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<strong>Richtlinie</strong>n der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe über die<br />

Vergabe von Leistungsbezügen<br />

<strong>Die</strong> <strong><strong>nach</strong>stehende</strong>n <strong>Richtlinie</strong>n <strong>wurde</strong>n vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe<br />

am 19. Januar 2011 beschlossen.<br />

§ 1 Regelungsgegenstand<br />

<strong>Die</strong>se <strong>Richtlinie</strong>n regeln die Grundsätze der Vergabe von Leistungsbezügen und des dabei<br />

einzuhaltenden Verfahrens gemäß der Leistungsbezügeverordnung (LBVO) vom 14. Januar<br />

2005 (zuletzt geändert am 9. November 2010), soweit nicht die Zuständigkeit des Hochschulrats<br />

gegeben ist.<br />

§ 2 Anwendungsbereich<br />

<strong>Die</strong> Regelungen in § 3 bis § 8 dieser <strong>Richtlinie</strong>n gelten für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer<br />

in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, ansonsten auch für Juniordozentinnen<br />

und -dozenten, Juniorprofessorinnen und -professoren.<br />

§ 3 Vergabe der Leistungsbezüge<br />

(1) <strong>Die</strong> Leistungsbezüge <strong>nach</strong> § 4 aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen<br />

werden auf der Grundlage von § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) gewährt.<br />

Unbefristete Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen<br />

teilnehmen.<br />

(2) Leistungsbezüge <strong>nach</strong> § 5 für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung<br />

und Nachwuchsförderung werden in Pauschalbeträgen vergeben. <strong>Die</strong>se Leistungsbezüge<br />

nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil.<br />

(3) Funktionsleistungsbezüge <strong>nach</strong> § 8 werden in Pauschalbeträgen vergeben. Sie nehmen<br />

an den allgemeinen Besoldungsanpassungen im Rahmen der Festlegung <strong>nach</strong> § 38 Abs.<br />

5 LBesG teil.<br />

(4) Forschungs- und Lehrzulagen <strong>nach</strong> § 9 werden entsprechend der Vereinbarung mit dem<br />

Drittmittelgeber im Rahmen von § 60 LBesG vergeben.<br />

§ 4 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge<br />

(1) Leistungsbezüge <strong>nach</strong> § 2 LBVO können bei der Berufung auf eine Professur an der Pädagogischen<br />

Hochschule Karlsruhe gewährt werden.<br />

(2) <strong>Die</strong> Fakultät oder das Institut kann begründen, warum bei einer geplanten Berufung ein<br />

besonderes Interesse an einer Person besteht, das Berufungs-Leistungsbezüge rechtfertigt.<br />

Stand 20. 1. 2011


2<br />

(3) Berufungs-Leistungsbezüge werden in der Regel <strong>nach</strong> folgenden Grundsätzen gewährt:<br />

a. Bei einer Erstberufung werden keine Leistungsbezüge gezahlt. <strong>Die</strong> Hochschule gewährt<br />

eine Erstausstattung in Form von Sach- und Personalmitteln.<br />

b. Bei der Berufung einer Professorin/eines Professors, die/der bereits in der W-<br />

Besoldung ist, wird zunächst eine grundsätzlich auf drei Jahre befristete Berufungszulage<br />

gezahlt, die <strong>nach</strong> folgenden Kriterien ermittelt wird:<br />

- Qualifikation (einschließlich internationaler Erfahrungen)<br />

- Publikationen<br />

- bisherige eigene Forschungsprojekte (national und international)<br />

- Einbindung in Forschungsprojekte (national und international)<br />

c. Bei der Berufung einer Professorin/eines Professors, die/der bisher in der C-<br />

Besoldung ist, können Leistungsbezüge bis zur Höhe der Differenz zwischen der W-<br />

und C-Besoldung, in besonderen Fällen auch darüber hinaus, gewährt werden. Eine<br />

teilweise Befristung ist möglich.<br />

d. <strong>Die</strong> Leistungsbezüge können ganz oder zum Teil mit Zielvereinbarungen verbunden<br />

werden.<br />

(4) Wer zum Zeitpunkt der Ruferteilung seinen Lebensmittelpunkt weiter als 100 km Luftlinie<br />

von der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe entfernt hat, kann für 5 Jahre befristete<br />

Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 100 € monatlich erhalten, wenn er/sie innerhalb<br />

von zwei Jahren <strong>nach</strong> <strong>Die</strong>nstantritt seinen/ihren Lebensmittelpunkt in das Einzugsgebiet<br />

der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe (Entfernung maximal 30 km Luftlinie) verlegt.<br />

<strong>Die</strong>se Bezüge sind nicht dynamisiert und nicht ruhegehaltsfähig. Sie werden unabhängig<br />

von sonstigen Leistungsbezügen gewährt.<br />

(5) Bleibe-Leistungsbezüge können auf Antrag einer Professorin oder eines Professors <strong>nach</strong><br />

Stellungnahme der Fakultät vom Rektorat gewährt werden, wenn ein schriftlicher Ruf einer<br />

anderen Hochschule vorliegt oder in analoger Weise die Möglichkeit eines anderen<br />

Beschäftigungsverhältnisses <strong>nach</strong>gewiesen wird. Bleibe-Leistungsbezüge können unbefristet<br />

gewährt werden.<br />

Bei der Festsetzung dieser Bezüge werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:<br />

a. bisher erbrachte Leistungen in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung, Weiterbildung<br />

und Selbstverwaltung<br />

b. Bedeutung des Instituts/der Abteilung für das Profil der Hochschule.<br />

Wurden Bleibe-Leistungsbezüge gewährt, so sollen höhere Leistungsbezüge infolge eines<br />

erneuten Rufs frühestens <strong>nach</strong> Ablauf von drei Jahren gewährt werden.<br />

§ 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen<br />

(1) Leistungsbezüge gemäß § 3 LBVO können gewährt werden für<br />

a. besondere Leistungen in der Forschung<br />

b. besondere Leistungen in der Lehre<br />

c. besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung<br />

d. besondere Leistungen in der Weiterbildung.<br />

<strong>Die</strong> Leistungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erbracht worden sein.


3<br />

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere <strong>nach</strong>gewiesen werden<br />

durch:<br />

a. Publikationen, Herausgabe von Zeitschriften<br />

b. Einwerbung von Drittmitteln in erheblichen Umfang<br />

c. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen<br />

d. Vortragstätigkeit und verantwortliche Tagungsmitwirkung<br />

e. Preise oder Evaluationen<br />

f. Patente, Forschungstransfer.<br />

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere <strong>nach</strong>gewiesen werden durch:<br />

a. Preise für herausragende Lehre<br />

b. Lehrevaluationen<br />

c. Curricularentwicklung und Entwicklung neuer Studiengänge<br />

d. innovative Lehre<br />

e. eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit<br />

f. eine Lehrbelastung mit besonderem Betreuungsaufwand<br />

g. besondere Belastungen durch Prüfungstätigkeiten<br />

h. Abfassung von Lehrbüchern, die hohe fachliche Anerkennung genießen.<br />

(4) Besondere Leistungen bei der Nachwuchsförderung können insbesondere <strong>nach</strong>gewiesen<br />

werden durch:<br />

a. Betreuung von Promotionen und weiterführenden wissenschaftlichen Qualifikationen<br />

b. nicht auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anrechenbare Betreuung von Promotionsstudien<br />

c. Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen<br />

d. besondere Leistungen bei der Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses.<br />

(5) Besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere <strong>nach</strong>gewiesen werden<br />

durch:<br />

a. Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote<br />

b. Lehrleistungen in der Weiterbildung, die über die Regellehrverpflichtung hinaus erbracht<br />

werden.<br />

§ 6 Leistungsstufen / Befristung<br />

(1) Leistungsbezüge gemäß § 5 werden in der Regel in vier Stufen gewährt. <strong>Die</strong> einzelnen<br />

Stufen entsprechen folgenden monatlichen Beträgen:<br />

Stufe 1: 300 bis 500 Euro<br />

Stufe 2: 600 bis 1.000 Euro<br />

Stufe 3: 1.100 bis 1.500 Euro<br />

Stufe 4: 1.600 bis 2.000 Euro.<br />

Berufungs-Leistungsbezüge gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 werden gegebenenfalls angerechnet.<br />

(2) <strong>Die</strong> Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 2 setzt voraus, dass besondere Leistungen<br />

in mindestens zwei der in § 5 genannten Tätigkeitsfelder erbracht <strong>wurde</strong>n.


4<br />

Für die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 3 wird darüber hinaus vorausgesetzt,<br />

dass Leistungen von nationaler Bedeutung erbracht <strong>wurde</strong>n.<br />

Für die Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 4 wird darüber hinaus vorausgesetzt,<br />

dass Leistungen von internationaler Bedeutung erbracht <strong>wurde</strong>n.<br />

Bei der Bemessung der Leistungsbezüge werden auch Verdienste bei der Prägung des<br />

Hochschulprofils und bei der Förderung der Chancengleichheit berücksichtigt.<br />

(3) <strong>Die</strong> Gewährung einer Leistungsstufe wird in der Regel auf drei Jahre befristet. In der Bewertungsrunde<br />

am Ende dieses Zeitraums kann die Leistungsstufe entfallen, weitergewährt<br />

oder durch eine andere Leistungsstufe ersetzt werden.<br />

(4) Leistungsbezüge gemäß § 5 können in besonderen Fällen auch als Einmalzahlung gewährt<br />

werden. Der Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der<br />

Leistung stehen; er soll 5.000 € nicht überschreiten.<br />

(5) Für die Ruhegehaltsfähigkeit der Leistungsbezüge <strong>nach</strong> § 4 und <strong>nach</strong> § 5 ist § 6 LBVO<br />

maßgebend. An Pädagogischen Hochschulen ist die Bewilligung ruhegehaltsfähiger Leistungsbezüge<br />

nur bis zur Höhe von 40 % des jeweiligen Grundgehalts möglich.<br />

§ 7 Verfahren<br />

(1) <strong>Die</strong> Entscheidung über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 5 erfolgt einmal<br />

jährlich.<br />

(2) <strong>Die</strong> Vergabe setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der einen Umfang von 5 Seiten nicht<br />

überschreiten soll. In dem Antrag hat die Antragstellerin/der Antragsteller darzulegen,<br />

worin das besondere ihrer/seiner Leistungen liegt. Dabei sind die Leistungen in den relevanten<br />

Tätigkeitsfeldern darzulegen. Nachweise, die zum Beleg hierfür geeignet sind,<br />

sind dem Antrag beizufügen.<br />

(3) Der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 5 muss dem Rektorat spätestens<br />

bis zum 15. September eines Jahres mit Wirkung für das Folgejahr vorliegen.<br />

Das Rektorat kann sich zur Vorbereitung der Entscheidung über die Anträge durch<br />

die/den jeweilige/n Dekan/in beraten lassen. Es entscheidet in der Regel bis zum 1. Dezember<br />

eines Jahres über die vorgelegten Anträge.<br />

(4) <strong>Die</strong> Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Leistungsbezügen wird schriftlich begründet.<br />

Auf Wunsch wird dem oder der Betroffenen die Entscheidung in einem Gespräch<br />

erläutert.<br />

§ 8 Funktionsleistungsbezüge<br />

(1) <strong>Die</strong> Gewährung von Funktionsleistungsbezügen erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung<br />

der Funktion. Begonnene Monate werden als ganze Monate gerechnet.<br />

(2) Funktionsleistungsbezüge werden monatlich gewährt in Höhe von:<br />

• 200 Euro für die Gleichstellungsbeauftragte<br />

• 400 Euro für die Leitung des Zentrums für Schulpraktische Studien<br />

• 400 Euro für die Leitung des Prüfungsamtes<br />

• 200 Euro für die Leitung eines Bachelor- oder Masterstudiengangs.


5<br />

(3) Funktionsleistungsbezüge für Mitglieder der Leitungsgremien werden vom Personalausschuss<br />

des Hochschulrats festgesetzt.<br />

§ 8a Zulagen für Juniorprofessorinnen und -professoren,<br />

Juniordozentinnen und -dozenten<br />

(1) Juniorprofessorinnen und –professoren sowie Juniordozentinnen und -dozenten können<br />

gemäß § 59 LBesG zur Gewinnung, zur Erhaltung und für besondere Leistungen eine<br />

nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe von 600 Euro pro Monat erhalten. Für die Definition<br />

der besonderen Leistungen <strong>nach</strong> Satz 1 gilt § 5 entsprechend.<br />

(2) Das der Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen <strong>nach</strong> Absatz 1 beträgt<br />

300 Euro pro Monat für jede der Hochschule zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe<br />

W 1.<br />

(3) Für das Vergabeverfahren gilt § 7 entsprechend. Abweichend hiervon können im Jahr<br />

2011 Anträge für das laufende Jahr dem Rektorat bis zum 28. Februar vorgelegt werden.<br />

§ 9 Forschungs- und Lehrzulagen<br />

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3, die<br />

Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und<br />

diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel<br />

gezahlt werden, auf formlosen Antrag eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt werden,<br />

soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.<br />

Dem Antrag ist der Bewilligungsbescheid beizufügen, aus dem sich die Höhe der Zulage<br />

sowie Beginn und Ende des Zeitraums ergeben müssen, für den sie bewilligt <strong>wurde</strong>.<br />

Über den Antrag entscheidet das Rektorat.<br />

(2) Forschungs- und Lehrzulagen werden nur gewährt, wenn die Drittmittelabrechnung über<br />

die Hochschulkonten abgewickelt wird und erst <strong>nach</strong>dem entsprechende Zahlungen eingegangen<br />

sind.<br />

§ 10 Häufung<br />

Leistungsbezüge <strong>nach</strong> den §§ 5 und 8 bzw. <strong>nach</strong> § 8a und Zulagen gemäß § 9 können nebeneinander<br />

gewährt werden.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

<strong>Die</strong>se <strong>Richtlinie</strong>n treten am 20. Januar 2011 in Kraft. Zugleich treten die am 23. April 2009<br />

beschlossenen <strong>Richtlinie</strong>n außer Kraft.<br />

Prof. Dr. Liesel Hermes<br />

Rektorin

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