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3<br />

(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere <strong>nach</strong>gewiesen werden<br />

durch:<br />

a. Publikationen, Herausgabe von Zeitschriften<br />

b. Einwerbung von Drittmitteln in erheblichen Umfang<br />

c. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen<br />

d. Vortragstätigkeit und verantwortliche Tagungsmitwirkung<br />

e. Preise oder Evaluationen<br />

f. Patente, Forschungstransfer.<br />

(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere <strong>nach</strong>gewiesen werden durch:<br />

a. Preise für herausragende Lehre<br />

b. Lehrevaluationen<br />

c. Curricularentwicklung und Entwicklung neuer Studiengänge<br />

d. innovative Lehre<br />

e. eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrtätigkeit<br />

f. eine Lehrbelastung mit besonderem Betreuungsaufwand<br />

g. besondere Belastungen durch Prüfungstätigkeiten<br />

h. Abfassung von Lehrbüchern, die hohe fachliche Anerkennung genießen.<br />

(4) Besondere Leistungen bei der Nachwuchsförderung können insbesondere <strong>nach</strong>gewiesen<br />

werden durch:<br />

a. Betreuung von Promotionen und weiterführenden wissenschaftlichen Qualifikationen<br />

b. nicht auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anrechenbare Betreuung von Promotionsstudien<br />

c. Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen<br />

d. besondere Leistungen bei der Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses.<br />

(5) Besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere <strong>nach</strong>gewiesen werden<br />

durch:<br />

a. Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote<br />

b. Lehrleistungen in der Weiterbildung, die über die Regellehrverpflichtung hinaus erbracht<br />

werden.<br />

§ 6 Leistungsstufen / Befristung<br />

(1) Leistungsbezüge gemäß § 5 werden in der Regel in vier Stufen gewährt. <strong>Die</strong> einzelnen<br />

Stufen entsprechen folgenden monatlichen Beträgen:<br />

Stufe 1: 300 bis 500 Euro<br />

Stufe 2: 600 bis 1.000 Euro<br />

Stufe 3: 1.100 bis 1.500 Euro<br />

Stufe 4: 1.600 bis 2.000 Euro.<br />

Berufungs-Leistungsbezüge gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 werden gegebenenfalls angerechnet.<br />

(2) <strong>Die</strong> Gewährung von Leistungsbezügen der Stufe 2 setzt voraus, dass besondere Leistungen<br />

in mindestens zwei der in § 5 genannten Tätigkeitsfelder erbracht <strong>wurde</strong>n.

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