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Erlässe - Zentralausschuss

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Die Bezirksverwaltungsbehörde ist von der Unterrichtsfreistellung des Lehrers (Leiters) zu<br />

verständigen.<br />

3. Für die Tätigkeiten eines Lehrers, die weder zu den lehramtlichen Pflichten (z.B. Teilnahme an<br />

Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen) noch zum Bereich der Fort- und<br />

Weiterbildung zählen, die aber dennoch im Interesse des Dienstgebers liegen, wie z.B. Tätigkeiten<br />

im Rahmen von Schulwettbewerben oder im Rahmen der Organisation von Bundes- oder<br />

Landesschülermeisterschaften und Schulbewerben ist ein „Dienstauftrag“ erforderlich, um keine<br />

Einstellung von dauernden Mehrdienstleistungen zu bewirken. Die Erteilung eines Dienstauftrages<br />

erfolgt durch den Schulleiter nach Anhörung des zuständigen Schulaufsichtsorganes bzw.<br />

wenn dieser selbst betroffen ist durch das zuständige Schulaufsichtsorgan, wenn jedoch der Unterricht<br />

an mehr als einem Tag entfällt durch die Landesregierung. Bei Erteilung eines Dienstauftrages<br />

ist eine Refundierung der Fahrtkosten nicht möglich.<br />

Der Erlass -6-SHB-5/4-2002 tritt hiermit außer Kraft.<br />

Anlage<br />

Klagenfurt, 09.07.2009<br />

Für die Kärntner Landesregierung:<br />

Mag. Gerhild Hubmann<br />

--6-SHB-5/16-2009 Seite2 von 2 Sonderulaube

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