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Internes Mietreglement - Immobilien Basel-Stadt

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Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

INTERNES MIETREGLEMENT<br />

für die Raumbewirtschaftung der von der kantonalen Verwaltung<br />

genutzten Räume und Flächen<br />

Version 1 (1. Januar 2008)


Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 2<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Allgemeines 3<br />

1.1. Geltungsbereich 3<br />

1.2. Zielsetzung 3<br />

1.3. Zuständigkeiten 3<br />

2. Steuerung 4<br />

2.1. Steuerungsmodell 4<br />

2.2. Flächenmarkt 4<br />

2.3. Raumbewirtschaftung 4<br />

3. Mietobjekt 4<br />

3.1. Mietobjekt 4<br />

3.2. Standardausbau 5<br />

3.3. Erstvermietung 5<br />

4. Mietzins und Nebenkosten 5<br />

4.1. Mietzins 5<br />

4.2. Hauptnutzfläche (HNF) 5<br />

4.3. Raumtypen 6<br />

4.4. Lagefaktor 6<br />

4.5. Dienstwohnungen 7<br />

4.6. Nebenkosten 7<br />

4.7. Zahlung 7<br />

5. Unterhalt und bauliche Veränderungen 8<br />

5.1. Unterhaltspflicht 8<br />

5.2. Bauliche Veränderungen 8<br />

5.3. Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme 8<br />

6. Zumiete und Raumrückgabe 8<br />

6.1. Zumiete 8<br />

6.2. Kündigung 9<br />

6.3. Vermietbarkeit 9<br />

6.4. Rückgabe von vermietbaren Räumen und Flächen 9<br />

6.5. Rückgabe von nicht vermietbaren Räumen und Flächen 10<br />

6.6. Untermiete 10<br />

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen 10<br />

7.1. Ausnahmeregelung für Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS) 10<br />

7.2. Interner Mietvertrag 11<br />

7.3. Beilegung von Streitigkeiten 11<br />

7.4. Budgetverschiebung 11<br />

7.5. Inkrafttreten 12<br />

2


Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 3<br />

1. Allgemeines<br />

1.1. Geltungsbereich<br />

1 Dieses Reglement gilt für die Bewirtschaftung der Räume und Flächen aller Hochbauten,<br />

die von den Dienststellen sowie den Spitälern und Kliniken (USB, UPK, FPS) des Kantons<br />

<strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> genutzt werden. Es gilt zudem für Räume, die von Dritten für Zwecke der Verwaltung<br />

zugemietet werden (Fremdmieten), sowie für Parkplätze.<br />

2 Ausgenommen sind Räume und Flächen, die von den Industriellen Werken <strong>Basel</strong> (IWB),<br />

den Basler Verkehrsbetrieben (BVB) und der Universität <strong>Basel</strong> genutzt werden.<br />

1.2. Zielsetzung<br />

Das Ziel der Raumbewirtschaftung besteht darin, einen internen Markt für die intern genutzten<br />

Räume und Flächen und dadurch einen Anreiz zur wirtschaftlichen Raumnutzung zu<br />

schaffen. Durch die Einführung von budgetwirksamen internen Mieten soll mittelfristig eine<br />

Reduktion des Flächenbedarfs und der Raumkosten erreicht werden.<br />

1.3. Zuständigkeiten<br />

1 Für die Raumbewirtschaftung gilt ein Rollenmodell mit folgenden drei Zuständigkeiten:<br />

- Infrastrukturelles Gebäudemanagement: Nutzer als interner Mieter<br />

- Kaufmännisches Gebäudemanagement: Eigentümervertreter als interner Vermieter<br />

- Technisches Gebäudemanagement: Hochbaudienste<br />

2 Die Rolle des Nutzers und internen Mieters der Räume und Flächen wird in der Regel<br />

durch die Dienststellen wahrgenommen. Sie umfasst folgende Aufgaben:<br />

- Belegungsplanung (eigene Raumbedürfnisse)<br />

- Meldung Anzahl Büroarbeitsplätze an internen Vermieter einmal jährlich standardisiert,<br />

sowie bei Umbauten oder sonstigen baulichen Veränderungen<br />

- Infrastrukturelles Gebäudemanagement (Reinigung, Postdienst, Entsorgung etc.)<br />

- Auftraggeber/Budgethoheit für Ausstattungen (Mieterausbauten), Betriebseinrichtungen,<br />

Umzüge, Möblierung (Auftrag an Hochbaudienste, bei speziellen Ausstattungen (Mieterausbauten)<br />

und Betriebseinrichtungen zudem Bewilligungsantrag an internen Vermieter)<br />

- Meldung neuer Raumbedürfnisse und Raumrückgabe an internen Vermieter<br />

3 Die Rolle des Eigentümervertreters und internen Vermieters der Räume und Flächen wird<br />

durch die Zentralstelle für staatlichen Liegenschaftsverkehr (ZLV) wahrgenommen. Sie umfasst<br />

folgende Aufgaben:<br />

- Raumbeschaffung und –vermarktung auf internem und externem Markt<br />

- Standortoptimierung: Beratung der Departemente bei Standortverlagerungen und Antrag<br />

an den Regierungsrat<br />

- Mietvertragswesen: Pflege des elektronischen Flächeninformationssystems (CAFM-<br />

System), Führen der Internen Mietverträge und der Verrechnungen, Bewilligung und Vermerk<br />

von speziellen Ausstattungen (Mieterausbauten) und Betriebseinrichtungen<br />

- Reporting: Zurverfügungsstellung von Kennzahlen an interne Mieter und Departemente<br />

- Betreiben eines internen Marktes für die verfügbaren Räume und Flächen<br />

- Auftraggeber/Budgethoheit für Rohbau und für Standardausbauten<br />

- Auftraggeber/Budgethoheit für das technische Gebäudemanagement (Rahmenvereinbarung<br />

mit den Hochbaudiensten)<br />

3


Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 4<br />

4 Die Rolle der Hochbaudienste für die internen Räume und Flächen wird durch die Hauptabteilung<br />

Hochbau des Hochbau- und Planungsamts (HPA-H) als staatliches Baufachorgan<br />

wahrgenommen. Sie umfasst folgende Aufgaben:<br />

- Bauprojekte: Planung, Realisierung und Inbetriebsetzung der Bauten im Auftrag des internen<br />

Vermieters<br />

- Technisches Gebäudemanagement: Durchführung des Gebäudeunterhalts, der Wartung<br />

und des Betriebs der Haustechnikanlagen (gemäss Rahmenvereinbarung mit dem internen<br />

Vermieter)<br />

- Spezielle Ausstattungen (Mieterausbauten), Betriebseinrichtungen und Möblierungen: Planung<br />

und Umsetzung im Auftrag der internen Mieter (nach Genehmigung durch internen<br />

Vermieter)<br />

2. Steuerung<br />

2.1. Steuerungsmodell<br />

Das Steuerungsmodell basiert auf den beiden Elementen Anreiz und Vorgaben. Das Anreizsystem<br />

soll für die internen Mieter mehr finanziellen Handlungsspielraum und einen Anreiz<br />

zur wirtschaftlichen Raumnutzung schaffen. Übergeordnete Vorgaben des Regierungsrats<br />

und der Departemente sollen einheitliche Standards in der Raumbewirtschaftung sicherstellen.<br />

2.2. Flächenmarkt<br />

Der interne Vermieter schafft einen internen Raum- und Flächenmarkt, den er mit Hilfe eines<br />

elektronischen Flächeninformationssystems (CAFM-System) bewirtschaftet. Darin werden<br />

sowohl eigengenutzte Flächen des Verwaltungsvermögens als auch von Dritten zugemietete<br />

Flächen (Fremdmieten) bewirtschaftet.<br />

2.3. Raumbewirtschaftung<br />

1 Die Departemente sind im Rahmen des Steuerungsmodells für eine optimale Raumbewirtschaftung<br />

zuständig. Sie achten dabei darauf, dass bei der Raumnutzung allgemein anerkannte<br />

Flächenstandards pro Arbeitsplatz eingehalten und Raumreserven bereitgestellt und<br />

auf Departementsebene wirtschaftlich optimiert werden.<br />

2 Der Regierungsrat erlässt für Büroräume ein Raumbewirtschaftungsreglement, welches<br />

Vorgaben und Standards für Raumnutzung und Raumreserven regelt.<br />

3. Mietobjekt<br />

3.1. Mietobjekt<br />

1 Ein Mietobjekt besteht aus einem oder mehreren Räumen, die sich im gleichen Gebäude<br />

befinden. Ein Mietobjekt wird grundsätzlich nur von einem internen Mieter, in der Regel einer<br />

Dienststelle, gemietet. In Ausnahmefällen können Flächen nach einem speziellen Schlüssel<br />

anteilmässig verschiedenen internen Mietern belastet werden (z.B. Cafeteria).<br />

4


Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 5<br />

2 Die Mietobjekte werden den internen Mietern durch den internen Vermieter bezugsbereit im<br />

Standardausbau vermietet. Über den Standardausbau hinausgehende spezielle Ausstattungen<br />

(Mieterausbauten) und Betriebseinrichtungen sind vom internen Mieter selbst bereitzustellen<br />

und bedürfen der Bewilligung durch den internen Vermieter, wenn sie mit dem Gebäude<br />

verbunden sind. Sie sind vor Rückgabe der Räume wieder rückzubauen, vorbehältlich<br />

anders vereinbarter Regelung im internen Mietvertrag.<br />

3.2. Standardausbau<br />

1 Die internen Mieter mieten Räume und Flächen im Standardausbau. Für die verschiedenen<br />

Raumtypen gemäss Ziffer 4.3. (Büro, Lager etc.) wird nach Kriterien des Arbeitsnutzens ein<br />

Ausbaustandard definiert, der folgende Elemente umfasst:<br />

- Innenausbau (Bodenbelag, Wandbelag, Deckenart und –belag)<br />

- Elektrische Installationen<br />

- Haustechnik (Heizung, Lüftung, Kälte, Sanitär)<br />

- Zur Hauptnutzung gehörende Nebenflächen<br />

- Verkehrsflächen<br />

2 Nicht im Standardausbau enthalten sind folgende Elemente:<br />

- Über den Standard hinausgehende spezielle Ausstattungen (Mieterausbauten) und Betriebseinrichtungen<br />

- Möblierung<br />

3.3. Erstvermietung<br />

1 Bei der Erstvermietung der Räume und Flächen im Zeitpunkt der Einführung des internen<br />

Mietmodells gilt der bisherige Zustand als Standard. Die internen Mieter können somit keine<br />

Forderungen aufgrund der definierten Standards ableiten.<br />

2 Bei Neubauten, Umbauten und grösseren Umnutzungen werden die definierten Standards<br />

in der Regel umgesetzt.<br />

4. Mietzins und Nebenkosten<br />

4.1. Mietzins<br />

1 Den internen Mietern wird eine Kostenmiete verrechnet, die sich aus der ermittelten Hauptnutzfläche<br />

(HNF), dem entsprechenden Raumtyp und bei einzelnen Raumtypen einem Lagefaktor<br />

zusammensetzt.<br />

2 Der Mietzins berechnet sich aufgrund der ermittelten Hauptnutzfläche (HNF) multipliziert<br />

mit dem gemäss Ziffer 4.3 festgelegten m2-Preis pro Raumtyp. Bei Büro- und Schalterräumen<br />

und Verkaufs- und Ausstellungsräumen wird der Mietzins um einen Lagefaktor korrigiert.<br />

4.2. Hauptnutzfläche (HNF)<br />

1 Die Hauptnutzfläche umfasst gemäss SIA 416 und DIN 277 denjenigen Teil der Nutzfläche,<br />

welcher der Zweckbestimmung und der Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient (z.B.<br />

Büroräume, Lager, Werkstätten etc.).<br />

5


Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 6<br />

2 Nicht zur Hauptnutzfläche gehören die Verkehrsflächen (z.B. Korridore, Eingangshallen,<br />

Treppen, Rampen etc.) sowie die Nebennutzungsflächen (z.B. Sanitärräume, Garderoben<br />

etc.).<br />

4.3. Raumtypen<br />

1 Es werden 17 verschiedene Raumtypen mit folgenden Nettomietansätzen pro Jahr festgelegt:<br />

Nr. Raumtyp<br />

Nettomiete HNF<br />

in CHF/m2<br />

1. Büro- und Schalterräume 240<br />

2. Werkhallen 138<br />

3. Werkstätten 197<br />

4. Laborräume, Küchen 374<br />

5. Lager, Archive 120<br />

6. Verkaufs- und Ausstellungsräume 215<br />

7. Schulzimmer, Bibliotheken, Kindergärten 195<br />

8. Hörsäle 488<br />

9. Turnhallen/Sporthallen 195<br />

10. Schwimmhallen 279<br />

11. Kirchen/Sakralräume 256<br />

12. Med. Ausstattung, Bettenräume 237<br />

13. Operationsräume 828<br />

14. Provisorische Bauten, Container 98<br />

15. Wohnungen, Aufenthaltsräume 203<br />

16. Parkflächen im Freien 30<br />

17. Parkflächen überdacht 60<br />

2 Diese Nettomietansätze werden regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst.<br />

4.4. Lagefaktor<br />

1 Die Mieten der Raumtypen 1 (Büro- und Schalterräume) und 6 (Verkaufs- und Ausstellungsräume)<br />

sind am freien Markt stark von der Lage abhängig. Als Marktkomponente wird<br />

der Nettomietpreis gemäss Ziffer 4.3. deshalb um einen Lagefaktor korrigiert.<br />

2 Es werden 11 verschiedene Lagefaktoren mit folgenden Faktorwerten festgelegt:<br />

Nr. Quartier<br />

Lagefaktor<br />

in %<br />

A. Innerstadt 1.10<br />

B. Breite / St. Alban 1.10<br />

C. Gundeldingen 0.95<br />

D. Bachletten / Gotthelf 0.95<br />

6


Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 7<br />

E. Iselin 0.95<br />

F. St. Johann 0.90<br />

G. Kleinbasel West 0.85<br />

H. Kleinbasel Ost 0.95<br />

I. Bruderholz 0.85<br />

J. Riehen 0.95<br />

K. Bettingen 0.85<br />

4.5. Dienstwohnungen<br />

1 Für Dienstwohnungen wird den internen Mietern der Mietpreis des Raumtyps 15 (Wohnungen,<br />

Aufenthaltsräume) verrechnet.<br />

2 Die internen Mieter vermieten die Dienstwohnungen selbstständig an die entsprechenden<br />

Bewohner (z.B. Hauswarte) und regeln die Mietzinszahlung gemäss den rechtlichen Bestimmungen.<br />

Der Inkonvenienzabzug erfolgt zu Lasten der internen Mieter.<br />

4.6. Nebenkosten<br />

1 Die bisher zentral abgerechneten Nebenkosten (Energie- und Wartungskosten) werden<br />

pauschal mit 6 % der Mietkosten gemäss Ziffer 4.3 festgelegt.<br />

2 In den Nebenkosten sind folgende Kosten enthalten:<br />

- Heizung / Warmwasser<br />

- Versorgung: Wasser, Energie<br />

- Entsorgung: Abwasser<br />

- Wartungsverträge für Haustechnik-Anlagen (z.B. Service-Abonnemente für Liftanlagen)<br />

3 Andere Nebenkosten (Hauswartung, Reinigung, etc.) sind nicht in den Mietkosten enthalten<br />

und gehen zu Lasten der internen Mieter.<br />

4<br />

In Gebäuden, die aufgrund ihrer Funktion höhere Nebenkosten verursachen (z.B.<br />

Schwimmhallen), kann für die Nebenkosten durch den internen Vermieter individuell ein erhöhter<br />

Prozentsatz aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre festgesetzt werden.<br />

5 Diese Nebenkostenansätze werden regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst. Längerfristig<br />

werden individuelle Nebenkostenabrechnungen angestrebt.<br />

4.7. Zahlung<br />

1 Die Mietkosten werden den internen Mietern dreimal jährlich zu Tertialbeginn (per 1. Januar,<br />

1. Mai und 1. September) vom internen Vermieter in Rechnung gestellt. Sie sind im Voraus<br />

innerhalb von 30 Tagen zu begleichen.<br />

2 Bei Zahlungsverzug wird gemäss Ziffer 7.3. vorgegangen.<br />

7


Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 8<br />

5. Unterhalt und bauliche Veränderungen<br />

5.1. Unterhaltspflicht<br />

1<br />

Der allgemeine Unterhalt (Hauswartung, Reinigung etc.) des Mietobjektes ist Sache des<br />

internen Mieters. Er sorgt dafür, dass das Mietobjekt jederzeit im gebrauchsfähigen Zustand<br />

ist. Ansprechpartner für den baulichen Unterhalt sind die Hochbaudienste, vorbehältlich<br />

anderer Regelungen bei Fremdmieten.<br />

2<br />

Der Unterhalt des Umschwungs (Garten, Vorplätze, Innenhof, Zufahrt etc.) erfolgt gemäss<br />

den bisherigen Zuständigkeiten.<br />

5.2. Bauliche Veränderungen<br />

Für bauliche Veränderungen, welche der interne Mieter am Mietobjekt oder auf dem Grundstück<br />

vornehmen möchte, ist die vorgängige, schriftliche Zustimmung des internen Vermieters<br />

einzuholen und eine Rückgaberegelung zu treffen.<br />

5.3. Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme<br />

1<br />

Der interne Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gutem und sauberem Zustand zu erhalten.<br />

Er ist für Beschädigungen, die Folge von nicht ordnungsgemässer Benützung sind,<br />

schadenersatzpflichtig.<br />

2<br />

Der interne Mieter ist verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, die der Vermeidung<br />

oder Verminderung von Lärm, Erschütterungen, Geruch etc. sowie dem Schutz des<br />

Mietobjekts vor Schäden dienen. Bei Bedarf ist der interne Vermieter über relevante Massnahmen<br />

schriftlich zu orientieren.<br />

3<br />

Der interne Mieter hat auftretende Mängel und Schäden, deren Behebung dem internen<br />

Vermieter obliegen, sofort dem internen Vermieter zu melden.<br />

6. Zumiete und Raumrückgabe<br />

6.1. Zumiete<br />

1 Die internen Mieter oder die Nutzerdepartemente melden zusätzlichen Raumbedarf frühzeitig<br />

an den internen Vermieter. Dieser kann den Auftrag nur bearbeiten, wenn eine Einwilligung<br />

des Nutzerdepartements vorliegt.<br />

2 Die Suche nach zusätzlichen Räumen auf dem internen oder externen Markt sowie das<br />

Aushandeln und Unterzeichnen von externen Mietverträgen (Fremdmieten) erfolgt ausschliesslich<br />

durch den internen Vermieter. Der interne Mieter hat diesen angemessen zu<br />

unterstützen.<br />

3 Für die internen Mieter besteht keine Wahlfreiheit betreffend internen oder externen Standorten.<br />

Sie sind verpflichtet, zumutbare Raumangebote des internen Vermieters anzunehmen.<br />

4 Übergeordnete strategische Überlegungen und mögliche Synergien sind bei Standortentscheiden<br />

durch den internen Vermieter zu berücksichtigen. Grundsätzlich dürfen keine<br />

Fremdmieten eingegangenen werden, wenn zumutbare interne Raumangebote vorliegen.<br />

8


Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 9<br />

5 Bei Differenzen zwischen dem internen Mieter und dem internen Vermieter wird gemäss<br />

Ziffer 7.3. vorgegangen.<br />

6.2. Kündigung<br />

1 Die internen Mieter sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nicht mehr benötigte<br />

Räume und Flächen an den internen Vermieter zurückzugeben. Sie haben den internen<br />

Vermieter bei der Weitervermietung durch interne Raumrochaden, Angabe eines Nachmieters<br />

oder auf andere Weise angemessen zu unterstützen.<br />

2 Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate jeweils auf ein Tertialende (per 30. April, 31. August<br />

und 31. Dezember) und hat schriftlich zu erfolgen. Der interne Vermieter kann den Auftrag<br />

nur bearbeiten, wenn eine Einwilligung des Nutzerdepartements vorliegt.<br />

3 Gekündigte Räume und Flächen werden vom internen Vermieter zurückgenommen und<br />

dürfen vom internen Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr genutzt werden.<br />

4<br />

Der interne Vermieter kann Räume und Flächen zur Umsetzung von übergeordneten Vorgaben<br />

kündigen, wenn die Zustimmung des zuständigen Departements oder des Regierungsrats<br />

vorliegt.<br />

6.3. Vermietbarkeit<br />

1 Räume und Flächen gelten als vermietbar, wenn sie an externe Dritte vermietet werden<br />

können oder mit wirtschaftlich sinnvollem Aufwand für externe Drittmieter nutzbar gemacht<br />

werden können. Dies beinhaltet einen separaten Eingang, klare Zutrittsabgrenzungen und<br />

Einhaltung von rechtlichen Anforderungen (z.B. Fluchtwege, Nasszellen, Datenschutz etc.).<br />

2 Der Entscheid betreffend Vermietbarkeit von zurückgegebenen Räumen und Flächen liegt<br />

im konkreten Einzelfall beim internen Vermieter.<br />

6.4. Rückgabe von vermietbaren Räumen und Flächen<br />

1 Bei der Rückgabe von gemäss Ziffer 6.3. vermietbaren Räumen und Flächen wird der interne<br />

Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist, oder bei vorzeitiger Vermietungsmöglichkeit ab<br />

diesem Datum, von der Mietzinspflicht entlastet. Das Leerstandsrisiko geht an den internen<br />

Vermieter über.<br />

2 Bei der Rückgabe von vermietbaren Räumen und Flächen wird das Budget des bisherigen<br />

internen Mieters im Folgejahr angepasst. Die Budgetreduktion der Mietkosten erfolgt jedoch<br />

nur in beschränktem Umfang, so dass der interne Mieter einen finanziellen Bonus von 50%<br />

der eingesparten Mietzinse inkl. Lagefaktor wiederkehrend zu Gunsten seines Budgets erhält.<br />

3 Wenn die Rückgabe auf eine organisatorische Veränderung im Kanton (z.B. Verschiebung<br />

einer Abteilung in eine andere Dienststelle) oder eine Standortoptimierung mit zentral finanzierten<br />

Investitionen zurückzuführen ist oder die zurückgegebene Mietfläche durch andere<br />

interne oder externe Mietflächen ersetzt wird, entfällt der finanzielle Bonus und das Budget<br />

der Mietkosten wird entsprechend angepasst oder verschoben.<br />

4 Die Umsetzung der Budgetanpassung erfolgt im Rahmen des Budgetprozesses zwischen<br />

dem Finanzdepartement (RWC) und dem Nutzerdepartement.<br />

9


Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 10<br />

6.5. Rückgabe von nicht vermietbaren Räumen und Flächen<br />

1 Um den Anreiz zur wirtschaftlichen Raumnutzung zu optimieren, können auch gemäss Ziffer<br />

6.3. nicht vermietbare Räumen und Flächen zurückgegeben werden, sofern der interne<br />

Mieter bereits über 2% Raumreserve verfügt (Raumfläche gemäss Mietvertrag, nutzbar z.B.<br />

für Zwischennutzungen oder als Sitzungszimmer). Bei der Rückgabe wird der interne Mieter<br />

nach Ablauf der Kündigungsfrist von der Mietzinspflicht entlastet und der damit verbundene<br />

Leerstand geht an den internen Vermieter über.<br />

2 Bei der Rückgabe von nicht vermietbaren Räumen und Flächen wird das Budget des bisherigen<br />

internen Mieters im Folgejahr angepasst. Die Budgetreduktion der Mietkosten erfolgt<br />

jedoch nur in beschränktem Umfang, so dass der interne Mieter einen finanziellen Bonus von<br />

20% der eingesparten Mietzinse inkl. Lagefaktor wiederkehrend zu Gunsten seines Budgets<br />

erhält.<br />

3 Wenn die Rückgabe auf eine organisatorische Veränderung im Kanton (z.B. Verschiebung<br />

einer Abteilung in eine andere Dienststelle) oder eine Standortoptimierung mit zentral finanzierten<br />

Investitionen zurückzuführen ist oder die zurückgegebene Mietfläche durch andere<br />

interne oder externe Mietflächen ersetzt wird, entfällt der finanzielle Bonus und das Budget<br />

der Mietkosten wird entsprechend angepasst oder verschoben.<br />

4 Die Umsetzung der Budgetanpassung erfolgt im Rahmen des Budgetprozesses zwischen<br />

dem Finanzdepartement (RWC) und dem Nutzerdepartement.<br />

6.6. Untermiete<br />

1 Die Untervermietung der Mieträumlichkeiten (oder die Abtretung des Mietvertrages an einen<br />

Dritten) ist grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmefälle entscheidet der interne<br />

Vermieter.<br />

2 Bei Räumen und Flächen in Schulhäusern ist die Untervermietung während den Rand- und<br />

Ferienzeiten durch die internen Mieter zu Gunsten ihres eigenen Budgets möglich.<br />

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />

7.1. Ausnahmeregelung für Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS)<br />

1<br />

Die Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS) führen für ihr Raum- und Flächenmanagement<br />

eigene Systeme. Ihre Flächendaten werden zur Verrechnung der internen Miete einmal jährlich<br />

numerisch in das Flächeninformationssystem des internen Vermieters übernommen.<br />

2 Für das technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement sind die Spitäler und Kliniken<br />

(USB, UPK, FPS) mit ihrem eigenen Budget selbstständig verantwortlich. Diese Kosten<br />

sind nicht Bestandteil der Rahmenvereinbarung für den Gebäudeunterhalt zwischen dem<br />

internen Vermieter und den Baudiensten.<br />

3 Für die betriebsnotwendigen Investitionen sind die Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS)<br />

mit ihrem eigenen Budget selbstständig verantwortlich. Sie erhalten einen jährlichen Sockelbetrag<br />

zur freien Verfügung im Bereich bauliche Infrastruktur für Bauten, Anlagen und sons-<br />

10


Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 11<br />

tige bauliche Anpassungen, die zur Einrichtung von betriebsnotwendigen Apparaturen und<br />

Anlagen notwendig sind. Ein Bewilligungsantrag an den internen Vermieter entfällt.<br />

4 Die Nebenkosten (Energie- und Wartungskosten) gehen zu Lasten der Spitäler und Kliniken<br />

(USB, UPK, FPS). Eine pauschale Belastung der Mietkosten zur Finanzierung der Nebenkosten<br />

entfällt.<br />

5 Die Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS) können Räume und Flächen nur an den internen<br />

Vermieter zurückgeben, wenn es sich um ganze, eigenständige Gebäude handelt, die<br />

an externe oder interne Dritte vermietbar sind.<br />

6 Die Spitäler und Kliniken (USB, UPK, FPS) können Räume und Flächen selbstständig zu<br />

Gunsten ihres eigenen Budgets untervermieten. Wenn ganze, eigenständige Gebäude im<br />

Rahmen des Leistungsauftrags nicht mehr benötigt werden, sind diese dem internen Vermieter<br />

zurückzugeben.<br />

7.2. Interner Mietvertrag<br />

1 Der Interne Mietvertrag zwischen dem Nutzer (in der Regel Dienststelle) als interner Mieter<br />

und dem Eigentümervertreter als interner Vermieter dient der eindeutigen Zuordnung der<br />

Mietflächen und Mietkosten. Er regelt die konkreten Vertragsdetails mit folgenden Angaben:<br />

- Festlegung des Mietzinses und der Nebenkosten<br />

- Termin Mietbeginn (in besonderen Fällen auch Mietende)<br />

- Raumlisten zur Mietzinsbestimmung<br />

- Pläne der Räume und Flächen mit Bezeichnung<br />

- Sondervereinbarungen (Beschrieb von über den Standardausbau hinausgehenden speziellen<br />

Ausstattungen (Mieterausbauten) und Betriebseinrichtungen, Festlegung des Rückbaus<br />

und der finanziellen Folgen bei Mietvertragsende)<br />

2 Der Interne Mietvertrag wird vom internen Mieter und vom internen Vermieter unterzeichnet.<br />

3 Die Bestimmungen betreffend die internen Mieten haben in folgender Rangfolge Gültigkeit:<br />

1. Interner Mietvertrag<br />

2. <strong>Internes</strong> <strong>Mietreglement</strong><br />

3. Weitere Bestimmungen betreffend kantonale <strong>Immobilien</strong> und Raumbewirtschaftung und<br />

interne Mieten<br />

7.3. Beilegung von Streitigkeiten<br />

1<br />

Bei Meinungsverschiedenheiten und Differenzen, die zwischen internem Mieter, internem<br />

Vermieter und Hochbaudiensten nicht gelöst werden können, werden die betroffenen Departementsleitungen<br />

einbezogen.<br />

2 Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet der Regierungsrat.<br />

7.4. Budgetverschiebung<br />

Im Hinblick auf den Abschluss der Mietvereinbarungen wird für das Budget 2008 eine einmalige<br />

Erhöhung des Dienststellen-/Abteilungsbudgets der internen Mieter vorgenommen. Die<br />

Erhöhung bemisst sich nach der im internen Mietvertrag festgelegten Mietabgeltung. Diesen<br />

11


Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 12<br />

Aufwanderhöhungen stehen Ertragserhöhungen beim internen Vermieter im gleichen Umfang<br />

gegenüber.<br />

7.5. Inkrafttreten<br />

1 Dieses Interne <strong>Mietreglement</strong> wurde mit RRB 06/38/31 vom 14. November 2006 vom Regierungsrat<br />

genehmigt. Es tritt auf 1. Januar 2008 in Kraft.<br />

2 Aufgrund der ersten Erfahrungen soll dieses interne <strong>Mietreglement</strong> spätestens zwei Jahre<br />

nach Inkrafttreten überprüft und bei Bedarf angepasst werden.<br />

Im Namen des Regierungsrates des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Barbara Schneider<br />

Präsidentin<br />

Dr. Robert Heuss<br />

Staatsschreiber<br />

12

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