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Internes Mietreglement - Immobilien Basel-Stadt

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Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Seite 8<br />

5. Unterhalt und bauliche Veränderungen<br />

5.1. Unterhaltspflicht<br />

1<br />

Der allgemeine Unterhalt (Hauswartung, Reinigung etc.) des Mietobjektes ist Sache des<br />

internen Mieters. Er sorgt dafür, dass das Mietobjekt jederzeit im gebrauchsfähigen Zustand<br />

ist. Ansprechpartner für den baulichen Unterhalt sind die Hochbaudienste, vorbehältlich<br />

anderer Regelungen bei Fremdmieten.<br />

2<br />

Der Unterhalt des Umschwungs (Garten, Vorplätze, Innenhof, Zufahrt etc.) erfolgt gemäss<br />

den bisherigen Zuständigkeiten.<br />

5.2. Bauliche Veränderungen<br />

Für bauliche Veränderungen, welche der interne Mieter am Mietobjekt oder auf dem Grundstück<br />

vornehmen möchte, ist die vorgängige, schriftliche Zustimmung des internen Vermieters<br />

einzuholen und eine Rückgaberegelung zu treffen.<br />

5.3. Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme<br />

1<br />

Der interne Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gutem und sauberem Zustand zu erhalten.<br />

Er ist für Beschädigungen, die Folge von nicht ordnungsgemässer Benützung sind,<br />

schadenersatzpflichtig.<br />

2<br />

Der interne Mieter ist verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, die der Vermeidung<br />

oder Verminderung von Lärm, Erschütterungen, Geruch etc. sowie dem Schutz des<br />

Mietobjekts vor Schäden dienen. Bei Bedarf ist der interne Vermieter über relevante Massnahmen<br />

schriftlich zu orientieren.<br />

3<br />

Der interne Mieter hat auftretende Mängel und Schäden, deren Behebung dem internen<br />

Vermieter obliegen, sofort dem internen Vermieter zu melden.<br />

6. Zumiete und Raumrückgabe<br />

6.1. Zumiete<br />

1 Die internen Mieter oder die Nutzerdepartemente melden zusätzlichen Raumbedarf frühzeitig<br />

an den internen Vermieter. Dieser kann den Auftrag nur bearbeiten, wenn eine Einwilligung<br />

des Nutzerdepartements vorliegt.<br />

2 Die Suche nach zusätzlichen Räumen auf dem internen oder externen Markt sowie das<br />

Aushandeln und Unterzeichnen von externen Mietverträgen (Fremdmieten) erfolgt ausschliesslich<br />

durch den internen Vermieter. Der interne Mieter hat diesen angemessen zu<br />

unterstützen.<br />

3 Für die internen Mieter besteht keine Wahlfreiheit betreffend internen oder externen Standorten.<br />

Sie sind verpflichtet, zumutbare Raumangebote des internen Vermieters anzunehmen.<br />

4 Übergeordnete strategische Überlegungen und mögliche Synergien sind bei Standortentscheiden<br />

durch den internen Vermieter zu berücksichtigen. Grundsätzlich dürfen keine<br />

Fremdmieten eingegangenen werden, wenn zumutbare interne Raumangebote vorliegen.<br />

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