Erlässe - Zentralausschuss
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Die Bezirksverwaltungsbehörde ist von der Unterrichtsfreistellung des Lehrers (Leiters) zu<br />
verständigen.<br />
3. Für die Tätigkeiten eines Lehrers, die weder zu den lehramtlichen Pflichten (z.B. Teilnahme an<br />
Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen) noch zum Bereich der Fort- und<br />
Weiterbildung zählen, die aber dennoch im Interesse des Dienstgebers liegen, wie z.B. Tätigkeiten<br />
im Rahmen von Schulwettbewerben oder im Rahmen der Organisation von Bundes- oder<br />
Landesschülermeisterschaften und Schulbewerben ist ein „Dienstauftrag“ erforderlich, um keine<br />
Einstellung von dauernden Mehrdienstleistungen zu bewirken. Die Erteilung eines Dienstauftrages<br />
erfolgt durch den Schulleiter nach Anhörung des zuständigen Schulaufsichtsorganes bzw.<br />
wenn dieser selbst betroffen ist durch das zuständige Schulaufsichtsorgan, wenn jedoch der Unterricht<br />
an mehr als einem Tag entfällt durch die Landesregierung. Bei Erteilung eines Dienstauftrages<br />
ist eine Refundierung der Fahrtkosten nicht möglich.<br />
Der Erlass -6-SHB-5/4-2002 tritt hiermit außer Kraft.<br />
Anlage<br />
Klagenfurt, 09.07.2009<br />
Für die Kärntner Landesregierung:<br />
Mag. Gerhild Hubmann<br />
--6-SHB-5/16-2009 Seite2 von 2 Sonderulaube