Erlässe - Zentralausschuss
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AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />
Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt u. Familienförderung<br />
Empfänger:<br />
Direktionen aller VS, HS, PTS, FBS, LFS<br />
Bezirksschulreferate<br />
Bezirksschulinspektoren/Innen<br />
Landesschulinspektoren/Innen<br />
Datum: 9. Juli 2009<br />
Zahl: -6-AP-18/440-2009<br />
(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)<br />
Auskünfte: Mag. Sandra Morak<br />
Telefon: 050 536 – 30653<br />
Fax: 050 536 – 30620<br />
e-mail:<br />
post.abt6@ktn.gv.at<br />
sandra.morak@ktn.gv.at<br />
Betreff:<br />
Erlässe zur Gewährung von Karenzurlauben gg. Entfall der Bezüge, Kuraufenthalten,<br />
Sonderurlauben und Dienstreisen ab dem Schuljahr 2009/10<br />
Sehr geehrte Schulleiter/Innen!<br />
Sehr geehrte Mitarbeiter/Innen in den Bezirksschulreferaten!<br />
Sehr geehrte Bezirksschulinspektoren/Innen!<br />
Sehr geehrte Landesschulinspektoren/Innen!<br />
Immer wieder wird die Aufrechterhaltung eines qualitativen und kontinuierlichen Unterrichts<br />
durch hohe Abwesenheitszeiten im Personalstand der Landeslehrer/Innen erschwert. Im<br />
laufenden Schuljahr 2008/09 waren neben Krankenständen, Sabbatical, Karenzurlauben und<br />
Fortbildungsveranstaltungen vor allem die Inanspruchnahme von Kuraufenthalten,<br />
Sonderurlauben, Karenzurlauben gegen Entfall der Bezüge, Dienstreisen etc. Gründe für<br />
Abwesenheiten und bestand somit in einer Vielzahl von Fällen die Notwendigkeit von<br />
Vertretungen oder Mehrdienstleistungen sowie zum Teil sogar Neueinstellungen.<br />
In den Ergänzungen zur Stellenplanrichtlinie des Bundes wird zur Steigerung der Effizienz<br />
des Ressourceneinsatzes vorgeschlagen, die Möglichkeiten des LDG zu nutzen,<br />
Maßnahmen zur Verringerung der Lehrer/Innenreserven zu setzen sowie<br />
Fortbildungsmaßnahmen in die unterrichtsfreie Zeit zu verlagern.<br />
Um im Sinne eines kontinuierlichen Unterrichts im kommenden Schuljahr 2009/10 diese<br />
Abwesenheiten in einem verträglichen Maß zu halten, wurden insbesondere für die Bereiche<br />
Kuraufenthalte, Karenzurlaube gegen Entfall der Bezüge, Sonderurlaube und Dienstreisen<br />
entsprechende Erlässe konkretisiert, die wir Ihnen anbei übermitteln.<br />
Die Dienstbehörde wird daher mit Beginn des Schuljahres 2009/10 insbesondere auf<br />
folgende Ansuchen ein verstärktes Augenmerk legen:<br />
Kuraufenthalte (mindestens 1 Woche muss in die unterrichtsfreie Zeit fallen)<br />
Karenzurlaube gegen Entfall der Bezüge (genaue Begründung und Vorlage von<br />
Unterlagen wie z.B. Ausschreibungen, Einladungen erforderlich)<br />
Sonderurlaube (detaillierte Vorlage von Unterlagen zur Entscheidungshilfe)<br />
Dienstreisen
Seitens der Dienstbehörde wird darauf hingewiesen, dass alle Anträge mit den dafür<br />
vorgesehenen Formularen rechtzeitig und auf dem Dienstweg einzureichen sind.<br />
Vor Erteilung der entsprechenden Genehmigung ist es dem Landeslehrer jedenfalls nicht<br />
gestattet, einen Kuraufenthalt, Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge, Sonderurlaub oder<br />
eine Dienstreise anzutreten.<br />
Die Schulleitungen sowie die Schulreferate in den Bezirken werden ersucht, diese Erlässe<br />
allen Landeslehrern/Innen nachweislich zur Kenntnis zu bringen und auf deren Einhaltung zu<br />
achten.<br />
Mit freundlichen Grüßen!<br />
Anlagen:<br />
6 Erlässe<br />
Ergeht nachrichtlich an:<br />
Landesschulrat für Kärnten, z. Hd. Landesschulratspräsidentin Dr. Egger, 9020 Klagenfurt<br />
Klagenfurt, 9. Juli 2009<br />
Für die Kärntner Landesregierung:<br />
Mag. Gerhild Hubmann
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />
Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />
Zahl: --6-SHB-34/5-2009 Betreff:<br />
Gesetzliche<br />
Grundlage:<br />
---§ 2 RGV 1955<br />
Dienstreiseauftrag<br />
Auskünfte: Mag. Filippitsch Tel. :05 0536 30636<br />
Hr. Redecsy Tel. :05 0536 33026<br />
Ergeht an: alle allgemein bildenden Pflichtschulen und<br />
Bezirksverwaltungsbehörden<br />
Beabsichtigt ein Landeslehrer eine Dienstreise durchzuführen, aus der ein Anspruch auf Reisekostenvergütung<br />
entsteht, ist von ihm ein Dienstreiseauftrag auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen<br />
(Einladung zur Veranstaltung, Ausschreibung bzw. Tagungsprogramm) dem Schulleiter zur Weiterleitung<br />
vorzulegen. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass der Dienstreiseauftrag<br />
vor Antritt der Dienstreise wieder in Händen des Lehrers ist und diesem die Reisebedingungen<br />
bekannt sind. Vor der Genehmigung ist der Antritt einer Dienstreise nicht erlaubt.<br />
Die Genehmigung einer Dienstfreistellung - entweder durch die Abteilung 6-Bildung, Arbeitsmarkt und<br />
Familienförderung, des Amtes der Kärntner Landesregierung oder durch den Bezirksschulrat - begründet<br />
keinen Anspruch auf Reisekosten. Umgekehrt muss bei Vorliegen eines erteilten Dienstreiseauftrages<br />
nicht gesondert um die Genehmigung einer Dienstfreistellung angesucht werden.<br />
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist die Vorlage eines Dienstreiseauftrages bei den Reiserechnungen<br />
in folgenden Fällen nicht notwendig:<br />
1. Teilnahme an Schulveranstaltungen; hierbei ist eine andere Vorgangsweise als bei den sonstigen<br />
Dienstreisen vorgesehen (eigene Antragsformulare auf Bauschvergütung für die einzelnen<br />
Schulveranstaltungen).<br />
2. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Kärnten, der katholischen<br />
Pädagogischen Hochschuleinrichtung Kärnten und der KPH-Wien-Bereich evangelische<br />
Fortbildung/Kärnten, welche der Vereinbarung mit der Abteilung 6 unterliegen bzw. der<br />
Abteilung 10 L des Amtes der Kärntner Landesregierung (nur für landw. Lehrer).<br />
3. Teilnahme von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, die vom Landesschulrat bzw.<br />
vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst organisiert werden.<br />
4. Teilnahme an Ausbildungsseminaren zur Ablegung zusätzlicher, bzw. ergänzender Lehramtsprüfungen<br />
(Erweiterungsprüfungen an einer Berufspädagogischen Akademie).<br />
Dabei ist festzuhalten, dass für die neu in einen Ausbildungslehrgang eintretenden Lehrer,<br />
diese vor der Inskription beim Amt der Kärntner Landesregierung einen schriftlichen Antrag<br />
auf Genehmigung der Teilnahme einbringen müssen.<br />
5. Teilnahme an Schulleiterkonferenzen<br />
6. Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums des Bezirksschulrates bzw. des Landesschulrates<br />
7. Teilnahme an Sitzungen der Leistungsfeststellungs- bzw. Disziplinarkommissionen; für die<br />
Teilnahme der unter Ziffer 6 und 7 angeführten Sitzungen wird festgestellt, dass keine Reiserechnung<br />
gelegt werden darf. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt mittels einer gesonderten<br />
Liste.<br />
--6-SHB-34/5-2009 Seite 1 von 2 Reisegebühren
8. Teilnahme an Sitzungen des <strong>Zentralausschuss</strong>es bzw. der Dienststellenausschüsse.<br />
9. Teilnahme an Sitzungen des Bezirksberatungsgremiums (über körperbehinderte und sinnesbehinderte<br />
Kinder).<br />
10. Teilnahme an Lehramtsprüfungen.<br />
11. Leiter der Sonderpädagogischen Zentren im Zuge von Fahrten zu den in ihrem Geltungsbereich<br />
liegenden Schulen und für die Erstellung von Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen<br />
Förderbedarfes.<br />
12. Unterrichtserteilung an mehreren Schulen (Stundenplanvorlage bei der 1. Reiserechnungslegung<br />
im neuen Schuljahr) bzw. bei Stundenplanänderung (siehe SHB-33/15-2008).<br />
13. Lehrer der Personalreserve (siehe SHB-33/14-2008).<br />
14. Teilnahme an didaktischen Werkstätten.<br />
15. Wettkampfteilnahme durch Schulmannschaften: Begleitlehrerreiserechnung.<br />
16. Zusätzliche Lehramtsausbildung in Italienisch an der Pädagogischen Akademie.<br />
17. Ausbildungslehrgang für das Lehramt an Sonderschulen für gehörlose und schwerhörige Kinder<br />
und der dafür notwendige Hospitationen.<br />
18. Für Integration blinder Kinder in Pflichtschulen für die dazu vorgesehenen Blindenlehrer<br />
(SchA v. 22.5.1992).<br />
Für alle übrigen Dienstreisen, welche in den o. g. Ziffern 1 bis 18 nicht angeführt worden sind, ist die<br />
Vorlage eines Dienstreiseauftrages erforderlich, da ansonsten allfällige in Rechnung gestellte Reisekosten<br />
nicht zur Auszahlung gelangen können.<br />
Dies gilt auch für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, welche außerhalb von Kärnten durch<br />
die Pädagogische Hochschule anderer Bundesländer ausgeschrieben werden.<br />
Der von der Abteilung 6-Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung des Amtes der Landesregierung<br />
unterfertigte Dienstreiseauftrag ist der Reiserechnung anzuschließen.<br />
Weiters wird festgestellt, dass für Fahrten außerhalb des Bundeslandes Kärnten grundsätzlich nur<br />
das öffentliche Verkehrsmittel vergütet wird. (Es besteht die Möglichkeit, eine Business-Card beim<br />
jeweiligen Schulreferat anzufordern bzw. abzuholen (Zl. SHB-34/2-2002)<br />
Die Schulleiter werden ersucht, den gegenständlichen Erlass allen betroffenen Lehrern nachweislich<br />
zur Kenntnis zu bringen.<br />
Mit diesem Erlass tritt der Erlass SHB-34/4-2002 außer Kraft.<br />
Klagenfurt, 09.07.2009<br />
Für die Kärntner Landesregierung:<br />
Mag. Gerhild Hubmann<br />
--6-SHB-34/5-2009 Seite 2 von 2 Reisegebühren
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />
Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />
Zahl: --6-SHB-41/26 -2009 Betreff:<br />
Gesetzliche<br />
Grundlage:<br />
§ 57 LDG, § 29 a VBG<br />
§ 3 lit c iVm §4 lit a K-LG<br />
Auskünfte: Mag. Filippitsch<br />
Gewährung von Sonderurlauben für<br />
Berufsschullehrer<br />
Ergeht an:<br />
alle Berufschulen<br />
Mit dem Inkrafttreten des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, idgF,am 1.1.2001, wurde<br />
die Gewährung von eintägigen Sonderurlauben aus wichtigen persönlichen oder familiären<br />
Gründen, zur Fortbildung, oder aus einem sonstigen besonderen Anlass, sowie von mehrtägigen<br />
Sonderurlauben für bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte familiäre und persönliche Gründe<br />
den Schulleitern hinsichtlich der an seiner Schule - als Stammschule - verwendeten Landeslehrer<br />
übertragen.<br />
Für alle sonstigen Sonderurlaube ist die Landesregierung zuständig.<br />
Ein Sonderurlaub darf überdies nur dann gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen<br />
Erfordernisse entgegen stehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall zu<br />
prüfen.<br />
Dabei ist überdies darauf zu achten, dass es durch die vorübergehende Änderung des Stundenplanes<br />
gem. § 10 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, grundsätzlich zu keinen bezahlten<br />
Supplierungen kommt.<br />
Auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung um Gewährung eines Sonderurlaubes<br />
wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
Außerdem wird in Erinnerung gerufen, dass bei Vorliegen eines von der Dienstbehörde erteilten<br />
Dienstreiseauftrages, nicht gesondert um die Genehmigung eines Sonderurlaubes angesucht werden<br />
muss.<br />
Auf die weiteren Ausführungen zur Vorgangsweise bei mehrtägigen Sonderurlauben im ha. Erlaß –6-<br />
SHB-5/16-2009 wird hingewiesen.<br />
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise erscheint es erforderlich, für die im § 3 lit. c<br />
des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, genannten wichtigen persönlichen und familiären<br />
Gründe das Ausmaß des mehrtägigen Sonderurlaubes festzulegen.<br />
1. Bei Übersiedlung anlässlich der Versetzung an einen neuen Dienstort bzw. bei Übersiedlung von<br />
einem auswärts gelegenen Wohnort an den Dienstort<br />
Je nach Entfernung bis zu 2 Unterrichtstage.<br />
2. Bei Verehelichung des Bediensteten<br />
3 zusammenhängende Kalendertage<br />
D.h. in diesen Urlaubszeitraum fallende allfällige schulfreie oder unterrichtsfreie Tage (d.s. der<br />
schulfreie Samstag bei Führung der 5-Tage-Woche bzw. der Ferialtag bei Hauptschulen und Polytechnischen<br />
Schulen) sind einzurechnen, d.h. der Sonderurlaub wird durch solche Tage nicht<br />
unterbrochen.<br />
--6-SHB-41/26-2009 Seite 1 von 2 Berufsschulen
3. Bei Geburt eines eigenen Kindes<br />
2 Unterrichtstage<br />
4. Beim Tod des Ehegatten, der Eltern oder Kinder<br />
3 Unterrichtstage (Tag des Begräbnisses eingerechnet)<br />
5. Beim Tod der Schwiegereltern oder<br />
Geschwister<br />
2 Unterrichtstage (Tag des Begräbnisses eingerechnet)<br />
Die Schulleitungen werden angehalten, diesen Erlass allen Lehrern nachweislich zur Kenntnis zu<br />
bringen.<br />
Der Erlass –6-SHB-41/13-2002 tritt hiermit außer Kraft.<br />
Klagenfurt, 09.07.2009<br />
Für die Kärntner Landesregierung:<br />
Mag. Gerhild Hubmann<br />
--6-SHB-41/26-2009 Seite 2 von 2 Berufsschulen
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />
Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />
Zahl: --6-SHB-5/13 -2009 Betreff:<br />
Gesetzliche<br />
Grundlage:<br />
§ 58 LDG, § 65 LLDG, § 29 a VBG<br />
Gewährung von Karenzurlauben gegen Entfall<br />
der Bezüge für Landeslehrer<br />
Auskünfte: Mag. Morak<br />
Ergeht an: alle Pflichtschulen, Berufsschulen, Landwirtschaftlichen<br />
Fachschulen und Bezirksverwaltungsbehörden<br />
Gemäß § 58 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 302/84 idgF, § 65 Abs. 1 Land- und<br />
forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 296/1985 idgF bzw. § 29 b Abs. 1<br />
Vertragsbedienstetengesetz, BGBl.Nr. 86/1948, kann dem Landeslehrer auf Antrag ein Urlaub unter<br />
Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.<br />
Daraus folgt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung eines Karenzurlaubes<br />
von der Dienstbehörde in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist.<br />
Seitens der Dienstbehörde wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Genehmigung eines Karenzurlaubes<br />
gegen Entfall der Bezüge ausnahmslos auf dem Dienstweg (über Schulleitung sowie Schulreferat<br />
des jeweiligen Bezirkes an die Abteilung 6) mit den entsprechenden Formularen für Landeslehrer<br />
aus der Formularsammlung der Abteilung 6 (Link: www.bildungsland.at – Schulen – Behörden –<br />
Landesregierung – Formulare Abt. 6 – Karenzurlaub) einzubringen sind.<br />
Dabei ist zu beachten, dass jedes Ersuchen eine nähere Begründung enthalten muss, wobei z.B. die<br />
allgemeine Formulierung „aus privaten Gründen“ seitens der Dienstbehörde als nicht ausreichend<br />
betrachtet wird. Die für eine Prüfung und Entscheidung der Dienstbehörde erforderlichen schriftlichen<br />
Unterlagen (z.B. Ausschreibungen, Einladungen u.s.w.) sind dem Antrag anzuschließen.<br />
Außerdem hat jedes Ansuchen eine Stellungnahme der Schulleitung zu enthalten, die Auskunft<br />
darüber gibt, ob das Ansuchen befürwortet wird oder nicht und auf welche Art und Weise eine Vertretung<br />
erfolgt. Hierbei ist ganz besonders darauf zu achten, dass es grundsätzlich zu keinen bezahlten<br />
Supplierungen bzw. Mehrdienstleistungen kommt.<br />
Weiters sind die Ansuchen im Pflichtschulbereich um eine Stellungnahme des zuständigen Schulreferates<br />
des Bezirkes sowie im Bereich der Berufsschulen des zuständigen Landesschulinspektors zu<br />
ergänzen.<br />
Die Landeslehrer werden dazu angehalten, alle Formulare vollständig ausgefüllt und mit den zur<br />
Entscheidungshilfe erforderlichen Unterlagen auf dem Dienstweg einzureichen. An dieser Stelle<br />
wird auch darauf hingewiesen, dass die Anträge so zeitgerecht bei der Abteilung 6 des Amtes der<br />
Kärntner Landesregierung einlangen müssen, dass noch allfällige ergänzende Ermittlungen angestellt<br />
werden können und die Entscheidung über ein Ansuchen dem Landeslehrer auch rechtzeitig bekanntgegeben<br />
werden kann.<br />
Vor Erteilung einer Genehmigung seitens der Dienstbehörde ist es dem Landeslehrer jedenfalls<br />
nicht gestattet, einen Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge anzutreten.<br />
Bei Karenzurlauben gegen Entfall der Bezüge unterscheidet die Dienstbehörde:<br />
1. kurzzeitige Karenzurlaube für die Dauer eines oder mehrerer Tage:<br />
Diese Ansuchen müssen mindestens 14 Tage vorher bei der Dienstbehörde einlangen,<br />
damit die Entscheidung über eine mögliche Genehmigung noch vor Antritt des Karenzurlaubes<br />
dem Lehrer auf dem Dienstweg zugestellt werden kann. Nur in jenen Fällen, die von un-<br />
--6-SHB-5/13-2009 Seite 1 von 2 Sonderurlaube
vorhersehbaren, plötzlich eintretenden Ereignissen verursacht worden sind, kann trotz einem<br />
späteren Einlangen des Antrages ausnahmsweise eine Genehmigung erteilt werden.<br />
2. Karenzurlaube für die Dauer eines ganzen Schuljahres:<br />
Zur rechtzeitigen Planung der für das jeweils kommende Schuljahr notwendigen Personalmaßnahmen<br />
sind Ansuchen um Gewährung eines Karenzurlaubes für ein ganzes Schuljahr,<br />
die nicht aus Anlass der Mutterschaft gestellt werden, spätestens bis Ende März jeden Jahres<br />
einzubringen.<br />
Diese Ansuchen sind zusätzlich um eine Stellungnahme des/r zuständigen Bezirksschulinspektors/in<br />
zu ergänzen.<br />
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass es im Zuge eines Antrages auf einen kurzzeitigen<br />
Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in der Regel zu keiner Verlängerung von unterrichtsfreien<br />
Zeiten bzw. Fenstertagen kommen sollte.<br />
Die Schulleitungen sowie die Schulreferate in den Bezirken werden ersucht, diesen Erlass allen Landeslehrern/Innen<br />
(auch jenen, die sich derzeit im Mutterschutz-/Väterkarenz- bzw. Mutterschaftskarenzurlaub<br />
oder Karenzurlaub befinden) nachweislich zur Kenntnis zu bringen.<br />
Klagenfurt, 09.07.2009<br />
Für die Kärntner Landesregierung:<br />
Mag. Gerhild Hubmann<br />
--6-SHB-5/13-2009 Seite 2 von 2 Sonderurlaube
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />
Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />
Zahl: --6-SHB-5/14 -2009 Betreff:<br />
Gesetzliche<br />
Grundlage:<br />
§ 60 LDG, § 67 LLDG, § 24 a VBG<br />
Gewährung von Dienstbefreiungen für<br />
Kuraufenthalte für Landeslehrer<br />
Auskünfte: Mag. Morak<br />
Ergeht an: alle Pflichtschulen, Berufsschulen, Landwirtschaftlichen<br />
Fachschulen und Bezirksverwaltungsbehörden<br />
Gemäß § 60 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 302/84, § 67 Land- und forstwirtschaftliches<br />
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 296/85 bzw. § 24 a Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz,<br />
BGBl.Nr. 86/48, ist dem Landeslehrer auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes<br />
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundessozialamt die Kosten<br />
der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet.<br />
Daraus resultiert, dass Anträge auf Gewährung einer Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt<br />
unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung des Sozialversicherungsträgers über die Bewilligung<br />
eines Heilverfahrens einzubringen sind, sodass eine Entscheidung über die Genehmigung noch vor<br />
Antritt der Kur dem Lehrer zugestellt werden kann.<br />
Vor Erteilung einer Genehmigung seitens der Dienstbehörde ist es dem Landeslehrer jedenfalls<br />
nicht gestattet, einen Kuraufenthalt anzutreten.<br />
Seitens der Dienstbehörde wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Gewährung einer Dienstbefreiung<br />
für einen Kuraufenthalt ausnahmslos auf dem Dienstweg (über Schulleitung sowie Schulreferat<br />
des jeweiligen Bezirkes an die Abteilung 6) mit dem entsprechenden Formular für Landeslehrer<br />
aus der Formularsammlung der Abteilung 6 (Link: www.bildungsland.at – Schulen – Behörden – Landesregierung<br />
– Formulare Abt. 6 – Dienstbefreiung Kuraufenthalt) einzubringen sind.<br />
Dabei ist zu beachten, dass jedem Ansuchen die Genehmigung des Sozialversicherungsträgers<br />
sowie das Einladungsschreiben der jeweiligen Kuranstalt mit dem konkreten Termin anzuschließen<br />
ist.<br />
Mit Beginn des Schuljahres 2009/10 werden Dienstbefreiungen für Kuraufenthalte nur mehr<br />
genehmigt, wenn zumindest 1 Woche des Kuraufenthaltes in die unterrichtsfreie Zeit fällt.<br />
Davon ausgenommen sind nur jene Kuraufenthalte, die aufgrund plötzlich und unerwartet auftretender<br />
medizinischer Indikationen dringend ärztlich verordnet werden. In diesen Fällen ist jedoch die Vorlage<br />
einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung erforderlich.<br />
Der Antritt der Kur und die Wiederaufnahme des Dienstes sind mit dem Krank- und Gesundmeldeformular<br />
bekannt zu geben. Der Gesundmeldung ist die Aufenthaltsbescheinigung der Kuranstalt und im<br />
Falle einer dem Kuraufenthalt folgenden Dienstunfähigkeit eine ärztliche Krankmeldung anzuschließen.<br />
Im Zusammenhang mit den Ansuchen um Dienstbefreiung für Kurgebrauch wurde in der Vergangenheit<br />
wiederholt festgestellt, dass Lehrer eine offensichtlich in die Ferienzeit fallende Kureinweisung auf<br />
einen späteren in die Unterrichtszeit fallenden Termin verschieben lassen.<br />
Aus diesem Grund ist der Dienstbehörde in jenen Fällen, in denen ein Lehrer ein Ansuchen mit einem<br />
abgeänderten Termin für einen Kuraufenthalt einbringt, vom betroffenen Lehrer der ursprüngliche<br />
Termin bekannt zu geben sowie eine schriftliche Begründung vorzulegen, aus welchem Grund es zu<br />
einer Verschiebung des Termins gekommen ist.<br />
--6-SHB-5/14-2009 Seite 1 von 2 Sonderurlaube
Die Schulleitungen sowie die Schulreferate in den Bezirken werden ersucht, diesen Erlass allen Landeslehrern/Innen<br />
(auch jenen, die sich derzeit im Mutterschutz-/Väterkarenz- bzw. Mutterschaftskarenzurlaub<br />
oder Karenzurlaub befinden) nachweislich zur Kenntnis zu bringen.<br />
Der Erlass SHB-5/7-2002 tritt hiermit außer Kraft.<br />
Klagenfurt, 09.07.2009<br />
Für die Kärntner Landesregierung:<br />
Mag. Gerhild Hubmann<br />
--6-SHB-5/14-2009 Seite 2 von 2 Sonderurlaube
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />
Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />
Zahl: --6-SHB-5/15 -2009 Betreff:<br />
Gesetzliche<br />
Grund-<br />
§ 3 lit c iVm 34 lit a K-LG<br />
§ 57 LDG, § 29 a VBG<br />
lage:<br />
Auskünfte: Mag. Filippitsch<br />
Gewährung von Sonderurlauben für<br />
Landeslehrer<br />
Ergeht an: alle Pflichtschulen und Bezirksverwaltungsbehörden<br />
Mit dem Inkrafttreten des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, idgF, am 1.1.2001, wurde<br />
die Gewährung von eintägigen Sonderurlauben aus wichtigen persönlichen oder familiären<br />
Gründen, zur Fortbildung, oder aus einem sonstigen besonderen Anlass, sowie von mehr-tägigen<br />
Sonderurlauben für bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte familiäre und persönliche Gründe<br />
den Schulleitern hinsichtlich der an seiner Schule - als Stammschule - verwendeten Landeslehrer<br />
übertragen.<br />
Die Gewährung von Sonderurlauben aus den genannten Gründen für Schulleiter obliegt weiterhin<br />
den Bezirksverwaltungsbehörden obliegen.<br />
Für alle sonstigen Sonderurlaube ist die Landesregierung zuständig.<br />
Für die Gewährung von Sonderurlauben von kirchlich bestellten Religionslehrern bleibt weiterhin die<br />
betreffende Kirchenbehörde zuständig.<br />
Ein Sonderurlaub darf überdies nur dann gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen<br />
Erfordernisse entgegen stehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall zu<br />
prüfen.<br />
Dabei ist überdies darauf zu achten, dass es durch die vorübergehende Änderung des Stundenplanes<br />
gem. § 10 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, grundsätzlich zu keinen bezahlten<br />
Supplierungen kommt.<br />
Auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung um Gewährung eines Sonderurlaubes<br />
wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
Außerdem wird in Erinnerung gerufen, dass bei Vorliegen eines von der Dienstbehörde erteilten<br />
Dienstreiseauftrages, nicht gesondert um die Genehmigung eines Sonderurlaubes angesucht werden<br />
muss.<br />
Auf die weiteren Ausführungen zur Vorgangsweise bei mehrtägigen Sonderurlauben im ha. Erlaß –6-<br />
SHB-5/16-2009 wird hingewiesen.<br />
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise erscheint es erforderlich, für die im § 3 lit. c<br />
des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000, genannten wichtigen persönlichen und familiären<br />
Gründe das Ausmaß des mehrtägigen Sonderurlaubes festzulegen.<br />
1. Bei Übersiedlung anlässlich der Versetzung an einen neuen Dienstort bzw. bei Übersiedlung von<br />
einem auswärts gelegenen Wohnort an den Dienstort<br />
Je nach Entfernung bis zu 2 Unterrichtstage.<br />
2. Bei Verehelichung des Bediensteten<br />
3 zusammenhängende Kalendertage<br />
--6-SHB-5/15-2009 Seite 1 von 2 Sonderurlaube
D.h. in diesen Urlaubszeitraum fallende allfällige schulfreie oder unterrichtsfreie Tage (d.s. der<br />
schulfreie Samstag bei Führung der 5-Tage-Woche bzw. der Ferialtag bei Hauptschulen und Polytechnischen<br />
Schulen) sind einzurechnen, d.h. der Sonderurlaub wird durch solche Tage nicht<br />
unterbrochen.<br />
3. Bei Geburt eines eigenen Kindes<br />
2 Unterrichtstage<br />
4. Beim Tod des Ehegatten, der Eltern oder Kinder<br />
3 Unterrichtstage (Tag des Begräbnisses eingerechnet)<br />
5. Beim Tod der Schwiegereltern oder<br />
Geschwister<br />
2 Unterrichtstage (Tag des<br />
Begräbnisses eingerechnet)<br />
Die Schulleitungen werden angehalten, diesen Erlass allen Lehrern nachweislich zur Kenntnis zu<br />
bringen.<br />
Der Erlaß –6-SHB-5/1-2001 tritt hiermit außer Kraft.<br />
Klagenfurt, 09.07.2009<br />
Für die Kärntner Landesregierung:<br />
Mag. Gerhild Hubmann<br />
--6-SHB-5/15-2009 Seite 2 von 2 Sonderurlaube
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />
Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />
Zahl: --6-SHB-5/16-2009 Betreff:<br />
Gesetzliche<br />
Grundlage:<br />
§ 57 LDG, § 29 a VBG<br />
Auskünfte: Mag. Filippitsch<br />
Vorgangsweise bei mehrtägigen Sonderurlauben<br />
sowie Tätigkeiten, die einen „Dienstauftrag“ erfordern;<br />
Ergeht an:<br />
alle Pflichtschulen und Bezirksverwaltungsbehörden<br />
1. Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen,<br />
zur Fort -bildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.<br />
Mit dem Erlass der Landesregierung vom --6-SHB-5/15-2009, wird auf die aus dem Kärntner<br />
Landeslehrergesetz, LGBl. Nr. 80/2000, idgF, ersichtliche Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit<br />
zur Gewährung von Sonderurlauben durch den Schulleiter hingewiesen und das Ausmaß<br />
des mehrtägigen Sonderurlaubes für die im § 3 lit. c leg. cit. genannten Gründe einheitlich festgelegt.<br />
Für das Ansuchen um Bewilligung von sonstigen mehrtägigen Sonderurlauben durch die Landesregierung<br />
wird nunmehr das als Anlage beigeschlossene Formular übermittelt. Die zur Entscheidungshilfe<br />
erforderlichen Unterlagen (z.B. Ausschreibungen, Einladungen u.ä.) sind dem Ansuchen<br />
anzuschließen. Auf die erforderliche Stellungnahme der Schulleitung sowie des zuständigen<br />
Schulaufsichtsorganes aus dienstlicher bzw. pädagogischer Sicht wird ausdrücklich<br />
hingewiesen.<br />
Ein Sonderurlaub darf nur bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse<br />
entgegen stehen und darf dabei die dem Anlaß angemessene Dienstzeit des Landeslehrers nicht<br />
überstiegen wird. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Sonderurlaubes besteht nicht,<br />
vielmehr liegt diese im freien Ermessen der Dienstbehörde. Beim Ermessen ist in Rücksicht auf<br />
den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen. Die Ermessensentscheidung<br />
hat sich von der Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (dienstlichen<br />
bzw. schulischen) und privaten Interessen leiten zu lassen.<br />
Weiters ist darauf zu achten, dass durch die Gewährung eines Sonderurlaubes grundsätzlich keine<br />
Mehrkosten für Supplierungen anfallen dürfen, wobei auch von schulinterne Regelungen (zB.<br />
Stundentausch) Gebrauch zu machen ist.<br />
Zudem wird darauf hingewiesen, dass Anträge um Gewährung eines Sonderurlaubes so zeitgerecht<br />
beim Amt der Kärntner Landesregierung einlangen müssen, dass noch allfällige ergänzende<br />
Ermittlungen angestellt werden können, und die Entscheidung im gegenständlichen Fall dem<br />
Landeslehrer auch rechtzeitig bekanntgegeben werden kann. Vor der Genehmigung ist der Antritt<br />
eines Sonderurlaubes nicht erlaubt.<br />
2. Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der PH-Kärnten, der kphe Kärnten und der<br />
KPH-Wien-Bereich evangelische Fortbildung/Kärnten so gering als möglich zu halten, ist für die<br />
Teilnahme an diesen Veranstaltungen, welche der Vereinbarung mit der Abteilung 6 unterliegen,<br />
kein Antrag auf Sonderurlaub erforderlich. Laut Erlass der Landesregierung –6-SHB-34/5-<br />
2009, erübrigt sich in diesen Fällen auch die Vorlage eines Dienstreiseauftrages. Die mit Zustimmung<br />
des Schulleiters erfolgte verbindliche Anmeldung des Lehrers zu einer Fortbildungsveranstaltung<br />
der PH-Kärnten bewirkt daher dessen Unterrichtsfreistellung. Bei Schulleitern<br />
selbst ist die Zustimmung des zuständigen Schulaufsichtsorganes erforderlich, sofern es sich<br />
nicht um die verpflichtende Teilnahme am Schulmanagementkurs handelt. Für den Besuch von<br />
Fortbildungsveranstaltungen, welche außerhalb von Kärnten durch die Pädagogische Hochschule<br />
anderer Bundesländer ausgechrieben werden, bedarf es weiterhin der Vorlage eines Dienstreiseauftrages.<br />
--6-SHB-5/16-2009 Seite1 von 2 Sonderulaube
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist von der Unterrichtsfreistellung des Lehrers (Leiters) zu<br />
verständigen.<br />
3. Für die Tätigkeiten eines Lehrers, die weder zu den lehramtlichen Pflichten (z.B. Teilnahme an<br />
Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen) noch zum Bereich der Fort- und<br />
Weiterbildung zählen, die aber dennoch im Interesse des Dienstgebers liegen, wie z.B. Tätigkeiten<br />
im Rahmen von Schulwettbewerben oder im Rahmen der Organisation von Bundes- oder<br />
Landesschülermeisterschaften und Schulbewerben ist ein „Dienstauftrag“ erforderlich, um keine<br />
Einstellung von dauernden Mehrdienstleistungen zu bewirken. Die Erteilung eines Dienstauftrages<br />
erfolgt durch den Schulleiter nach Anhörung des zuständigen Schulaufsichtsorganes bzw.<br />
wenn dieser selbst betroffen ist durch das zuständige Schulaufsichtsorgan, wenn jedoch der Unterricht<br />
an mehr als einem Tag entfällt durch die Landesregierung. Bei Erteilung eines Dienstauftrages<br />
ist eine Refundierung der Fahrtkosten nicht möglich.<br />
Der Erlass -6-SHB-5/4-2002 tritt hiermit außer Kraft.<br />
Anlage<br />
Klagenfurt, 09.07.2009<br />
Für die Kärntner Landesregierung:<br />
Mag. Gerhild Hubmann<br />
--6-SHB-5/16-2009 Seite2 von 2 Sonderulaube
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG<br />
Abteilung 6 – Bildung, Arbeitsmarkt und Familienförderung<br />
Ansuchen um Bewilligung eines Sonderurlaubes<br />
Gem. § 57 (1) LDG 1984 bzw. § 29a (1) VBG 1948<br />
Auskünfte: Mag. Michael Filippitsch<br />
AKL – FNr.: 024/1-09<br />
Telefon: +43 (0)50 536 – 30636<br />
Fax: +43 (0)50 536 – 30620<br />
2 Seiten e-mail: post.abt6@ktn.gv.at<br />
- die Ausführung gilt für beiderlei Geschlecht<br />
( Zutreffendes ankreuzen)<br />
Familienname(mit akad. Grad): ............................................................................................................................<br />
Vorname: ................................................................ Berufstitel, Amtstitel: ..........................................................<br />
Wohnadresse: .......................................................................................................................................................<br />
Personalzahl: ......................... SV Nr:............................... Schule: .....................................................................<br />
Ich ersuche um Bewilligung eines Sonderurlaubes gem. § 57 des Landeslehrer – Dienstrechtsgesetzes<br />
1984 bzw. § 29a Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Zeit vom .......... bis ............... /am ....................<br />
Anzahl der Schultage: ............... Betroffene Unterrichtsstunden: .......................................................................<br />
Grund der Beurlaubung (lt. beigelegten Unterlagen): ...........................................................................................<br />
...............................................................................................................................................................................<br />
........................................ , .............................. ...................................................................<br />
Ort Datum Unterschrift des Antragstellers<br />
Stellungnahme der Schulleitung: befürwortet nicht befürwortet<br />
Begründung: .......................................................................................................................................................<br />
Der Unterricht wird<br />
a) durch Supplieren voll aufrechterhalten: mit MDL ohne MDL<br />
b) laut neuer Diensteinteilung wie folgt durchgeführt:<br />
...............................................................................................................................................................<br />
................................... ...................................................................<br />
Datum<br />
Unterschrift des(r) Schulleiters(in)<br />
Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde: befürwortet nicht befürwortet<br />
Begründung: .......................................................................................................................................................<br />
................................... ...................................................................<br />
Datum<br />
Unterschrift des Schulaufsichtsorgans<br />
9021 Klagenfurt am Wörthersee, Mießtaler Straße 1 • DVR 0062413 • Internet: www.ktn.gv.at<br />
1
Stellungnahme der Personalvertretung: befürwortet nicht befürwortet<br />
Begründung: .......................................................................................................................................................<br />
................................... ...................................................................<br />
Datum<br />
Unterschrift des Vorsitzenden der PV-ZA<br />
( Zutreffendes ankreuzen)<br />
URSCHRIFTLICH<br />
An die/den<br />
Bezirkshauptmannschaft – Schulreferat<br />
Magistrat – Abteilung Schulen<br />
................... ...........................................................<br />
die Direktion der Schulleitung wurde von der unten angeführten Entscheidung der Kärntner<br />
Landesregierung am ........................... verständigt. Es erfolgt keine weitere Veranlassung seitens der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde – Schulreferat / Magistrat – Abteilung Schulen.<br />
die Bezirksverwaltungsbehörde – Schulreferat / Magistrat – Abteilung Schulen wird ersucht, die<br />
Entscheidung der Dienstbehörde dem/der betreffenden Antragsteller/in zur Kenntnis zu bringen.<br />
Entscheidung der Landesregierung:<br />
Der beantragte Sonderurlaub wird gem. § 57 LDG 1984 / gem. § 29a VBG 1948<br />
genehmigt<br />
nicht genehmigt<br />
Begründung der Abweisung:<br />
Gemäß § 57 (3) LDG 1984 § 29a Abs 3 VBG 1948 liegt die Beurlaubung von Landeslehrern grundsätzlich im<br />
freien Ermessen der Dienstbehörde. Da Ihrem Ansuchen zwingende dienstliche und pädagogische Gründe<br />
entgegenstehen, wurde wie oben ersichtlich entschieden.<br />
................................... ...................................................................<br />
Datum<br />
Unterschrift<br />
9021 Klagenfurt am Wörthersee, Mießtaler Straße 1 • DVR 0062413 • Internet: www.ktn.gv.at<br />
2