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Erlässe - Zentralausschuss

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AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />

Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt u. Familienförderung<br />

Empfänger:<br />

Direktionen aller VS, HS, PTS, FBS, LFS<br />

Bezirksschulreferate<br />

Bezirksschulinspektoren/Innen<br />

Landesschulinspektoren/Innen<br />

Datum: 9. Juli 2009<br />

Zahl: -6-AP-18/440-2009<br />

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)<br />

Auskünfte: Mag. Sandra Morak<br />

Telefon: 050 536 – 30653<br />

Fax: 050 536 – 30620<br />

e-mail:<br />

post.abt6@ktn.gv.at<br />

sandra.morak@ktn.gv.at<br />

Betreff:<br />

Erlässe zur Gewährung von Karenzurlauben gg. Entfall der Bezüge, Kuraufenthalten,<br />

Sonderurlauben und Dienstreisen ab dem Schuljahr 2009/10<br />

Sehr geehrte Schulleiter/Innen!<br />

Sehr geehrte Mitarbeiter/Innen in den Bezirksschulreferaten!<br />

Sehr geehrte Bezirksschulinspektoren/Innen!<br />

Sehr geehrte Landesschulinspektoren/Innen!<br />

Immer wieder wird die Aufrechterhaltung eines qualitativen und kontinuierlichen Unterrichts<br />

durch hohe Abwesenheitszeiten im Personalstand der Landeslehrer/Innen erschwert. Im<br />

laufenden Schuljahr 2008/09 waren neben Krankenständen, Sabbatical, Karenzurlauben und<br />

Fortbildungsveranstaltungen vor allem die Inanspruchnahme von Kuraufenthalten,<br />

Sonderurlauben, Karenzurlauben gegen Entfall der Bezüge, Dienstreisen etc. Gründe für<br />

Abwesenheiten und bestand somit in einer Vielzahl von Fällen die Notwendigkeit von<br />

Vertretungen oder Mehrdienstleistungen sowie zum Teil sogar Neueinstellungen.<br />

In den Ergänzungen zur Stellenplanrichtlinie des Bundes wird zur Steigerung der Effizienz<br />

des Ressourceneinsatzes vorgeschlagen, die Möglichkeiten des LDG zu nutzen,<br />

Maßnahmen zur Verringerung der Lehrer/Innenreserven zu setzen sowie<br />

Fortbildungsmaßnahmen in die unterrichtsfreie Zeit zu verlagern.<br />

Um im Sinne eines kontinuierlichen Unterrichts im kommenden Schuljahr 2009/10 diese<br />

Abwesenheiten in einem verträglichen Maß zu halten, wurden insbesondere für die Bereiche<br />

Kuraufenthalte, Karenzurlaube gegen Entfall der Bezüge, Sonderurlaube und Dienstreisen<br />

entsprechende Erlässe konkretisiert, die wir Ihnen anbei übermitteln.<br />

Die Dienstbehörde wird daher mit Beginn des Schuljahres 2009/10 insbesondere auf<br />

folgende Ansuchen ein verstärktes Augenmerk legen:<br />

Kuraufenthalte (mindestens 1 Woche muss in die unterrichtsfreie Zeit fallen)<br />

Karenzurlaube gegen Entfall der Bezüge (genaue Begründung und Vorlage von<br />

Unterlagen wie z.B. Ausschreibungen, Einladungen erforderlich)<br />

Sonderurlaube (detaillierte Vorlage von Unterlagen zur Entscheidungshilfe)<br />

Dienstreisen


Seitens der Dienstbehörde wird darauf hingewiesen, dass alle Anträge mit den dafür<br />

vorgesehenen Formularen rechtzeitig und auf dem Dienstweg einzureichen sind.<br />

Vor Erteilung der entsprechenden Genehmigung ist es dem Landeslehrer jedenfalls nicht<br />

gestattet, einen Kuraufenthalt, Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge, Sonderurlaub oder<br />

eine Dienstreise anzutreten.<br />

Die Schulleitungen sowie die Schulreferate in den Bezirken werden ersucht, diese Erlässe<br />

allen Landeslehrern/Innen nachweislich zur Kenntnis zu bringen und auf deren Einhaltung zu<br />

achten.<br />

Mit freundlichen Grüßen!<br />

Anlagen:<br />

6 Erlässe<br />

Ergeht nachrichtlich an:<br />

Landesschulrat für Kärnten, z. Hd. Landesschulratspräsidentin Dr. Egger, 9020 Klagenfurt<br />

Klagenfurt, 9. Juli 2009<br />

Für die Kärntner Landesregierung:<br />

Mag. Gerhild Hubmann


AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />

Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />

Zahl: --6-SHB-34/5-2009 Betreff:<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage:<br />

---§ 2 RGV 1955<br />

Dienstreiseauftrag<br />

Auskünfte: Mag. Filippitsch Tel. :05 0536 30636<br />

Hr. Redecsy Tel. :05 0536 33026<br />

Ergeht an: alle allgemein bildenden Pflichtschulen und<br />

Bezirksverwaltungsbehörden<br />

Beabsichtigt ein Landeslehrer eine Dienstreise durchzuführen, aus der ein Anspruch auf Reisekostenvergütung<br />

entsteht, ist von ihm ein Dienstreiseauftrag auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen<br />

(Einladung zur Veranstaltung, Ausschreibung bzw. Tagungsprogramm) dem Schulleiter zur Weiterleitung<br />

vorzulegen. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass der Dienstreiseauftrag<br />

vor Antritt der Dienstreise wieder in Händen des Lehrers ist und diesem die Reisebedingungen<br />

bekannt sind. Vor der Genehmigung ist der Antritt einer Dienstreise nicht erlaubt.<br />

Die Genehmigung einer Dienstfreistellung - entweder durch die Abteilung 6-Bildung, Arbeitsmarkt und<br />

Familienförderung, des Amtes der Kärntner Landesregierung oder durch den Bezirksschulrat - begründet<br />

keinen Anspruch auf Reisekosten. Umgekehrt muss bei Vorliegen eines erteilten Dienstreiseauftrages<br />

nicht gesondert um die Genehmigung einer Dienstfreistellung angesucht werden.<br />

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist die Vorlage eines Dienstreiseauftrages bei den Reiserechnungen<br />

in folgenden Fällen nicht notwendig:<br />

1. Teilnahme an Schulveranstaltungen; hierbei ist eine andere Vorgangsweise als bei den sonstigen<br />

Dienstreisen vorgesehen (eigene Antragsformulare auf Bauschvergütung für die einzelnen<br />

Schulveranstaltungen).<br />

2. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Kärnten, der katholischen<br />

Pädagogischen Hochschuleinrichtung Kärnten und der KPH-Wien-Bereich evangelische<br />

Fortbildung/Kärnten, welche der Vereinbarung mit der Abteilung 6 unterliegen bzw. der<br />

Abteilung 10 L des Amtes der Kärntner Landesregierung (nur für landw. Lehrer).<br />

3. Teilnahme von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, die vom Landesschulrat bzw.<br />

vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst organisiert werden.<br />

4. Teilnahme an Ausbildungsseminaren zur Ablegung zusätzlicher, bzw. ergänzender Lehramtsprüfungen<br />

(Erweiterungsprüfungen an einer Berufspädagogischen Akademie).<br />

Dabei ist festzuhalten, dass für die neu in einen Ausbildungslehrgang eintretenden Lehrer,<br />

diese vor der Inskription beim Amt der Kärntner Landesregierung einen schriftlichen Antrag<br />

auf Genehmigung der Teilnahme einbringen müssen.<br />

5. Teilnahme an Schulleiterkonferenzen<br />

6. Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums des Bezirksschulrates bzw. des Landesschulrates<br />

7. Teilnahme an Sitzungen der Leistungsfeststellungs- bzw. Disziplinarkommissionen; für die<br />

Teilnahme der unter Ziffer 6 und 7 angeführten Sitzungen wird festgestellt, dass keine Reiserechnung<br />

gelegt werden darf. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt mittels einer gesonderten<br />

Liste.<br />

--6-SHB-34/5-2009 Seite 1 von 2 Reisegebühren


8. Teilnahme an Sitzungen des <strong>Zentralausschuss</strong>es bzw. der Dienststellenausschüsse.<br />

9. Teilnahme an Sitzungen des Bezirksberatungsgremiums (über körperbehinderte und sinnesbehinderte<br />

Kinder).<br />

10. Teilnahme an Lehramtsprüfungen.<br />

11. Leiter der Sonderpädagogischen Zentren im Zuge von Fahrten zu den in ihrem Geltungsbereich<br />

liegenden Schulen und für die Erstellung von Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen<br />

Förderbedarfes.<br />

12. Unterrichtserteilung an mehreren Schulen (Stundenplanvorlage bei der 1. Reiserechnungslegung<br />

im neuen Schuljahr) bzw. bei Stundenplanänderung (siehe SHB-33/15-2008).<br />

13. Lehrer der Personalreserve (siehe SHB-33/14-2008).<br />

14. Teilnahme an didaktischen Werkstätten.<br />

15. Wettkampfteilnahme durch Schulmannschaften: Begleitlehrerreiserechnung.<br />

16. Zusätzliche Lehramtsausbildung in Italienisch an der Pädagogischen Akademie.<br />

17. Ausbildungslehrgang für das Lehramt an Sonderschulen für gehörlose und schwerhörige Kinder<br />

und der dafür notwendige Hospitationen.<br />

18. Für Integration blinder Kinder in Pflichtschulen für die dazu vorgesehenen Blindenlehrer<br />

(SchA v. 22.5.1992).<br />

Für alle übrigen Dienstreisen, welche in den o. g. Ziffern 1 bis 18 nicht angeführt worden sind, ist die<br />

Vorlage eines Dienstreiseauftrages erforderlich, da ansonsten allfällige in Rechnung gestellte Reisekosten<br />

nicht zur Auszahlung gelangen können.<br />

Dies gilt auch für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, welche außerhalb von Kärnten durch<br />

die Pädagogische Hochschule anderer Bundesländer ausgeschrieben werden.<br />

Der von der Abteilung 6-Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung des Amtes der Landesregierung<br />

unterfertigte Dienstreiseauftrag ist der Reiserechnung anzuschließen.<br />

Weiters wird festgestellt, dass für Fahrten außerhalb des Bundeslandes Kärnten grundsätzlich nur<br />

das öffentliche Verkehrsmittel vergütet wird. (Es besteht die Möglichkeit, eine Business-Card beim<br />

jeweiligen Schulreferat anzufordern bzw. abzuholen (Zl. SHB-34/2-2002)<br />

Die Schulleiter werden ersucht, den gegenständlichen Erlass allen betroffenen Lehrern nachweislich<br />

zur Kenntnis zu bringen.<br />

Mit diesem Erlass tritt der Erlass SHB-34/4-2002 außer Kraft.<br />

Klagenfurt, 09.07.2009<br />

Für die Kärntner Landesregierung:<br />

Mag. Gerhild Hubmann<br />

--6-SHB-34/5-2009 Seite 2 von 2 Reisegebühren


AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />

Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />

Zahl: --6-SHB-41/26 -2009 Betreff:<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage:<br />

§ 57 LDG, § 29 a VBG<br />

§ 3 lit c iVm §4 lit a K-LG<br />

Auskünfte: Mag. Filippitsch<br />

Gewährung von Sonderurlauben für<br />

Berufsschullehrer<br />

Ergeht an:<br />

alle Berufschulen<br />

Mit dem Inkrafttreten des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, idgF,am 1.1.2001, wurde<br />

die Gewährung von eintägigen Sonderurlauben aus wichtigen persönlichen oder familiären<br />

Gründen, zur Fortbildung, oder aus einem sonstigen besonderen Anlass, sowie von mehrtägigen<br />

Sonderurlauben für bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte familiäre und persönliche Gründe<br />

den Schulleitern hinsichtlich der an seiner Schule - als Stammschule - verwendeten Landeslehrer<br />

übertragen.<br />

Für alle sonstigen Sonderurlaube ist die Landesregierung zuständig.<br />

Ein Sonderurlaub darf überdies nur dann gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen<br />

Erfordernisse entgegen stehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall zu<br />

prüfen.<br />

Dabei ist überdies darauf zu achten, dass es durch die vorübergehende Änderung des Stundenplanes<br />

gem. § 10 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, grundsätzlich zu keinen bezahlten<br />

Supplierungen kommt.<br />

Auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung um Gewährung eines Sonderurlaubes<br />

wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

Außerdem wird in Erinnerung gerufen, dass bei Vorliegen eines von der Dienstbehörde erteilten<br />

Dienstreiseauftrages, nicht gesondert um die Genehmigung eines Sonderurlaubes angesucht werden<br />

muss.<br />

Auf die weiteren Ausführungen zur Vorgangsweise bei mehrtägigen Sonderurlauben im ha. Erlaß –6-<br />

SHB-5/16-2009 wird hingewiesen.<br />

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise erscheint es erforderlich, für die im § 3 lit. c<br />

des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, genannten wichtigen persönlichen und familiären<br />

Gründe das Ausmaß des mehrtägigen Sonderurlaubes festzulegen.<br />

1. Bei Übersiedlung anlässlich der Versetzung an einen neuen Dienstort bzw. bei Übersiedlung von<br />

einem auswärts gelegenen Wohnort an den Dienstort<br />

Je nach Entfernung bis zu 2 Unterrichtstage.<br />

2. Bei Verehelichung des Bediensteten<br />

3 zusammenhängende Kalendertage<br />

D.h. in diesen Urlaubszeitraum fallende allfällige schulfreie oder unterrichtsfreie Tage (d.s. der<br />

schulfreie Samstag bei Führung der 5-Tage-Woche bzw. der Ferialtag bei Hauptschulen und Polytechnischen<br />

Schulen) sind einzurechnen, d.h. der Sonderurlaub wird durch solche Tage nicht<br />

unterbrochen.<br />

--6-SHB-41/26-2009 Seite 1 von 2 Berufsschulen


3. Bei Geburt eines eigenen Kindes<br />

2 Unterrichtstage<br />

4. Beim Tod des Ehegatten, der Eltern oder Kinder<br />

3 Unterrichtstage (Tag des Begräbnisses eingerechnet)<br />

5. Beim Tod der Schwiegereltern oder<br />

Geschwister<br />

2 Unterrichtstage (Tag des Begräbnisses eingerechnet)<br />

Die Schulleitungen werden angehalten, diesen Erlass allen Lehrern nachweislich zur Kenntnis zu<br />

bringen.<br />

Der Erlass –6-SHB-41/13-2002 tritt hiermit außer Kraft.<br />

Klagenfurt, 09.07.2009<br />

Für die Kärntner Landesregierung:<br />

Mag. Gerhild Hubmann<br />

--6-SHB-41/26-2009 Seite 2 von 2 Berufsschulen


AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />

Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />

Zahl: --6-SHB-5/13 -2009 Betreff:<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage:<br />

§ 58 LDG, § 65 LLDG, § 29 a VBG<br />

Gewährung von Karenzurlauben gegen Entfall<br />

der Bezüge für Landeslehrer<br />

Auskünfte: Mag. Morak<br />

Ergeht an: alle Pflichtschulen, Berufsschulen, Landwirtschaftlichen<br />

Fachschulen und Bezirksverwaltungsbehörden<br />

Gemäß § 58 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 302/84 idgF, § 65 Abs. 1 Land- und<br />

forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 296/1985 idgF bzw. § 29 b Abs. 1<br />

Vertragsbedienstetengesetz, BGBl.Nr. 86/1948, kann dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter<br />

Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.<br />

Daraus folgt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung eines Karenzurlaubes<br />

von der Dienstbehörde in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist.<br />

Seitens der Dienstbehörde wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Genehmigung eines Karenzurlaubes<br />

gegen Entfall der Bezüge ausnahmslos auf dem Dienstweg (über Schulleitung sowie Schulreferat<br />

des jeweiligen Bezirkes an die Abteilung 6) mit den entsprechenden Formularen für Landeslehrer<br />

aus der Formularsammlung der Abteilung 6 (Link: www.bildungsland.at – Schulen – Behörden –<br />

Landesregierung – Formulare Abt. 6 – Karenzurlaub) einzubringen sind.<br />

Dabei ist zu beachten, dass jedes Ersuchen eine nähere Begründung enthalten muss, wobei z.B. die<br />

allgemeine Formulierung „aus privaten Gründen“ seitens der Dienstbehörde als nicht ausreichend<br />

betrachtet wird. Die für eine Prüfung und Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen schriftlichen<br />

Unterlagen (z.B. Ausschreibungen, Einladungen u.s.w.) sind dem Antrag anzuschließen.<br />

Außerdem hat jedes Ansuchen eine Stellungnahme der Schulleitung zu enthalten, die Auskunft<br />

darüber gibt, ob das Ansuchen befürwortet wird oder nicht und auf welche Art und Weise eine Vertretung<br />

erfolgt. Hierbei ist ganz besonders darauf zu achten, dass es grundsätzlich zu keinen bezahlten<br />

Supplierungen bzw. Mehrdienstleistungen kommt.<br />

Weiters sind die Ansuchen im Pflichtschulbereich um eine Stellungnahme des zuständigen Schulreferates<br />

des Bezirkes sowie im Bereich der Berufsschulen des zuständigen Landesschulinspektors zu<br />

ergänzen.<br />

Die Landeslehrer werden dazu angehalten, alle Formulare vollständig ausgefüllt und mit den zur<br />

Entscheidungshilfe erforderlichen Unterlagen auf dem Dienstweg einzureichen. An dieser Stelle<br />

wird auch darauf hingewiesen, dass die Anträge so zeitgerecht bei der Abteilung 6 des Amtes der<br />

Kärntner Landesregierung einlangen müssen, dass noch allfällige ergänzende Ermittlungen angestellt<br />

werden können und die Entscheidung über ein Ansuchen dem Landeslehrer auch rechtzeitig bekanntgegeben<br />

werden kann.<br />

Vor Erteilung einer Genehmigung seitens der Dienstbehörde ist es dem Landeslehrer jedenfalls<br />

nicht gestattet, einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge anzutreten.<br />

Bei Karenzurlauben gegen Entfall der Bezüge unterscheidet die Dienstbehörde:<br />

1. kurzzeitige Karenzurlaube für die Dauer eines oder mehrerer Tage:<br />

Diese Ansuchen müssen mindestens 14 Tage vorher bei der Dienstbehörde einlangen,<br />

damit die Entscheidung über eine mögliche Genehmigung noch vor Antritt des Karenzurlaubes<br />

dem Lehrer auf dem Dienstweg zugestellt werden kann. Nur in jenen Fällen, die von un-<br />

--6-SHB-5/13-2009 Seite 1 von 2 Sonderurlaube


vorhersehbaren, plötzlich eintretenden Ereignissen verursacht worden sind, kann trotz einem<br />

späteren Einlangen des Antrages ausnahmsweise eine Genehmigung erteilt werden.<br />

2. Karenzurlaube für die Dauer eines ganzen Schuljahres:<br />

Zur rechtzeitigen Planung der für das jeweils kommende Schuljahr notwendigen Personalmaßnahmen<br />

sind Ansuchen um Gewährung eines Karenzurlaubes für ein ganzes Schuljahr,<br />

die nicht aus Anlass der Mutterschaft gestellt werden, spätestens bis Ende März jeden Jahres<br />

einzubringen.<br />

Diese Ansuchen sind zusätzlich um eine Stellungnahme des/r zuständigen Bezirksschulinspektors/in<br />

zu ergänzen.<br />

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass es im Zuge eines Antrages auf einen kurzzeitigen<br />

Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in der Regel zu keiner Verlängerung von unterrichtsfreien<br />

Zeiten bzw. Fenstertagen kommen sollte.<br />

Die Schulleitungen sowie die Schulreferate in den Bezirken werden ersucht, diesen Erlass allen Landeslehrern/Innen<br />

(auch jenen, die sich derzeit im Mutterschutz-/Väterkarenz- bzw. Mutterschaftskarenzurlaub<br />

oder Karenzurlaub befinden) nachweislich zur Kenntnis zu bringen.<br />

Klagenfurt, 09.07.2009<br />

Für die Kärntner Landesregierung:<br />

Mag. Gerhild Hubmann<br />

--6-SHB-5/13-2009 Seite 2 von 2 Sonderurlaube


AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />

Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />

Zahl: --6-SHB-5/14 -2009 Betreff:<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage:<br />

§ 60 LDG, § 67 LLDG, § 24 a VBG<br />

Gewährung von Dienstbefreiungen für<br />

Kuraufenthalte für Landeslehrer<br />

Auskünfte: Mag. Morak<br />

Ergeht an: alle Pflichtschulen, Berufsschulen, Landwirtschaftlichen<br />

Fachschulen und Bezirksverwaltungsbehörden<br />

Gemäß § 60 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 302/84, § 67 Land- und forstwirtschaftliches<br />

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 296/85 bzw. § 24 a Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz,<br />

BGBl.Nr. 86/48, ist dem Landeslehrer auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes<br />

Dienstbefreiung zu gewähren, wenn ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundessozialamt die Kosten<br />

der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet.<br />

Daraus resultiert, dass Anträge auf Gewährung einer Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt<br />

unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung des Sozialversicherungsträgers über die Bewilligung<br />

eines Heilverfahrens einzubringen sind, sodass eine Entscheidung über die Genehmigung noch vor<br />

Antritt der Kur dem Lehrer zugestellt werden kann.<br />

Vor Erteilung einer Genehmigung seitens der Dienstbehörde ist es dem Landeslehrer jedenfalls<br />

nicht gestattet, einen Kuraufenthalt anzutreten.<br />

Seitens der Dienstbehörde wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Gewährung einer Dienstbefreiung<br />

für einen Kuraufenthalt ausnahmslos auf dem Dienstweg (über Schulleitung sowie Schulreferat<br />

des jeweiligen Bezirkes an die Abteilung 6) mit dem entsprechenden Formular für Landeslehrer<br />

aus der Formularsammlung der Abteilung 6 (Link: www.bildungsland.at – Schulen – Behörden – Landesregierung<br />

– Formulare Abt. 6 – Dienstbefreiung Kuraufenthalt) einzubringen sind.<br />

Dabei ist zu beachten, dass jedem Ansuchen die Genehmigung des Sozialversicherungsträgers<br />

sowie das Einladungsschreiben der jeweiligen Kuranstalt mit dem konkreten Termin anzuschließen<br />

ist.<br />

Mit Beginn des Schuljahres 2009/10 werden Dienstbefreiungen für Kuraufenthalte nur mehr<br />

genehmigt, wenn zumindest 1 Woche des Kuraufenthaltes in die unterrichtsfreie Zeit fällt.<br />

Davon ausgenommen sind nur jene Kuraufenthalte, die aufgrund plötzlich und unerwartet auftretender<br />

medizinischer Indikationen dringend ärztlich verordnet werden. In diesen Fällen ist jedoch die Vorlage<br />

einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung erforderlich.<br />

Der Antritt der Kur und die Wiederaufnahme des Dienstes sind mit dem Krank- und Gesundmeldeformular<br />

bekannt zu geben. Der Gesundmeldung ist die Aufenthaltsbescheinigung der Kuranstalt und im<br />

Falle einer dem Kuraufenthalt folgenden Dienstunfähigkeit eine ärztliche Krankmeldung anzuschließen.<br />

Im Zusammenhang mit den Ansuchen um Dienstbefreiung für Kurgebrauch wurde in der Vergangenheit<br />

wiederholt festgestellt, dass Lehrer eine offensichtlich in die Ferienzeit fallende Kureinweisung auf<br />

einen späteren in die Unterrichtszeit fallenden Termin verschieben lassen.<br />

Aus diesem Grund ist der Dienstbehörde in jenen Fällen, in denen ein Lehrer ein Ansuchen mit einem<br />

abgeänderten Termin für einen Kuraufenthalt einbringt, vom betroffenen Lehrer der ursprüngliche<br />

Termin bekannt zu geben sowie eine schriftliche Begründung vorzulegen, aus welchem Grund es zu<br />

einer Verschiebung des Termins gekommen ist.<br />

--6-SHB-5/14-2009 Seite 1 von 2 Sonderurlaube


Die Schulleitungen sowie die Schulreferate in den Bezirken werden ersucht, diesen Erlass allen Landeslehrern/Innen<br />

(auch jenen, die sich derzeit im Mutterschutz-/Väterkarenz- bzw. Mutterschaftskarenzurlaub<br />

oder Karenzurlaub befinden) nachweislich zur Kenntnis zu bringen.<br />

Der Erlass SHB-5/7-2002 tritt hiermit außer Kraft.<br />

Klagenfurt, 09.07.2009<br />

Für die Kärntner Landesregierung:<br />

Mag. Gerhild Hubmann<br />

--6-SHB-5/14-2009 Seite 2 von 2 Sonderurlaube


AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />

Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />

Zahl: --6-SHB-5/15 -2009 Betreff:<br />

Gesetzliche<br />

Grund-<br />

§ 3 lit c iVm 34 lit a K-LG<br />

§ 57 LDG, § 29 a VBG<br />

lage:<br />

Auskünfte: Mag. Filippitsch<br />

Gewährung von Sonderurlauben für<br />

Landeslehrer<br />

Ergeht an: alle Pflichtschulen und Bezirksverwaltungsbehörden<br />

Mit dem Inkrafttreten des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, idgF, am 1.1.2001, wurde<br />

die Gewährung von eintägigen Sonderurlauben aus wichtigen persönlichen oder familiären<br />

Gründen, zur Fortbildung, oder aus einem sonstigen besonderen Anlass, sowie von mehr-tägigen<br />

Sonderurlauben für bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte familiäre und persönliche Gründe<br />

den Schulleitern hinsichtlich der an seiner Schule - als Stammschule - verwendeten Landeslehrer<br />

übertragen.<br />

Die Gewährung von Sonderurlauben aus den genannten Gründen für Schulleiter obliegt weiterhin<br />

den Bezirksverwaltungsbehörden obliegen.<br />

Für alle sonstigen Sonderurlaube ist die Landesregierung zuständig.<br />

Für die Gewährung von Sonderurlauben von kirchlich bestellten Religionslehrern bleibt weiterhin die<br />

betreffende Kirchenbehörde zuständig.<br />

Ein Sonderurlaub darf überdies nur dann gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen<br />

Erfordernisse entgegen stehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall zu<br />

prüfen.<br />

Dabei ist überdies darauf zu achten, dass es durch die vorübergehende Änderung des Stundenplanes<br />

gem. § 10 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, grundsätzlich zu keinen bezahlten<br />

Supplierungen kommt.<br />

Auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung um Gewährung eines Sonderurlaubes<br />

wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

Außerdem wird in Erinnerung gerufen, dass bei Vorliegen eines von der Dienstbehörde erteilten<br />

Dienstreiseauftrages, nicht gesondert um die Genehmigung eines Sonderurlaubes angesucht werden<br />

muss.<br />

Auf die weiteren Ausführungen zur Vorgangsweise bei mehrtägigen Sonderurlauben im ha. Erlaß –6-<br />

SHB-5/16-2009 wird hingewiesen.<br />

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise erscheint es erforderlich, für die im § 3 lit. c<br />

des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, genannten wichtigen persönlichen und familiären<br />

Gründe das Ausmaß des mehrtägigen Sonderurlaubes festzulegen.<br />

1. Bei Übersiedlung anlässlich der Versetzung an einen neuen Dienstort bzw. bei Übersiedlung von<br />

einem auswärts gelegenen Wohnort an den Dienstort<br />

Je nach Entfernung bis zu 2 Unterrichtstage.<br />

2. Bei Verehelichung des Bediensteten<br />

3 zusammenhängende Kalendertage<br />

--6-SHB-5/15-2009 Seite 1 von 2 Sonderurlaube


D.h. in diesen Urlaubszeitraum fallende allfällige schulfreie oder unterrichtsfreie Tage (d.s. der<br />

schulfreie Samstag bei Führung der 5-Tage-Woche bzw. der Ferialtag bei Hauptschulen und Polytechnischen<br />

Schulen) sind einzurechnen, d.h. der Sonderurlaub wird durch solche Tage nicht<br />

unterbrochen.<br />

3. Bei Geburt eines eigenen Kindes<br />

2 Unterrichtstage<br />

4. Beim Tod des Ehegatten, der Eltern oder Kinder<br />

3 Unterrichtstage (Tag des Begräbnisses eingerechnet)<br />

5. Beim Tod der Schwiegereltern oder<br />

Geschwister<br />

2 Unterrichtstage (Tag des<br />

Begräbnisses eingerechnet)<br />

Die Schulleitungen werden angehalten, diesen Erlass allen Lehrern nachweislich zur Kenntnis zu<br />

bringen.<br />

Der Erlaß –6-SHB-5/1-2001 tritt hiermit außer Kraft.<br />

Klagenfurt, 09.07.2009<br />

Für die Kärntner Landesregierung:<br />

Mag. Gerhild Hubmann<br />

--6-SHB-5/15-2009 Seite 2 von 2 Sonderurlaube


AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />

Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />

Zahl: --6-SHB-5/16-2009 Betreff:<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage:<br />

§ 57 LDG, § 29 a VBG<br />

Auskünfte: Mag. Filippitsch<br />

Vorgangsweise bei mehrtägigen Sonderurlauben<br />

sowie Tätigkeiten, die einen „Dienstauftrag“ erfordern;<br />

Ergeht an:<br />

alle Pflichtschulen und Bezirksverwaltungsbehörden<br />

1. Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen,<br />

zur Fort -bildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.<br />

Mit dem Erlass der Landesregierung vom --6-SHB-5/15-2009, wird auf die aus dem Kärntner<br />

Landeslehrergesetz, LGBl. Nr. 80/2000, idgF, ersichtliche Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit<br />

zur Gewährung von Sonderurlauben durch den Schulleiter hingewiesen und das Ausmaß<br />

des mehrtägigen Sonderurlaubes für die im § 3 lit. c leg. cit. genannten Gründe einheitlich festgelegt.<br />

Für das Ansuchen um Bewilligung von sonstigen mehrtägigen Sonderurlauben durch die Landesregierung<br />

wird nunmehr das als Anlage beigeschlossene Formular übermittelt. Die zur Entscheidungshilfe<br />

erforderlichen Unterlagen (z.B. Ausschreibungen, Einladungen u.ä.) sind dem Ansuchen<br />

anzuschließen. Auf die erforderliche Stellungnahme der Schulleitung sowie des zuständigen<br />

Schulaufsichtsorganes aus dienstlicher bzw. pädagogischer Sicht wird ausdrücklich<br />

hingewiesen.<br />

Ein Sonderurlaub darf nur bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse<br />

entgegen stehen und darf dabei die dem Anlaß angemessene Dienstzeit des Landeslehrers nicht<br />

überstiegen wird. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Sonderurlaubes besteht nicht,<br />

vielmehr liegt diese im freien Ermessen der Dienstbehörde. Beim Ermessen ist in Rücksicht auf<br />

den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen. Die Ermessensentscheidung<br />

hat sich von der Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (dienstlichen<br />

bzw. schulischen) und privaten Interessen leiten zu lassen.<br />

Weiters ist darauf zu achten, dass durch die Gewährung eines Sonderurlaubes grundsätzlich keine<br />

Mehrkosten für Supplierungen anfallen dürfen, wobei auch von schulinterne Regelungen (zB.<br />

Stundentausch) Gebrauch zu machen ist.<br />

Zudem wird darauf hingewiesen, dass Anträge um Gewährung eines Sonderurlaubes so zeitgerecht<br />

beim Amt der Kärntner Landesregierung einlangen müssen, dass noch allfällige ergänzende<br />

Ermittlungen angestellt werden können, und die Entscheidung im gegenständlichen Fall dem<br />

Landeslehrer auch rechtzeitig bekanntgegeben werden kann. Vor der Genehmigung ist der Antritt<br />

eines Sonderurlaubes nicht erlaubt.<br />

2. Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der PH-Kärnten, der kphe Kärnten und der<br />

KPH-Wien-Bereich evangelische Fortbildung/Kärnten so gering als möglich zu halten, ist für die<br />

Teilnahme an diesen Veranstaltungen, welche der Vereinbarung mit der Abteilung 6 unterliegen,<br />

kein Antrag auf Sonderurlaub erforderlich. Laut Erlass der Landesregierung –6-SHB-34/5-<br />

2009, erübrigt sich in diesen Fällen auch die Vorlage eines Dienstreiseauftrages. Die mit Zustimmung<br />

des Schulleiters erfolgte verbindliche Anmeldung des Lehrers zu einer Fortbildungsveranstaltung<br />

der PH-Kärnten bewirkt daher dessen Unterrichtsfreistellung. Bei Schulleitern<br />

selbst ist die Zustimmung des zuständigen Schulaufsichtsorganes erforderlich, sofern es sich<br />

nicht um die verpflichtende Teilnahme am Schulmanagementkurs handelt. Für den Besuch von<br />

Fortbildungsveranstaltungen, welche außerhalb von Kärnten durch die Pädagogische Hochschule<br />

anderer Bundesländer ausgechrieben werden, bedarf es weiterhin der Vorlage eines Dienstreiseauftrages.<br />

--6-SHB-5/16-2009 Seite1 von 2 Sonderulaube


Die Bezirksverwaltungsbehörde ist von der Unterrichtsfreistellung des Lehrers (Leiters) zu<br />

verständigen.<br />

3. Für die Tätigkeiten eines Lehrers, die weder zu den lehramtlichen Pflichten (z.B. Teilnahme an<br />

Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen) noch zum Bereich der Fort- und<br />

Weiterbildung zählen, die aber dennoch im Interesse des Dienstgebers liegen, wie z.B. Tätigkeiten<br />

im Rahmen von Schulwettbewerben oder im Rahmen der Organisation von Bundes- oder<br />

Landesschülermeisterschaften und Schulbewerben ist ein „Dienstauftrag“ erforderlich, um keine<br />

Einstellung von dauernden Mehrdienstleistungen zu bewirken. Die Erteilung eines Dienstauftrages<br />

erfolgt durch den Schulleiter nach Anhörung des zuständigen Schulaufsichtsorganes bzw.<br />

wenn dieser selbst betroffen ist durch das zuständige Schulaufsichtsorgan, wenn jedoch der Unterricht<br />

an mehr als einem Tag entfällt durch die Landesregierung. Bei Erteilung eines Dienstauftrages<br />

ist eine Refundierung der Fahrtkosten nicht möglich.<br />

Der Erlass -6-SHB-5/4-2002 tritt hiermit außer Kraft.<br />

Anlage<br />

Klagenfurt, 09.07.2009<br />

Für die Kärntner Landesregierung:<br />

Mag. Gerhild Hubmann<br />

--6-SHB-5/16-2009 Seite2 von 2 Sonderulaube


AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />

Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />

Ansuchen um Bewilligung eines Sonderurlaubes<br />

Gem. § 57 (1) LDG 1984 bzw. § 29a (1) VBG 1948<br />

Auskünfte: Mag. Michael Filippitsch<br />

AKL – FNr.: 024/1-09<br />

Telefon: +43 (0)50 536 – 30636<br />

Fax: +43 (0)50 536 – 30620<br />

2 Seiten e-mail: post.abt6@ktn.gv.at<br />

- die Ausführung gilt für beiderlei Geschlecht<br />

( Zutreffendes ankreuzen)<br />

Familienname(mit akad. Grad): ............................................................................................................................<br />

Vorname: ................................................................ Berufstitel, Amtstitel: ..........................................................<br />

Wohnadresse: .......................................................................................................................................................<br />

Personalzahl: ......................... SV Nr:............................... Schule: .....................................................................<br />

Ich ersuche um Bewilligung eines Sonderurlaubes gem. § 57 des Landeslehrer – Dienstrechtsgesetzes<br />

1984 bzw. § 29a Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Zeit vom .......... bis ............... /am ....................<br />

Anzahl der Schultage: ............... Betroffene Unterrichtsstunden: .......................................................................<br />

Grund der Beurlaubung (lt. beigelegten Unterlagen): ...........................................................................................<br />

...............................................................................................................................................................................<br />

........................................ , .............................. ...................................................................<br />

Ort Datum Unterschrift des Antragstellers<br />

Stellungnahme der Schulleitung: befürwortet nicht befürwortet<br />

Begründung: .......................................................................................................................................................<br />

Der Unterricht wird<br />

a) durch Supplieren voll aufrechterhalten: mit MDL ohne MDL<br />

b) laut neuer Diensteinteilung wie folgt durchgeführt:<br />

...............................................................................................................................................................<br />

................................... ...................................................................<br />

Datum<br />

Unterschrift des(r) Schulleiters(in)<br />

Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde: befürwortet nicht befürwortet<br />

Begründung: .......................................................................................................................................................<br />

................................... ...................................................................<br />

Datum<br />

Unterschrift des Schulaufsichtsorgans<br />

9021 Klagenfurt am Wörthersee, Mießtaler Straße 1 • DVR 0062413 • Internet: www.ktn.gv.at<br />

1


Stellungnahme der Personalvertretung: befürwortet nicht befürwortet<br />

Begründung: .......................................................................................................................................................<br />

................................... ...................................................................<br />

Datum<br />

Unterschrift des Vorsitzenden der PV-ZA<br />

( Zutreffendes ankreuzen)<br />

URSCHRIFTLICH<br />

An die/den<br />

Bezirkshauptmannschaft – Schulreferat<br />

Magistrat – Abteilung Schulen<br />

................... ...........................................................<br />

die Direktion der Schulleitung wurde von der unten angeführten Entscheidung der Kärntner<br />

Landesregierung am ........................... verständigt. Es erfolgt keine weitere Veranlassung seitens der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde – Schulreferat / Magistrat – Abteilung Schulen.<br />

die Bezirksverwaltungsbehörde – Schulreferat / Magistrat – Abteilung Schulen wird ersucht, die<br />

Entscheidung der Dienstbehörde dem/der betreffenden Antragsteller/in zur Kenntnis zu bringen.<br />

Entscheidung der Landesregierung:<br />

Der beantragte Sonderurlaub wird gem. § 57 LDG 1984 / gem. § 29a VBG 1948<br />

genehmigt<br />

nicht genehmigt<br />

Begründung der Abweisung:<br />

Gemäß § 57 (3) LDG 1984 § 29a Abs 3 VBG 1948 liegt die Beurlaubung von Landeslehrern grundsätzlich im<br />

freien Ermessen der Dienstbehörde. Da Ihrem Ansuchen zwingende dienstliche und pädagogische Gründe<br />

entgegenstehen, wurde wie oben ersichtlich entschieden.<br />

................................... ...................................................................<br />

Datum<br />

Unterschrift<br />

9021 Klagenfurt am Wörthersee, Mießtaler Straße 1 • DVR 0062413 • Internet: www.ktn.gv.at<br />

2

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