Prospekten - Kleeberg & Partner
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Erklärung zur Prospektverantwortung | Rahmendaten in Kurzform | Beteiligungsangebot im Überblick | Angaben zu den weiteren Kosten, weiteren Leistungen und Gesamthöhe der Provisionen | Risiken der Vermögensanlage | Investitionsstandort<br />
Fördersystem | Technik | Anlagestrategie | Die elbfonds Gruppe | Informationen zur Beteiligung und zur Emittentin | Finanzteil | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage | Angabenvorbehalt | Vertragswerk<br />
Verbraucherinformationen | Glossar | Anlagen<br />
Die deutsche Einkommensteuer ist vom Anleger<br />
aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Um diese<br />
Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. abzumildern,<br />
ist die Anrechnung der ausländischen<br />
Steuer auf die deutsche Einkommensteuer des<br />
Anlegers vorgesehen. Dabei sind grundsätzlich<br />
zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen kann<br />
die deutsche Einkommensteuer höher sein<br />
als die anrechenbare ausländische Steuer. In<br />
diesem Falle würde die ausländische Steuer in<br />
voller Höhe auf die deutsche Einkommensteuer<br />
angerechnet. Der Anleger zahlt in diesem Falle<br />
die Differenz zwischen der höheren deutschen<br />
Steuer und der niedrigeren polnischen Steuer.<br />
Im Ergebnis unterlägen die polnischen Einkünfte<br />
mit dem höheren anzuwendenden deutschen<br />
Einkommensteuersatz der Besteuerung. Zum<br />
anderen könnte die deutsche Steuer niedriger<br />
sein als die polnische Steuer. In diesem Fall würde<br />
ein sog. Anrechnungsüberhang entstehen,<br />
da die Anrechnung der ausländischen Steuer auf<br />
die deutsche Steuer der Höhe nach auf den Betrag<br />
der deutschen Steuer beschränkt ist. In diesem<br />
Falle würde sich also das höhere polnische<br />
Steuerniveau durchsetzen. Eine Erstattung des<br />
Anrechnungsüberhangs erfolgt weder an den<br />
Anleger noch an eine andere Person. Ein Voroder<br />
Rücktrag des Anrechnungsüberhangs in<br />
andere Besteuerungsperioden ist ebenfalls nicht<br />
möglich. Die bei einem Wechsel von der Freistellungs-<br />
zur Anrechnungsmethode eintretenden<br />
Besteuerungsfolgen werden von den persönlichen<br />
Verhältnissen des Anlegers beeinflusst. Um<br />
die Folgen im Einzelfall abschätzen zu können,<br />
sollte der Anleger Rat bei einem im internationalen<br />
Steuerrecht erfahrenen Steuerberater einholen.<br />
Ist eine Anrechnung der polnischen Körperschaftsteuer<br />
auf die deutsche Einkommensteuer<br />
des Anlegers nicht möglich, unterliegen die Einkünfte<br />
aus polnischen Quellen ungemildert einer<br />
doppelten Besteuerung, und zwar mit polnischer<br />
Körperschaftsteuer i. H. v. 19 % einerseits und<br />
deutscher Einkommensteuer (in Höhe des persönlichen<br />
Einkommensteuersatzes des jeweiligen<br />
Anlegers) andererseits. Die anfallende<br />
deutsche Einkommensteuer hat der Anleger<br />
aus eigenen Mitteln zu entrichten. Da der anzuwendende<br />
Einkommensteuersatz von den in<br />
der Person des jeweiligen Anlegers vorliegenden<br />
Besteuerungsmerkmalen (z. B. Alter, Familienstand,<br />
Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder,<br />
Höhe der übrigen Einkünfte und der steuerlich<br />
zu berücksichtigenden Sonderausgaben bzw.<br />
außergewöhnlichen Belastungen) abhängt,<br />
sollte der Anleger Rat bei seinem steuerlichen<br />
Berater einholen, um die Folgen im Einzelfall abschätzen<br />
zu können.<br />
Sofern die deutsche Finanzverwaltung die Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft als Steuerstundungsmodell<br />
i. S. d. § 15b EStG ansieht, können<br />
etwaige inländische Verluste aus der Beteiligung<br />
voraussichtlich nur mit zukünftigen inländischen<br />
Gewinnen aus dieser Vermögensanlage verrechnet<br />
werden. Ein Ausgleich mit positiven Einkünften<br />
aus anderen Einkunftsarten oder -quellen<br />
käme dann nicht in Betracht. Daher kann der Fall<br />
eintreten, dass der Anleger auch in dem Jahr der<br />
Entstehung von inländischen Verlusten aus dem<br />
vorliegenden Beteiligungsmodell Einkommensteuern<br />
entrichten muss, wenn im Übrigen ein<br />
positives zu versteuerndes Einkommen vorliegt.<br />
Sollten inländische positive Einkünfte nicht eintreten,<br />
wäre eine Verlustnutzung überhaupt nicht<br />
möglich. Die Verluste aus dem Beteiligungsmodell<br />
würden im Ergebnis die persönliche Einkommensteuer<br />
des Anlegers somit nur zeitverzögert bzw.<br />
gar nicht mindern.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
die deutsche Finanzverwaltung die Vorschrift<br />
des § 15b EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes<br />
auf etwaige Verluste aus den polnischen<br />
Objektgesellschaften anwendet. Sollte<br />
§ 15b EStG auf die unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellten Einkünfte aus den polnischen Objektgesellschaften<br />
zur Anwendung kommen,<br />
könnten Verluste aus den polnischen Objektgesellschaften<br />
nur mit späteren unter Progressionsvorbehalt<br />
freigestellten Gewinnen aus den<br />
polnischen Objektgesellschaften verrechnet<br />
werden. Sollte die deutsche Finanzverwaltung<br />
ein Steuerstundungsmodell annehmen, wäre<br />
damit der periodengleiche Ausgleich etwaiger<br />
inländischer Verluste aus der Beteiligung<br />
an dem vorliegenden Beteiligungsangebot auf<br />
Ebene des Anlegers mit positiven Einkünften aus<br />
anderen Einkunftsquellen nicht möglich<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
deutsche Finanzverwaltung bei der Ermittlung<br />
der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden<br />
Einkünfte der Höhe nach zu anderen Ergebnissen<br />
kommt. So können bestimmte Betriebsausgaben<br />
nicht oder nicht vollständig abziehbar<br />
sein oder die Abziehbarkeit ist nicht sofort möglich.<br />
Insofern besteht das Risiko, dass sich der<br />
im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf die<br />
übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Anleger<br />
anzuwendende Steuersatz erhöht.<br />
Anwendung des Investmentsteuergesetzes<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
Finanzverwaltung – abweichend von der Ansicht<br />
der Anbieterin – zu der Auffassung gelangt, dass<br />
auf das vorliegende Beteiligungsangebot das Investmentsteuergesetz<br />
(InvStG) anzuwenden ist.<br />
In diesem Fall sind investmentsteuerrechtliche<br />
Mitteilungs- und Offenlegungspflichten (§ 5<br />
InvStG) zu beachten. Wird diesen Pflichten nicht<br />
oder nicht rechtzeitig nachgekommen, kann<br />
es zu einer Strafbesteuerung nach § 6 InvStG<br />
kommen. Dann kann es dazu kommen, dass<br />
der Anleger aus seinem sonstigen Vermögen<br />
Steuerzahlungen zu leisten hat, denen keine<br />
Mittelzuflüsse aus der Beteiligung an der Fonds-<br />
KG gegenüberstehen.<br />
Steuerliche Behandlung der Treuhandkommanditistin<br />
in Polen<br />
Konzeptionsgemäß tritt der Anleger dem<br />
Fonds als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />
bei. In Polen ist für die Zwecke der<br />
Zurechnung der Einkünfte aus den Objektgesellschaften<br />
nach gegenwärtiger Rechtslage das<br />
rechtliche Eigentum an der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft maßgeblich. Danach sind die<br />
in den polnischen Objektgesellschaften erzielten<br />
Einkünfte der Treuhandkommanditistin zuzurechnen.<br />
Diese wird, wie im Rahmen der steuerlichen<br />
Grundlagen dargestellt, als Körperschaft<br />
in Polen beschränkt steuerpflichtig. Sollte sich<br />
die Rechtslage in Polen oder die Auffassung der<br />
polnischen Finanzverwaltung ändern, bestünde<br />
das Risiko, dass die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen<br />
Betrachtungsweise dem einzelnen Anleger<br />
(Treugeber) zuzurechnen wäre. Dies würde zu<br />
einer persönlichen (beschränkten) Steuerpflicht<br />
des Anlegers (Treugebers) in Polen führen. Jeden<br />
Anleger träfen in diesem Falle persönliche<br />
steuerliche Pflichten (steuerliche Registrierung in<br />
Polen, Abgabe von Steuererklärungen, Leistung<br />
monatlicher Steuervorauszahlungen, Leistung<br />
von Abschlusszahlungen). U. U. käme dann auch<br />
ein Steuersatz zur Anwendung, der höher ist als<br />
der polnische Körperschaftsteuersatz von 19 %.<br />
Hieraus würden sich für den Anleger zusätzliche<br />
Kosten und Steuerbelastungen ergeben. Nach<br />
derzeitiger Rechtslage in Polen führt ein Treugeberwechsel<br />
in Polen nicht zu einer steuerpflichtigen<br />
Übertragung. Dies gilt sowohl für den Veräußerungs-<br />
als auch den Erb- bzw. Schenkungsfall.<br />
Sollte sich die steuerliche Behandlung der Treuhandkommanditistin<br />
im vorangehend dargestellten<br />
Sinne ändern, könnte infolge eines Treugeberwechsels<br />
ein auch in Polen steuerpflichtiger<br />
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