BSV-Ergänzungen / Änderungen der offiziellen Regelungen
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<strong>BSV</strong>-Regeln<br />
Einvernehmen mit dem Veranstalter, alle Anordnungen und Entscheidungen treffen, die er<br />
für einen guten Verlauf des Wettbewerbes für notwendig erachtet.<br />
Artikel 37 – Unsportlichkeiten<br />
Die Mannschaften, die ein Spiel austragen und es dabei an Sportsgeist und Respekt<br />
gegenüber <strong>der</strong> Öffentlichkeit, den Offiziellen o<strong>der</strong> dem Schiedsrichter fehlen lassen,<br />
werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. Dieser Ausschluss kann zur Nichtwertung<br />
eventuell erzielter Ergebnisse sowie zur Anwendung <strong>der</strong> in Artikel 38 vorgesehenen<br />
Maßnahmen führen.<br />
Artikel 38 – Unkorrektheiten<br />
Ein Spieler, <strong>der</strong> sich einer Unkorrektheit und, im schlimmeren Fall, <strong>der</strong> Anwendung von<br />
Gewalt gegenüber einem Offiziellen, einem Schiedsrichter, einem an<strong>der</strong>en Spieler o<strong>der</strong><br />
einem Zuschauer schuldig macht, zieht sich, entsprechend <strong>der</strong> Schwere seines<br />
Vergehens, eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> folgenden Maßnahmen zu:<br />
1. Ausschluss vom Wettbewerb;<br />
2. Entzug <strong>der</strong> Lizenz;<br />
3. Einbehalten o<strong>der</strong> Rückgabe von Vergütungen und Preisen.<br />
Alle Maßnahmen, die einen Spieler betreffen, können auch auf seine Mitspieler<br />
angewandt werden.<br />
Die Maßnahme Nr. 1 ist durch den Schiedsrichter zu verhängen.<br />
Die Maßnahme Nr. 2 ist durch die Jury zu verhängen.<br />
Die Maßnahmen unter Nr. 3 sind durch den Veranstalter zu verhängen. Er sorgt dafür,<br />
dass die zurückgehaltenen Preise und Vergütungen zusammen mit einem Bericht<br />
innerhalb von 48 Stunden zum Komitee des zuständigen nationalen Verbandes gelangen,<br />
<strong>der</strong> über ihre Verwendung entscheidet.<br />
In jedem Fall liegt die letzte Entscheidung beim zuständigen nationalen Verbandsgericht.<br />
Von jedem Spieler wird korrekte Bekleidung erwartet Je<strong>der</strong> Spieler, <strong>der</strong> diese Vorschriften<br />
nicht beachtet, wird nach einer Verwarnung durch den Schiedsrichter vom Wettbewerb<br />
ausgeschlossen.<br />
Artikel 39 – Aufgaben des Schiedsrichters<br />
Die Schiedsrichter, die den Wettbewerb leiten, sind gehalten, die strikte Einhaltung <strong>der</strong><br />
Spielregeln und <strong>der</strong> begleitenden Bestimmungen zu überwachen. Sie sind berechtigt,<br />
jeden Spieler und jede Mannschaft vom Wettbewerb auszuschließen, die sich weigern,<br />
ihren Anordnungen entsprechende Folge zu leisten.<br />
Zuschauer mit (o<strong>der</strong> mit suspendierter) Lizenz, die durch ihr Verhalten den Anlass zu<br />
Zwischenfällen auf dem Spielgelände geben, werden vom Schiedsrichter dem Komitee<br />
des zuständigen nationalen Verbandes gemeldet. Das Komitee dieses Verbandes wird<br />
den o<strong>der</strong> die Schuldigen vor das zuständige Verbandsgericht laden, welches über die<br />
weiteren Maßnahmen befindet.<br />
Artikel 40 – Zusammensetzung und Entscheidungen <strong>der</strong> Jury<br />
Von allen Fällen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, ist dem Schiedsrichter<br />
eine Mitteilung zu machen, welcher <strong>der</strong> Jury des Wettbewerbes entsprechenden Bericht<br />
erstatten kann. Die Jury besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitglie<strong>der</strong>n. Die<br />
Entscheidungen <strong>der</strong> Jury, die in Anwendung dieses Artikels getroffen werden, sind<br />
unanfechtbar. Im Falle <strong>der</strong> Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden <strong>der</strong> Jury<br />
entscheidend.<br />
Anmerkung: Das vorliegende Reglement wurde am 13. November 2008 bei <strong>der</strong><br />
internationalen Tagung <strong>der</strong> F.I.P.J.P. in Dakar (Senegal) beschlossen.<br />
Betriebssportverband von 1952 e. V. Lübeck Mengstr. 38, 23552 Lübeck<br />
<strong>BSV</strong>- und offizielle Regeln, Trainingsanleitungen, Spielordnung. Stand 15.4.2011 28 von 52