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Download als PDF - Landesfeuerwehrverband Hessen

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Aus den Fachausschüssen<br />

Ausgangspunkt ist der Artikel 35 Ab satz<br />

1 des Grundgesetzes, das auch die<br />

öffentlichen Feuerwehren verpflichtet,<br />

bei Bedarf Amtshilfe gegenüber andere<br />

Behörden zu leisten. Die Amtshilfe ist<br />

in diesem Fall die verwaltungsmäßige<br />

Unterstützung einer Behörde durch<br />

eine andere Behörde, hier: Gemeinde<br />

unterstützt die Gefahrenabwehrbehörde<br />

des jeweiligen Landes. Das Gesetz<br />

gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit<br />

der Behörden des Landes,<br />

der Gemeinden und Gemeindeverbände.<br />

Behörde im Sinne dieses Ge -<br />

setzes ist jede Stelle, die Aufgaben der<br />

öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.<br />

Dr. Schneider erläuterte in seinem Vortrag,<br />

dass für eine Amtshilfe zwei wichtige<br />

Faktoren vorliegen müssen:<br />

1. die zuständige Gefahrenabwehrbehörde<br />

ist selbst nicht in der Lage die<br />

erforderliche Maßnahme auszuüben,<br />

sonst würde und dürfte sie<br />

auch keine Amtshilfe veranlassen, ist<br />

aber nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

zuständig!<br />

2. die Feuerwehr muss für die Ausübung<br />

der Maßnahme in der Lage<br />

daher auch grundsätzlich ge eignet<br />

sein, ist aber nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen nicht zuständig!<br />

In dem geschilderten Fallbeispiel kann<br />

die Polizeibehörde aus tatsächlichen<br />

Gründen die erforderliche Amtshandlung<br />

nicht selbst vornehmen, weil es ihr<br />

zur Vornahme der Amtshandlung an<br />

erforderlichen Dienstkräften, Einsatzmitteln<br />

und/oder Einrichtungen mangelt<br />

oder fehlt und sie daher die Amtshandlung<br />

nicht selbst ausüben kann.<br />

Die besagte Feuerwehr ist aber – im<br />

Gegensatz zur Polizeibehörde – in der<br />

Lage, die erforderliche Maßnahme<br />

durchzuführen, weil sie über die erforderlichen<br />

Dienstkräften, Einsatzmittel<br />

und Einrichtungen und über die Eignung<br />

der ergänzenden Amtshandlung verfügt.<br />

Die Zulässigkeit der Amtshilfe unterscheidet<br />

<strong>als</strong>o zwischen Ersuchen und<br />

Durchführung:<br />

• sie wird auf Ersuchen geleistete,<br />

• es ist immer nur eine ergänzende Hilfe<br />

für die verantwortliche Behörde,<br />

• zwischen Behörden im jeweiligen<br />

gesetzlichen Rahmen,<br />

• ohne dass ein Weisungsverhältnis zwischen<br />

den Behörden besteht!<br />

• und die ersuchte Behörde die ergänzende<br />

Amtshandlung auch in Form<br />

einer eigenen Aufgabe wahrnimmt<br />

(Eignung).<br />

Ersuchen einer Amtshilfe<br />

Im Recht versteht man unter Zulässigkeit<br />

das rechtliche »Erlaubtsein« einer<br />

Handlung. Im Verfahrensrecht kommt es<br />

auf die formelle Zulässigkeit an. Das<br />

bedeutet, dass eine Verfahrenshand-<br />

lung nur dann zu einer Befassung mit<br />

dem Inhalt (sachliches Begehren)<br />

durch eine Behörde führt, wenn das Verfahrensrecht<br />

die Verfahrenshandlung<br />

vorsieht.<br />

Durchführen einer Amtshilfe<br />

Die Durchführung beinhaltet:<br />

• ein Vorhaben, das verwirklicht werden<br />

soll<br />

• die Tat, das Ausüben von Handlungen,<br />

• die Realisierung, das etwas umgesetzt<br />

und ausgeführt werden soll<br />

Die Durchführung ist der Vollzug eines<br />

Vorhabens zur Umsetzung einer ge -<br />

setzlichen Bestimmung. Hierbei verpflichtet<br />

das Gesetz die ersuchte<br />

Behörde zur Durchführung der Amtshilfe<br />

und diese ist für die Umsetzung der<br />

erforderlichen Maßnahmen verantwortlich.<br />

Sie ist jedoch nie für die Durchführung<br />

der gesamten Maßnahme<br />

zuständig, sondern ergänzt lediglich die<br />

Maßnahmen, zu der die ersuchte Be -<br />

hörde selbst nicht in der Lage ist.<br />

Die Durchführung der Amtshilfe hat<br />

jedoch nach dem für die ersuchte<br />

Behörde geltenden Recht zu erfolgen.<br />

Im Fall der Feuerwehren bedeutet dieses<br />

im Klartext, dass auch bei der Ausübung<br />

einer Amtshilfe die Feuerwehr<br />

von ihren Rechtsvorschriften, hier speziell<br />

die Feuerwehrdienstvorschriften,<br />

nicht entbunden ist. Feuerwehrdienstvorschriften<br />

sind anerkannte Regeln der<br />

Technik. Die Feuerwehr ist nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen dienstrechtlich<br />

verpflichtet, ihre Regelwerke<br />

einzuhalten. Anerkannte Regeln der<br />

Technik sind alle auf Erkenntnissen und<br />

Erfahrungen beruhenden geschriebenen<br />

und ungeschriebenen Regeln der<br />

Technik, deren Befolgung beachtet<br />

werden muss, um Gefahren auszuschließen,<br />

und die in den betreffenden<br />

Fachkreisen bekannt sind und <strong>als</strong> richtig<br />

anerkannt werden.<br />

Der Mindeststandard Rettungshunde-<br />

Ortungstechnik, der die Durchführung<br />

einer Maßnahme in einem speziellen<br />

Fachbereich ergänzt und vom Deutschen<br />

Feuerwehrverband <strong>als</strong> Facharbeit<br />

veröffentlicht wurde, entspricht<br />

24 LFV-Infodienst Nr. 39

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