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Prospekten - Kleeberg & Partner

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Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />

Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />

Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />

Die deutsche Einkommensteuer ist vom Anleger<br />

aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Um diese<br />

Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. abzumildern,<br />

ist die Anrechnung der ausländischen<br />

Steuer auf die deutsche Einkommensteuer des<br />

Anlegers vorgesehen. Dabei sind grundsätzlich<br />

zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen kann<br />

die deutsche Einkommensteuer höher sein<br />

als die anrechenbare ausländische Steuer. In<br />

diesem Falle würde die ausländische Steuer in<br />

voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer<br />

angerechnet. Der Anleger zahlt in diesem Falle<br />

die Differenz zwischen der höheren deutschen<br />

Steuer und der niedrigeren polnischen Steuer.<br />

Im Ergebnis unterlägen die polnischen Einkünfte<br />

mit dem höheren anzuwendenden deutschen<br />

Einkommensteuersatz der Besteuerung. Zum<br />

anderen könnte die deutsche Steuer niedriger<br />

sein als die polnische Steuer. In diesem Fall würde<br />

ein sog. Anrechnungsüberhang entstehen,<br />

da die Anrechnung der ausländischen Steuer auf<br />

die deutsche Steuer der Höhe nach auf den Betrag<br />

der deutschen Steuer beschränkt ist. In diesem<br />

Falle würde sich also das höhere polnische<br />

Steuerniveau durchsetzen. Eine Erstattung des<br />

Anrechnungsüberhangs erfolgt weder an den<br />

Anleger noch an eine andere Person. Ein Voroder<br />

Rücktrag des Anrechnungsüberhangs in<br />

andere Besteuerungsperioden ist ebenfalls nicht<br />

möglich. Die bei einem Wechsel von der Freistellungs-<br />

zur Anrechnungsmethode eintretenden<br />

Besteuerungsfolgen werden von den persönlichen<br />

Verhältnissen des Anlegers beeinflusst. Um<br />

die Folgen im Einzelfall abschätzen zu können,<br />

sollte der Anleger Rat bei einem im internationalen<br />

Steuerrecht erfahrenen Steuerberater einholen.<br />

Ist eine Anrechnung der polnischen Körperschaftsteuer<br />

auf die deutsche Einkommensteuer<br />

des Anlegers nicht möglich, unterliegen die Einkünfte<br />

aus polnischen Quellen ungemildert einer<br />

doppelten Besteuerung, und zwar mit polnischer<br />

Körperschaftsteuer i. H. v. 19 % einerseits und<br />

deutscher Einkommensteuer (in Höhe des persönlichen<br />

Einkommensteuersatzes des jeweiligen<br />

Anlegers) andererseits. Die anfallende<br />

deutsche Einkommensteuer hat der Anleger<br />

aus eigenen Mitteln zu entrichten. Da der anzuwendende<br />

Einkommensteuersatz von den in<br />

der Person des jeweiligen Anlegers vorliegenden<br />

Besteuerungsmerkmalen (z. B. Alter, Familienstand,<br />

Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder,<br />

Höhe der übrigen Einkünfte und der steuerlich<br />

zu berücksichtigenden Sonderausgaben bzw.<br />

außergewöhnlichen Belastungen) abhängt,<br />

sollte der Anleger Rat bei seinem steuerlichen<br />

Berater einholen, um die Folgen im Einzelfall abschätzen<br />

zu können.<br />

Sofern die deutsche Finanzverwaltung die Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft als Steuerstundungsmodell<br />

i. S. d. § 15b EStG ansieht, können<br />

etwaige inländische Verluste aus der Beteiligung<br />

voraussichtlich nur mit zukünftigen inländischen<br />

Gewinnen aus dieser Vermögensanlage verrechnet<br />

werden. Ein Ausgleich mit positiven Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsarten oder -quellen<br />

käme dann nicht in Betracht. Daher kann der Fall<br />

eintreten, dass der Anleger auch in dem Jahr der<br />

Entstehung von inländischen Verlusten aus dem<br />

vorliegenden Beteiligungsmodell Einkommensteuern<br />

entrichten muss, wenn im Übrigen ein<br />

positives zu versteuerndes Einkommen vorliegt.<br />

Sollten inländische positive Einkünfte nicht eintreten,<br />

wäre eine Verlustnutzung überhaupt nicht<br />

möglich. Die Verluste aus dem Beteiligungsmodell<br />

würden im Ergebnis die persönliche Einkommensteuer<br />

des Anlegers somit nur zeitverzögert bzw.<br />

gar nicht mindern.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

die deutsche Finanzverwaltung die Vorschrift<br />

des § 15b EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />

auf etwaige Verluste aus den polnischen<br />

Objektgesellschaften anwendet. Sollte<br />

§ 15b EStG auf die unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellten Einkünfte aus den polnischen Objektgesellschaften<br />

zur Anwendung kommen,<br />

könnten Verluste aus den polnischen Objektgesellschaften<br />

nur mit späteren unter Progressionsvorbehalt<br />

freigestellten Gewinnen aus den<br />

polnischen Objektgesellschaften verrechnet<br />

werden. Sollte die deutsche Finanzverwaltung<br />

ein Steuerstundungsmodell annehmen, wäre<br />

damit der periodengleiche Ausgleich etwaiger<br />

inländischer Verluste aus der Beteiligung<br />

an dem vorliegenden Beteiligungsangebot auf<br />

Ebene des Anlegers mit positiven Einkünften aus<br />

anderen Einkunftsquellen nicht möglich<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

deutsche Finanzverwaltung bei der Ermittlung<br />

der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden<br />

Einkünfte der Höhe nach zu anderen Ergebnissen<br />

kommt. So können bestimmte Betriebsausgaben<br />

nicht oder nicht vollständig abziehbar<br />

sein oder die Abziehbarkeit ist nicht sofort möglich.<br />

Insofern besteht das Risiko, dass sich der<br />

im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf die<br />

übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Anleger<br />

anzuwendende Steuersatz erhöht.<br />

Anwendung des Investmentsteuergesetzes<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Finanzverwaltung – abweichend von der Ansicht<br />

der Anbieterin – zu der Auffassung gelangt, dass<br />

auf das vorliegende Beteiligungsangebot das Investmentsteuergesetz<br />

(InvStG) anzuwenden ist.<br />

In diesem Fall sind investmentsteuerrechtliche<br />

Mitteilungs- und Offenlegungspflichten (§ 5<br />

InvStG) zu beachten. Wird diesen Pflichten nicht<br />

oder nicht rechtzeitig nachgekommen, kann<br />

es zu einer Strafbesteuerung nach § 6 InvStG<br />

kommen. Dann kann es dazu kommen, dass<br />

der Anleger aus seinem sonstigen Vermögen<br />

Steuerzahlungen zu leisten hat, denen keine<br />

Mittelzuflüsse aus der Beteiligung an der Fonds-<br />

KG gegenüberstehen.<br />

Steuerliche Behandlung der Treuhandkommanditistin<br />

in Polen<br />

Konzeptionsgemäß tritt der Anleger dem<br />

Fonds als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

bei. In Polen ist für die Zwecke der<br />

Zurechnung der Einkünfte aus den Objektgesellschaften<br />

nach gegenwärtiger Rechtslage das<br />

rechtliche Eigentum an der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft maßgeblich. Danach sind die<br />

in den polnischen Objektgesellschaften erzielten<br />

Einkünfte der Treuhandkommanditistin zuzurechnen.<br />

Diese wird, wie im Rahmen der steuerlichen<br />

Grundlagen dargestellt, als Körperschaft<br />

in Polen beschränkt steuerpflichtig. Sollte sich<br />

die Rechtslage in Polen oder die Auffassung der<br />

polnischen Finanzverwaltung ändern, bestünde<br />

das Risiko, dass die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen<br />

Betrachtungsweise dem einzelnen Anleger<br />

(Treugeber) zuzurechnen wäre. Dies würde zu<br />

einer persönlichen (beschränkten) Steuerpflicht<br />

des Anlegers (Treugebers) in Polen führen. Jeden<br />

Anleger träfen in diesem Falle persönliche<br />

steuerliche Pflichten (steuerliche Registrierung in<br />

Polen, Abgabe von Steuererklärungen, Leistung<br />

monatlicher Steuervorauszahlungen, Leistung<br />

von Abschlusszahlungen). U. U. käme dann auch<br />

ein Steuersatz zur Anwendung, der höher ist als<br />

der polnische Körperschaftsteuersatz von 19 %.<br />

Hieraus würden sich für den Anleger zusätzliche<br />

Kosten und Steuerbelastungen ergeben. Nach<br />

derzeitiger Rechtslage in Polen führt ein Treugeberwechsel<br />

in Polen nicht zu einer steuerpflichtigen<br />

Übertragung. Dies gilt sowohl für den Veräußerungs-<br />

als auch den Erb- bzw. Schenkungsfall.<br />

Sollte sich die steuerliche Behandlung der Treuhandkommanditistin<br />

im vorangehend dargestellten<br />

Sinne ändern, könnte infolge eines Treugeberwechsels<br />

ein auch in Polen steuerpflichtiger<br />

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