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Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus - BLLV

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Beirat festgelegt <strong>und</strong> deren Umsetzung durch ihn beaufsichtigt. Diese Beaufsichtigung<br />

ist zugleich Ausdruck der in Art. 51 Abs. 1 der Verfassung festgeschriebenen<br />

Verantwortung jedes Staatsministers gegenüber dem Landtag.<br />

Die Entscheidung über Größe, Zusammensetzung <strong>und</strong> Organisation des Parlamentarischen<br />

Beirats liegt wie bisher in der Verantwortung des Landtags. § 4 Abs. 2 enthält<br />

deshalb nur Regelungen zu den äußeren Rahmenbedingungen seiner Arbeit.<br />

Die bisherige Regelung in § 4, wonach der Direktor <strong>für</strong> einzelne Aufgaben Arbeitsausschüsse<br />

bilden konnte, wird mangels Regelungsbedarfs aufgehoben. Auch<br />

ohne ausdrückliche Regelung steht es dem Direktor frei, Arbeitsausschüsse zu konkreten<br />

Anlässen oder einzelnen Themen zu bilden <strong>und</strong> dadurch auch externen Sachverstand<br />

in die Arbeit der Landeszentrale einzubeziehen.<br />

Zu § 1 Nr. 6:<br />

Die bisher in § 5 getroffene Reglung wird im Hinblick auf § 3 Abs. 3 aufgehoben.<br />

Zu § 1 Nr. 7:<br />

Der bisherige § 6 Abs. 2 ist gegenstandslos <strong>und</strong> wird daher aufgehoben.<br />

Zu § 2:<br />

§ 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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