Download als PDF - Landesfeuerwehrverband Hessen
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Aus den Fachausschüssen<br />
Ausgangspunkt ist der Artikel 35 Ab satz<br />
1 des Grundgesetzes, das auch die<br />
öffentlichen Feuerwehren verpflichtet,<br />
bei Bedarf Amtshilfe gegenüber andere<br />
Behörden zu leisten. Die Amtshilfe ist<br />
in diesem Fall die verwaltungsmäßige<br />
Unterstützung einer Behörde durch<br />
eine andere Behörde, hier: Gemeinde<br />
unterstützt die Gefahrenabwehrbehörde<br />
des jeweiligen Landes. Das Gesetz<br />
gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit<br />
der Behörden des Landes,<br />
der Gemeinden und Gemeindeverbände.<br />
Behörde im Sinne dieses Ge -<br />
setzes ist jede Stelle, die Aufgaben der<br />
öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.<br />
Dr. Schneider erläuterte in seinem Vortrag,<br />
dass für eine Amtshilfe zwei wichtige<br />
Faktoren vorliegen müssen:<br />
1. die zuständige Gefahrenabwehrbehörde<br />
ist selbst nicht in der Lage die<br />
erforderliche Maßnahme auszuüben,<br />
sonst würde und dürfte sie<br />
auch keine Amtshilfe veranlassen, ist<br />
aber nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />
zuständig!<br />
2. die Feuerwehr muss für die Ausübung<br />
der Maßnahme in der Lage<br />
daher auch grundsätzlich ge eignet<br />
sein, ist aber nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen nicht zuständig!<br />
In dem geschilderten Fallbeispiel kann<br />
die Polizeibehörde aus tatsächlichen<br />
Gründen die erforderliche Amtshandlung<br />
nicht selbst vornehmen, weil es ihr<br />
zur Vornahme der Amtshandlung an<br />
erforderlichen Dienstkräften, Einsatzmitteln<br />
und/oder Einrichtungen mangelt<br />
oder fehlt und sie daher die Amtshandlung<br />
nicht selbst ausüben kann.<br />
Die besagte Feuerwehr ist aber – im<br />
Gegensatz zur Polizeibehörde – in der<br />
Lage, die erforderliche Maßnahme<br />
durchzuführen, weil sie über die erforderlichen<br />
Dienstkräften, Einsatzmittel<br />
und Einrichtungen und über die Eignung<br />
der ergänzenden Amtshandlung verfügt.<br />
Die Zulässigkeit der Amtshilfe unterscheidet<br />
<strong>als</strong>o zwischen Ersuchen und<br />
Durchführung:<br />
• sie wird auf Ersuchen geleistete,<br />
• es ist immer nur eine ergänzende Hilfe<br />
für die verantwortliche Behörde,<br />
• zwischen Behörden im jeweiligen<br />
gesetzlichen Rahmen,<br />
• ohne dass ein Weisungsverhältnis zwischen<br />
den Behörden besteht!<br />
• und die ersuchte Behörde die ergänzende<br />
Amtshandlung auch in Form<br />
einer eigenen Aufgabe wahrnimmt<br />
(Eignung).<br />
Ersuchen einer Amtshilfe<br />
Im Recht versteht man unter Zulässigkeit<br />
das rechtliche »Erlaubtsein« einer<br />
Handlung. Im Verfahrensrecht kommt es<br />
auf die formelle Zulässigkeit an. Das<br />
bedeutet, dass eine Verfahrenshand-<br />
lung nur dann zu einer Befassung mit<br />
dem Inhalt (sachliches Begehren)<br />
durch eine Behörde führt, wenn das Verfahrensrecht<br />
die Verfahrenshandlung<br />
vorsieht.<br />
Durchführen einer Amtshilfe<br />
Die Durchführung beinhaltet:<br />
• ein Vorhaben, das verwirklicht werden<br />
soll<br />
• die Tat, das Ausüben von Handlungen,<br />
• die Realisierung, das etwas umgesetzt<br />
und ausgeführt werden soll<br />
Die Durchführung ist der Vollzug eines<br />
Vorhabens zur Umsetzung einer ge -<br />
setzlichen Bestimmung. Hierbei verpflichtet<br />
das Gesetz die ersuchte<br />
Behörde zur Durchführung der Amtshilfe<br />
und diese ist für die Umsetzung der<br />
erforderlichen Maßnahmen verantwortlich.<br />
Sie ist jedoch nie für die Durchführung<br />
der gesamten Maßnahme<br />
zuständig, sondern ergänzt lediglich die<br />
Maßnahmen, zu der die ersuchte Be -<br />
hörde selbst nicht in der Lage ist.<br />
Die Durchführung der Amtshilfe hat<br />
jedoch nach dem für die ersuchte<br />
Behörde geltenden Recht zu erfolgen.<br />
Im Fall der Feuerwehren bedeutet dieses<br />
im Klartext, dass auch bei der Ausübung<br />
einer Amtshilfe die Feuerwehr<br />
von ihren Rechtsvorschriften, hier speziell<br />
die Feuerwehrdienstvorschriften,<br />
nicht entbunden ist. Feuerwehrdienstvorschriften<br />
sind anerkannte Regeln der<br />
Technik. Die Feuerwehr ist nach den<br />
gesetzlichen Bestimmungen dienstrechtlich<br />
verpflichtet, ihre Regelwerke<br />
einzuhalten. Anerkannte Regeln der<br />
Technik sind alle auf Erkenntnissen und<br />
Erfahrungen beruhenden geschriebenen<br />
und ungeschriebenen Regeln der<br />
Technik, deren Befolgung beachtet<br />
werden muss, um Gefahren auszuschließen,<br />
und die in den betreffenden<br />
Fachkreisen bekannt sind und <strong>als</strong> richtig<br />
anerkannt werden.<br />
Der Mindeststandard Rettungshunde-<br />
Ortungstechnik, der die Durchführung<br />
einer Maßnahme in einem speziellen<br />
Fachbereich ergänzt und vom Deutschen<br />
Feuerwehrverband <strong>als</strong> Facharbeit<br />
veröffentlicht wurde, entspricht<br />
24 LFV-Infodienst Nr. 39