02.02.2014 Aufrufe

Die nachstehende Richtlinie wurde nach zustimmender ...

Die nachstehende Richtlinie wurde nach zustimmender ...

Die nachstehende Richtlinie wurde nach zustimmender ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

5<br />

(3) Funktionsleistungsbezüge für Mitglieder der Leitungsgremien werden vom Personalausschuss<br />

des Hochschulrats festgesetzt.<br />

§ 8a Zulagen für Juniorprofessorinnen und -professoren,<br />

Juniordozentinnen und -dozenten<br />

(1) Juniorprofessorinnen und –professoren sowie Juniordozentinnen und -dozenten können<br />

gemäß § 59 LBesG zur Gewinnung, zur Erhaltung und für besondere Leistungen eine<br />

nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe von 600 Euro pro Monat erhalten. Für die Definition<br />

der besonderen Leistungen <strong>nach</strong> Satz 1 gilt § 5 entsprechend.<br />

(2) Das der Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen <strong>nach</strong> Absatz 1 beträgt<br />

300 Euro pro Monat für jede der Hochschule zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe<br />

W 1.<br />

(3) Für das Vergabeverfahren gilt § 7 entsprechend. Abweichend hiervon können im Jahr<br />

2011 Anträge für das laufende Jahr dem Rektorat bis zum 28. Februar vorgelegt werden.<br />

§ 9 Forschungs- und Lehrzulagen<br />

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Besoldungsgruppen W 1 bis W 3, die<br />

Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und<br />

diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel<br />

gezahlt werden, auf formlosen Antrag eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage gewährt werden,<br />

soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.<br />

Dem Antrag ist der Bewilligungsbescheid beizufügen, aus dem sich die Höhe der Zulage<br />

sowie Beginn und Ende des Zeitraums ergeben müssen, für den sie bewilligt <strong>wurde</strong>.<br />

Über den Antrag entscheidet das Rektorat.<br />

(2) Forschungs- und Lehrzulagen werden nur gewährt, wenn die Drittmittelabrechnung über<br />

die Hochschulkonten abgewickelt wird und erst <strong>nach</strong>dem entsprechende Zahlungen eingegangen<br />

sind.<br />

§ 10 Häufung<br />

Leistungsbezüge <strong>nach</strong> den §§ 5 und 8 bzw. <strong>nach</strong> § 8a und Zulagen gemäß § 9 können nebeneinander<br />

gewährt werden.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

<strong>Die</strong>se <strong>Richtlinie</strong>n treten am 20. Januar 2011 in Kraft. Zugleich treten die am 23. April 2009<br />

beschlossenen <strong>Richtlinie</strong>n außer Kraft.<br />

Prof. Dr. Liesel Hermes<br />

Rektorin

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!