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Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice - [GGBefG] - Elwis

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Seite 8 von 17<br />

<strong>Elektronischer</strong> <strong>Wasserstraßen</strong>-<strong>Informationsservice</strong> (ELWIS)<br />

Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Allgemeine Informationen > <strong>GGBefG</strong> > § 6<br />

Inhalt: § 6 Allgemeine Ausnahmen<br />

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden<br />

Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen für die Beförderung gefährlicher Güter mit<br />

1.<br />

2.<br />

Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des Artikels 6 der Richtlinie 95/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur<br />

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und des Artikels 6 der<br />

Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den<br />

Gefahrguttransport auf der Straße.<br />

Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/55/EG in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen<br />

werden,<br />

3.<br />

4.<br />

Wasserfahrzeugen,<br />

Luftfahrzeugen.<br />

Stand: 17.10.2013 13:50:13<br />

© Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

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