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(3) Berufungs-Leistungsbezüge werden in der Regel <strong>nach</strong> folgenden Grundsätzen gewährt:<br />

a. Bei einer Erstberufung werden keine Leistungsbezüge gezahlt. <strong>Die</strong> Hochschule gewährt<br />

eine Erstausstattung in Form von Sach- und Personalmitteln.<br />

b. Bei der Berufung einer Professorin/eines Professors, die/der bereits in der W-<br />

Besoldung ist, wird zunächst eine grundsätzlich auf drei Jahre befristete Berufungszulage<br />

gezahlt, die <strong>nach</strong> folgenden Kriterien ermittelt wird:<br />

- Qualifikation (einschließlich internationaler Erfahrungen)<br />

- Publikationen<br />

- bisherige eigene Forschungsprojekte (national und international)<br />

- Einbindung in Forschungsprojekte (national und international)<br />

c. Bei der Berufung einer Professorin/eines Professors, die/der bisher in der C-<br />

Besoldung ist, können Leistungsbezüge bis zur Höhe der Differenz zwischen der W-<br />

und C-Besoldung, in besonderen Fällen auch darüber hinaus, gewährt werden. Eine<br />

teilweise Befristung ist möglich.<br />

d. <strong>Die</strong> Leistungsbezüge können ganz oder zum Teil mit Zielvereinbarungen verbunden<br />

werden.<br />

(4) Wer zum Zeitpunkt der Ruferteilung seinen Lebensmittelpunkt weiter als 100 km Luftlinie<br />

von der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe entfernt hat, kann für 5 Jahre befristete<br />

Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 100 € monatlich erhalten, wenn er/sie innerhalb<br />

von zwei Jahren <strong>nach</strong> <strong>Die</strong>nstantritt seinen/ihren Lebensmittelpunkt in das Einzugsgebiet<br />

der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe (Entfernung maximal 30 km Luftlinie) verlegt.<br />

<strong>Die</strong>se Bezüge sind nicht dynamisiert und nicht ruhegehaltsfähig. Sie werden unabhängig<br />

von sonstigen Leistungsbezügen gewährt.<br />

(5) Bleibe-Leistungsbezüge können auf Antrag einer Professorin oder eines Professors <strong>nach</strong><br />

Stellungnahme der Fakultät vom Rektorat gewährt werden, wenn ein schriftlicher Ruf einer<br />

anderen Hochschule vorliegt oder in analoger Weise die Möglichkeit eines anderen<br />

Beschäftigungsverhältnisses <strong>nach</strong>gewiesen wird. Bleibe-Leistungsbezüge können unbefristet<br />

gewährt werden.<br />

Bei der Festsetzung dieser Bezüge werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:<br />

a. bisher erbrachte Leistungen in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung, Weiterbildung<br />

und Selbstverwaltung<br />

b. Bedeutung des Instituts/der Abteilung für das Profil der Hochschule.<br />

Wurden Bleibe-Leistungsbezüge gewährt, so sollen höhere Leistungsbezüge infolge eines<br />

erneuten Rufs frühestens <strong>nach</strong> Ablauf von drei Jahren gewährt werden.<br />

§ 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen<br />

(1) Leistungsbezüge gemäß § 3 LBVO können gewährt werden für<br />

a. besondere Leistungen in der Forschung<br />

b. besondere Leistungen in der Lehre<br />

c. besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung<br />

d. besondere Leistungen in der Weiterbildung.<br />

<strong>Die</strong> Leistungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erbracht worden sein.

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