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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [GGBefG] - Elwis

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Seite 16 von 17<br />

<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>GGBefG</strong> > § 11<br />

Inhalt: § 11 Strafvorschriften<br />

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bezeichnete<br />

vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht<br />

gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.<br />

Stand: 17.10.2013 13:50:14<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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