Internes Mietreglement - Immobilien Basel-Stadt
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Regierungsrat des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
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5. Unterhalt und bauliche Veränderungen<br />
5.1. Unterhaltspflicht<br />
1<br />
Der allgemeine Unterhalt (Hauswartung, Reinigung etc.) des Mietobjektes ist Sache des<br />
internen Mieters. Er sorgt dafür, dass das Mietobjekt jederzeit im gebrauchsfähigen Zustand<br />
ist. Ansprechpartner für den baulichen Unterhalt sind die Hochbaudienste, vorbehältlich<br />
anderer Regelungen bei Fremdmieten.<br />
2<br />
Der Unterhalt des Umschwungs (Garten, Vorplätze, Innenhof, Zufahrt etc.) erfolgt gemäss<br />
den bisherigen Zuständigkeiten.<br />
5.2. Bauliche Veränderungen<br />
Für bauliche Veränderungen, welche der interne Mieter am Mietobjekt oder auf dem Grundstück<br />
vornehmen möchte, ist die vorgängige, schriftliche Zustimmung des internen Vermieters<br />
einzuholen und eine Rückgaberegelung zu treffen.<br />
5.3. Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme<br />
1<br />
Der interne Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gutem und sauberem Zustand zu erhalten.<br />
Er ist für Beschädigungen, die Folge von nicht ordnungsgemässer Benützung sind,<br />
schadenersatzpflichtig.<br />
2<br />
Der interne Mieter ist verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, die der Vermeidung<br />
oder Verminderung von Lärm, Erschütterungen, Geruch etc. sowie dem Schutz des<br />
Mietobjekts vor Schäden dienen. Bei Bedarf ist der interne Vermieter über relevante Massnahmen<br />
schriftlich zu orientieren.<br />
3<br />
Der interne Mieter hat auftretende Mängel und Schäden, deren Behebung dem internen<br />
Vermieter obliegen, sofort dem internen Vermieter zu melden.<br />
6. Zumiete und Raumrückgabe<br />
6.1. Zumiete<br />
1 Die internen Mieter oder die Nutzerdepartemente melden zusätzlichen Raumbedarf frühzeitig<br />
an den internen Vermieter. Dieser kann den Auftrag nur bearbeiten, wenn eine Einwilligung<br />
des Nutzerdepartements vorliegt.<br />
2 Die Suche nach zusätzlichen Räumen auf dem internen oder externen Markt sowie das<br />
Aushandeln und Unterzeichnen von externen Mietverträgen (Fremdmieten) erfolgt ausschliesslich<br />
durch den internen Vermieter. Der interne Mieter hat diesen angemessen zu<br />
unterstützen.<br />
3 Für die internen Mieter besteht keine Wahlfreiheit betreffend internen oder externen Standorten.<br />
Sie sind verpflichtet, zumutbare Raumangebote des internen Vermieters anzunehmen.<br />
4 Übergeordnete strategische Überlegungen und mögliche Synergien sind bei Standortentscheiden<br />
durch den internen Vermieter zu berücksichtigen. Grundsätzlich dürfen keine<br />
Fremdmieten eingegangenen werden, wenn zumutbare interne Raumangebote vorliegen.<br />
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