrafttreten<br />
1 Dieses Interne <strong>Mietreglement</strong> wurde mit RRB 06/38/31 vom 14. November 2006 vom Regierungsrat<br />
genehmigt. Es tritt auf 1. Januar 2008 in Kraft.<br />
2 Aufgrund der ersten Erfahrungen soll dieses interne <strong>Mietreglement</strong> spätestens zwei Jahre<br />
nach Inkrafttreten überprüft und bei Bedarf angepasst werden.<br />
Im Namen des Regierungsrates des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
Barbara Schneider<br />
Präsidentin<br />
Dr. Robert Heuss<br />
Staatsschreiber<br />
12