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AllRisk Sachversicherung - Donau Versicherung

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Informationsbroschüre (Nota Informativa)<br />

zum <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

„Sachbereich“<br />

All Risk <strong>Sachversicherung</strong><br />

ABS Fassung 1995, ABARTE 2005<br />

Die vorliegen de Informationsbroschüre enthält<br />

a) Die Zusatzinformation,<br />

b) Das Glossar,<br />

c) die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />

und ist dem <strong>Versicherung</strong>snehmer vor Unterzeichnung des Antrages oder,<br />

sofern vorgesehen, des <strong>Versicherung</strong>sangebots auszuhändigen<br />

Lesen Sie vor der Beantragung der <strong>Versicherung</strong> aufmerksam die<br />

Zusatzinformation.


INFORMATIONSSCHREIBEN<br />

Das vorliegende Informationsschreiben wurde nach der vom ISVAP vorgesehenen Vorlage<br />

erstellt, aber dessen Inhalt unterliegt nicht einer vorherigen Genehmigung seitens des ISVAP.<br />

Das vorliegende Informationsschreiben ersetzt nicht die allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen,<br />

welche der <strong>Versicherung</strong>snehmer vor Unterzeichnung des <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />

einsehen muss.<br />

Aktualisierungen der in diesem Schreiben und der Informationsbroschüre enthaltenen Informationen,<br />

welche nicht gesetzliche Neuerungen betreffen, können auf der Internetseite<br />

www.donauversicherung.at eingesehen werden.<br />

Sollte es sich um gesetzliche Neuerungen handeln, wird die <strong>Donau</strong> dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

zukünftige Änderungen schriftlich mitteilen.<br />

Für weitere Erläuterungen jeglicher Art steht Ihnen gerne der <strong>Versicherung</strong>sberater Ihres Vertrauens<br />

zur Verfügung.<br />

Das vorliegende Informationsschreiben ist in drei Abschnitte aufgeteilt:<br />

A. Allgemeine Informationen über das <strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />

B. Informationen zum <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

C. Informationen zur Schadensregulierung und Beschwerden<br />

A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN<br />

1. Allgemeine Informationen<br />

Die <strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group ist ein österreichisches<br />

<strong>Versicherung</strong>sunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und der Vienna Insurance<br />

Group zugehörig, mit Geschäftssitz und Hauptniederlassung am Schottenring 15 in 1010 Wien<br />

(Österreich), Telefonnr. + 43 (0) 5033070000, Telefax: +43 (0) 503309970000,Internetseite:<br />

www.donauversicherung.at, email: donau@donauversicherung.at.<br />

Der Versicherer ist beim Handelsgericht Wien in das Firmenbuch unter 32002m eingetragen und übt<br />

die <strong>Versicherung</strong>stätigkeit aufgrund der von der zuständigen österreichischen Aufsichtsbehörde<br />

(Finanzmarktaufsicht „FMA“) erteilten Konzession aus. Der Versicherer untersteht der Kontrolle der<br />

vorgenannten FMA. In Italien ist die DONAU <strong>Versicherung</strong> zur Ausübung der <strong>Versicherung</strong>stätigkeit<br />

im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 24 Legislativdekret vom 7. September 2005<br />

(„<strong>Versicherung</strong>skodex“) zugelassen und im Register der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen bei der ISVAP<br />

unter der Nummer II.00750 eingetragen.<br />

2. Informationen über die Vermögenssituation des Unternehmens<br />

Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2010) entspricht das Nettovermögen des<br />

Versicherers einem Betrag in Höhe von € 128,01 Millionen (€ 42,08 Millionen für die<br />

Lebensversicherung, € 83,70 Millionen für die <strong>Sachversicherung</strong> und € 2,23 Millionen für die<br />

Krankenversicherung). Das Gesellschaftskapital beträgt € 16,6 Millionen (€ 6,2 Millionen für die<br />

Lebensversicherung, € 8,9 Millionen für die <strong>Sachversicherung</strong> und € 1,5 Millionen für die<br />

Krankenversicherung). Die Vermögensrücklagen belaufen sich insgesamt auf € 42,8 Millionen (€<br />

16,5 Millionen für die Lebensversicherung, € 25,3 Millionen für die <strong>Sachversicherung</strong> und EUR 1,0<br />

Millionen für die Krankenversicherung).<br />

Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2010) entspricht die Solvabilitätsrate 206 % (für den<br />

Bereich der <strong>Sachversicherung</strong> 189 %). Bei der Solvabilitätsrate handelt es sich um das Verhältnis<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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zwischen den verfügbaren Eigenmitteln und dem Eigenmittelerfordernis aufgrund der geltenden<br />

Gesetzgebung.<br />

B. INFORMATIONEN ZUM VERSICHERUNGSVERTRAG<br />

Sofern in der Polizze nicht etwas anderes vereinbart wurde, unterliegt der <strong>Versicherung</strong>svertrag bei<br />

vereinbarter Vertragslaufzeit von zumindest einem Jahr der „stillschweigenden Verlängerung“.<br />

Hinweis: Als <strong>Versicherung</strong>speriode gilt der Zeitraum eines Jahres, wenn der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie<br />

vertragsgemäß in Teilbeträgen entrichtet wird. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein<br />

Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt<br />

wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Art. 4. „<strong>Versicherung</strong>speriode, Prämie, Beginn der<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutzes“; Art. 16 „Vertragsdauer“ der Allgemeinen Bedingungen für die<br />

<strong>Sachversicherung</strong> (ABS).<br />

Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles und innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der<br />

Verhandlungen über die Entschädigung besteht für beide Vertragsparteien die Möglichkeit,<br />

bestimmten Gefahren bzw. Gefahrengruppenschriftlich zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag<br />

hiervon berührt wird.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL A., Punkt 1, TEIL B., Punkt 3 „Kündigung von Zusatzgefahren<br />

im Schadenfall“ der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />

Hinweis: Alle Erklärungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen<br />

und beim Versicherer eingelangt sind. Auch die Erklärungen des Versicherers erfolgen schriftlich.<br />

3. <strong>Versicherung</strong>sumfang – Einschränkungen und Ausschlüsse<br />

Bei der angebotenen <strong>Versicherung</strong> handelt es sich um eine Sach- und<br />

Betriebsunterbrechungsversicherung inkl. Haftungserweiterung auf technische und technische<br />

Betriebsunterbrechungsversicherung wobei alle Risiken und Gefahren versichert sind, außer jene<br />

die ausdrücklich ausgeschlossen sind.<br />

In diesem Zusammenhang sind auch die in dem <strong>Versicherung</strong>svertrag vorhandenen Definitionen zu<br />

berücksichtigen:<br />

2.1. Gebäude;<br />

2.2. Betriebseinrichtung;<br />

2.3. Waren und Vorräte;<br />

2.4. Sonstige Sachen;<br />

3 Versicherte Kosten.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL A., Punkt 2 „Versicherte Sachen zu den Gefahren gemäß den<br />

Punkten 1.1.,1.2.,1.3.“, und Punkt 3 „Versicherte Kosten“ der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />

Folgende Ausschlüsse finden Anwendung:<br />

TEIL A - <strong>Sachversicherung</strong>; TEIL B - Betriebsunterbrechungsversicherung und TEIL C -<br />

Allgemeine Vereinbarungen<br />

1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch<br />

ausgesetzt werden.<br />

2. Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden.<br />

3. Sengschäden.<br />

4. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes (z.B.<br />

Steigerung der Strom-stärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,<br />

Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag,<br />

Überlastung).<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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5. Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn<br />

dabei Licht-, Wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten.<br />

6. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge<br />

Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag).<br />

7. Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an<br />

Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen.<br />

8. Schäden durch Projektile aus Schusswaffen.<br />

9. Schäden durch Unterdruck (Implosion).<br />

10. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung<br />

von<br />

• Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller<br />

Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer<br />

Organisationen.<br />

• Inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand.<br />

• Allen mit den obengenannten Ereignissen verbundenen Militärischen oder behördlichen<br />

Maßnahmen.<br />

• Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen.<br />

• Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.<br />

11. Terrorschäden.<br />

Hinweis: falls bestimmte Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen bzw. wenn sie als<br />

unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten ist der dadurch entstehende Schaden<br />

versichert.<br />

TEIL D - Haftungserweiterung technische <strong>Versicherung</strong><br />

a. durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der <strong>Versicherung</strong> vorhanden waren und dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherten) oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung<br />

verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein mussten;<br />

b. durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten) oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung<br />

verantwortlichen Personen;<br />

c. durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung<br />

und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes;<br />

d. an Sicherungselementen aller Art durch ihre bestimmungsgemäße Funktion;<br />

e. durch Aufgabe oder Verlust der versicherten Sachen;<br />

f. durch Verkratzen, Verschrammen oder sonstige Veränderungen der Oberfläche, die nur<br />

Schönheitsfehler darstellen (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden);<br />

g. an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoß, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch,<br />

Brücken- und Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch, Absturz, Grubenraum-, Wasser- und<br />

Schwemmsandeinbruch, auch dann, wenn sie durch eine in Punkt 2.1 genannte Gefahr<br />

verursacht wurden.<br />

h. auf Schäden, für die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat.<br />

Hinweis: Fällt eine versicherte Gefahr bzw. ein versicherter Schaden auch unter das<br />

Leistungsversprechen eines bestehenden Wartungsvertrages, geht im Schadenfall der<br />

Wartungsvertrag dem <strong>Versicherung</strong>svertrag voran.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL A., Punkt 1, TEIL C., „Ausschluss von Terrorschäden“, TEIL<br />

D., Punkt 2.3 der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />

Im Folgenden seien als Beispiel, aber nicht Beschränkt einige im Vertrag angebotenen Leistungen<br />

kurz angeführt, für welche die in den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen beschriebenen Einschränkungen,<br />

Ausschlüsse und der örtliche Geltungsbereich Anwendung finden:<br />

TEIL A - <strong>Sachversicherung</strong><br />

• Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Flugzeugabsturz);<br />

• Indirekter Blitzschlag;<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

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• Sprengstoffexplosion;<br />

• Bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen;<br />

• Seilbahnen und Sessellifte; Blitzschlagschäden am Seil<br />

• Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen<br />

• Räucheranlagen<br />

• Radioaktive Isotope<br />

• Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung<br />

• Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle<br />

• Sprinkler-Leckage<br />

• Leitungswasser<br />

• Sturm, Hagel<br />

• Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch<br />

• Überschwemmung, Hochwasser<br />

• Erdbeben<br />

• Glasbruch<br />

• Einbruchdiebstahl inkl. Vandalismus<br />

• Unbenannte Gefahren (All Risk)<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL A., Punkt 1.1 „Feuer (Flexa-Cover)“, Punkt 1.2 „Benannte<br />

Gefahren“, Punkt 1.3 „Unbenannte Gefahren“ der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />

TEIL B - Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

Wird der Betrieb des <strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten) durch einen Sachschaden infolge einer der<br />

versicherten Gefahren oder Gefahrengruppen unterbrochen, so ersetzt der Versicherer den dadurch<br />

entstehenden Unterbrechungsschaden.<br />

Hinweis: Als Deckungsbeitrag im Sinne der Betriebsunterbrechungsversicherung gilt die Differenz<br />

zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten Betriebes.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL B., Punkt 3.1 „Feuer (Flexa-Cover)“, Punkt 3.2 „Benannte<br />

Gefahren“, 3.3 „Unbenannte Gefahren“ und Punkt 7 „Deckungsbeitrag“ der Allgemeinen<br />

Bedingungen All Risk.<br />

TEIL D - Haftungserweiterung technische <strong>Versicherung</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder<br />

Zerstörungen der versicherten Sachen durch<br />

• Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;<br />

• die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen (z.B. Steigerung der<br />

Stromstärke,<br />

• Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler;<br />

• Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft;<br />

• Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten;<br />

• Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;<br />

• Überdruck mit Ausnahme von Explosion<br />

• Versagen von Mess-, Regel-, Steuer- oder Sicherheits-einrichtungen;<br />

• Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang;<br />

• von außen mechanisch einwirkende Ereignisse.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL D., Punkt 2 „Versicherte Gefahren und Schäden“ der<br />

Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

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TEIL E - Haftungserweiterung technische <strong>Versicherung</strong> - Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

Wird der Betrieb des <strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten) in Folge eines Maschinenschadens an<br />

einer in der Polizze bezeichneten, am genannten <strong>Versicherung</strong>sort betriebsfertig aufgestellten<br />

versicherten Sache unterbrochen, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden<br />

Unterbrechungsschaden.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL E., Punkt 2 „Maschinenschäden“ der Allgemeinen<br />

Bedingungen All Risk. Sämtliche Regelungen, Obliegenheiten und Ausschlussbestimmungen<br />

hinsichtlich der nachfolgenden Gefahren gelten gemäß TEIL B., C. und D.<br />

Darüber hinaus sind weitere Leistungen versichert bzw. versicherbar, die in den Allgemeinen<br />

Bedingungen All Ris im Detail beschrieben sind.<br />

Die jeweils wirksamen Leistungen gehen aus der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer unterzeichneten Polizze<br />

hervor.<br />

Hinweis: Der Vertrag sieht Einschränkungen und Ausschlüsse von <strong>Versicherung</strong>sleistungen unter<br />

besonderen Bedingungen vor, die zu einer Verringerung oder zu einem Entfall der<br />

Entschädigungen führen können.<br />

Derartige Begrenzungen des <strong>Versicherung</strong>sschutzes gelten z.B. bei Missachtung von<br />

Verhaltensanforderungen (Obliegenheiten) vor bzw. bei Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls oder wenn<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Versicherer arglistig täuscht oder zu täuschen versucht.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Art. 1 „Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss“ Art. 2<br />

„Erhöhung der Gefahr“, Art. 3 „Sicherheitsvorschriften“ Art. 12 „ Schuldhafte Herbeiführung des<br />

Schadensfalles, Mitwirkung bei der Ermittlung, Rechtskräftige Verurteilung“, Art. 13 „Zahlung der<br />

Entschädigung, Klagefrist, Verjährung“ der Allgemeinen Bedingungen für die <strong>Sachversicherung</strong><br />

(ABS) und TEIL A., Punkt 5 „Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem Schadenfall“, Punkt<br />

6 „Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im Schadenfall“, TEIL B., Punkt 9 “Obliegenheiten des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem Schadenfall“, Punkt 10 „Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

im Schadenfall“, der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />

Hinweis: Für oben angeführte Leistungen können bestimmte Selbstbehalte vorgesehen sein Zur<br />

näheren Information wird auf die allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen und die Polizze verwiesen.<br />

Zum leichteren Verständnis des Versicherten wird im Folgenden beispielhaft aufgezeigt, wie sich<br />

Selbstbehalt und Unterversicherung berechnen.<br />

Fester Selbstbehalt<br />

Der Teil des festgestellten Schadens, der als fester Betrag ausgedrückt wird und zu Lasten des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers geht.<br />

Beispiel 1)<br />

Feuerschaden Euro 100.000,- abzüglich Selbstbehalt von Euro 2.000,- Entschädigung: Euro<br />

98.000.-<br />

Prozentualer Selbstbehalt<br />

Der Teil des festgestellten Schadens, der als Prozentwert ausgedrückt wird und zu Lasten des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers geht.<br />

Beispiel 2)<br />

Indirekter Blitzschlag Euro 100.000,- abzüglich Selbstbehalt von Euro 10% mindesten Euro<br />

2.000,- Entschädigung: Euro 90.000.-<br />

Zeitlicher Selbstbehalt<br />

Zeitlicher Selbstbehalt ist der Zeitraum, in dem der Unterbrechungsschaden vom<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer selbst zu tragen ist.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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Beispiel 3)<br />

Betriebsunterbrechungsschaden durch Erdbeben: 20 Tage Unterbrechungsschaden abzüglich<br />

zeitlicher Selbstbehalt 2 Tage Entschädigung: 18 Tage.<br />

Hinweis: Falls die im Vertrag angegebene <strong>Versicherung</strong>ssumme niedriger als der<br />

<strong>Versicherung</strong>swert zur Zeit des Eintrittes des <strong>Versicherung</strong>sfalles ist, so besteht<br />

Unterversicherung.<br />

Für ein besseres Verständnis folgendes Beispiel:<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme für Betriebseinrichtung: Euro 100.000,-<br />

Wert der Betriebseinrichtung: Euro 150.000,-<br />

Schadenssumme Euro 90.000,-<br />

Entschädigung = Euro 90.000,- x (Euro 100.000,00 : Euro 150.000,00) = Euro 60.000,00<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Art. 6 „Mehrfache <strong>Versicherung</strong>, vereinbarter Selbstbehalt“, Art. 10<br />

„Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung“ der Allgemeinen Bedingungen für die<br />

<strong>Sachversicherung</strong> (ABS) und TEIL A., Punkt 9 „Unterversicherung“, Punkt 10<br />

„Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen“, TEIL B., Punkt 13 “ Unterversicherung“, Punkt 14<br />

„Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen“, der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />

4. Erklärung der versicherten Person bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit<br />

Werden bei Vertragsabschluss unwahre oder unvollständige Angaben über risikorelevante<br />

Umstände abgegeben, so kann das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Art. 1 „Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss“, der<br />

Allgemeinen Bedingungen für die <strong>Sachversicherung</strong> (ABS); den §§ 16 bis 21 des<br />

<strong>Versicherung</strong>sgesetzes (Vers-VG), TEIL C., „Anerkennungsklausel“ der Allgemeinen<br />

Bedingungen All Risk.<br />

5. Erhöhung und Verminderung des Risikos<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder die versicherte Person müssen dem Versicherer bzw. dem<br />

eigenen Vermittler jede Risikoerhöhung oder -verminderung schriftlich mitteilen.<br />

Im Folgenden wird beispielhaft ein relevanter Umstand erläutert, der eine Risikoveränderung<br />

bewirkt.<br />

Risikoerhöhung<br />

Änderung der Betriebsart.<br />

Eine Änderung der Betriebsart im Gebäude (z.B. von Ziegellager zu Sägewerk) ist eine<br />

Risikoerhöhung.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte Art. 2 „Erhöhung der Gefahr“, der Allgemeinen Bedingungen<br />

für die <strong>Sachversicherung</strong> (ABS); den §§ 22 bis 31 des <strong>Versicherung</strong>sgesetzes (Vers-VG),<br />

TEIL C., „Anzeige von Gefahrenerhöhungen (Versehensklausel)“ der Allgemeinen<br />

Bedingungen All Risk.<br />

6. Prämien<br />

Die Prämie muss für das ganze <strong>Versicherung</strong>sjahr bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung<br />

zugestanden wird. Die Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen ist. Zu<br />

verwenden sind die gesetzlich zulässigen Zahlungsmittel unter Berücksichtigung der jeweils<br />

geltenden Einschränkungen (Beispiele: Banküberweisungen, Bargeld, nicht übertragbarer Scheck,<br />

usw.).<br />

Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 4 „<strong>Versicherung</strong>speriode, Prämie, Beginn der<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutzes“, der Allgemeinen Bedingungen für die <strong>Sachversicherung</strong> (ABS); den §§<br />

38, 39a bzw. 91 des <strong>Versicherung</strong>sgesetzes (Vers-VG).<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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7. Übergang von Ersatzansprüchen<br />

Soweit der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen<br />

allfällige Schadenersatzansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder Versicherten gegen Dritte auf<br />

den Versicherer über.<br />

Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL A. Punkt 13 „Regress; <strong>Versicherung</strong>ssumme nach dem<br />

Schadenfall“ der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />

8. Außerordentliches Kündigungsrecht<br />

Außer einer Kündigung zum Ablauf des Vertrages können <strong>Versicherung</strong>snehmer oder Versicherer<br />

den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfall vorzeitig kündigen.<br />

Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung dieses Kündigungsrechts entnehmen Sie bitte den TEIL A.<br />

bzw. TEIL B., „Kündigung von Zusatzgefahren im Schadenfall“ der Allgemeinen Bedingungen All<br />

Risk.<br />

9. Verjährung der Rechte aus dem Vertrag<br />

Unter den Begriff „Verjährung“ versteht man den Verlust eines durchsetzbaren Rechtes, welcher<br />

von der unterlassener Ausübung desselben innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist<br />

abhängt.<br />

Insbesondere, gemäß Art. 2952, Abs. 1 und 2 des ital. ZGB, verjähren die Ansprüche aus dem<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag in 2 (zwei) Jahren. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des<br />

<strong>Versicherung</strong>sgesetzes (Vers-VG) für Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag die länger Verjährungsfrist von 3<br />

(drei) Jahren gilt.<br />

10. Anzuwendendes Recht<br />

Auf den <strong>Versicherung</strong>svertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Für den Fall, dass zwingende<br />

Regelungen des italienischen Rechts für den <strong>Versicherung</strong>snehmer vorteilhafter sind, gehen diese<br />

dem österreichischen Recht vor.<br />

Hinweis: Gemäß der Klausel SIT wird die deutsche Sprache zwischen den Parteien als<br />

Vertragssprache vereinbart. Dies bedeutet, dass die Vertragsunterlagen und der gesamte<br />

Schriftverkehr (insbesondere sämtliche vertraglichen und vorvertraglichen Unterlagen, einschließlich<br />

der vorliegenden Informationsschrift, sowie alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen zwischen<br />

dem Versicherer, dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und dem Versicherten und sonstigen<br />

Anspruchsberechtigten) ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst werden. Der Antragsteller<br />

erklärt ausdrücklich, die gemäß Artikel 185 des italienischen <strong>Versicherung</strong>skodex (Legislativdekret Nr.<br />

209/05) zu erteilenden Informationen auf seinen Wunsch in deutscher Sprache erhalten zu haben.<br />

11. Regelung zur <strong>Versicherung</strong>ssteuer<br />

Der Vertrag unterliegt der italienischen <strong>Versicherung</strong>ssteuer gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 1216<br />

von 1961. Die zur Anwendung kommende <strong>Versicherung</strong>ssteuer bzw. Prämiensteuer ist vom<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer zu tragen und bereits in der Prämie berücksichtigt.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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C. INFORMATIONEN ZU SCHADENSREGULIERUNG UND BESCHWERDEN<br />

12. Auszahlung der <strong>Versicherung</strong>sleistung<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat bei Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles dem Versicherer den<br />

Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen.<br />

Hinweis: Für Schäden auf Grund von böswilliger Beschädigung und Fahrzeuganprall, sowie beim<br />

Abhandenkommen von Sachen (wie z.B. Einbruchdiebstahl) ist auch eine Anzeige bei der<br />

Sicherheitsbehörde erforderlich.<br />

Details zu den Obliegenheiten im Schadenfall entnehmen Sie bitte TEIL A. Punkt 6 „Obliegenheiten<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers im Schadenfall“, TEIL B. Punkt 10 „Obliegenheiten des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers im Schadenfall“ der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />

13. Beschwerden<br />

Etwaige Beschwerden hinsichtlich des <strong>Versicherung</strong>sverhältnisses können in Schriftform an<br />

folgende Adresse (auch mittels folgender Webseite der DONAU <strong>Versicherung</strong><br />

https://secure.donauversicherung.at/services/beschwerdemanagement/ ) gerichtet werden:<br />

DONAU <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group<br />

Beschwerdemanagement<br />

Schottenring 15<br />

1010 Wien<br />

Telefax: +43 (0)50 330 9970000<br />

Email: donau@donauversicherung.at<br />

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden ist oder<br />

innerhalb der gesetzlichen Frist von 45 Tagen keine Antwort erhält, ist es möglich eine Beschwerde an<br />

die ISVAP - Servizio Tutela degli Utenti, via del Quirinale 21, 00187 Roma, Telefon Nr. 06- 421331<br />

zu richten, die folgende Angaben enthalten muss:<br />

a) Vor- und Zuname sowie Anschrift des Beschwerdeführers und eventuell dessen Telefonnummer;<br />

b) Angabe der Person/en, deren Tätigkeit/en Gegenstand der Beschwerde ist;<br />

c) kurze Beschreibung der Beschwerdegründe;<br />

d) Kopie der an den Versicherer gesendeten Beschwerde und eventuelle Antwort des Versicherers;<br />

e) allfällige weitere nützliche Unterlagen zur genaueren Beschreibung der entsprechenden Umstände.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Quantifizierung der<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistung die ausschließliche Kompetenz der gerichtlichen Behörden bestehen bleibt.<br />

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an Schlichtungsstellen zu wenden, sofern solche<br />

existieren.<br />

Im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten, d.h. Streitigkeiten zwischen einem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer mit Konsumenteneigenschaften aus einem Mitgliedsstaat und einem<br />

Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land, kann der Beschwerdeführer mit Domizil in Italien die<br />

Beschwerde an eine der folgenden Behörden richten:<br />

An die ISVAP, welche die Beschwerde an die zuständige ausländische Behörde/Stelle weiterleitet,<br />

worüber sie den Beschwerdeführer informiert und dem sie in weiterer Folge die Antwort mitteilt;<br />

Unmittelbar an die zuständige ausländische Behörde oder Stelle.<br />

In Österreich ist die Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht (FMA) auch zugleich die zuständige<br />

Beschwerdebehörde für den <strong>Versicherung</strong>sse ktor. Beschwerden können daher auch direkt per Fax<br />

oder auf dem Postweg an folgende Anschrift gesendet werden:<br />

Finanzmarkaufsicht<br />

Beschwerdewesen<br />

Otto-Wagner-Platz 5<br />

A-1090 Vienna (Austria)<br />

Fax: 0043 1 249 59 5199<br />

Auf der folgenden Internet-Seite der Finanzmarktaufsicht finden sich nähere Hinweise zur Übermittlung<br />

von Beschwerden: http://www.fma.gv.at/cms/site/DE/abfragen.html?id=BVU.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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Glossar<br />

Betriebseinrichtung<br />

Hierzu gehören alle am <strong>Versicherung</strong>sort sowohl in Gebäuden als auch im Freien befindliche dem<br />

Betrieb dienende Einrichtungen ober- oder unterhalb Erdniveau, Maschinen, Einrichtungen, Anlagen<br />

und Installationen zur Erzeugung, Umwandlung, Fortleitung, Speicherung und Verbrauch von Energie<br />

in allen Formen; Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Trocknungs- und Brennanlagen, technische Öfen, Gasund<br />

Elektroinstallationen samt dazugehörigen Meßgeräten, sowie Beleuchtungsanlagen, Maschinen,<br />

Einrichtungen, Anlagen und Installationen zur Erstellung, Verarbeitung, Übertragung, Weiterleitung und<br />

Speicherung von Daten, Informationen und Nachrichten aller Art; Anlagen, Einrichtungen, Geräte und<br />

Installationen zum Messen, Prüfen, Anzeigen, Regeln und Steuern von Produkten, Betriebszuständen<br />

und Arbeitsvorgängen aller Art; Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen zur Beförderung<br />

von Personen, Materialien, Waren und Stoffen aller Art, auch Absauganlagen und<br />

Wasserleitungsinstallationen, das sind alle Wasserver- und –entsorgungsanlagen samt dazugehörigen<br />

Messgeräten, Armaturen, Filteranlagen und Zubehör; Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende<br />

Arbeitsmaschinen und Anhänger, nicht jedoch soweit sie Fahrzeuge mit behördlicher Zulassung sind.<br />

Feuerwehrfahrzeuge auch mit behördlicher Zulassung; Einrichtungen, Anlagen, Behältnisse und<br />

Gefäße zur Lagerung von Materialien, Waren und Stoffen aller Art; auch wieder verwendbare<br />

Verpackungs-mittel, Paletten, Container sowie Einrichtungen von Hochregallagern; Arbeitsmaschinen<br />

aller Art samt ihren Antriebselementen und allem Zubehör; Silos, Bunker, Wasser- und andere<br />

Behälter, Schornsteine, Rauchfänge, Kanäle, Schächte, soweit diese der Produktion dienen und nicht<br />

unter Gebäude fallen; Versetzbare Zwischenwände; Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und<br />

Wascheinrichtungen; Betriebsmedien in der Produktionsanlage einschließlich Katalysatoren;<br />

Kühltürme, auch in Mauerwerk oder Beton ausgeführte; Handmaschinen und Geräte aller Art;<br />

Werkzeuge und sonstige Erzeugungshilfsmittel aller Art für Hand- und Maschinengebrauch, soweit sie<br />

nicht als Reproduktionshilfsmittel anzusehen sind; Büroeinrichtungen aller Art, auch Zeitschriften und<br />

Bücher, Dienstausrüstungen und Dienstkleidungen aller Art; Einrichtungen von Gemeinschafts-,<br />

Unterkunfts- und Gasträumen, sowie von Küchen, Kantinen, Büchereien und dgl.; Feuerlösch-,<br />

Brandschutz-, Betriebsschutz-, Sanitäts- und Sporteinrichtungen; Firmenschilder und Werbeanlagen,<br />

Werbe- und Dekorationsmittel; Außer Betrieb und/oder in Reserve gestellte Betriebseinrichtungen;<br />

Ersatzteile und noch nicht eingebaute, für Neueinrichtungen bestimmte Gegen-stände aller<br />

vorgenannten Arten, auch Ersatzteile für Fahrzeuge. Außenanlagen und die Grundstücksinfrastruktur;<br />

Maschinenfundamente, wenn sich diese aus technischen Gründen ganz oder teilweise unverwendbar<br />

für die Wiederherstellung oder Erneuerung der Maschine erweisen.<br />

Beraubung<br />

Beraubung ist die Wegnahme oder erzwungene Herausgabe von Sachen unter Anwendung oder<br />

Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen.<br />

Brand<br />

Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigen der Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet<br />

(Schadenfeuer).<br />

Blitzschlag<br />

Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen.<br />

Datenträger aller Art einschließlich der darauf befindlichen Daten.<br />

Das sind z.B. Geschäftsbücher, Akten, Pläne, Magnetspeicher, Mikrofilme und dgl.<br />

Doppelversicherung<br />

Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn für ein und dasselbe Objekt bzw. Interesse mehrere<br />

<strong>Versicherung</strong>sverträge zur Deckung des gleichen Risikos bestehen.<br />

Einbruchdiebstahl<br />

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die versicherten Räumlichkeiten durch Eindrücken oder<br />

Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht; unter Überwindung<br />

erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;<br />

einschleicht und aus den versperrten versicherten Räumlichkeiten Sachen entfernt; durch<br />

Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt; mit richtigen Schlüsseln<br />

eindringt, die der Täter durch Einbruchdiebstahl in anderen Räumlichkeiten als den versicherten<br />

durch Beraubung an sich gebracht hat.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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Erdbeben<br />

Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge<br />

im Erdinnern ausgelöst wird.<br />

Erdrutsch<br />

Als Erdrutsch gilt einen naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer<br />

unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.<br />

Erstes Risiko<br />

Unabhängig vom <strong>Versicherung</strong>swert – im Schadenfall wird die vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

bezahlt.<br />

Explosion<br />

Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben<br />

Gasen oder Dämpfen beruht.<br />

Fahrzeuge<br />

Das sind Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge mit behördlicher Zulassung.<br />

Felssturz/Steinschlag<br />

Als Felssturz/Steinschlag gilt das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im<br />

Gelände.<br />

Flugzeugabsturz:<br />

Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren<br />

Ladung.<br />

von<br />

Teile oder<br />

Gebäude<br />

Als Gebäude gelten alle Bauwerke, die durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz<br />

gegen äußere Einflüsse ge-währen, den Eintritt und längeren Aufenthalt von Menschen gestatten, mit<br />

dem Boden fest verbunden und von einiger zeitlicher Beständigkeit sind; In diese Gebäude-Definition<br />

fallen z.B. auch Flugdächer u.dgl. Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken, Rampen,<br />

Aufzugschächte und ähnliche Bauwerke, Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter aller Art, sowie<br />

Schornsteine, auch freistehende, die in Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind; Kanäle und Schächte<br />

für Rohrleitungen, Kabel und sonstige Installationen sowie unterirdische Verbindungsgänge, soweit<br />

sich diese Bauwerke außerhalb von Gebäuden befinden und in Mauerwerk oder Beton ausgeführt<br />

sind; Einfriedungen aller Art, Blitzschutzanlagen für das Gebäude; Fest eingebaute Trennungswände<br />

und Raumteilungen, auch andere feste Einbauten, nicht jedoch versetzbare sowie Einbaumöbel; Fest<br />

verlegte Fußböden- und Wandauflagen, Verfliesungen; Fest montierte Lamperien und sonstige<br />

Wandverkleidungen; Mit dem Gebäude fest verbundene Treppen und Leitern, auch außen<br />

angebrachte; Mit dem Gebäude fest verbundene Fahnenstangen; Elektromechanisch betriebene<br />

und/oder elektrisch beheizte Tore (in den Einfriedungen auch Schranken) samt ihren Betätigungsund/oder<br />

Heizelementen; Zwischenglas- und Außenjalousien samt eventuellen elektromechanischen<br />

Betätigungselementen; Festmontierte Zwischendecken, Deckenverkleidungen und abgehängte<br />

Deckenuntersichten; Gruben, Fußbodenkanäle, Installationsgänge und –schächte u.dgl., sofern sie<br />

sich innerhalb des Gebäudes befinden oder in unmittelbarem baulichen Zusammenhang mit dem<br />

Gebäude stehen und in Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind; Gemauerte Öfen zur Erzeugung von<br />

Ziegeln, Steingut, Porzellan u.dgl., sowie gemauerte Seichen, soweit sie einen konstruktiven<br />

Bestandteil der Gebäude bilden und Geschäftsportale, sofern sie sich im Eigentum des Gebäude-<br />

Eigentümers befinden.<br />

Gebrauchsgegenstände der im Betrieb Beschäftigten<br />

Darunter fallen nicht Geld und Geldeswerte, Schmuck, Kraftfahrzeuge und der in Wohnungen<br />

befindliche Hausrat.<br />

Geld und Geldeswerte<br />

Hierzu gehören: Geld und Geldeswerte aller Art, Sparbücher mit /ohne Losungswort, Wertpapiere mit<br />

amtlichem Kurs und sonstige Wertpapiere.<br />

Hochwasser<br />

Hochwasser ist eine durch außerordentliche Niederschläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte,<br />

die normale Höhe merklich übersteigende Wasserführung eines fließenden oder stehenden<br />

Gewässers.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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Indirekter Blitzschlag<br />

Indirekter Blitzschlag sind Überspannungen oder Induktionen infolge Blitzschlag an der gesamten<br />

Licht- und Kraftinstallation inkl. Transformatoren, Stromzähler, sonstigen der Fortleitung und<br />

Umwandlung von elektrischem Strom dienenden Einrichtungen.<br />

Innere Unruhen<br />

Als innere Unruhe gilt, wenn Teile des Volkes, die zahlenmäßig nicht als unerheblich zu gelten haben,<br />

in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und<br />

Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.<br />

Leitungswasserschäden<br />

Als Leitungswasserschaden gilt die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser, das aus<br />

wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt<br />

(Schadenereignis).<br />

Neuwert<br />

Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Wiederherstellung einschließlich<br />

der Planungs- und Konstruktionskosten.<br />

Polizze<br />

Eine Polizze ist eine private Urkunde, die das Zustandekommen und den Inhalt des<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrags zwischen dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und dem Versicherer beweist.<br />

Prämie<br />

Der Betrag, den der <strong>Versicherung</strong>snehmer einem Versicherer als Gegenleistung für die<br />

Risikoabdeckung einmalig oder in Raten bezahlt.<br />

Reproduktionshilfsmittel<br />

Dazu gehören z.B. Gussmodelle, Web- und Jacquardkarten, Schablonen aller Art, Guss-, Spritzguß-,<br />

Spritz- und Preßformen, Schnitte, Stanzen, Matrizen, Klischees, Druckplatten und -walzen und dgl.<br />

Risiko<br />

Das Risiko bezeichnet die Möglichkeit des Eintritts eines Schaden verursachenden Ereignisses<br />

(Schadenfall) bzw. eines Ereignisses aus welchem Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder<br />

erwachsen könnten.<br />

Sachschaden<br />

Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.<br />

Selbstbehalt<br />

Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer/Versicherte einen Teil des Schadens<br />

selbst zu tragen, sei es in Form eines Prozentsatzes oder eines fixen Betrages (Selbstbeteiligung).<br />

Schneedruck<br />

Als Schneedruck gilt die direkte Kraftwirkung auf versicherte Sachen durch natürlich angesammelte<br />

ruhende Schnee- oder Eismassen.<br />

Sturm<br />

Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am <strong>Versicherung</strong>sort mehr<br />

als 60 Kilometer je Stunde beträgt.<br />

Überschwemmung<br />

Überschwemmung ist die Ansammlung von erheblichen Wassermengen aufgrund außerordentlicher<br />

Niederschläge, die die Kapazität der örtlichen Kanalisationssysteme überschreiten oder die nicht<br />

abfließen können.<br />

Unbenannte Gefahren<br />

Als unbenannte Gefahren gelten solche, die Schäden an versicherten Sachen durch direkt, plötzlich<br />

und un-vorhergesehen einwirkende Ereignisse hervorrufen.<br />

Überversicherung<br />

Bei einer Überversicherung ist die <strong>Versicherung</strong>ssumme höher als der Wert der versicherten Objekte.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

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Unterversicherung<br />

Bei einer Unterversicherung ist die <strong>Versicherung</strong>ssumme geringer als der Wert der versicherten<br />

Objekte. Der Versicherer kann seine Leistung im Teilschaden nach der so genannten Proportionalregel<br />

(Verhältnis, in dem die <strong>Versicherung</strong>ssumme zum Ersatzwert steht) kürzen.<br />

Verkehrswert<br />

Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei der Wert des Grundstückes<br />

außer Ansatz bleibt.<br />

Vermurung<br />

Vermurung entsteht durch eine Massenbewegung von Erdreich, Wasser, Schlamm und anderen<br />

Bestandteilen, die durch eine naturbedingte Wassereinwirkung ausgelöst wird.<br />

Versicherer<br />

Der Vertragspartner des <strong>Versicherung</strong>snehmers, der sich zur Deckung des Risikos verpflichtet. Im<br />

vorliegenden Fall ist das:<br />

DONAU <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group<br />

Schottenring 15 - 1010 Wien<br />

Österreich<br />

<strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sbeginn bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer den <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

übernimmt.<br />

Vertragsdauer<br />

Die Vertragsdauer beschreibt den zeitlichen Rahmen der <strong>Versicherung</strong>.<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

Ein <strong>Versicherung</strong>svertrag wird zwischen dem Versicherer und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

geschlossen. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer muss nicht zwingend die versicherte Person sein.<br />

<strong>Versicherung</strong>speriode<br />

Als <strong>Versicherung</strong>speriode gilt der Zeitraum eines Jahres, wenn der <strong>Versicherung</strong>svertrag nicht für<br />

kürzere Zeit abgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in<br />

Teilbeträgen entrichtet wird.<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz .<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz beschreibt die im <strong>Versicherung</strong>svertrag dargelegte Leistung, die das<br />

<strong>Versicherung</strong>sunternehmen im <strong>Versicherung</strong>sfall zu erbringen hat.<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

Der <strong>Versicherung</strong>svertrag kommt durch übereinstimmende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des<br />

Versicherers und des <strong>Versicherung</strong>snehmers zustande.<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall ist der Eintritt des Ereignisses, das grundsätzlich eine Leistungspflicht des<br />

Versicherers bzw. einen Leistungsanspruch des Versicherten entstehen lässt.<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme ist die Geldsumme, die als <strong>Versicherung</strong>sleistung im <strong>Versicherung</strong>sfall vom<br />

Versicherer nach dem Vertrag zu leisten ist.<br />

Waren und Vorräte<br />

Hierzu gehören sämtliche am <strong>Versicherung</strong>sort, sowohl in Gebäuden als auch im Freien befindliche<br />

Waren und Vorräte an Rohstoffen, in Arbeit befindliche, halbfertigen und fertigen Erzeugnissen,<br />

fertigbezogenen Teilen, Handelswaren aller Art, verwertbaren Abfällen, Werbeschriften und<br />

Prospekten, Betriebs- und Hilfsstoffen aller Art, Lösungsmitteln, Schmiermitteln, Heiz- und<br />

Brennstoffen, technischen Gasen, Baustoffen, Lebens- und Genussmitteln, nicht wieder verwendbaren<br />

Verpackungsmitteln aller Art sowie Edelmetallen und Edelsteinen zu Produktionszwecken.<br />

Zeitwert<br />

Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand des Gebäudes,<br />

insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE SACHVERSICHERUNG (ABS)<br />

Fassung 1995<br />

Diese Bedingungen enthalten allgemeine Vertragsbestimmungen und gelten als Allgemeiner Teil für jene<br />

<strong>Sachversicherung</strong>ssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen.<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Artikel 1 Anzeige von Gefahrumständen bei<br />

Vertragsabschluß<br />

Artikel 2 Erhöhung der Gefahr<br />

Artikel 3 Sicherheitsvorschriften<br />

Artikel 4 <strong>Versicherung</strong>speriode, Prämie, Beginn<br />

des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

Artikel 5 Wirkung des Konkurses und des<br />

Ausgleichsverfahrens<br />

Artikel 6 Mehrfache <strong>Versicherung</strong>, Vereinbarter<br />

Selbstbehalt<br />

Artikel 7 Überversicherung, Doppelversicherung<br />

Artikel 8 Veräußerung der versicherten Sachen<br />

Artikel 9 <strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung<br />

Artikel 10 Begrenzung der Entschädigung,<br />

Unterversicherung<br />

Artikel 11 Sachverständigenverfahren<br />

Artikel 12 Schuldhafte Herbeiführung des<br />

Schadenfalles, Mitwirkung bei der<br />

Ermittlung, Rechtskräftige Verurteilung<br />

Artikel 13 Zahlung der Entschädigung, Klagefrist,<br />

Verjährung<br />

Artikel 14 Rückgriffsrecht<br />

Artikel 15 Form der Erklärungen<br />

Artikel 16 Vertragsdauer<br />

Artikel 1<br />

Anzeige von Gefahrumständen bei<br />

Vertragsabschluß<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat bei Abschluß des<br />

Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für<br />

die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem<br />

Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig<br />

anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der<br />

Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt<br />

hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter<br />

Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer<br />

vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der<br />

Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

(2) Die näheren Bestimmungen über die Anzeige von<br />

Gefahrumständen bei Vertragsabschluß sind in<br />

den §§ 16 bis 21 <strong>Versicherung</strong>sgesetz (Vers-VG)<br />

enthalten.<br />

Artikel 2<br />

Erhöhung der Gefahr<br />

(1) Nach Vertragsabschluß darf der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer ohne Einwilligung des<br />

Versicherers keine Erhöhung der Gefahr<br />

vornehmen oder deren Vornahme durch einen<br />

Dritten gestatten. Erlangt der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer Kenntnis davon, daß eine<br />

Erhöhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne<br />

seinen Willen eingetreten ist, hat er dem<br />

Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu<br />

erstatten.<br />

(2) Tritt nach dem Vertragsabschluß eine Erhöhung<br />

der Gefahr ein, kann der Versicherer kündigen.<br />

Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine der in Abs.<br />

1 genannten Pflichten, ist der Versicherer<br />

außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung<br />

frei.<br />

zwischen Stellung und Annahme des<br />

<strong>Versicherung</strong>santrages eingetretene Erhöhung<br />

der Gefahr, die dem Versicherer bei der Annahme<br />

des Antrages nicht bekannt war.<br />

(4) Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung<br />

der Gefahr sind in den §§ 23 bis 31 Vers-VG<br />

enthalten.<br />

Artikel 3<br />

Sicherheitsvorschriften<br />

(1) Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer gesetzliche,<br />

behördliche oder vereinbarte<br />

Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre<br />

Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines<br />

Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis<br />

erlangt hat, die <strong>Versicherung</strong> mit einmonatiger<br />

Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,<br />

wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor<br />

der Verletzung bestanden hat.<br />

(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur<br />

Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der<br />

Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz<br />

oder grober Fahrlässigkeit des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers beruht. Die Verpflichtung<br />

zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung<br />

keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles<br />

oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der<br />

Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des<br />

Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die<br />

Kündigung nicht erfolgt war.<br />

(3) Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift<br />

eine Erhöhung der Gefahr verbunden, finden die<br />

Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr<br />

Anwendung.<br />

(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze<br />

finden auch Anwendung auf eine in der Zeit<br />

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Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408


Artikel 4<br />

<strong>Versicherung</strong>speriode, Prämie, Beginn des<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

(1) Als <strong>Versicherung</strong>speriode gilt, wenn der<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag nicht für eine kürzere Zeit<br />

abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und<br />

zwar auch dann, wenn die Jahresprämie<br />

vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.<br />

(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat die erste oder<br />

einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren<br />

und Steuern gegen Aushändigung der Polizze zu<br />

bezahlen (Einlösung der Polizze). Die<br />

Folgeprämien einschließlich Nebengebühren und<br />

Steuern sind an den in der Polizze festgesetzten<br />

Zahlungsterminen zu entrichten.<br />

Liegenschaft des <strong>Versicherung</strong>snehmers den Vertrag<br />

mit einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

Artikel 6<br />

Mehrfache <strong>Versicherung</strong>, vereinbarter Selbstbehalt<br />

(1) Nimmt der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei einem<br />

anderen Versicherer für das versicherte Interesse<br />

eine <strong>Versicherung</strong> gegen dieselben Gefahren, hat<br />

er dem Versicherer unverzüglich den anderen<br />

Versicherer und die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

anzuzeigen. Der Versicherer kann innerhalb eines<br />

Monats, nachdem er von der anderen<br />

<strong>Versicherung</strong> Kenntnis erlangt hat, seine<br />

<strong>Versicherung</strong> mit einmonatiger Wirksamkeit<br />

kündigen.<br />

(3) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt mit der<br />

Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem<br />

vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn. Wird die<br />

Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die<br />

Prämie binnen 14 Tagen gezahlt, ist<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>sbeginn gegeben.<br />

(4) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung<br />

gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 Vers-VG. Die<br />

gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf<br />

rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb<br />

eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91<br />

Vers-VG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.<br />

(5) Wird der <strong>Versicherung</strong>svertrag vorzeitig aufgelöst,<br />

so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die<br />

bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit. Endet er<br />

jedoch vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfall<br />

des versicherten Interesses, gebührt dem<br />

Versicherer die Prämie, die er hätte erheben<br />

können, wenn die <strong>Versicherung</strong> nur bis zu dem<br />

Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der<br />

Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis<br />

erlangt hat.<br />

Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 Vers-VG<br />

zurück, weil die erste Prämie nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wurde, kann er eine Geschäftsgebühr in<br />

Höhe der dem Versicherer im Zusammenhang mit<br />

dem Vertrag erwachsenen Kosten verlangen.<br />

(6) Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die<br />

vereinbarte Vertragslaufzeit eine Ermäßigung der<br />

Prämie gewährt, kann er bei einer vorzeitigen<br />

Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des<br />

Betrages fordern, um den die Prämie höher<br />

bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für<br />

den Zeitraum abgeschlossen worden wäre,<br />

während dessen er tatsächlich bestanden hat.<br />

Wird der <strong>Versicherung</strong>svertrag nach Eintritt des<br />

Schadenfalles durch den Versicherer gekündigt,<br />

kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert<br />

werden.<br />

Artikel 5<br />

Wirkung des Konkurses und des<br />

Ausgleichsverfahrens<br />

Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses<br />

oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen oder<br />

nach der Anordnung der Zwangsverwaltung über die<br />

(2) Ist vereinbart, daß der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat<br />

(vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil<br />

keine andere <strong>Versicherung</strong> nehmen. Andernfalls<br />

wird die Entschädigung so ermäßigt, daß der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer den vereinbarten Teil des<br />

Schadens selbst trägt.<br />

Artikel 7<br />

Überversicherung, Doppelversicherung<br />

(1) Auch wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme den<br />

<strong>Versicherung</strong>swert übersteigt (Überversi-cherung),<br />

hat der Versicherer nicht mehr als die<br />

bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen.<br />

(2) Übersteigt die <strong>Versicherung</strong>ssumme den<br />

<strong>Versicherung</strong>swert erheblich, können der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer und der Versicherer nach §<br />

51 Vers-VG eine Herabsetzung der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme und der Prämie verlangen.<br />

Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt<br />

unberührt.<br />

(3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59<br />

und 60 Vers-VG.<br />

Artikel 8<br />

Veräußerung der versicherten Sache<br />

Auf die Veräußerung der versicherten Sache finden<br />

uneingeschränkt die Bestimmungen der §§ 69 bis 71<br />

Vers-VG Anwendung.<br />

Artikel 9<br />

<strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung<br />

Auf die <strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung finden die<br />

Bestimmungen der §§ 74 bis 80 Vers-VG Anwendung.<br />

Artikel 10<br />

Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung<br />

(1) Die <strong>Versicherung</strong>ssumme bildet die Grenze für die<br />

Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die<br />

Ersatzleistung für die unter jeder einzelnen Post<br />

der Polizze versicherten Sachen durch die für die<br />

betreffende Post angegebene<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme begrenzt.<br />

(2) Ist die <strong>Versicherung</strong>ssumme niedriger als der<br />

<strong>Versicherung</strong>swert (Unterversicherung), wird der<br />

Schaden nur nach dem Verhältnis der<br />

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<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408


<strong>Versicherung</strong>ssumme zum <strong>Versicherung</strong>swert<br />

ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede<br />

Post der Polizze gesondert festzustellen.<br />

Artikel 11<br />

Sachverständigenverfahren<br />

verantwortlichen Personen den Schaden<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist<br />

der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung<br />

aus diesem Schadenfall frei.<br />

(1) Jeder Vertragspartner kann verlangen, daß<br />

Ursache und Höhe des Schadens durch<br />

Sachverständige festgestellt werden. Die<br />

Feststellung, die die Sachverständigen im<br />

Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind<br />

verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß<br />

sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich<br />

abweichen.<br />

(2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit<br />

im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt<br />

wird, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung<br />

über Schiedsgerichte:<br />

a) Jeder Vertragspartner ernennt einen<br />

Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann<br />

den anderen unter Angabe des von ihm<br />

gewählten Sachverständigen zur Ernennung<br />

des zweiten Sachverständigen schriftlich<br />

auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht<br />

binnen zwei Wochen nach Empfang der<br />

Aufforderung, wird auf Antrag des<br />

auffordernden Vertragspartners der zweite<br />

Sachverständige durch das für den<br />

Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt.<br />

In der Aufforderung ist auf diese Folge<br />

hinzuweisen.<br />

Beide Sachverständige wählen vor Beginn des<br />

Feststellungsverfahrens einen Dritten als<br />

Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der<br />

Obmann auf Antrag eines Vertragspartners<br />

oder beider Vertragspartner durch das für den<br />

Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt.<br />

b) Die Sachverständigen reichen ihre<br />

Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer<br />

und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer ein. Weichen<br />

die Feststellungen voneinander ab, übergibt<br />

der Versicherer sie unverzüglich dem<br />

Obmann. Dieser entscheidet über die strittig<br />

gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen<br />

beider Feststellungen und reicht seine<br />

Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer ein.<br />

c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines<br />

Sachverständigen; die Kosten des Obmannes<br />

tragen beide je zur Hälfte.<br />

(3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen<br />

oder des Obmannes wird die Entschädigung<br />

berechnet.<br />

(4) Durch das Sachverständigenverfahren werden die<br />

Pflichten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im<br />

Schadenfall nicht berührt.<br />

Artikel 12<br />

Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles,<br />

Mitwirkung bei der Ermittlung, Rechtskräftige<br />

Verurteilung<br />

(1) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder eine der in<br />

leitender Stellung für die Betriebsführung<br />

Hat eine der genannten Personen bei der<br />

Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung<br />

eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die<br />

Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen, ist<br />

der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 3<br />

Vers-VG von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

(2) Ist eine der genannten Personen wegen der<br />

Herbeiführung des Schadens oder wegen eines<br />

bei Ermittlung des Schadens oder der<br />

Entschädigung begangenen Betruges oder<br />

Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe<br />

verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als<br />

festgestellt.<br />

Artikel 13<br />

Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung<br />

(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit<br />

Beendigung der zur Feststellung des<br />

Schadenfalles und dem Umfanges der Leistung<br />

des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die<br />

Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer nach Ablauf zweier<br />

Monate seit dem Begehren nach einer<br />

Geldleistung eine Erklärung des Versicherers<br />

verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen<br />

noch nicht beendet werden konnten, und der<br />

Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines<br />

Monats entspricht.<br />

(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines<br />

Monats seit der Anzeige des Schadenfalles nicht<br />

beendet, so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer in<br />

Anrechnung auf die Gesamtforderung<br />

Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages<br />

verlangen, die der Versicherer nach Lage der<br />

Sache mindestens zu zahlen hat; der Lauf dieser<br />

Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der<br />

Erhebungen infolge eines Verschuldens des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers gehindert ist.<br />

(3) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung<br />

aufzuschieben,<br />

a) wenn Zweifel über die Berechtigung des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers zum Zahlungsempfang<br />

bestehen, bis zur Beibringung des<br />

erforderlichen Nachweises.<br />

b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche<br />

Untersuchung aus Anlaß des Schadens gegen<br />

den <strong>Versicherung</strong>snehmer eingeleitet wurde,<br />

bis zur Erledigung dieser Untersuchung.<br />

(4) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur<br />

Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung<br />

nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend<br />

gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der<br />

Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

gegenüber den erhobenen Anspruch unter<br />

Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen<br />

Rechtsfolge abgelehnt hat; die Ablehnung ist mit<br />

der Anführung einer ihr zugrunde gelegten<br />

Tatsache sowie einer gesetzlichen oder<br />

vertraglichen Bestimmung zu begründen. Die Frist<br />

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ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen<br />

über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in<br />

der der <strong>Versicherung</strong>snehmer ohne sein<br />

Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen<br />

Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist,<br />

gehemmt.<br />

(5) Für die Verjährung gilt § 12 Abs. 1 und 2 Vers-VG.<br />

Artikel 14<br />

Rückgriffsrecht<br />

Auf das Rückgriffsrecht finden die Bestimmungen des §<br />

67 Vers-VG Anwendung.<br />

Artikel 15<br />

Form der Erklärungen<br />

Soweit in den Allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />

für die jeweilige <strong>Sachversicherung</strong>ssparte nichts<br />

Abweichendes bestimmt ist, haben sämtliche Anzeigen<br />

und Erklärungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers schriftlich<br />

zu erfolgen.<br />

Artikel 16<br />

Vertragsdauer<br />

Der Vertrag gilt für die in der Polizze festgesetzte<br />

Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr, gilt das<br />

<strong>Versicherung</strong>sverhältnis jedesmal um ein Jahr<br />

verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate vor<br />

Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragspartner<br />

schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die<br />

Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag<br />

ohne Kündigung.<br />

ANHANG<br />

AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VERS-VG)<br />

§ 5 b.<br />

(1) Gibt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine schriftliche<br />

Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem<br />

Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm<br />

unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung<br />

auszuhändigen.<br />

(2) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die<br />

<strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der<br />

Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit<br />

sie nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene<br />

Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner<br />

Vertragserklärung oder hat er entgegen Abs. 1 keine<br />

Kopie seiner Vertragserklärung erhalten, so kann er<br />

binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten; der<br />

Beweis der rechtzeitigen Ausfolgung dieser Urkunde<br />

obliegt dem Versicherer. Die Rücktrittsfrist beginnt erst<br />

zu laufen, wenn dem <strong>Versicherung</strong>snehmer der<br />

<strong>Versicherung</strong>sschein und die<br />

<strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind und<br />

er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Der<br />

Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der<br />

Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der<br />

Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt<br />

spätestens einen Monat nach Zugang des<br />

<strong>Versicherung</strong>sscheins einschließlich einer Belehrung<br />

über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige<br />

Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer<br />

entsprechende Prämie.<br />

(3) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit<br />

weniger als sechs Monate beträgt.<br />

§ 6.<br />

(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer<br />

Obliegenheit, die vor dem Eintritt des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalles dem Versicherer gegenüber zu<br />

erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur<br />

Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge<br />

nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete<br />

anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag<br />

innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung<br />

Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die<br />

Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.<br />

Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so<br />

kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht<br />

berufen.<br />

(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag zugrundeliegende Äquivalenz<br />

zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt<br />

die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem<br />

Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das<br />

höhere Risiko tarifmäßig vorgesehene Prämie<br />

zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu<br />

sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen<br />

Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den<br />

Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn<br />

die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.<br />

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer zum Zweck der Verminderung der<br />

Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr<br />

dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der<br />

Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich<br />

der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit<br />

nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf<br />

den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles oder soweit sie<br />

keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer<br />

obliegenden Leistung gehabt hat.<br />

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine<br />

Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalles dem Versicherer gegenüber zu<br />

erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,<br />

wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober<br />

Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit<br />

dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des<br />

Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung<br />

solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für<br />

die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind,<br />

so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit<br />

die Verletzung weder auf die Feststellung des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalls noch auf die Feststellung oder den<br />

Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung<br />

Einfluß gehabt hat.<br />

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei<br />

Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt<br />

sein soll, ist unwirksam.<br />

(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung<br />

einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,<br />

wenn dem <strong>Versicherung</strong>snehmer vorher die<br />

<strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind oder<br />

ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der<br />

die Obliegenheit mitgeteilt wird.<br />

§ 10.<br />

(1) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Wohnung geändert,<br />

die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so<br />

genügt für eine Willenserklärung, die dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber abzugeben ist, die<br />

Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der<br />

letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die<br />

Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie<br />

ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger<br />

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Beförderung dem <strong>Versicherung</strong>snehmer zugegangen<br />

wäre.<br />

§ 12.<br />

(1) Die Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag verjähren<br />

in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so<br />

beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein<br />

Recht auf die Leistung des Versicherers<br />

bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht<br />

bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst<br />

nach zehn Jahren.<br />

(2) Ist ein Anspruch des <strong>Versicherung</strong>snehmers beim<br />

Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung<br />

bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des<br />

Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung<br />

einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten<br />

Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch<br />

die Verjährung jedenfalls ein.<br />

(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung<br />

frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb<br />

eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist<br />

beginnt erst, nachdem der Versicherer dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber den erhobenen<br />

Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise<br />

sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist<br />

verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die<br />

Dauer von Vergleichsverhandlungen über den<br />

erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer ohne sein Verschulden an der<br />

rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des<br />

Anspruchs gehindert ist, gehemmt.<br />

§ 16.<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat beim Abschluß des<br />

Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die<br />

Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer<br />

anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die<br />

geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den<br />

Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten<br />

Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß ausüben.<br />

Ein Umstand, nach welchem der Versicherer<br />

ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als<br />

erheblich.<br />

(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines<br />

erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der<br />

Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt,<br />

wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb<br />

unterblieben ist, weil sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer der<br />

Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.<br />

(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer<br />

den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch<br />

ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers unterblieben ist; hat jedoch<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer einen Umstand nicht<br />

angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich<br />

und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom<br />

Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.<br />

§ 17.<br />

(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann<br />

zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand<br />

eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.<br />

(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit<br />

dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne<br />

Verschulden des <strong>Versicherung</strong>snehmers unrichtig<br />

gemacht worden ist.<br />

§ 18.<br />

Hatte der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Gefahrumstände an der<br />

Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen<br />

anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener<br />

Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und<br />

genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger<br />

Verschweigung zurückzutreten.<br />

§ 19.<br />

Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem<br />

Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für<br />

das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis<br />

und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und<br />

die Arglist des <strong>Versicherung</strong>snehmers in Betracht. Der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines<br />

erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder<br />

unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter<br />

noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.<br />

§ 20.<br />

(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig.<br />

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der<br />

Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht<br />

Kenntnis erlangt.<br />

(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses<br />

Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas<br />

anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die<br />

empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine<br />

Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu<br />

verzinsen.<br />

§ 21.<br />

Tritt der Versicherer zurück, nachdem der <strong>Versicherung</strong>sfall<br />

eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung<br />

gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen<br />

die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt<br />

des <strong>Versicherung</strong>sfalles oder soweit er keinen Einfluß auf den<br />

Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.<br />

§ 23.<br />

(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer ohne Einwilligung des<br />

Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr<br />

vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten<br />

gestatten.<br />

(2) Erlangt der <strong>Versicherung</strong>snehmer davon Kenntnis, daß<br />

durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers<br />

vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr<br />

erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich<br />

Anzeige zu machen.<br />

§ 24.<br />

(1) Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Vorschrift des §<br />

23 Abs. 1, so kann der Versicherer das<br />

<strong>Versicherung</strong>sverhältnis ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht<br />

auf einem Verschulden des <strong>Versicherung</strong>snehmers, so<br />

muß dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines<br />

Monates gegen sich gelten lassen.<br />

(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb<br />

eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in<br />

welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr<br />

Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand<br />

wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden<br />

hat.<br />

§ 25.<br />

(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der<br />

Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur<br />

Leistung frei, wenn der <strong>Versicherung</strong>sfall nach der<br />

Erhöhung der Gefahr eintritt.<br />

(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,<br />

wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers beruht. Der Versicherer ist<br />

jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur<br />

Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene<br />

Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall später als einen Monat nach dem<br />

Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem<br />

Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, daß<br />

ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr<br />

bekannt war.<br />

(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt<br />

auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalles die Frist für die Kündigung des<br />

Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht<br />

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erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen<br />

Einfluß auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles oder<br />

soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung<br />

des Versicherers gehabt hat.<br />

§ 26.<br />

Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,<br />

wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer zu der Erhöhung der Gefahr<br />

durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis,<br />

für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der<br />

Menschlichkeit veranlaßt wird.<br />

§ 27.<br />

(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom<br />

Willen des <strong>Versicherung</strong>snehmers eine Erhöhung der<br />

Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das<br />

<strong>Versicherung</strong>sverhältnis unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das<br />

Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines<br />

Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der<br />

Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis<br />

erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,<br />

der vor der Erhöhung bestanden hat.<br />

(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat, sobald er von der<br />

Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer<br />

unverzüglich Anzeige zu machen.<br />

(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte<br />

Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken<br />

bestimmter <strong>Versicherung</strong>snehmer einwirken, etwa durch<br />

eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das<br />

Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst<br />

nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.<br />

§ 28.<br />

(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht<br />

unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der<br />

Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall später als einen Monat nach dem<br />

Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem<br />

Versicherer hätte zugehen müssen.<br />

(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,<br />

wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt<br />

bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen<br />

müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalls die Frist für die Kündigung des<br />

Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht<br />

erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen<br />

Einfluß auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls oder<br />

soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung<br />

des Versicherers gehabt hat.<br />

§ 29.<br />

Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in<br />

Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in<br />

Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart<br />

anzusehen ist, daß das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis durch die<br />

Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.<br />

§ 30.<br />

Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit<br />

zwischen Stellung und Annahme des <strong>Versicherung</strong>santrages<br />

eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem<br />

Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.<br />

§ 31.<br />

(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der<br />

Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum<br />

Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen<br />

Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich<br />

die <strong>Versicherung</strong> bezieht, so steht dem Versicherer das<br />

Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für den<br />

übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für<br />

diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den<br />

gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.<br />

(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes<br />

oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder<br />

Personen Gebrauch, so ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

berechtigt, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis für den übrigen<br />

Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für<br />

einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der<br />

<strong>Versicherung</strong>speriode erklärt werden, in welcher der<br />

Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung<br />

wirksam wird.<br />

(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der<br />

Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften<br />

über die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur<br />

Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder<br />

Personen vor, auf die sich die <strong>Versicherung</strong> bezieht, so<br />

ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

§ 38.<br />

(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14<br />

Tagen nach dem Abschluß des <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />

und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht<br />

gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht<br />

bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es<br />

gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht<br />

innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich<br />

geltend gemacht wird.<br />

(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts<br />

des <strong>Versicherung</strong>sfalls und nach Ablauf der Frist des<br />

Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der<br />

Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer an der rechtzeitigen Zahlung der<br />

Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.<br />

(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1<br />

und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der<br />

Versicherer den <strong>Versicherung</strong>snehmer dabei auf diese<br />

hingewiesen hat.<br />

(4) Die Nichtzahlung von Zinsen und Kosten löst die<br />

Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.<br />

§ 39.<br />

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann<br />

der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer auf dessen<br />

Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens<br />

zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt<br />

eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei<br />

sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3<br />

mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine<br />

Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften,<br />

ist unwirksam.<br />

(2) Tritt der <strong>Versicherung</strong>sfall nach dem Ablauf der Frist ein<br />

und ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer zur Zeit des Eintrittes<br />

mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der<br />

Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es<br />

sei denn, daß der <strong>Versicherung</strong>snehmer an der<br />

rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert<br />

war.<br />

(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das<br />

<strong>Versicherung</strong>sverhältnis ohne Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist kündigen, wenn der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die<br />

Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der<br />

Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit<br />

Fristablauf wirksam wird, wenn der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer in diesem Zeitpunkt mit der<br />

Zahlung im Verzug ist; darauf ist der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer bei der Kündigung ausdrücklich<br />

aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung<br />

fallen fort, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer innerhalb<br />

eines Monates nach der Kündigung oder, falls die<br />

Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden<br />

ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der<br />

Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall bereits eingetreten ist.<br />

(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die<br />

Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.<br />

§ 39. a<br />

Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der<br />

Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S im Verzug, so tritt<br />

eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des<br />

Versicherers nicht ein.<br />

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Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408


§ 43.<br />

(1) <strong>Versicherung</strong>sagent ist, wer von einem Versicherer<br />

ständig damit betraut ist, für diesen<br />

<strong>Versicherung</strong>sverträge zu vermitteln oder zu schließen.<br />

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten<br />

überdies für den, der auch nur im Einzelfall vom<br />

Versicherer betraut ist, sowie für den, der mit nach den<br />

Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers<br />

als <strong>Versicherung</strong>sagent auftritt.<br />

(2) Ein <strong>Versicherung</strong>sagent gilt, auch wenn er nur mit der<br />

Vermittlung von <strong>Versicherung</strong>sgeschäften betraut ist, als<br />

bevollmächtigt, in dem <strong>Versicherung</strong>szweig, für den er<br />

bestellt ist:<br />

1. Anträge auf Abschluß, Verlängerung oder Änderung<br />

eines <strong>Versicherung</strong>svertrages sowie den Widerruf<br />

solcher Anträge entgegenzunehmen;<br />

2. die Anzeigen, welche während der Dauer des<br />

<strong>Versicherung</strong>sverhältnisses zu machen sind, sowie<br />

Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder<br />

sonstige das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis betreffende<br />

Erklärungen vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

entgegenzunehmen;<br />

3. die vom Versicherer ausgefertigten<br />

<strong>Versicherung</strong>sscheine oder Verlängerungsscheine<br />

auszuhändigen;<br />

4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen,<br />

sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer<br />

unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur<br />

Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der<br />

eigenhändigen Unterschrift.<br />

§ 48.<br />

(1) Hat ein <strong>Versicherung</strong>sagent den Vertrag vermittelt oder<br />

abgeschlossen, so ist für Klagen aus dem<br />

<strong>Versicherung</strong>sverhältnis gegen den Versicherer das<br />

Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Agent zur Zeit<br />

der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages<br />

seine gewerbliche Niederlassung oder in deren<br />

Ermangelung seinen Wohnsitz hatte.<br />

§ 51.<br />

(1) Wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme den Wert des<br />

versicherten Interesses (<strong>Versicherung</strong>swert) erheblich<br />

übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer verlangen, daß zur Beseitigung<br />

der Überversicherung die <strong>Versicherung</strong>ssumme unter<br />

verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger<br />

Wirkung herabgesetzt wird.<br />

(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder<br />

eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges<br />

verursacht, oder ist sie die unvermeidliche Folge eines<br />

Krieges, so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer das<br />

Verlangen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der<br />

Überversicherung abstellen.<br />

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer zurückzuerstattenden Prämienteile<br />

erst am Schluß der <strong>Versicherung</strong>speriode zu<br />

zahlen.<br />

(4) Schließt der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Vertrag in der<br />

Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen<br />

rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist<br />

der Vertrag nichtig.<br />

(5) Das Recht des <strong>Versicherung</strong>snehmers, den Vertrag<br />

wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.<br />

§ 59.<br />

(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren<br />

Versicherern versichert und übersteigen die<br />

<strong>Versicherung</strong>ssummen zusammen den<br />

<strong>Versicherung</strong>swert oder übersteigt aus anderen<br />

Gründen die Summe der Entschädigungen, die von<br />

jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der<br />

anderen <strong>Versicherung</strong> zu zahlen wären, den<br />

Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die<br />

Versicherer in der Weise zur ungeteilten Hand<br />

verpflichtet, daß dem <strong>Versicherung</strong>snehmer jeder<br />

Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm<br />

nach seinem Vertrag obliegt, der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens<br />

verlangen kann.<br />

(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, deren<br />

Zahlung ihnen dem <strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber<br />

vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz<br />

verpflichtet. Ist auf eine der <strong>Versicherung</strong>en<br />

ausländisches Recht anzuwenden, so kann der<br />

Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom<br />

anderen Versicherer nur dann Ersatz verlangen, wenn er<br />

selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zum<br />

Ersatz verpflichtet ist.<br />

(3) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine Doppelversicherung<br />

in der Absicht genommen, sich dadurch einen<br />

rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist<br />

jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.<br />

§ 60.<br />

(1) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Vertrag, durch<br />

welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne<br />

Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung<br />

abgeschlossen, so kann er verlangen, daß der später<br />

abgeschlossene Vertrag aufgehoben oder die<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme, unter verhältnismäßiger<br />

Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt<br />

wird, der durch die frühere <strong>Versicherung</strong> nicht gedeckt<br />

ist.<br />

(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch<br />

entstanden ist, daß nach Abschluß der mehreren<br />

<strong>Versicherung</strong>sverträge der <strong>Versicherung</strong>swert gesunken<br />

ist. Sind jedoch in diesem Fall die mehreren<br />

<strong>Versicherung</strong>sverträge gleichzeitig oder im<br />

Einvernehmen der Versicherer abgeschlossen worden,<br />

so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer nur die<br />

verhältnismäßige Herabsetzung der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme und der Prämien verlangen.<br />

(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem<br />

Ablauf der <strong>Versicherung</strong>speriode wirksam, in der sie<br />

verlangt wird. Das Recht, die Auflösung oder die<br />

Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer es nicht unverzüglich geltend<br />

macht, nachdem er von der Doppelversicherung<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

§ 62.<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, beim Eintritt<br />

des <strong>Versicherung</strong>sfalles nach Möglichkeit für die<br />

Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen<br />

und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen;<br />

er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche<br />

Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer<br />

beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen<br />

gegeben, so hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer nach<br />

eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.<br />

(2) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Verpflichtungen<br />

verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur<br />

Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf<br />

Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob<br />

fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur<br />

Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des<br />

Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der<br />

Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.<br />

§ 67.<br />

(1) Steht dem <strong>Versicherung</strong>snehmer ein<br />

Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht<br />

der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer den Schaden ersetzt. Der<br />

Übergang kann nicht zum Nachteil des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers geltend gemacht werden. Gibt<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Anspruch gegen den<br />

Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches<br />

dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner<br />

Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder<br />

dem Recht hätte Ersatz erlangen können.<br />

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers gegen einen mit ihm in<br />

häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />

Familienangehörigen, so ist der Übergang<br />

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ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn<br />

der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.<br />

§ 68.<br />

(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der<br />

<strong>Versicherung</strong> nicht oder gelangt, falls die <strong>Versicherung</strong><br />

für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein<br />

künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht<br />

zur Entstehung, so ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer von der<br />

Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der<br />

Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr<br />

verlangen.<br />

(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der<br />

<strong>Versicherung</strong> weg, so gebührt dem Versicherer die<br />

Prämie, die er hätte erheben können, wenn die<br />

<strong>Versicherung</strong> nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden<br />

wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des<br />

Interesses Kenntnis erlangt.<br />

(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der<br />

<strong>Versicherung</strong> durch ein Kriegsereignis oder durch eine<br />

behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg<br />

oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche<br />

Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der<br />

Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung<br />

entspricht.<br />

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

zurückzuerstattenden Prämienteile<br />

erst nach Kriegsende zu zahlen.<br />

§ 69.<br />

(1) Wird die versicherte Sache vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der<br />

Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums<br />

aus dem <strong>Versicherung</strong>sverhältnis sich ergebenden<br />

Rechte und Pflichten des <strong>Versicherung</strong>snehmers ein.<br />

(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes<br />

laufende <strong>Versicherung</strong>speriode entfällt, haften der<br />

Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.<br />

(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der<br />

durch das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis gegen ihn<br />

begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten<br />

zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die<br />

Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen<br />

bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

§ 70.<br />

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das<br />

<strong>Versicherung</strong>sverhältnis unter Einhaltung einer Frist von<br />

einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht<br />

erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines<br />

Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er<br />

von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.<br />

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis<br />

zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger<br />

Wirkung oder auf den Schluß der laufenden<br />

<strong>Versicherung</strong>speriode erfolgen. Das Kündigungsrecht<br />

erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach<br />

dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der<br />

<strong>Versicherung</strong> keine Kenntnis, so bleibt das<br />

Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von<br />

dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber<br />

von der <strong>Versicherung</strong> Kenntnis erlangt hat.<br />

(3) Wird das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis auf Grund dieser<br />

Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem<br />

Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in<br />

diesen Fällen für die Prämie nicht.<br />

§ 71.<br />

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich<br />

anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch<br />

vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der<br />

Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn<br />

der <strong>Versicherung</strong>sfall später als einen Monat nach dem<br />

Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem<br />

Versicherer hätte zugehen müssen.<br />

(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt<br />

bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt<br />

bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen<br />

müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich<br />

unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen<br />

Einfluß auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls oder<br />

soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem<br />

Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das<br />

gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalles die Frist für die Kündigung des<br />

Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht<br />

erfolgt ist.<br />

§ 74.<br />

(1) Die <strong>Versicherung</strong> kann von demjenigen, welcher den<br />

Vertrag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen<br />

Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der<br />

Person des Versicherten, genommen werden<br />

(<strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung).<br />

(2) Wird die <strong>Versicherung</strong> für einen anderen genommen, so<br />

ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel<br />

anzunehmen, daß der Vertragschließende nicht als<br />

Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde<br />

Rechnung handelt.<br />

§ 75.<br />

(1) Bei der <strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung stehen die<br />

Rechte aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag dem Versicherten<br />

zu. Die Aushändigung eines <strong>Versicherung</strong>sscheines<br />

kann jedoch nur der <strong>Versicherung</strong>snehmer verlangen.<br />

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

über seine Rechte nur dann<br />

verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend<br />

machen, wenn er im Besitz eines <strong>Versicherung</strong>sscheines<br />

ist.<br />

§ 76.<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann über die dem<br />

Versicherten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen.<br />

(2) Ist ein <strong>Versicherung</strong>sschein ausgestellt, so ist der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer ohne Zustimmung des<br />

Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und<br />

zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt,<br />

wenn er im Besitz des Scheines ist.<br />

(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm<br />

gegenüber nachweist, daß der Versicherte seine<br />

Zustimmung zur <strong>Versicherung</strong> erteilt hat.<br />

§ 77.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist nicht verpflichtet, dem<br />

Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten<br />

der Konkurs eröffnet ist, der Konkursmasse den<br />

<strong>Versicherung</strong>sschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm<br />

gegen den Versicherten in bezug auf die versicherte Sache<br />

zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese<br />

Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den<br />

Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der<br />

Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen<br />

Gläubigern befriedigen.<br />

§ 78.<br />

Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die<br />

Kenntnis und das Verhalten des <strong>Versicherung</strong>snehmers von<br />

rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der <strong>Versicherung</strong> für<br />

fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des<br />

Versicherten in Betracht.<br />

§ 79.<br />

(1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,<br />

wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen<br />

worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers nicht tunlich war.<br />

(2) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Vertrag ohne Auftrag<br />

des Versicherten abgeschlossen und beim Abschluß das<br />

Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt,<br />

so braucht dieser die Einwendung, daß der Vertrag ohne<br />

Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist,<br />

nicht gegen sich gelten zu lassen.<br />

§ 80.<br />

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(1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, daß die<br />

<strong>Versicherung</strong> für einen anderen genommen werden soll,<br />

so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.<br />

(2) Ist die <strong>Versicherung</strong> für Rechnung "wen es angeht"<br />

genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu<br />

entnehmen, daß unbestimmt gelassen werden soll, ob<br />

eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so sind<br />

die Vorschriften der<br />

- * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * -<br />

§§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, daß<br />

fremdes Interesse versichert ist.<br />

§ 91.<br />

Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht<br />

rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende<br />

Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.<br />

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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ALL RISK<br />

Sach- und Betriebsunterbrechungs-Bedingungen<br />

Die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die<br />

<strong>Sachversicherung</strong> (ABS Fassung 1995) finden Anwendung<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

Teil A. <strong>Sachversicherung</strong><br />

1. Versicherte Gefahren<br />

1.1. Feuer<br />

1.2. Benannte Gefahren<br />

1.3. Unbenannte Gefahren (All Risk)<br />

2. Versicherte Sachen<br />

3. Versicherte Kosten<br />

4. Örtliche Geltung<br />

5. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem<br />

Schadenfall<br />

6. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im<br />

Schadenfall<br />

7. <strong>Versicherung</strong>swerte<br />

8. Entschädigung<br />

9. Unterversicherung<br />

10. Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligung<br />

11. Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung,<br />

Wiederbeschaffung<br />

12. Sachverständigenverfahren<br />

13. Regress; <strong>Versicherung</strong>ssumme nach dem<br />

Schadenfall<br />

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Teil B. Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

1. Versicherter Betrieb<br />

2. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong><br />

3. Versicherte Gefahren<br />

3.1. Feuer<br />

3.2. Benannte Gefahren<br />

3.3. Unbenannte Gefahren (All Risk)<br />

4. Sachschäden<br />

5. Örtliche Geltung<br />

6. Betriebsunterbrechung<br />

7. Deckungsbeitrag<br />

8. <strong>Versicherung</strong>swert, Haftungszeit, Haftungssumme<br />

9. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem<br />

Schadenfall<br />

10. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im<br />

Schadenfall<br />

11. Unterbrechungsschaden, Entschädigung<br />

12. Schadenminderungskosten<br />

13. Unterversicherung<br />

14 Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligung<br />

15. Zahlung der Entschädigung<br />

16. Sachverständigenverfahren<br />

17. <strong>Versicherung</strong>ssumme und Haftungssumme nach<br />

dem Schadenfall<br />

18. Veräußerung des versicherten Betriebes<br />

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Teil C. Allgemeine Vereinbarungen<br />

Ausschluß von Terrorschäden<br />

Änderungen von Bedingungen und Klauseln<br />

Anerkennungsklausel<br />

Anzeigen des <strong>Versicherung</strong>snehmers zur Sach- oder<br />

Betriebsunterbrechungs-<strong>Versicherung</strong><br />

Anzeige von Gefahrerhöhungen (Versehensklausel)<br />

Repräsentanten<br />

Vorübergehende Abweichungen von Sicherheitsvorschriften<br />

Führung<br />

Prozessführung<br />

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Teil D. Haftungserweiterung Technische<br />

<strong>Versicherung</strong> – <strong>Sachversicherung</strong><br />

1. Versicherte Sachen<br />

2. Versicherte Gefahren und Schäden<br />

3. Ersatzleistung<br />

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Teil E. Haftungserweiterung Technische<br />

<strong>Versicherung</strong> – Betriebsunterbrechungs-<strong>Versicherung</strong><br />

1. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong>, Versicherte Sache,<br />

<strong>Versicherung</strong>sort<br />

2. Maschinenschaden (Sachschaden)<br />

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Teil F. Besondere Vereinbarungen zu den<br />

Teilen D. und E.<br />

Bergungskosten<br />

Erd- und Bauarbeiten<br />

Eichkosten<br />

Luftfrachtkosten<br />

Fundamente (Einschluss)<br />

Bewegungs- und Schutzkosten<br />

Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem<br />

Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem<br />

Erdreich<br />

Aufräumungskosten<br />

Kosten für Arbeitszeitzuschläge<br />

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Teil A. <strong>Sachversicherung</strong><br />

1. Versicherte Gefahren<br />

1.1. Feuer (FLEXA-COVER)<br />

1.1.1 Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender<br />

Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet<br />

(Schadenfeuer).<br />

1.1.2 Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraftoder<br />

Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen.<br />

1.1.3 Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende<br />

Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben<br />

von Gasen oder Dämpfen beruht.<br />

Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen<br />

u.a.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in<br />

einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein<br />

plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb<br />

und außerhalb des Behälters stattfindet.<br />

Eine im Inneren eines Behälters durch chemische<br />

Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann<br />

als Explosion, wenn die Wandung des Behälters<br />

nicht zerrissen ist.<br />

1.1.4 Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz<br />

oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren<br />

Teile oder Ladung.<br />

Versichert sind Sachschäden, die gemäß 1.1.1 bis 1.1.4<br />

durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten<br />

Gefahr (Schadenereignis) eintreten;<br />

als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses<br />

eintreten;<br />

bei einem Schadenereignis durch Löschen, Niederreißen<br />

oder Ausräumen verursacht werden;<br />

durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis<br />

eintreten.<br />

Nicht versichert sind:<br />

1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem<br />

Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch ausgesetzt<br />

werden<br />

2 Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder<br />

geworfen werden.<br />

3. Sengschäden.<br />

4. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie<br />

des elektrischen Stromes (z.B. Steigerung der Stromstärke,<br />

Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss,<br />

Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regelund<br />

Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung).<br />

Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn<br />

dabei Licht-, Wärme- oder explosionsartige Erscheinungen<br />

auftreten.<br />

5. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung<br />

oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder<br />

atmosfärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag).<br />

6. Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und<br />

Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im<br />

Verbrennungsraum auftretenden Explosionen.<br />

7. Schäden durch Projektile aus Schusswaffen.<br />

8. Schäden durch Unterdruck (Implosion).<br />

9. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung<br />

von<br />

Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,<br />

einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten<br />

und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer<br />

Organisationen.<br />

inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,<br />

Aufruhr, Aufstand.<br />

Allen mit den obgenannten Ereignissen verbundenen<br />

Militärischen oder behördlichen Maßnahmen.<br />

Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen.<br />

Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender<br />

Strahlung.<br />

Zu den Punkten 1. bis 8. gilt: Wenn solche Schäden zu<br />

einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch<br />

entstehende Schaden versichert.<br />

Zu den Punkten 2., 3., 4., 6., 7. und 8. gilt: Solche Schäden<br />

sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines<br />

Schadenereignisses eintreten.<br />

Deckungserweiterungen - soweit vereinbart bzw. in der Polizze<br />

angeführt<br />

Indirekter Blitzschlag<br />

Indirekter Blitzschlag sind Überspannungen oder Induktionen<br />

infolge Blitzschlag an der gesamten Licht- und Kraftinstallation<br />

inkl. Transformatoren, Stromzähler, sonstigen der Fortleitung<br />

und Umwandlung von elektrischem Strom dienenden Einrichtungen.<br />

Diese Erweiterung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes zu<br />

Punkt 1.1.2.(Blitzschlag) gilt bis zur dafür besonders vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko unter<br />

Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes. Nicht versichert<br />

sind Schäden an elektronischen Speicher-, Rechen-,<br />

Regel- oder Steuer-Einrichtungen/-Anlagen, Schäden durch<br />

innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch<br />

unsachgemäße Instandhaltung, Schäden durch Überspannung<br />

oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer<br />

atmosfärischer Entladungen.<br />

Sprengstoffexplosion<br />

Die Haftung im Sinne des Pkt. 1.1.3 erstreckt sich auch auf<br />

Sprengstoffexplosionen.<br />

Bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen<br />

Die Haftung erstreckt sich in Erweiterung des Punktes 1.1.1.<br />

auch auf Schäden, die an den versicherten Sachen durch<br />

bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen<br />

aus ihren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand<br />

entstehen.<br />

Schäden an diesen Behältnissen und Leitungen selbst werden<br />

ebenfalls ersetzt, mit Ausnahme der Schäden im Inneren des<br />

Behältnisses und des Schadens an der Durchbruchstelle.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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Schäden an Schmelzmassen selbst fallen nicht unter die<br />

Ersatzpflicht des Versicherers.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat den vereinbarten Selbstbehalt zu<br />

tragen.<br />

Aufheizkosten, Anheizkosten, Antemperkosten und ähnliche Kosten<br />

werden nicht ersetzt.<br />

Seilbahnen und Sessellifte; Blitzschlagschäden am Seil<br />

Blitzschlagschäden am Seil sind nur dann ersatzpflichtig, wenn das<br />

Seil durch einen Blitzschlag so beschädigt wird, dass es für seine<br />

Funktion im Sinne der gewerblichen Betriebsvorschriften unverwendbar<br />

wird. Alle Schäden, die im Laufe der Zeit durch permanente<br />

Entladungen atmosfärischer Elektrizität am Seil entstehen,<br />

gelten als Betriebsschäden und sind von der <strong>Versicherung</strong><br />

ausgeschlossen.<br />

Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen<br />

Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen und<br />

deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb<br />

der Anlagen ausbricht.<br />

Räucheranlagen<br />

Die Räucherkammer (Räucherkammer, Selchkammer, Räucherapparat)<br />

und deren Inhalt sind auch gegen Brandschäden, die mit<br />

dem Räucherbetrieb zusammenhängen, versichert.<br />

Die Räucherkammer muss den behördlichen Vorschriften entsprechend<br />

gebaut und so eingerichtet sein, dass etwa herabfallendes<br />

Räuchergut sich nicht am Räucherfeuer entzünden kann.<br />

Radioaktive Isotope<br />

Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, durch radioaktive<br />

Verunreinigung (Kontamination), die als Folge eines versicherten<br />

Ereignisses am <strong>Versicherung</strong>sort durch radioaktive Isotope<br />

entstanden sind.<br />

Kündigung von Zusatzgefahren im Schadenfall<br />

Nachstehend angeführte Gefahren bzw. Gefahrengruppen gelten als<br />

Zusatz zur Feuerversicherung und gelten als rechtlich selbständige<br />

<strong>Versicherung</strong>sverträge und können im Schadenfall einzeln gekündigt<br />

werden, ohne dass der Gesamtvertrag hievon berührt wird.<br />

Nach dem Eintritt eines Schadenfalles ist sowohl der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

als auch der Versicherer berechtigt, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis<br />

zu kündigen.<br />

Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluss<br />

der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der<br />

Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt<br />

als den Schluss der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode kündigen.<br />

1.2. Benannte Gefahren<br />

1.2.1. Innere Unruhen, böswillige Beschädigung,<br />

Streik, Aussperrung<br />

Diese Gefahrengruppe kann von beiden Vertragspartnern<br />

jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz endet in diesem Fall eine Woche<br />

nach Zugang des Kündigungsschreibens.<br />

Innere Unruhe<br />

Versichert sind Schäden durch Gewalthandlungen in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.<br />

Als Innere Unruhe gilt, wenn Teile des Volkes, die<br />

zahlenmäßig nicht als unerheblich zu gelten haben, in<br />

einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise<br />

in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen<br />

Personen oder Sachen verüben.<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />

behördlicher Zulassung und Verglasungen von nicht<br />

benützten Gebäuden (es sei denn, die Schäden an diesen<br />

Sachen entstehen durch Brand oder Explosion in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen)<br />

Böswillige Beschädigung<br />

Als böswillige Beschädigung gilt jede unmittelbare vorsätzliche<br />

Beschädigung oder Zerstörung von versicherten<br />

Sachen.<br />

Nicht versichert sind Schäden,<br />

durch Beraubung, Einbruchdiebstahl und Vandalismus im<br />

Zuge eines Einbruchdiebstahls – ausgenommen Schäden<br />

an versicherten Gebäuden, die nicht im Rahmen Punkt<br />

1.2.10. versichert gelten;<br />

die verursacht werden von<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer selbst oder<br />

Betriebsangehörigen oder<br />

Fremden im Betrieb tätigen Personen oder<br />

Bewohnern oder Mietern der versicherten Gebäude<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />

behördlicher Zulassung und Verglasungen aller Art<br />

Streik, Aussperrung<br />

Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte,<br />

auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer<br />

verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.<br />

Als Aussperrung gilt die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete<br />

planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig<br />

großen Zahl von Arbeitnehmern.<br />

Versichert sind Schäden durch Handlungen der streikenden<br />

oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang<br />

mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine<br />

Aussperrung.<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />

behördlicher Zulassung, Verglasungen von nicht benützten<br />

Gebäuden, Sachen der Betriebsangehörigen<br />

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<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

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1.2.2. Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle<br />

Als Schaden durch Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare<br />

Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen<br />

durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge.<br />

Nicht versichert sind Schäden,<br />

die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />

dem Benutzer der versicherten<br />

Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden;<br />

Schäden an Wegen, Straßen und Brücken.<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit behördlicher<br />

Zulassung und Verglasungen aller Art<br />

Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder<br />

Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch, der<br />

plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem <strong>Versicherung</strong>sgrundstück<br />

befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,<br />

Koch-, Trockenanlagen oder sonstigen Erhitzungsanlagen<br />

austritt.<br />

Nicht versichert sind Schäden,<br />

die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />

behördlicher Zulassung und Verglasungen aller Art<br />

Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor,<br />

wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die<br />

Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar<br />

auf versicherte Sachen einwirkt.<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit behördlicher<br />

Zulassung und Verglasungen aller Art<br />

1.2.3. Sprinkler-Leckage<br />

Als Sprinkler-Leckage gelten Schäden durch bestimmungswidriges<br />

Austreten von Wasser oder auf Wasser<br />

basierenden Flüssigkeiten aus am <strong>Versicherung</strong>sort<br />

installierten Sprinkler- oder Schaumlöschanlagen.<br />

Zur Sprinkler-/Schaumlöschanlage gehören Wasserbezugsstellen,<br />

Wasserversorgung, Alarmventile, Sprinklerrohrnetz<br />

und Sprinklerdüsen samt zugehörigen Armaturen,<br />

die ausschließlich dem Betrieb der Sprinkleranlage dienen.<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz für Schäden durch Sprinkler-Leckage<br />

besteht nur bei Sprinkleranlagen, die vom „Institut für<br />

Technische Sicherheit - SCHUTZHAUS“ abgenommen<br />

und periodisch überprüft sind.<br />

Nicht versichert sind Schäden<br />

an der Löschanlage selbst;<br />

Anlässlich von Druckproben und der Durchführung von<br />

Revisions-, Kontroll- und Wartungsarbeiten;<br />

Infolge Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden<br />

oder an der Löschanlage:<br />

durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />

behördlicher Zulassung und Verglasungen aller Art<br />

1.2.4. Leitungswasser<br />

Als Leitungswasserschaden gilt die unmittelbare Einwirkung<br />

von Leitungswasser, das aus wasserführenden<br />

Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen<br />

austritt (Schadenereignis).<br />

Versichert sind auch Schäden, die<br />

als unvermeidliche Folge dieses Ereignisses eintreten,<br />

durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis<br />

eintreten.<br />

Bei der <strong>Versicherung</strong> von Gebäuden gelten zusätzlich als<br />

Schadenereignis<br />

Frostschäden an wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen<br />

oder angeschlossenen Einrichtungen;<br />

Bruch- und Dichtungsschäden an wasserführenden Rohrleitungen;<br />

außerhalb des versicherten Gebäudes gelten Frost- und<br />

Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren soweit<br />

diese der Versorgung der versicherten Gebäude dienen<br />

und sich auf dem <strong>Versicherung</strong>sgrundstück befinden bis<br />

zu 10 m mitversichert.<br />

Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich auch auf nachfolgende<br />

Kosten:<br />

Auftaukosten;<br />

Suchkosten, das sind Kosten, die bei einem Schadenereignis<br />

für das Auffinden der Schadenstelle einschließlich<br />

der Behebung der dabei verursachten Schäden<br />

anfallen;<br />

Kosten für die Behebung von Verstopfungen an den Zuund<br />

Ableitungsrohren innerhalb und außerhalb des<br />

Gebäudes auf dem <strong>Versicherung</strong>sgrundstück.<br />

Nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folge<br />

eines Schadenereignisses gelten:<br />

Schäden, die vor Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutzes in Erscheinung treten;<br />

Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen;<br />

Schäden infolge erhöhter Luftfeuchtigkeit<br />

Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge<br />

ableiten;<br />

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Schäden durch Sprinkleranlagen;<br />

Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken;<br />

Schäden an unter Erdniveau befindlichen Waren, die nicht<br />

mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern;<br />

Wasserverlust, Mietverlust oder andere mittelbare<br />

Schäden;<br />

Schäden durch Grundwasser, Wasser aus Witterungsniederschlägen<br />

oder dadurch verursachten Rückstau;<br />

Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung;<br />

Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder<br />

Flugzeugabsturz.<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />

behördlicher Zulassung<br />

1.2.5. Sturm, Hagel<br />

Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung, deren<br />

Geschwindigkeit am <strong>Versicherung</strong>sort mehr als 60 Kilometer<br />

je Stunde beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit<br />

ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt<br />

für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.<br />

Als Hagel gilt ein wetterbedingter Niederschlag in Form<br />

von Eiskörnern.<br />

Versichert sind Schäden durch Sturm oder Hagel.<br />

Versichert sind auch Schäden, die dadurch verursacht<br />

werden, dass durch Sturm Gegenstände auf die versicherten<br />

Sachen geworfen werden.<br />

Nicht versichert sind Schäden<br />

An im Bau befindlichen Gebäuden und an darin befindlichen<br />

Sachen, solange nicht das Dachwerk vollständig<br />

fertiggestellt oder der Dachraum nach außen vollständig<br />

abgeschlossen ist, oder solange nicht alle Türen und<br />

Fenster endgültig versetzt und verschlossen sind;<br />

An Sachen, die sich im Freien befinden oder an der<br />

Außenseite von Gebäuden angebracht sind, wie z.B.<br />

Reklameanlagen, Antennenanlagen, Markisen, Masten,<br />

Freileitungen, Licht- und Beleuchtungsanlagen und<br />

dergleichen;<br />

An nicht allseitig geschlossenen Gebäuden, an Buden,<br />

Bauhütten, Zelten, Traglufthallen und an den in diesen<br />

Bauwerken befindlichen Sachen;<br />

An Flugdächern, Tribünen, Einfriedungen und Glashäusern;<br />

An Verglasungen aller Art einschließlich Lichtkuppeln;<br />

Die dadurch entstanden sind, dass sich Gebäude in einem<br />

baufälligen Zustand befanden oder mangelhaft<br />

instandgehalten wurden, oder dass im Zuge von Umbauten<br />

Baubestandteile gelöst und/oder noch nicht fest mit<br />

dem Gebäude verbunden wurden.<br />

1.2.6. Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch<br />

Als Schneedruck gilt die direkte Kraftwirkung auf versicherte<br />

Sachen durch natürlich angesammelte ruhende<br />

Schnee- oder Eismassen.<br />

Als Felssturz/Steinschlag gilt das naturbedingte Ablösen<br />

und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.<br />

Als Erdrutsch gilt einen naturbedingte Abwärtsbewegung<br />

von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der<br />

Oberfläche liegenden Gleitbahn.<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />

behördlicher Zulassung und Verglasungen aller Art einschließlich<br />

Lichtkuppeln<br />

1.2.7 Überschwemmung, Hochwasser<br />

Überschwemmung ist die Ansammlung von erheblichen<br />

Wassermengen aufgrund außerordentlicher Niederschläge,<br />

die die Kapazität der örtlichen Kanalisationssysteme<br />

überschreiten oder die nicht abfließen können.<br />

Hochwasser ist eine durch außerordentliche Niederschläge,<br />

Schneeschmelze oder Sturm verursachte, die normale<br />

Höhe merklich übersteigende Wasserführung eines fließenden<br />

oder stehenden Gewässers.<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit behördlicher<br />

Zulassung und Verglasungen aller Art<br />

Nicht versichert sind<br />

Schäden an versicherten Sachen auf Grundstücken, die<br />

in den letzten 10 Jahren (rückgerechnet ab Schadendatum)<br />

von einem gleichartigen Ereignis betroffen waren,<br />

sofern nicht für den jeweiligen <strong>Versicherung</strong>sort speziell<br />

etwas anderes vereinbart wurde.<br />

1.2.8 Erdbeben<br />

Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,<br />

die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern<br />

ausgelöst wird.<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte<br />

Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch<br />

die unmittelbare Einwirkung eines Erdbebens<br />

Brand oder Explosion die nachweisbar die unvermeidliche<br />

Folge dieses Ereignisses sind<br />

Gebäudeteile oder andere Gegenstände, die durch die<br />

Erdstöße gegen die versicherten Sachen geworfen<br />

werden.<br />

Erdbeben wird unterstellt, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

nachweist, dass<br />

- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der<br />

Umgebung des <strong>Versicherung</strong>sgrundstückes Schäden an<br />

Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen<br />

anderen Sachen angerichtet hat<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />

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oder<br />

- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der<br />

versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden<br />

sein kann.<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit behördlicher<br />

Zulassung und Verglasungen<br />

1.2.9 Glasbruch<br />

Glasbruch ist das Zerbrechen von versichertem Glas.<br />

Nicht versichert sind<br />

Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung<br />

im Zuge eines Streikes oder Aussperrung.<br />

Nicht versicherte Sachen<br />

Innenverglasungen; Einzelverglasungen größer als 9 m².<br />

1.2.10 Einbruchdiebstahl inkl. Vandalismus<br />

Als Einbruchdiebstahl gilt, wenn ein Täter in die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />

durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern<br />

oder anderen Gebäudeteilen einbricht;<br />

unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch<br />

Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;<br />

einschleicht und aus dem verschlossenen Gebäude oder<br />

aus dem versperrten Raum eines Gebäudes Sachen<br />

wegbringt;<br />

durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder<br />

falscher Schlüssel eindringt;<br />

(falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich<br />

angefertigt werden)<br />

mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruchdiebstahl<br />

in ein anderes Gebäude oder in andere<br />

Räumlichkeiten als die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten oder<br />

durch Beraubung angeeignet hat. Beraubung ist die Wegnahme<br />

oder erzwungene Herausgabe von Sachen, unter<br />

Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen<br />

Personen;<br />

gelangt und während der Anwesenheit von Personen in<br />

versperrte Räume wie in den vorangegangenen Absätzen<br />

beschrieben, einbricht.<br />

Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor,<br />

wenn ein Täter<br />

in die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten einbricht und ein<br />

Behältnis aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falscher<br />

Schlüssel öffnet;<br />

ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch<br />

Einbruchdiebstahl in ein gleich sicheres Behältnis an sich<br />

gebracht hat.<br />

Während der Anwesenheit von Personen in die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />

gelangt und dort befindliche<br />

versperrte Behältnisse aufbricht oder mittels Werkzeugen<br />

oder falscher Schlüssel öffnet.<br />

Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung)<br />

Versichert sind Schäden innerhalb der <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />

durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung)<br />

nachdem ein Täter im Sinne der Bestimmungen<br />

der Einbruchdiebstahl in die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />

eingedrungen ist.<br />

Nicht versicherte Schäden<br />

Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge<br />

eines Schadenereignisses:<br />

Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen, ohne dass<br />

ein Einbruchdiebstahl gemäß Beschreibung vorliegt;<br />

Schäden durch Entnahme von Waren oder Bargeld aus<br />

Automaten unter Verwendung falscher oder nicht wertentsprechender<br />

Münzen, manipulierter Karten und dgl.<br />

Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer oder in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebenden Personen herbeigeführt werden;<br />

Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von<br />

Personen, die für den <strong>Versicherung</strong>snehmer tätig sind und<br />

Zugang zum <strong>Versicherung</strong>sort haben, herbeigeführt<br />

werden, es sei denn, dass der Einbruchdiebstahl zu einer<br />

Zeit begangen wird, während der die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />

für sie verschlossen sind und weder<br />

richtige noch vom Täter auf Grund der richtigen Schlüssel<br />

hergestellte Nachschlüssel für den Einbruchdiebstahl<br />

verwendet werden;<br />

Schäden durch Brand, Explosion oder Austreten von<br />

Leitungswasser.<br />

Schäden, die durch die Anwendung von Sprengmitteln bei<br />

einem Einbruchdiebstahl verursacht werden sind hingegen<br />

versichert;<br />

Nicht versicherte Sachen:<br />

Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />

Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit behördlicher<br />

Zulassung<br />

Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechsler und Geldausgabeautomaten<br />

samt Inhalt.<br />

Im Freien befindliche bewegliche Sachen.<br />

1.2.10.1 Nur auf Grund besonderer Vereinbarung gilt<br />

das Öffnen von Behältnissen mit dem richtigen<br />

Schlüssel als Schadenereignis, wenn ein Täter<br />

diesen durch Einbruchdiebstahl in andere<br />

Räumlichkeiten als die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />

oder durch Beraubung an sich gebracht<br />

hat;<br />

Nur auf Grund besonderer Vereinbarungen sind<br />

mitversichert:<br />

1.2.10.2 Beraubung am <strong>Versicherung</strong>sort<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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Bis zur vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme sind<br />

Schäden durch Beraubung (ausgenommen<br />

Beraubung auf Transportwegen) versichert,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt<br />

sind:<br />

Die Beraubung muss in den <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />

oder auf dem Grundstück, auf<br />

dem sich diese befinden (Tatort), erfolgen,<br />

die Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt<br />

muss sich gegen den <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />

seine Dienstnehmer oder gegen andere am<br />

Tatort anwesende Personen richten,<br />

Sachen, die ein Täter wegnimmt oder deren<br />

Herausgabe er erzwingt, müssen sich zum<br />

Zeitpunkt der Tat am Tatort befinden.<br />

Soweit hierfür keine anderweitige <strong>Versicherung</strong><br />

besteht, sind Sachschäden (einschließlich<br />

notwendiger Kosten für Aufräumung etc.)<br />

,welche am Tatort entstehen oder die beraubten<br />

Personen erleiden, im Rahmen der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme mitversichert.<br />

Die <strong>Versicherung</strong> gilt auf Erstes Risiko.<br />

1.2.10.3 Beraubung auf Transportwegen<br />

Die Außenversicherung gemäß Abschnitt<br />

A Punkt 4.2 kommt nicht zur Anwendung.<br />

Bis zur vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme sind<br />

Schäden durch Beraubung auf Transportwegen<br />

versichert, wenn die folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

Die Beraubung muss auf Transportwegen<br />

innerhalb der Republik Österreichs erfolgen; im<br />

angrenzenden Ausland besteht zusätzlich<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn sich der<br />

Übernahme- und Übergabeort des jeweiligen<br />

Transportes innerhalb Österreichs befindet und<br />

ein Aus-weichen auf grenzüberschreitende<br />

Verkehrswege eine raschere Durchführung des<br />

Transportes ermöglicht;<br />

Die Anwendung oder Androhung tätlicher<br />

Gewalt muss sich gegen den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

oder von ihm beauftragten Boten oder<br />

Begleitpersonen während der ihnen obliegenden<br />

Transportwegen richten.<br />

Mitversichert gilt auch die Entwendung, die<br />

unter Ausnützung des Umstandes erfolgt,<br />

dass die beauftragten Boten oder<br />

Begleitpersonen ihrer Hilfeleistungspflicht im<br />

Sinne §§ 94 und 95 des Strafgesetzbuches<br />

nachkommen;<br />

dass infolge eines körperlichen Unfalles die<br />

beauftragten Boten oder Begleitpersonen<br />

handlungsunfähig werden;<br />

dass ein Feuerschaden am Fahrzeug entsteht bzw. die<br />

Werte durch Brand, Blitzschlag oder Explosion<br />

beschädigt oder zerstört werden.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt mit der ordnungsgemäßen<br />

Übernahme und endet mit der ordnungsgemäßen<br />

Übergabe der Werte.<br />

Als Boten oder Begleitpersonen dürfen nur geeignete<br />

Personen über 18 Jahre beauftragt werden. Nicht geeignet<br />

sind geistig oder körperlich behinderte<br />

Personen.<br />

Nicht versichert sind Schäden durch Veruntreuung<br />

durch die Boten sowie Schäden, die durch vorsätzliches<br />

oder grobfahrlässiges Verhalten der beauftragten<br />

Boten oder Begleitpersonen entstehen.<br />

Sachschäden, die die beraubten Personen erleiden,<br />

sind im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>ssumme mitversichert.<br />

Die <strong>Versicherung</strong> gilt auf Erstes Risiko.<br />

Versicherte Schäden<br />

Versichert sind Sachschäden, die gemäß den Punkten<br />

1.2.1.-1.2.10. - soferne dort nicht speziell<br />

ausgeschlossen –<br />

durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten<br />

Gefahr an versicherten Sachen am <strong>Versicherung</strong>sort<br />

eintreten (Schadenereignis), zusätzlich bei Punkt<br />

1.2.10. Schäden auch an den Gebäudebestandteilen,<br />

die durch einen vollbrachten oder versuchten<br />

Einbruchdiebstahl entstehen;<br />

als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses<br />

eintreten;<br />

durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis<br />

eintreten (ausgenommen zu Punkt 1.2.1.- Böswillige<br />

Beschädigung – und zu Punkt 1.2.10. im Sinne der<br />

Einbruchdiebstahl- und Beraubungsbedingungen).<br />

Nicht versichert sind Schäden zu den Punkten 1.2.1.-<br />

1.2.10.,<br />

die speziell bei den jeweiligen Gefahren angeführt sind;<br />

und generell:<br />

durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von<br />

Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,<br />

einschließlich aller Gewalthandlungen von<br />

Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder<br />

terroristischer Organisationen;<br />

Inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion<br />

Aufruhr, Aufstand; Schäden durch innere Unruhen sind<br />

jedoch versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart<br />

ist.<br />

Allen mit den obgenannten Ereignissen verbundenen<br />

militärischen oder behördlichen Maßnahmen;<br />

Kernenergie, radioaktive Isotopen oder ionisierende<br />

Strahlung;<br />

anderen außergewöhnlichen Naturereignissen (z.B.<br />

Tsunami, Sturmflut in Deutschland, Damm- und Deichbruch<br />

in den Niederlanden) als die in den anderen<br />

benannten Gefahren angeführten.<br />

1.3 Unbenannte Gefahren (All Risk)<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

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1.3.1. Als unbenannte Gefahren gelten solche, die Schäden<br />

an versicherten Sachen durch direkt, plötzlich und unvorhergesehen<br />

einwirkende Ereignisse hervorrufen.<br />

Als unbenannte Gefahren gelten keinesfalls<br />

jene Gefahren oder Schäden, die nach den Bestimmungen<br />

der Punkte 1.1.1.-1.1.4. und 1.2.1.-1.2.10.<br />

versichert werden können.<br />

Gefahren oder Schäden, die unter einen Ausschlusstatbestand,<br />

der unter Punkt 1.1 und 1.2 genannten<br />

<strong>Versicherung</strong>en inkl. Erweiterungen fallen<br />

Gefahren oder Schäden, die wegen mangelnder Stärke<br />

oder Intensität der unter Pkt 1.2.5 und 1.2.8 genannten<br />

Ereignisse nicht versichert sind.<br />

1.3.2. Versicherte Schäden<br />

Versichert sind Sachschäden, die<br />

1.3.2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten<br />

Gefahr an versicherten Sachen am<br />

<strong>Versicherung</strong>sort eintreten (Schadenereignis);<br />

1.3.2.2. durch Abhandenkommen von versicherten<br />

Sachen bei einem Schadenereignis eintreten<br />

1.3.3. Nicht versichert sind Schäden<br />

1.3.3.1. durch Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug,<br />

Erpressung oder einfachen Diebstahl<br />

(auch Ladendiebstahl);<br />

1.3.3.2 durch Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle<br />

festgestellt werden, Inventurdifferenzen<br />

oder sonstige ungeklärte Verluste;<br />

1.3.3.3 durch Lawinen, Lawinenluftdruck, Vermurung,<br />

Erdsenkung<br />

1.3.3.4 an im Freien oder in offenen Gebäuden befindlichen<br />

beweglichen Sachen<br />

1.3.3.4.1 durch Witterungs- oder sonstige<br />

Umwelteinflüsse oder Umweltstörungen;<br />

1.3.3.4.2 durch Diebstahl;<br />

1.3.3.5 durch Beschlagnahme, Enteignung oder Verfügung<br />

von Hoher Hand;<br />

1.3.3.6 durch Be- oder Verarbeitung jeder Art an<br />

Sachen, die unmittelbar Gegenstand der<br />

Bearbeitung sind; dazu gehören z.B. auch<br />

Wartung, Reparatur, Umrüstung, Instandsetzung,<br />

Bau- und Montagetätigkeiten;<br />

1.3.3.7. an Gebäuden, Gebäudeteilen einschließlich<br />

Hof-, Straßen- oder Gehsteigbefestigungen<br />

durch Senken, Reissen, Schrumpfen oder<br />

Dehnen;<br />

1.3.3.8. durch Kontamination (z.B. Vergiftung, Verrußung,<br />

Ablagerung, Beaufschlagung und dgl.);<br />

1.3.3.9 durch Verseuchung, Verderb, Verfall, Tiere,<br />

Pflanzen, Pilze oder Mikroorganismen aller<br />

Art,<br />

1.3.3.10. durch klimatische Temperaturschwankungen,<br />

Trockenheit oder Feuchtigkeit<br />

1.3.3.11. durch Gewichtsverlust, Substanzverlust, Verfärbung,<br />

Veränderung von Geschmack, Farbe,<br />

Struktur oder Aussehen;<br />

1.3.3.12 durch dauernde Einflüsse oder Einwirkungen<br />

chemischer, thermischer, mechanischer,<br />

elektrischer oder elektromagnetischer Art,<br />

durch Alterung, Abnützung oder Verschleiß<br />

oder durch Korrosion, Oxydation, Rost,<br />

Erosion, Ablagerungen aller Art;<br />

Zu den Punkten 1.3.3.7. bis 1.3.3.12. gilt:<br />

Solche Schäden sind jedoch dann versichert,<br />

wenn sie als unvermeidliche Folge eines ansonsten<br />

gemäß Punkt 1.3.1. versicherten<br />

Schadenereignisses eintreten.<br />

1.3.4 Technische Ausschlüsse<br />

Nicht versichert sind Schäden<br />

1.3.4.1. durch Ausfall der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-,<br />

sonstigen Energie- oder Treibstoffversorgung;<br />

1.3.4.2. durch Ausfall oder unzureichende Funktion<br />

von Klima-, Kühl- oder Heizungssystemen<br />

sowie von Mess-, Regel-, Sicherheits- und<br />

Steuerungsanlagen.<br />

1.3.4.3. durch Ausfall von EDV-Anlagen.<br />

1.3.4.4. durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit<br />

oder Fahrlässigkeit;<br />

1.3.4.5. durch Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-,<br />

Material- und Herstellungsfehler;<br />

1.3.4.6. durch Wassermangel in Dampfkesseln und<br />

Apparaten;<br />

1.3.4.7. durch Implosion oder sonstige Wirkung von<br />

Unterdruck;<br />

1.3.4.8. durch mechanisch von außen einwirkende<br />

Ereignisse an der technischen Betriebseinrichtung<br />

inklusive EDV<br />

1.3.5. Nicht versichert sind Schäden, auch nicht als Folge<br />

eines gemäß 1.3.1 eingetretenen Schadenereignisses<br />

durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von<br />

Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,<br />

einschließlich aller Gewalthandlungen von<br />

Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder<br />

terroristischer Organisationen;<br />

Innere Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,<br />

Aufruhr, Aufstand;<br />

Allen mit den obgenannten Ereignissen verbundenen<br />

militärischen oder behördlichen Maßnahmen;<br />

Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender<br />

Strahlung;<br />

Genmanipulationen, Genmutationen oder andere Genveränderungen;<br />

1.3.6 Nicht versicherte Sachen:<br />

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Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />

Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen<br />

und Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />

behördlicher Zulassung und Verglasungen aller Art<br />

Wasser- und Luftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen;<br />

Pflanzen und Tiere;<br />

Grund und Boden, Gewässer, Fundamente, Straßen,<br />

Wege, Tunnel, Brücken, Schienen, Dämme, Docks,<br />

Hafenbecken, Kaimauern, Pipelines, Brunnen, Becken,<br />

Kanäle, Deponien, Bohrungen, Kabel, Ausgrabungen,<br />

Verladeeinrichtungen<br />

Schwimmende Anlagen (Off-shore-Anlagen) und darauf<br />

befindliche Sachen;<br />

Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Gegenstände<br />

von historischem oder künstlerischem Wert;<br />

Datenträger aller Art mit den darauf befindlichen Programmen<br />

und Daten, Reproduktionshilfsmittel, Urkunden,<br />

Muster, Prototypen und dgl.<br />

Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechsler und Geldausgabeautomaten<br />

samt Inhalt.<br />

2. Versicherte Sachen zu den Gefahren gemäß den Punkten<br />

1.1., 1.2., 1.3.<br />

Spezielle Ausschlüsse sowie Sachen, die in den jeweiligen<br />

Gefahren als „nicht versicherte Sachen“ deklariert werden,<br />

gehen vor.<br />

Versichert sind die in der <strong>Versicherung</strong>surkunde bezeichneten<br />

Sachen, die im Eigentum des <strong>Versicherung</strong>snehmers stehen,<br />

ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder<br />

ihm verpfändet wurden.<br />

Fremde Sachen (fremdes Eigentum) sind mitversichert, soweit<br />

es nicht anderweitig oder anderweitig nicht ausreichend<br />

versichert ist, und/oder das versicherbare Interesse beim<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer liegt. Der <strong>Versicherung</strong>swert ist jener<br />

Betrag, welcher dem Interesse des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

entspricht, maximal jedoch die Wiederbeschaffungs- bzw.<br />

Wiederherstellungskosten oder der Neuwert.<br />

Wenn in der <strong>Versicherung</strong>surkunde die versicherten Sachen<br />

durch Inbegriffe bezeichnet werden, gelten, soweit vertraglich<br />

nichts anderes vereinbart ist, die folgenden Zuordnungen:<br />

2.1. Gebäude sind mit allen Baubestandteilen über und unter<br />

Erdniveau versichert.<br />

2.1.1 Als Gebäude gelten alle Gebäude im engeren<br />

Sinn, das sind alle Bauwerke,<br />

die durch räumliche Umfriedung Menschen und<br />

Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren,<br />

den Eintritt und längeren Aufenthalt von<br />

Menschen gestatten, mit dem Boden fest<br />

verbunden und von einiger zeitlicher Beständigkeit<br />

sind;<br />

In diese Gebäude-Definition fallen z.B. auch Flugdächer<br />

u.dgl.<br />

2.1.2 ferner die folgenden Bauwerke:<br />

Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken,<br />

Rampen, Aufzugschächte und ähnliche Bauwerke,<br />

die konstruktiv als Teile von Gebäuden nach 2.1.1<br />

Abs.2 zu gelten haben;<br />

Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter aller<br />

Art, die<br />

wegen ihres baulichen Zusammenhanges mit<br />

einem Gebäude nach 2.1.1. Abs. 2 zu gelten<br />

haben und insbesondere auch in Mauerwerk,<br />

Beton oder der sonstigen Bauweise des<br />

Gebäudes ausgeführt sind, oder<br />

ohne baulichen Zusammenhang mit einem<br />

Gebäude nach 2.1.1. Abs. 2 in Mauerwerk oder<br />

Beton ausgeführt sind;<br />

Schornsteine, auch freistehende, die in Mauerwerk<br />

oder Beton ausgeführt sind;<br />

Kanäle und Schächte für Rohrleitungen, Kabel<br />

und sonstige Installationen sowie unterirdische<br />

Verbindungsgänge, soweit sich diese Bauwerke<br />

außerhalb von Gebäuden befinden und in Mauerwerk<br />

oder Beton ausgeführt sind;<br />

Einfriedungen aller Art<br />

2.1.3 Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert<br />

aller für die Herstellung und den Bestand des Gebäudes<br />

eingefügten Baubestandteile.<br />

Dazu gehören insbesondere auch:<br />

Blitzschutzanlagen für das Gebäude;<br />

Fest eingebaute Trennungswände und Raumteilungen,<br />

auch andere feste Einbauten, nicht<br />

jedoch versetzbare sowie Einbaumöbel;<br />

Fest verlegte Fußböden- und Wandauflagen,<br />

Verfliesungen;<br />

Fest montierte Lamperien und sonstige Wandverkleidungen;<br />

Mit dem Gebäude fest verbundene Treppen und<br />

Leitern, auch außen angebrachte;<br />

Mit dem Gebäude fest verbundene Fahnenstangen;<br />

Elektromechanisch betriebene und/oder elektrisch<br />

beheizte Tore (in den Einfriedungen auch<br />

Schranken) samt ihren Betätigungs- und/oder<br />

Heizelementen;<br />

Zwischenglas- und Außenjalousien samt eventuellen<br />

elektromechanischen Betätigungselementen;<br />

Festmontierte Zwischendecken, Deckenverkleidungen<br />

und abgehängte Deckenuntersichten;<br />

Gruben, Fußbodenkanäle, Installationsgänge und<br />

–schächte u.dgl., sofern sie sich innerhalb des<br />

Gebäudes befinden oder in unmittelbarem baulichen<br />

Zusammenhang mit dem Gebäude stehen<br />

und in Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind;<br />

Gemauerte Öfen zur Erzeugung von Ziegeln,<br />

Steingut, Porzellan u.dgl., sowie gemauerte<br />

Seichen, soweit sie einen konstruktiven<br />

Bestandteil der Gebäude bilden.<br />

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Ferner gehören dazu:<br />

Geschäftsportale, sofern sie sich im Eigentum des<br />

Gebäude-Eigentümers befinden.<br />

2.2. Betriebseinrichtungen<br />

2.2.1 Hierzu gehören alle am <strong>Versicherung</strong>sort sowohl in<br />

Gebäuden als auch im Freien befindliche dem Betrieb<br />

dienende Einrichtungen ober- oder unterhalb<br />

Erdniveau<br />

Dazu gehören insbesondere:<br />

Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen<br />

zur Erzeugung, Umwandlung, Fortleitung,<br />

Speicherung und Verbrauch von Energie in allen<br />

Formen.<br />

Dazu gehören auch:<br />

Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Trocknungs- und<br />

Brennanlagen, technische Öfen, Gas- und<br />

Elektroinstallationen samt dazugehörigen Meßgeräten,<br />

sowie Beleuchtungsanlagen:<br />

Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen<br />

zur Erstellung, Verarbeitung, Übertragung,<br />

Weiterleitung und Speicherung von Daten,<br />

Informationen und Nachrichten aller Art;<br />

Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Installationen<br />

zum Messen, Prüfen, Anzeigen, Regeln und<br />

Steuern von Produkten, Betriebszuständen und<br />

Arbeitsvorgängen aller Art;<br />

Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen<br />

zur Beförderung von Personen, Materialien,<br />

Waren und Stoffen aller Art, auch Absauganlagen<br />

und Wasserleitungsinstallationen, das sind alle<br />

Wasserver- und –entsorgungsanlagen samt dazugehörigen<br />

Messgeräten, Armaturen, Filteranlagen<br />

und Zubehör;<br />

Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen<br />

und Anhänger, nicht jedoch soweit sie<br />

Fahrzeuge mit behördlicher Zulassung sind.<br />

Feuerwehrfahrzeuge auch mit behördlicher<br />

Zulassung;<br />

Einrichtungen, Anlagen, Behältnisse und Gefäße<br />

zur Lagerung von Materialien, Waren und Stoffen<br />

aller Art; auch wieder verwendbare Verpackungsmittel,<br />

Paletten, Container sowie Einrichtungen von<br />

Hochregallagern;<br />

Arbeitsmaschinen aller Art samt ihren Antriebselementen<br />

und allem Zubehör;<br />

Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter,<br />

Schornsteine, Rauchfänge, Kanäle, Schächte,<br />

soweit diese der Produktion dienen und nicht unter<br />

Gebäude fallen;<br />

Versetzbare Zwischenwände;<br />

Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und<br />

Wascheinrichtungen;<br />

Betriebsmedien in der Produktionsanlage einschließlich<br />

Katalysatoren;<br />

Kühltürme, auch in Mauerwerk oder Beton ausgeführte;<br />

Handmaschinen und Geräte aller Art;<br />

Werkzeuge und sonstige Erzeugungshilfsmittel<br />

aller Art für Hand- und Maschinengebrauch,<br />

soweit sie nicht als Reproduktionshilfsmittel<br />

anzusehen sind;<br />

Büroeinrichtungen aller Art, auch Zeitschriften und<br />

Bücher, Dienstausrüstungen und Dienstkleidungen<br />

aller Art;<br />

Einrichtungen von Gemeinschafts-, Unterkunftsund<br />

Gasträumen, sowie von Küchen, Kantinen,<br />

Büchereien und dgl.;<br />

Feuerlösch-, Brandschutz-, Betriebsschutz-,<br />

Sanitäts- und Sporteinrichtungen;<br />

Firmenschilder und Werbeanlagen, Werbe- und<br />

Dekorationsmittel;<br />

Außer Betrieb und/oder in Reserve gestellte Betriebseinrichtungen;<br />

Ersatzteile und noch nicht eingebaute,<br />

für Neueinrichtungen bestimmte Gegenstände<br />

aller vorgenannten Arten, auch Ersatzteile<br />

für Fahrzeuge.<br />

Maschinenfundamente<br />

Sofern die Maschinenfundamente von der <strong>Versicherung</strong><br />

nicht ausgeschlossen sind, ist das zu<br />

einer von einem Schadenereignis betroffenen<br />

Maschine gehörige Fundament gegen den<br />

Schaden versichert, der dadurch entsteht, dass<br />

das Fundament - gleichgültig, ob es beschädigt<br />

oder zerstört ist oder nicht – sich aus technischen<br />

Gründen ganz oder teilweise unverwendbar für die<br />

Wiederherstellung oder Erneuerung der Maschine<br />

erweist.<br />

2.2.2.Außenanlagen, Grundstücksinfrastruktur<br />

Außenanlagen und die Grundstücksinfrastruktur<br />

gelten im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>ssumme für<br />

Betriebseinrichtungen mitversichert.<br />

2.3. Waren und Vorräte<br />

Hierzu gehören sämtliche am <strong>Versicherung</strong>sort, sowohl<br />

in Gebäuden als auch im Freien befindliche Waren und<br />

Vorräte an Rohstoffen, in Arbeit befindliche, halbfertigen<br />

und fertigen Erzeugnissen, fertigbezogenen Teilen,<br />

Handelswaren aller Art, verwertbaren Abfällen,<br />

Werbeschriften und Prospekten, Betriebs- und Hilfsstoffen<br />

aller Art, Lösungsmitteln, Schmiermitteln, Heizund<br />

Brennstoffen, technischen Gasen, Baustoffen,<br />

Lebens- und Genussmitteln, nicht wieder verwendbaren<br />

Verpackungsmitteln aller Art sowie Edelmetallen<br />

und Edelsteinen zu Produktionszwecken.<br />

2.4. Sonstige Sachen<br />

2.4.1. Fahrzeuge<br />

Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge mit behördlicher<br />

Zulassung;<br />

2.4.2. Datenträger aller Art einschließlich der darauf<br />

befindlichen Daten.<br />

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Das sind z.B. Geschäftsbücher, Akten, Pläne,<br />

Magnetspeicher, Mikrofilme und dgl.;<br />

2.4.3. Reproduktionshilfsmittel<br />

Hierzu gehören alle dem Betrieb dienenden<br />

Sachen, die der folgenden Definition entsprechen:<br />

2.4.3.1 Das Reproduktionshilfsmittel trägt eine<br />

Form, ein Muster, ein Design, eine<br />

Schrift oder eine sonstige Information für<br />

ein bestimmtes Produkt in sich, und<br />

2.4.3.2 diese Form (Muster, Design, Schrift,<br />

sonstige Information) wird auf das<br />

Produkt übertragen, wobei<br />

2.4.3.3 im Falle einer Abänderung oder des<br />

Auslaufens des Produktes das Reproduktionshilfsmittel<br />

nicht mehr verwendbar<br />

ist oder zumindest abgeändert<br />

werden muss.<br />

Das sind z.B.:<br />

Gussmodelle, Web- und Jacquardkarten,<br />

Schablonen aller Art, Guss-, Spritzguß-, Spritzund<br />

Preßformen, Schnitte, Stanzen, Matrizen,<br />

Klischees, Druckplatten und -walzen und dgl.<br />

2.4.4. Geld und Geldeswerte<br />

Hierzu gehören: Geld und Geldeswerte aller Art,<br />

Sparbücher mit /ohne Losungswort, Wertpapiere<br />

mit amtlichem Kurs und sonstige Wertpapiere.<br />

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Geld<br />

und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere,<br />

Urkunden, Schmuck-, Gold- und Platinsachen,<br />

Edelsteine, Edelmetalle und echte Perlen sowie<br />

Münzen- und Briefmarkensammlungen nur in<br />

versperrten Behältnissen versichert.<br />

Während der für die Bereitstellung und die Auszahlung<br />

für Löhne und Gehälter erforderlichen<br />

Zeit gilt auch außerhalb der vereinbarten Behältnisse<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

2.4.5. Gebrauchsgegenstände der im Betrieb<br />

Beschäftigten<br />

Darunter fallen nicht Geld und Geldeswerte,<br />

Schmuck, Kraftfahrzeuge und der in Wohnungen<br />

befindliche Hausrat.<br />

3. Versicherte Kosten<br />

3.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose,<br />

die der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei einem Schadenereignis<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens für<br />

notwendig halten durfte.<br />

Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die<br />

versicherten Sachen betragen zusammen höchstens die<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen<br />

auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.<br />

3.2. Soweit in der Polizze angeführt, gelten versichert:<br />

3.2.1 Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die<br />

Brandbekämpfung inklusive Sonderlöschmittel<br />

und Entsorgung von Löschmittel, ausgenommen<br />

Kosten gemäß Punkt 3.3.2.<br />

3.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten, das sind<br />

Kosten, die dadurch entstehen, dass zum<br />

Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />

versicherter Sachen andere Sachen<br />

bewegt, verändert oder geschützt werden<br />

müssen. Hierzu zählen auch Notverglasungskosten.<br />

Insbesondere sind das Kosten für Deund<br />

Remontage von Maschinen oder Einrichtungen<br />

sowie für Durchbruch, Abriss oder<br />

Wiederaufbau von Gebäudeteilen.<br />

3.2.3 Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten<br />

für Tätigkeiten am <strong>Versicherung</strong>sort und soweit<br />

sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für<br />

den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom<br />

Schaden betroffener Teile sowie für das<br />

Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste<br />

und Abfälle. Darunter fallen nicht Entsorgungskosten<br />

nach Punkt 3.2.4.<br />

3.2.4 Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung,<br />

Abfuhr, Behandlung und Deponierung<br />

von Schaden betroffener versicherter Sachen.<br />

Entsorgungskosten mit Erdreich inklusive<br />

Kosten für Untersuchung, Behandlung und<br />

Deponierung<br />

Diese Kosten müssen verursacht werden durch<br />

eine in diesem Vertrag versicherte Gefahr<br />

am <strong>Versicherung</strong>sort befindliche versicherte<br />

Sachen<br />

und/oder am <strong>Versicherung</strong>sort befindliches<br />

Erdreich.<br />

Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen<br />

Möglichkeiten der Entsorgung ist nur die<br />

kostengünstigste Abwicklung versichert.<br />

Entsorgungskosten, die durch Kontamination<br />

von Gewässern oder Luft verursacht werden,<br />

sind nicht versichert.<br />

Bei Vermischung von versicherten mit nicht versicherten<br />

Sachen werden nur die Entsorgungskosten<br />

für die versicherten Sachen ersetzt.<br />

Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder<br />

für versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt<br />

des <strong>Versicherung</strong>sfalles kontaminiert waren (Altlasten),<br />

so sind nur jene Kosten versichert, die<br />

den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen<br />

Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht<br />

darauf, ob und wann dieser Betrag ohne<br />

den <strong>Versicherung</strong>sfall aufgewendet worden<br />

wäre.<br />

Für kontaminiertes Erdreich gilt:<br />

Versichert sind auch die Kosten der notwendigen<br />

Wiederauffüllung der Aushubgrube mit<br />

Erdreich. Für diese Wiederauffüllungskosten<br />

und die Entsorgungskosten von kontaminiertem<br />

Erdreich wird in jedem Schadenfall der als<br />

entschädigungspflichtig errechnete Betrag um<br />

den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />

Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch<br />

entstehen, dass durch behördliche oder sach-<br />

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verständige Untersuchung festgestellt werden<br />

muss, ob<br />

gefährlicher Abfall/Problemstoffe,<br />

Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen<br />

Bestimmungen<br />

unterliegen,<br />

kontaminiertes Erdreich<br />

angefallen, wie diese zu behandeln und/oder zu<br />

deponieren sind.<br />

Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im<br />

Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),<br />

BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94, zu<br />

verstehen. Unter kontaminiertem Erdreich ist<br />

solches zu verstehen, dessen geordnete<br />

Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung<br />

wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen<br />

(ausgenommen radioaktiven Sachen) auf Grund<br />

des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),BGBl.<br />

252/90 geboten ist.<br />

Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen,<br />

welche dazu dienen, gefährlichen Abfall/<br />

Problemstoffe, Sachen, die einer Ablieferungspflicht<br />

nach tierkörperverwertungsrechtlichen<br />

Bestimmungen unterliegen und/oder kontaminiertes<br />

Erdreich, i.S. des Abfallwirtschaftsgesetzes<br />

(AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung<br />

BGBl. 155/94 zu verwerten, zu beseitigen oder<br />

deponiefähig zu machen.<br />

Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen<br />

Zwischenlagerung sind im Rahmen der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme unter der Voraussetzung<br />

versichert, dass die Zwischenlagerung dem<br />

Versicherer unverzüglich angezeigt wurde.<br />

Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung<br />

einschließlich der für die Deponierung zu<br />

entrichtenden öffentlichen Abgaben.<br />

3.2.5 Radioaktive Isotope, Kosten für Aufräumung etc<br />

Die Kosten für Aufräumung, Abbruch und Isolierung<br />

von versicherten Sachen die als Folge<br />

eines Schadenereignisses gemäß der Vereinbarung<br />

" Radioaktive Isotope", am <strong>Versicherung</strong>sort<br />

entstehen, sind insoweit versichert, als<br />

diese Maßnahmen behördlich angeordnet sind.<br />

Sofern vereinbart, gilt die Behandlung von radioaktiv<br />

kontaminiertem Erdreich im Sinne der Bedingung<br />

für die Entsorgungskosten mitversichert.<br />

3.2.6 Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen<br />

Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die auf<br />

Grund behördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen<br />

Schaden die Kosten der Wiederherstellung<br />

von Gebäuden und/oder Betriebseinrichtung<br />

in den ursprünglichen Zustand<br />

überschreiten.<br />

Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen,<br />

die sich nicht auf vom Schaden betroffene und<br />

beschädigte Teile der versicherten Sachen<br />

beziehen, werden nicht ersetzt.<br />

Der Versicherer ersetzt diese Mehrkosten,<br />

sofern der Verwendungszweck der betroffenen<br />

Anlagen der gleiche bleibt, bis zur Höhe der<br />

vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Liegt eine Unterversicherung bei Gebäuden<br />

und/oder Betriebseinrichtungen vor, vermindert<br />

sich die Ersatzleistung für Mehrkosten im<br />

gleichen Ausmaß.<br />

3.2.7 Mehrkosten infolge Preissteigerungen<br />

Abweichend von den dem Vertrag zu Grunde<br />

liegenden Allgemeinen Bedingungen gelten<br />

Preissteigerungen mitversichert.<br />

Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme die tatsächlich entstandenen<br />

Mehrkosten durch Preissteigerungen<br />

zwischen dem Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.<br />

Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Wiederherstellung<br />

oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich<br />

veranlasst, werden die Mehrkosten nur<br />

in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei<br />

unverzüglicher Wiederherstellung der Wiederbeschaffung<br />

entstanden wären.<br />

Mehrkosten infolge außergewöhnlichen Ereignissen,<br />

behördlichen Wiederaufbau- oder<br />

Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel<br />

werden nicht ersetzt.<br />

Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden<br />

betroffene Position, für welche die Mehrkosten<br />

durch Preissteigerungen versichert sind,<br />

so wird der ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.<br />

3.2.8 Schlossänderungskosten der <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />

3.3 Nicht versichert sind:<br />

Kosten für notwendige Schlossänderungen der<br />

<strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten, wenn die Schlüssel<br />

bei einem Einbruch-Diebstahl oder durch<br />

Raub abhanden kommen, sind bis zur vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme versichert.<br />

3.3.1 Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung<br />

der Rettungspflicht verursacht werden.<br />

3.3.2 Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse<br />

oder auf behördliche Anordnung tätig<br />

gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.<br />

4. Örtliche Geltung der <strong>Versicherung</strong><br />

4.1. Bewegliche Sachen sind nur an dem in der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />

bezeichneten <strong>Versicherung</strong>sort versichert.<br />

Werden sie von dort entfernt, ruht der <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt insoweit<br />

der <strong>Versicherung</strong>svertrag.<br />

4.2. Außenversicherung<br />

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Versicherte Sachen sowie versicherte Nebenkosten gelten<br />

bis zur Höhe von 10% der Positionsversicherungssummen,<br />

auch außerhalb der in der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />

bezeichneten <strong>Versicherung</strong>sorte innerhalb Europas im<br />

geografischen Sinn, befindlich gedeckt sowie auch<br />

während des Transportes, auf Ausstellungen und Messen.<br />

Schäden durch Sturm, Hagel von im Freien befindlichen<br />

beweglichen Sachen gelten jedoch ausgeschlossen.<br />

Diese Vereinbarung hat für die Gefahr Einbruch-Diebstahl<br />

keine Gültigkeit.<br />

4.3. Neu hinzukommende <strong>Versicherung</strong>sorte<br />

Neu hinzukommende <strong>Versicherung</strong>sorte innerhalb<br />

Österreichs gelten ohne besondere Anmeldung ab dem<br />

Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Interesses des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers automatisch bis zum vereinbarten<br />

Limit für alle versicherten Positionen eingeschlossen,<br />

ohne dass es einer besonderen Anmeldung bedarf.<br />

Zur Hauptfälligkeit wird dem Versicherer ein aktuelles<br />

Verzeichnis der <strong>Versicherung</strong>sorte zur Verfügung gestellt,<br />

bzw. etwaige Änderungen im <strong>Versicherung</strong>sbedarf<br />

bekanntgegeben. Eine allfällige Prämienabrechnung, bzw.<br />

Neuerrechnung erfolgt jeweils zur Hauptfälligkeit, gemäß<br />

Wertanpassungsklausel - Investitionsdeckung.<br />

5. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem<br />

Schadenfall<br />

Diese folgenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften<br />

gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen<br />

für die <strong>Sachversicherung</strong> (ABS). Die Verletzung von Sicherheitsvorschriften<br />

führt nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.<br />

Es sind die gesetzlichen, behördlichen und die folgenden<br />

vertraglichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weiters sind<br />

die versicherten Sachen ordnungsgemäß instand zu halten.<br />

Abweichungen von Behördenauflagen<br />

Abweichungen von Behördenauflagen, denen die zuständigen<br />

Behörden schriftlich zugestimmt haben, beeinträchtigen die<br />

Entschädigungspflicht des Versicherers nicht. Die Abweichungen<br />

sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

5.1. Durchführung von brandgefährlichen Tätigkeiten jeder Art<br />

Brandgefährliche Tätigkeiten (bzw. Feuerarbeiten) im Sinne<br />

dieser Sicherheitsvorschriften sind unter anderem:<br />

Schweißen und Schneiden (autogen, elektrisch, Thermit-);<br />

Schleifen und Trennschleifen (insbesondere mit Handschleifmaschinen-<br />

Flex);<br />

Löten;<br />

Flämmen (Auftauen, Abbrennen, Folienschrumpfen, Bitumen,<br />

usw.).<br />

Brandgefährlich sind Tätigkeiten insbesondere wegen<br />

der verwendeten offenen Flammen;<br />

der angewendeten oder entstehenden hohen Temperaturen;<br />

der Bildung und Ausbreitung von zündfähigen Funken;<br />

des abtropfenden flüssigen oder glühendflüssigen<br />

Metalles;<br />

der stark erhitzten Werkstücke, oft glühenden Metallteile.<br />

Besondere Gefahren:<br />

Durch Funkenflug ist die Umgebung im Umkreis von mindestens<br />

10 Metern brandgefährdet!<br />

Besondere Brandgefahr besteht bei Feuerarbeiten auf<br />

Baustellen und Montageplätzen!<br />

Bei brandgefährlichen Tätigkeiten an Behältern und Rohrleitungen<br />

für brennbare Flüssigkeiten besteht Explosionsgefahr<br />

auch und insbesondere dann, wenn sie entleert<br />

sind, sich in ihnen aber noch Dämpfe von brennbaren<br />

Flüssigkeiten befinden!<br />

Ebenfalls Explosionsgefahr besteht bei brandgefährlichen<br />

Tätigkeiten in der Nähe von Stäuben oder Pulvern von<br />

brennbaren festen Stoffen, auch von Metallen!<br />

Daher sind bei Durchführung von brandgefährlichen Tätigkeiten,<br />

die außerhalb der sonst dafür speziell<br />

vorgesehenen und eingerichteten Arbeitsstätten<br />

vorgenommen werden, die folgenden<br />

Sicherheitsvorschriften unbedingt einzuhalten:<br />

Brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art dürfen nur mit ausdrücklicher<br />

Genehmigung der Betriebsleitung<br />

durchgeführt werden. Diese hat, unabhängig davon, ob<br />

die Arbeiten von eigenem oder fremdem Personal<br />

durchgeführt werden, dafür zu sorgen, dass ein<br />

zuverlässiger und hierfür geeigneter Betriebsangehöriger<br />

die Arbeiten überwacht, und dass die gesetzlichen und<br />

behördlichen Sicherheitsvorschriften sowie die<br />

nachstehenden Bestimmungen ausnahmslos eingehalten<br />

werden.<br />

Brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art sind in der Nähe<br />

leicht brennbarer fester Stoffe und brennbarer<br />

Flüssigkeiten grundsätzlich zu vermeiden. Die zu<br />

bearbeitenden Teile sind an eine dafür vorgesehene und<br />

speziell eingerichtete Arbeitsstätte zu bringen.<br />

Vor der Durchführung von brandgefährlichen Tätigkeiten<br />

jeder Art ist die vollständige Ausfertigung des hierfür vorgesehenen<br />

Freigabescheines und dessen Unterfertigung<br />

durch die Betriebsleitung oder den<br />

Brandschutzbeauftragten und den die Feuerarbeiten<br />

Ausführenden vorgeschrieben.<br />

Brandgefährliche Tätigkeiten dürfen nur von zuverlässigen<br />

und für diese Arbeiten befähigten Kräften ausgeführt werden,<br />

die sich der damit verbundenen Gefahren voll<br />

bewusst sind. Zur Befähigung z.B. von schweißtechnischem<br />

Personal siehe die ÖNORMEN EN 287 Teil<br />

1 und Teil 2, EN 719, M 7805, M 7807, M 7813.<br />

Das Aufsichtsorgan hat die Arbeitskräfte über die Bauart<br />

des Objektes und über die in benachbarten Räumen oder<br />

Bereichen befindlichen brennbaren Stoffe zu informieren<br />

und für geeignete und ausreichende Löschvorkehrungen<br />

zu sorgen.<br />

Bewegliche brennbare Sachen und lagernde brennbare<br />

feste Stoffe und Flüssigkeiten sowie Staub und Abfälle<br />

sind vor Beginn der Arbeiten aus der Umgebung der<br />

Arbeitsstelle und gefährdeten angrenzenden Bereichen zu<br />

entfernen.<br />

Ortsfeste brennbare Bauteile sind vor Beginn der Arbeiten<br />

durch nicht brennbare Schutzbeläge, Wasser, feuchte Tü-<br />

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cher oder Sand zuverlässig gegen Flammen, Funken und<br />

heiße oder glühende Teilchen zu schützen.<br />

Decken- und Mauerdurchbrüche, Schächte, Durchlässe<br />

für Rohrleitungen und Kabel, Fugen und Ritzen sind vor<br />

Beginn der Arbeiten gegen die Nachbarräume feuersicher<br />

abzudichten. Die angrenzenden gefährdeten Bereiche<br />

sind während der Arbeiten laufend auf etwa auftretendes<br />

Feuer oder Glimmstellen (z.B. durch Wärmeleitung,<br />

Funkenflug und dgl.) zu untersuchen.<br />

Brennbare Verkleidungen, Verschalungen, Isolierungen<br />

und dgl. sind vor Beginn der Arbeiten aus der<br />

Gefahrenzone zu entfernen.<br />

Behälter, Rohrleitungen und Kanäle für brennbare feste<br />

Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase sind vor Arbeitsbeginn zu<br />

entleeren, zu reinigen und – soweit möglich – mit Wasser<br />

zu füllen.<br />

Löschwasser und andere geeignete Löschgeräte sind an<br />

der Arbeitsstelle und im weiteren gefährdeten Bereich in<br />

ausreichender Menge bereitzuhalten.<br />

Vor Arbeitsbeginn sind die in Verwendung kommenden<br />

Arbeitsgeräte auf einwandfreie Funktion zu kontrollieren.<br />

Beim zeitweiligen Ablegen von brennenden Schweiß-,<br />

Schneid-, Löt- und Flämmbrennern ist die offene Flamme<br />

besonders zu hüten und dauernd zu beobachten.<br />

Nach Abschluss der brandgefährlichen Tätigkeiten sind<br />

die Arbeitsstelle und die angrenzenden gefährdeten<br />

Bereiche zu überwachen und auf Brand, Rauch oder<br />

Brandgeruch gründlich und wiederholt – auch noch<br />

mehrere Stunden nach Abschluss der Arbeiten – zu<br />

überprüfen. Dabei ist besonders auf schwer zugängliche<br />

oder schwer einsehbare Stellen zu achten. Beim Löschen<br />

auch kleinster Brand- oder Glimmstellen ist besondere<br />

Sorgfalt anzuwenden. Schon bei geringfügigen<br />

Wahrnehmungen von Brand, Rauch oder Brandgeruch ist<br />

vorsorglich die nächstgelegene Feuerwehr zu<br />

verständigen.<br />

Wenn kein ausreichender Brandschutz sichergestellt ist,<br />

müssen brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art unterbleiben.<br />

5.2. Baulicher Brandschutz, Brandschutzeinrichtungen<br />

Bauliche Maßnahmen zur Brandabschnittsbildung, wie<br />

brandbeständige Bauteile, Brandschutzabschlüsse und dgl.<br />

dürfen weder beseitigt noch in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt<br />

werden. Die Funktionstüchtigkeit der baulichen<br />

Maßnahmen zur Brandabschnittsbildung sowie der sonstigen<br />

Brandschutzeinrichtungen ist in angemessenen Zeitabständen<br />

zu überprüfen.<br />

Für Sprinkler- und Schaumlöschanlagen sind geeignete<br />

Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.<br />

5.3. Elektrostatische Aufladung<br />

Für Maschinen und Betriebseinrichtungen, bei deren Betrieb<br />

statische Elektrizität entstehen kann, sind entsprechende<br />

Erdungen oder andere wirksame Maßnahmen zur Ableitung<br />

der elektrostatischen Ladungen vorzusehen.<br />

5.4. Feuerungs- und Heizungsanlagen<br />

Die Bedienung dieser Anlagen darf nur bestimmten, zuverlässigen,<br />

mit den Anlagen sowie mit den einschlägigen<br />

gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften<br />

vertrauten Personen übertragen werden.<br />

Brennbare Gegenstände, brennbare feste Stoffe und brennbare<br />

Flüssigkeiten dürfen nicht in der Nähe von Feuerungsstätten,<br />

Rauchrohren, Verbindungsstücken und Rauchfang-<br />

Reinigungsöffnungen gelagert werden.<br />

5.5. Erste und erweitere Löschhilfe<br />

Die Bestimmungen der TRVB F 124/97 (Technische Richtlinie<br />

Vorbeugender Brandschutz) sind einzuhalten.<br />

5.6. Arbeiten durch Betriebsfremde<br />

Auch bei der Durchführung von Arbeiten durch Betriebsfremde<br />

ist sicherzustellen, dass diese die Sicherheitsvorschriften<br />

beachten. Die notwendige Kontrolle ist von hierfür<br />

geeigneten und zuverlässigen Betriebsangehörigen<br />

durchzuführen.<br />

5.7. Ordnung und Sauberkeit, Kontrollgang, Stilllegung des<br />

Betriebes<br />

Durch Einhalten von Ordnung und Sauberkeit in der gesamten<br />

Betriebsanlage ist die Wahrscheinlichkeit von Eintritt und<br />

Ausbreitung eines Schadens weitestgehend zu vermindern.<br />

Nach Betriebsschluss ist durch eine geeignete und zuverlässige<br />

Person ein Kontrollgang durch die gesamte Betriebsanlage<br />

zu machen. Diese Person hat auf die Einhaltung<br />

nicht nur von Ordnung und Sauberkeit, sondern auch<br />

der sonstigen Sicherheitsvorschriften zu achten.<br />

Abflussleitungen auf dem <strong>Versicherung</strong>sort sind frei zu<br />

halten und bei überflutungsgefährdeten Räumen sind Rückstauklappen<br />

anzubringen.<br />

Die Stilllegung eines Betriebes, auch Teilbetriebes, und die<br />

dauernde Nichtbenutzung eines Gebäudes stellen eine<br />

anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne des Artikel 2<br />

ABS dar.<br />

5.8. Lagerungen<br />

Soweit in vereinbarten Besonderen Bedingungen nicht<br />

strengere Sicherheitsvorschriften festgelegt sind, gelten die<br />

nachstehenden Bestimmungen für Lagerungen aller Art.<br />

Wenn nicht strengere Bestimmungen gelten (z.B. Sprinklervorschriften),<br />

darf bei Blocklagerung die von einer geschlossenen<br />

Lagerung eingenommene Grundfläche höchstens<br />

200 m² betragen. Zwischen den so gebildeten einzelnen<br />

Lagerblöcken müssen Abstände eingehalten werden, die<br />

gewährleisten, dass jeder Lagerblock im Brandfalle für die<br />

Löschkräfte von allen Seiten zugänglich ist. Die Bereiche<br />

zwischen den Lagerblöcken müssen ständig freigehalten<br />

werden.<br />

Stoffe der Gefahrenklassen 1, 2 und 3 gemäß CEA-Katalog<br />

müssen in Lagerräumen gelagert werden, die einen eigenen<br />

Brandabschnitt bilden.<br />

In Lagerräumen und Lagerbereichen ist Einzelofenheizung<br />

unzulässig.<br />

Technische Einrichtungen in Lagern, wie z.B. Ladestationen<br />

für Hubstapler, Anlagen für die Schrumpffolien-Verpackung<br />

usw., sind so anzuordnen, dass bei Fehlfunktion oder<br />

Fehlbedienung dieser Einrichtungen die Ausweitung eines<br />

Schadens (Brand, Explosion) auf angrenzende Sachen<br />

verhindert wird (Freihalten von Schutzabständen, Anbringen<br />

von Brandschutzplatten usw.).<br />

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In Räumen unter Erdniveau aufbewahrte Waren und Vorräte<br />

sind mindestens – zur Vermeidung von (aufsteigenden)<br />

Vernässungsschäden aller Art - 12 cm über dem Fußboden<br />

zu lagern.<br />

5.9. Technische Richtlinien – Vorbeugender Brandschutz<br />

Auf die folgenden Technischen Richtlinien Vorbeugender<br />

Brandschutz (TRVB), welche gemeinsam von den Österreichischen<br />

Brandverhütungsstellen und vom Österreichischen<br />

Bundes-Feuerwehrverband ausgearbeitet worden<br />

sind, wird ausdrücklich verwiesen:<br />

101/67 Grundlagen für die Beurteilung der Brand- und<br />

Explosionsgefährlichkeit<br />

104/64 Brandgefahren beim Schweißen, Schneiden,<br />

Löten und anderen Feuerarbeiten<br />

B108/91 Baulicher Brandschutz - Brandabschnittsbildungen<br />

F124/97 Erste und erweitere Löschhilfe<br />

F128/90 Steigleitungen und Wandhydranten<br />

F134/87 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken<br />

O119/88 Betriebsbrandschutz – Organisation<br />

O120/88 Betriebsbrandschutz – Eigenkontrolle<br />

O121/92 Brandschutzpläne<br />

5.10. Technische Richtlinien<br />

Die Formulare<br />

Gefahrenklassen von Stoffen und Waren<br />

Freigabeschein für brandgefährliche Tätigkeiten samt<br />

Brandverhütungsvorkehrungen bei brandgefährlichen<br />

Tätigkeiten<br />

Werden auf Wunsch ausgehändigt.<br />

5.11 Ergänzende Sicherheitsvorschriften zu Sprinkler-Leckage<br />

Punkt 1.2.3. und zu Leitungswasser Punkt 1.2.4.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, die versicherten<br />

Sachen, insbesondere die wasserführenden Rohrleitungen,<br />

Armaturen und angeschlossenen Einrichtungen, ordnungsgemäß<br />

instandzuhalten.<br />

Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen<br />

verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und<br />

geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Eine<br />

fallweise Begehung der Gebäude genügt nicht.<br />

Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen<br />

(z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr)<br />

müssen nicht abgesperrt werden, es sind jedoch<br />

geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.<br />

5.12.Ergänzende Sicherheitsvorschriften zu Sturm/Hagel<br />

Punkt 1.2.5.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat für die Instandhaltung der<br />

versicherten Sachen, insbesondere der Dächer, zu sorgen.<br />

5.13. Ergänzende Sicherheitsvorschriften zu Einbruchdiebstahl<br />

Punkt 1.2.10.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, wenn die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />

auch für noch so kurze Zeit von<br />

allen Personen verlassen werden,<br />

die Türen, Fenster und sonstigen Öffnungen der <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />

stets ordnungsgemäß verschlossen zu<br />

halten;<br />

Behältnisse ordnungsgemäß zu versperren;<br />

Sämtliche vereinbarte Sicherungsmaßnahmen vollständig<br />

zur Anwendung zu bringen;<br />

Mauer-(Wand-)Safes müssen vorschriftsmäßig eingemauert<br />

sein (100 mm Betonschicht B400).<br />

Registrierkassen sind nach Geschäftsschluss unversperrt<br />

und offen zu lassen.<br />

Sind Sachen in ständig bewohnten Gebäuden versichert, so<br />

darf die Unterbrechung des Bewohntseins insgesamt nicht<br />

länger als 40 Tage im Jahr dauern.<br />

6. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im Schadenfall<br />

6.1. Schadenminderungspflicht<br />

Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder<br />

eingetretenen Schaden<br />

für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der<br />

versicherten Sachen zu sorgen;<br />

dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.<br />

Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die<br />

Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und,<br />

soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren<br />

eingeleitet werden.<br />

6.2. Schadenmeldungspflicht<br />

Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.<br />

Für Schäden auf Grund von böswilliger Beschädigung und<br />

Fahrzeuganprall, sowie beim Abhandenkommen von<br />

Sachen (wie z.B. Einbruchdiebstahl) ist auch eine Anzeige<br />

bei der Sicherheitsbehörde erforderlich. In dieser Anzeige<br />

sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen<br />

anzugeben.<br />

6.3. Schadenaufklärungspflicht<br />

Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung<br />

über die Ursache und Höhe des Schadens und über den<br />

Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.<br />

Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und<br />

auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen<br />

zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />

Bei Gebäudeschäden ist dem Versicherer auf Verlangen ein<br />

beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag<br />

des Schadenereignisses vorzulegen. Die Kosten dafür trägt<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />

Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange<br />

der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des<br />

Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine<br />

solche Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung<br />

oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.<br />

6.4 Leistungsfreiheit<br />

Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine der vorstehenden<br />

Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des<br />

§ 6 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) – im Fall einer<br />

Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe<br />

des § 62 VersVG – von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />

7. <strong>Versicherung</strong>swerte<br />

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7.1 Spezielle Bestimmungen zum <strong>Versicherung</strong>swert<br />

7.1.1 Als <strong>Versicherung</strong>swert von Gebäuden kann<br />

vereinbart werden:<br />

7.1.1.1. der Neuwert.<br />

Als Neuwert eines Gebäudes gelten die<br />

ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung<br />

einschließlich der Konstruktions- und Planungskosten.<br />

7.1.1.2. der Zeitwert.<br />

Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem<br />

Neuwert durch Abzug eines dem Zustand<br />

des Gebäudes, insbesondere seines Alters<br />

und seiner Abnützung entsprechenden<br />

Betrages ermittelt;<br />

7.1.1.3. der Verkehrswert.<br />

Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der<br />

erzielbare Verkaufspreis, wobei der Wert<br />

des Grundstückes außer Ansatz bleibt.<br />

7.1.2. Als <strong>Versicherung</strong>swert von Betriebseinrichtungen und<br />

Gebrauchsgegenständen kann vereinbart werden:<br />

7.1.2.1. der Neuwert<br />

Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung<br />

von neuen Sachen gleicher<br />

Art und Güte;<br />

7.1.2.2. der Zeitwert.<br />

Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch<br />

Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere<br />

ihres Alters und ihrer<br />

Abnützung entsprechenden Betrages<br />

ermittelt;<br />

7.1.2.3. der Verkehrswert<br />

Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis<br />

für die Sache.<br />

7.1.2.4 Vorsorge- und Investitionsdeckung für Gebäude/Einrichtung<br />

Prämienfrei bis zu 10% der jeweiligen Positionsversicherungssumme<br />

für Gebäude<br />

und/oder Einrichtung – jedoch nicht mehr<br />

als das vereinbarte Limit - gelten für Investitionen,<br />

die der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

in dem versicherten Betrieb während eines<br />

<strong>Versicherung</strong>sjahres vornimmt sowie für<br />

Instandsetzungen, nicht ausreichende<br />

Bewertung und versehentlich in die <strong>Versicherung</strong><br />

nicht aufgenommene Gebäude,<br />

technische und kaufmännische Betriebseinrichtung<br />

mitversichert.<br />

7.1.2.5 Wertanpassung der <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />

von Gebäuden und/oder Betriebseinrichtungen<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssummen der versicherten<br />

Gebäude und der Betriebseinrichtung<br />

erhöhen oder vermindern sich jährlich bei<br />

Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz,<br />

der den Veränderungen der Baukosten<br />

bzw. der Anschaffungskosten seit<br />

der letzten Wertanpassung entspricht. Im<br />

gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht<br />

oder vermindert.<br />

Für die Berechnung des Prozentsatzes der<br />

Veränderungen werden nachstehend angeführte<br />

Indizes herangezogen:<br />

Für Gebäude der amtliche Baukostenindex<br />

(Gesamtbaukosten) des Österreichischen<br />

Statistischen Zentralamtes;<br />

Für Betriebseinrichtungen ein Mischindex<br />

des Verbandes der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />

Österreich (Durchschnitt 1986 =<br />

100):<br />

Wird einer der vorher genannten Indizes<br />

nicht mehr veröffentlicht, so ist der an<br />

seine Stelle tretende Index heranzuziehen.<br />

Der Prozentsatz der Veränderungen wird<br />

nach folgender Formel ermittelt:<br />

P = 100 x IA - 1<br />

Io<br />

P = Prozentsatz der Veränderungen<br />

Io = Index, Stand der letzten Wertanpassung<br />

(Ausgangsindex)<br />

IA = Index zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung<br />

(aktueller Index)<br />

Es werden die jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit<br />

veröffentlichten Indizes<br />

verwendet; es werden daher jene Indizes<br />

herangezogen, die jeweils drei Monate vor<br />

der Prämienhauptfälligkeit Gültigkeit<br />

hatten.<br />

Die in den Allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />

enthaltenen Vorschriften<br />

über Unterversicherung (Art. 10 (2) Allgemeine<br />

Bedingungen für die <strong>Sachversicherung</strong><br />

[ABS]) finden im Schadenfall nur<br />

insoweit Anwendung, als<br />

zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser<br />

Wertanpassungsklausel die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

bzw. Prämienbemessungsgrundlage<br />

nicht dem tatsächlichen Wert<br />

der versicherten Sachen entsprochen hat<br />

oder<br />

die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung<br />

dieser Wertanpassungsklausel auf Verlangen<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers geänderte<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage<br />

nicht dem tatsächlichen<br />

Wert der versicherten Sachen<br />

entsprochen hat oder die infolge von<br />

Veränderungen der versicherten Sachen<br />

(Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen<br />

usw.) entstandene Wertsteigerung nicht<br />

durch entsprechende Erhöhung der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage<br />

Berücksichtigung<br />

fand.<br />

Bei Bestehen mehrfacher <strong>Versicherung</strong>en<br />

Für das selbe Interesse (Nebenversicherung)<br />

bezieht sich der Verzicht auf den<br />

Einwand der Unterversicherung nur auf<br />

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jenen Teil des Schadens, der dem Verhältnis<br />

der <strong>Versicherung</strong>ssumme zum Zeitpunkt<br />

der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel<br />

zum damaligen <strong>Versicherung</strong>swert<br />

entspricht.<br />

Abweichend vom Art. 10 (1) der ABS bildet<br />

die in der <strong>Versicherung</strong>surkunde ausgewiesene<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme der vom<br />

Schaden betroffenen Post, unter Berücksichtigung<br />

der prozentuellen Indexveränderung<br />

bis zum Schadenszeitpunkt, die<br />

Grenze der Ersatzleistung.<br />

Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel)<br />

kann unbeschadet des<br />

Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen<br />

für sich allein von jedem<br />

Vertragspartner jährlich mit einer<br />

Kündigungsfrist von drei Monaten auf den<br />

Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie<br />

mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt<br />

werden.<br />

7.1.3. Als <strong>Versicherung</strong>swert von Waren und Vorräten<br />

gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder<br />

Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und<br />

Güte.<br />

Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis<br />

niedriger als die Kosten für die Wiederherstellung<br />

oder Wiederbeschaffung, so gilt dieser<br />

als <strong>Versicherung</strong>swert.<br />

Sofern vereinbart, gilt<br />

für eigene Erzeugnisse:<br />

Als Ersatzwert der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

ganz oder teilweise selbst hergestellten lieferungsfertigen<br />

Erzeugnisse, die fest verkauft, dem<br />

Käufer aber noch nicht übergeben sind, gilt der<br />

vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch<br />

Nichtlieferung ersparten Kosten, sofern der Käufer<br />

ohne Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles die Abnahme<br />

nicht hätte verweigern können.<br />

Ist bei Erzeugnissen einer bestimmten Gattung<br />

nicht nachweisbar, ob sie bei Eintritt des Schadens<br />

schon zur Auslieferung ausgesondert waren und<br />

wo sie lagerte, so wird der Schaden an den<br />

gesamten Erzeugnissen dieser Gattung auf die<br />

verkauften und nichtverkauften Erzeugnisse in<br />

demselben Verhältnis verteilt, wie sich der<br />

gesamte Wert der Erzeugnisse dieser Gattung auf<br />

die verkauften und nichtverkauften Erzeugnisse<br />

verteilt.<br />

Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Kunden<br />

trotz Eintritt des Schadens in Erfüllung des Kaufvertrages<br />

zum vereinbarten Preis beliefert, gelten<br />

als Ersatzwert der selbst hergestellten und nach<br />

vorstehenden Bestimmungen als verkauft anzusehenden<br />

Fabrikate die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

entstehenden Kosten der Neuherstellung oder bei<br />

Ankauf der Marktpreis, beide auf den Schadentag<br />

berechnet, jedoch mindestens der Verkaufspreis<br />

gemäß Abs. 1.<br />

Die nachweislich auf Abruf bestellten lieferungsfertigen<br />

Erzeugnisse werden der festverkauften<br />

Ware gleich erachtet.<br />

für fremde Erzeugnisse<br />

Sofern der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Nachweis<br />

erbringt, dass er für zu Schaden gekommene, fest<br />

verkaufte Handelsware Ersatz in gleicher Güte<br />

weder aus den unversehrt gebliebenen Beständen<br />

liefern, noch gleichwertigen Ersatz auf dem Markt<br />

erhalten kann, gilt als Ersatzwert für die zu<br />

Schaden gekommene, fest verkaufte Handelsware<br />

der vereinbarte Verkaufpreis abzüglich der durch<br />

die Nichtlieferung ersparten Kosten, sofern der<br />

Käufer ohne Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles die<br />

Abnahme nicht hätte verweigern können.<br />

Stichtagsvereinbarung für Waren und Vorräte<br />

Waren und Vorräte sind in Höhe ihre jeweiligen<br />

<strong>Versicherung</strong>swertes versichert, soweit dieser die<br />

Höchstversicherungssumme nicht übersteigt.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat dem Versicherer<br />

den <strong>Versicherung</strong>swert, den die Waren und<br />

Vorräte am Stichtag eines jeden Monats haben,<br />

quartalsmäßig mit einer Frist von 4 Wochen<br />

bekannt zu geben.<br />

Als Stichtagssumme gilt:<br />

Der bekannt gegebene Betrag.<br />

Unterbleibt die Bekanntgabe für einen Stichtag,<br />

dann gilt für diesen Stichtag der zuletzt bekannt<br />

gegebene Betrag.<br />

Unterbleibt die erste Bekanntgabe, so gilt bis zum<br />

Eingang dieser Bekanntgabe die Grundversicherungssumme<br />

als Stichtagssumme.<br />

Bei einem Schadenereignis gilt:<br />

Ist die bekannt gegebene Stichtagssumme niedriger<br />

als der tatsächliche <strong>Versicherung</strong>swert am<br />

letzten Stichtag vor dem Schadenereignis (Stichtagswert),<br />

so wird der Schaden nur nach dem<br />

Verhältnis der gültigen Stichtagssumme zum<br />

Stichtagswert ersetzt.<br />

Ist der Stichtagswert größer als die Höchstversicherungssumme,<br />

so wird der Schaden nur nach<br />

dem Verhältnis der Höchstversicherungssumme<br />

zum Stichtagswert ersetzt.<br />

Treffen die vorgenannten Bestimmungen gleichzeitig<br />

zu, so wird der Schaden nur nach dem<br />

kleineren der beiden Verhältnisse ersetzt.<br />

Die Prämie für die Grundversicherungssumme ist<br />

für das ganze <strong>Versicherung</strong>sjahr im Voraus zu<br />

zahlen. Übersteigt der Stichtagswert die Grundversicherungssumme,<br />

so wird die Prämie für den<br />

Mehrbetrag für den Monat des Stichtages mit<br />

einem Zwölftel der Jahresprämie verrechnet.<br />

Grundversicherungssumme und Mehrbetrag<br />

zusammen dürfen dabei die Höchstversicherungssumme<br />

nicht übersteigen.<br />

Die Ergänzungsprämie wird im Sinne der getroffenen<br />

Vereinbarung vorgeschrieben.<br />

7.1.4. Als <strong>Versicherung</strong>swert gelten bei<br />

Geld und Geldeswerten der Nennwert,<br />

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Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des<br />

Guthabens,<br />

Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des<br />

Kraftloserklärungsverfahrens,<br />

Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte<br />

amtliche Notierung,<br />

sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.<br />

7.1.5. Als <strong>Versicherung</strong>swert von Datenträgern mit den<br />

darauf befindlichen Programmen und Daten,<br />

Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern,<br />

Prototypen und dgl. gelten die Kosten für die<br />

Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.<br />

7.1.6. Als <strong>Versicherung</strong>swert behördlich zugelassener<br />

Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie<br />

sonstiger, in den Punkten 7.1.2. bis 7.1.5. nicht<br />

genannter beweglicher Sachen gilt der Verkehrswert.<br />

7.2. Allgemeine Bestimmungen zum <strong>Versicherung</strong>swert<br />

7.2.1. Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte<br />

7.1.1. bis 7.1.6. gilt als <strong>Versicherung</strong>swert<br />

jedenfalls der Verkehrswert:<br />

8. Entschädigung<br />

7.2.1.1 bei Sachen von historischem oder<br />

künstlerischem Wert, bei denen die<br />

Alterung im allgemeinen zu keiner<br />

Entwertung führt;<br />

7.2.1.2 bei beweglichen Sachen, die gewerbsmäßig<br />

verliehen werden, z.B.<br />

Leihbücher, Leihvideobänder, Leihmaschinen<br />

und Leihgeräte<br />

7.2.1.3 Bei der Ermittlung des <strong>Versicherung</strong>swertes<br />

wird ein persönlicher<br />

Liebhaberwert nicht berücksichtigt.<br />

8.1. Für Gebäude, Betriebseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände<br />

8.1.1. Ist die <strong>Versicherung</strong> zum Neuwert vereinbart,<br />

8.1.1.1 wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen<br />

der <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar<br />

vor Eintritt des Schadenereignisses<br />

ersetzt;<br />

8.1.1.2 werden bei Beschädigung die notwendigen<br />

Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des<br />

Schadenereignisses (Neuwertschaden),<br />

höchstens jedoch der <strong>Versicherung</strong>swert<br />

unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses,<br />

ersetzt.<br />

8.1.1.3 Ferner gilt vereinbart:<br />

War der Zeitwert der vom Schaden<br />

betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt<br />

des Schadenereignisses kleiner als 40%<br />

des Neuwertes, wird höchstens der<br />

Zeitwert ersetzt.<br />

Bei betrieblich genutzten und ständig gewarteten<br />

Gebäuden sowie bei ständig<br />

betrieblich genutzter und im Produktionsprozess<br />

stehender technischer und<br />

kaufmännischer Betriebseinrichtung gilt<br />

vereinbart, dass der Zeitwert mindestens<br />

40% des Neuwertes beträgt. In einem<br />

Schadenfall erfolgt daher unter der<br />

Voraussetzung, dass die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

dem tatsächlichen Neuwert<br />

entspricht, die Entschädigung zum<br />

Neuwert.<br />

Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung<br />

von zerstörter technischer und<br />

kaufmännischer Betriebseinrichtung kann<br />

durch gleichartige, dem letzten Stand der<br />

Technik entsprechende technische und<br />

kaufmännische Betriebseinrichtung erfolgen,<br />

auch wenn damit Kapazitätssteigerungen<br />

verbunden sind. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass dadurch der<br />

ursprüngliche Betriebs- bzw. Verwendungszweck<br />

nicht geändert wird.<br />

Die Entschädigungsleistung ist mit dem<br />

<strong>Versicherung</strong>swert der zerstörten Sachen<br />

begrenzt.<br />

Gebrauchsgegenstände der im Betrieb Beschäftigten<br />

gelten subsidiär zu anderen<br />

bestehenden <strong>Versicherung</strong>en versichert.<br />

War die vom Schaden betroffene Sache<br />

unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses<br />

dauernd entwertet, wird<br />

höchstens der Verkehrswert ersetzt.<br />

Ein Gebäude ist insbesondere dann<br />

dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch<br />

bestimmt oder allgemein oder für seinen<br />

Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist.<br />

Betriebseinrichtungen sind insbesondere<br />

dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd<br />

aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein<br />

oder für ihren Betriebszweck nicht<br />

mehr verwendbar sind.<br />

8.1.2 Ist die <strong>Versicherung</strong> zum Zeitwert vereinbart,<br />

8.1.2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen<br />

der <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar<br />

vor Eintritt des Schadenereignisses<br />

ersetzt;<br />

8.1.2.2 werden bei Beschädigung die notwendigen<br />

Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des<br />

Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis<br />

Zeitwert zu Neuwert, höchstens jedoch der<br />

<strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar vor Eintritt<br />

des Schadenereignisses, ersetzt.<br />

Ferner gilt<br />

8.1.2.3 War die vom Schaden betroffene Sache<br />

unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses<br />

dauernd entwertet, wird<br />

höchstens der Verkehrswert ersetzt.<br />

8.1.3. Ist die <strong>Versicherung</strong> zum Verkehrswert vereinbart,<br />

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8.1.3.1 wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen<br />

der <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar vor<br />

Eintritt des Schadenereignisses ersetzt;<br />

8.1.3.2. werden bei Beschädigung die notwendigen<br />

Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des<br />

Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis<br />

Verkehrswert zu Neuwert, höchstens jedoch<br />

der <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar<br />

vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.<br />

8.1.4. Ist die <strong>Versicherung</strong> auf Erstes Risiko vereinbart,<br />

wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen<br />

versicherter Sachen der <strong>Versicherung</strong>swert bzw.<br />

werden Kosten bis zur angegebenen <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

ersetzt.<br />

8.2. Für Waren und Vorräte<br />

8.2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der<br />

<strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar vor Eintritt des<br />

Schadenereignisses ersetzt;<br />

8.2.2 werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten<br />

zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses,<br />

höchstens jedoch der <strong>Versicherung</strong>swert<br />

unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses,<br />

ersetzt.<br />

8.2.3 War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten<br />

Kosten unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses<br />

niedriger als die Kosten der Wiederherstellung,<br />

wird höchstens dieser niedrigere<br />

Wert ersetzt.<br />

8.3. Für Geld und Geldeswerte etc. werden die Kosten der<br />

Wiederbeschaffung, höchstens der <strong>Versicherung</strong>swert<br />

unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.<br />

8.4. Für Datenträger etc. werden die Kosten der Wiederherstellung<br />

oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die<br />

Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist<br />

und binnen 2 Jahren ab dem Eintritt des Schadener-<br />

eignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der<br />

Materialwert ersetzt.<br />

8.5. Für Fahrzeuge und sonstige bewegliche Sachen<br />

8.5.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der<br />

<strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses<br />

ersetzt;<br />

8.5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten<br />

zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses,<br />

höchstens jedoch der <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar<br />

vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.<br />

8.6. Für versicherte Kosten werden die tatsächlich anfallenden<br />

Kosten ersetzt.<br />

8.7. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung<br />

8.7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr <strong>Versicherung</strong>swert<br />

gegenüber ihrem <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar<br />

vor Eintritt des Schadenereignisses erhöht,<br />

werden die Reparaturkosten um den Betrag der<br />

Werterhöhung gekürzt.<br />

8.7.2. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet;<br />

behördliche Beschränkungen der Wiederherstellung<br />

oder Wiederbeschaffung werden bei der<br />

Bewertung der Reste nicht berücksichtigt.<br />

Für Gebäude gilt nachstehende Restwertklausel:<br />

In einem Schadenfall werden bei der Ermittlung der Ersatzleistung<br />

für die Gebäude Restwerte dann nicht berücksichtigt,<br />

wenn diese nicht höher als 10 % des jeweiligen<br />

Ersatzwertes sind und die Gebäudereste zum<br />

Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet werden. Bei<br />

teilweiser Verwendung der Gebäudereste zum Wiederaufbau<br />

oder bei einer anderen wirtschaftlichen Verwertung<br />

der Gebäudereste erfolgt eine entsprechende Anrechnung<br />

bei einer Ersatzleistung.<br />

8.7.3. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte<br />

Sachen gilt vereinbart:<br />

8.7.3.1. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist zur Zurücknahme<br />

dieser Sachen verpflichtet, soweit<br />

dies zumutbar ist.<br />

8.7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung<br />

wieder herbeigeschafft, hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die erhaltene Entschädigung,<br />

abzüglich der Vergütung für einen<br />

allfälligen Minderwert, zurückzugeben.<br />

Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar<br />

ist, sind dem Versicherer zu übereignen.<br />

8.7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige<br />

Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen<br />

Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung<br />

oder das Abhandenkommen der anderen erleiden,<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Sofern in der Polizze vereinbart, gilt:<br />

Einheitliche Sachmehrheit<br />

Liegt jedoch bei den vom Schaden betroffenen Sachen<br />

eine einheitliche Sachmehrheit vor, so werden im<br />

Schadenfall nicht nur die tatsächlich beschädigten,<br />

sondern, bis zum vereinbarten Limit, auch die vom<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer nicht mehr verwendbaren Teile<br />

entschädigt.<br />

8.7.5. Für unwesentliche Veränderungen der versicherten<br />

Sachen, die deren Gebrauchswert nicht beeinträchtigen,<br />

wird keine Entschädigung geleistet.<br />

9. Unterversicherung<br />

Gemäß Punkt 10 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen<br />

einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der<br />

ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn <strong>Versicherung</strong> auf Erstes<br />

Risiko vereinbart ist.<br />

Summenausgleich<br />

Soweit die <strong>Versicherung</strong>ssummen der einzelnen Positionen die<br />

dazugehörenden <strong>Versicherung</strong>swerte übersteigen, werden die<br />

überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen<br />

aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherung<br />

Unterversicherung besteht oder bei denen die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

wegen entstandener Aufwendungen für die<br />

Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.<br />

Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend,<br />

um die die <strong>Versicherung</strong>swerte der einzelnen Positionen die<br />

<strong>Versicherung</strong>ssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht<br />

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darauf, welche Positionen durch den <strong>Versicherung</strong>sfall<br />

betroffen sind.<br />

Bei Positionen, zu denen eine Wertanpassungsklausel vereinbart<br />

ist, gilt als <strong>Versicherung</strong>ssumme die Ausgangssumme zuzüglich<br />

Wertanpassung.<br />

Vom Summenausgleich ausgenommen sind<br />

Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist;<br />

<strong>Versicherung</strong>ssummen auf Erstes Risiko.<br />

Sind für mehrere <strong>Versicherung</strong>sorte gesonderte <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />

vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich<br />

nur zwischen den Positionen der einzelnen<br />

<strong>Versicherung</strong>sorte.<br />

10. Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligungen<br />

10.1. Ist eine Höchstentschädigung bzw. Jahreshöchstentschädigung<br />

vereinbart, so gilt diese abweichend von<br />

Punkt 8 als Grenze für die Ersatzleistung einschließlich<br />

Kostenzahlungen.<br />

10.2. Die gemäß Punkt 8 ermittelten Entschädigungen<br />

werden je Schadenereignis um die vereinbarte Selbstbeteiligung<br />

gekürzt (nach Berücksichtigung der<br />

Unterversicherung).<br />

10.3. Alle Schadenereignisse, die aus ein und derselben<br />

Ursache im zeitlichen Zusammenhang innerhalb von 72<br />

Stunden eintreten, bzw. bei Hochwasser vom Zeitpunkt<br />

des Eintrittes bis zur Beendigung der die normale Höhe<br />

merklich übersteigenden Wasserführung eines<br />

stehenden oder fließenden Gewässers, gelten im Sinne<br />

der Bestimmungen 10.1. und 10.2. als ein Schadenereignis.<br />

11. Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung,<br />

Wiederbeschaffung;<br />

11.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat vorerst nur Anspruch:<br />

11.1.1 Bei Gebäuden<br />

bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes,<br />

höchstens jedoch des Verkehrswertes.<br />

11.1.2. Bei technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen,<br />

Gebrauchsgegenständen der<br />

Beschäftigten<br />

11.1.2.1. bei Zerstörung oder Abhandenkommen<br />

auf Ersatz des Zeitwertes;<br />

11.1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des<br />

Zeitwertschadens.<br />

11.1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden<br />

wie der Zeitwert zum Neuwert.<br />

11.1.4. Der Verkehrswertschaden verhält sich zum<br />

Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum<br />

Neuwert.<br />

11.2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß 11.1. übersteigenden<br />

Teil der Entschädigung erwirbt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

erst dann und nur insoweit, als folgende<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

11.2.1. es ist gesichert, dass die Entschädigung zur<br />

Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung<br />

verwendet wird.<br />

Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses<br />

bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt<br />

waren, oder sich in Herstellung befanden,<br />

gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft;<br />

11.2.2. Wird nach einem ersatzpflichtigen Schaden ein<br />

Objekt an einer anderen Stelle innerhalb Österreichs<br />

wiederaufgebaut, wird die Entschädigungsleistung<br />

in dem Umfang erbracht, wie sie<br />

bei Wiederherstellung an der gleichen Stelle<br />

nach Maßgabe des bestehenden Vertrages zu<br />

leisten wäre (auf Basis der Wiederherstellungsbzw.<br />

Wiederbeschaffungskosten - Neuwert),<br />

und zwar auch dann, wenn das zu schaffende<br />

Ersatzobjekt anderen als den bisherigen<br />

Zwecken, jedoch dem versicherten Betrieb<br />

dient.<br />

11.2.3. die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften<br />

Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw.<br />

Verwendungszweck;<br />

11.2.4. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung<br />

erfolgt binnen drei Jahren ab dem Eintritt des<br />

Schadenereignisses. Die Wiederherstellungsfrist<br />

gilt als gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist<br />

bindende Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungsaufträge<br />

erteilt werden.<br />

11.2.5. Abweichend von Art. 13 ABS gilt vereinbart,<br />

dass zwei Wochen nach Anzeige des Schadens<br />

eine erste Teilzahlung verlangt werden kann,<br />

welche nach Lage der Sache mindestens zu<br />

zahlen ist.<br />

Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigengutachten<br />

vor, so wird der Versicherer<br />

das Einvernehmen mit dem Sachverständigen<br />

über eine angemessene Akontozahlung<br />

herstellen.<br />

Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über<br />

die Leistungsverpflichtung des Versicherers wird<br />

eine Akontierung ohne Präjudiz und mit voller<br />

Rückzahlungsverpflichtung des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

bei Leistungsfreiheit vorgenommen,<br />

wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer entsprechende<br />

Sicherheiten stellt.<br />

Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich<br />

der Zustimmung von Vinkulargläubigern<br />

und/oder Hypothekargläubigern zur Auszahlung<br />

der Entschädigung an den <strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />

11.3 Schadenregulierung bei Zusammentreffen von<br />

Maschinen- und Feuerversicherung<br />

Wenn gleichzeitig eine Maschinen- und eine Feuerversicherung<br />

bestehen und strittig ist, ob oder in welchem<br />

Umfang ein Schaden als Feuerschaden oder als<br />

Maschinenschaden anzusehen ist, kann der<br />

Maschinenversicherer oder der Feuerversicherer<br />

verlangen, daß die Höhe des Maschinenschadens und<br />

des Feuerschadens in einem Sachverständigenverfahren<br />

festgestellt wird. Die Feststellung ist<br />

verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie<br />

offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich<br />

abweicht. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens<br />

werden im Verhältnis der Ersatzleistungen von den<br />

Versicherern getragen.<br />

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Der <strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherte) kann einen<br />

Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung den<br />

Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens<br />

zu zahlen ist. Steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest,<br />

inwieweit der Schaden als Feuerschaden oder als<br />

Maschinenschaden anzusehen ist, dann beteiligt sich<br />

jeder Versicherer an der Teilzahlung vorläufig mit der<br />

Hälfte.<br />

12. Sachverständigenverfahren<br />

Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den<br />

Bestimmungen der ABS vereinbart:<br />

12.1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss<br />

auch den <strong>Versicherung</strong>swert der vom Schaden betroffenen<br />

Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses<br />

sowie den Wert der Reste enthalten.<br />

12.2 Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine<br />

Feststellung des <strong>Versicherung</strong>swertes der versicherten,<br />

vom Schaden nicht betroffenen Sachen, erfolgen.<br />

12.3. Sachverständigenauswahl<br />

Der Versicherer wird als Sachverständige keine<br />

Personen benennen, die Mitbewerber des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung<br />

stehen, ferner keine Personen, die bei<br />

Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind<br />

oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.<br />

Entsprechendes gilt für die Benennung eines Obmannes<br />

durch die Sachverständigen.<br />

13. Regress; <strong>Versicherung</strong>ssumme nach dem Schadenfall<br />

13.1. Soweit der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder<br />

Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige<br />

Schadenersatzansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer<br />

über.<br />

13.2. Die <strong>Versicherung</strong>ssumme – jedoch nicht die Jahreshöchstentschädigungssumme<br />

- wird nicht dadurch<br />

vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.<br />

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Teil B. Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

1. Versicherter Betrieb<br />

Versichert ist der in der <strong>Versicherung</strong>surkunde, auch örtlich<br />

(<strong>Versicherung</strong>sort) bezeichnete Betrieb.<br />

2. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong><br />

Wird der Betrieb des <strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten)<br />

durch einen Sachschaden infolge einer der nachfolgenden und<br />

vereinbarten Gefahren oder Gefahrengruppen unterbrochen, so<br />

ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.<br />

3. Versicherte Gefahren<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sumfang, Ausschlussbestimmungen sonstige<br />

Regelungen und Obliegenheiten hinsichtlich der nachfolgenden<br />

Gefahren oder Gefahrengruppen gelten gemäß Teil A <strong>Sachversicherung</strong>.<br />

3.1 Feuer (Flexa Cover)<br />

Deckungserweiterungen – soweit vereinbart bzw. in der<br />

Polizze angeführt:<br />

Unterbrechungsschäden durch Indirekten Blitzschlag.<br />

Diese Erweiterung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes gilt bis zur<br />

dafür besonders vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme auf<br />

Erstes Risiko unter Berücksichtigung des vereinbarten<br />

Selbstbehaltes.<br />

Sprengstoffexplosionen<br />

Bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger<br />

Schmelzmassen<br />

1. Sachschaden im Sinne des Punktes 4 sind auch<br />

solche Schäden an den dem Betrieb dienenden<br />

Sachen, die durch bestimmungswidriges Austreten<br />

glühendflüssiger Schmelzmassen aus ihren<br />

Behältnissen oder Leitungen ohne Brand entstehen.<br />

Nicht zu den Sachschäden im Sinne des Punktes 4<br />

gehören:<br />

1.1 Schäden im Inneren des Behältnisses und an<br />

der Durchbruchstelle selbst.<br />

1.2 Schäden an den Schmelzmassen selbst.<br />

2. Wird der Betrieb infolge eines Sachschadens im<br />

Sinne des Pkt. 1 unterbrochen, so wird für den Zeitraum,<br />

der zur Behebung der unter Pkt. 1.1 angeführten<br />

Schäden erforderlich ist, keine Entschädigung<br />

geleistet.<br />

3. Aufheizkosten, Anheizkosten, Antemperkosten und<br />

ähnliche Kosten werden nicht ersetzt.<br />

In die <strong>Versicherung</strong> sind auch Unterbrechungsschäden<br />

eingeschlossen, die sich als Folge eines Sachschadens<br />

im Sinne des Pkt. 4 ereignen, der ausschließlich auf<br />

Schadenursachen zurückzuführen ist, die als Folge eines<br />

versicherten Ereignisses am <strong>Versicherung</strong>sort durch<br />

radioaktive Isotope versicherter Sachen entstanden sind.<br />

Kündigung von Zusatzgefahren im Schadenfall<br />

Nachstehend angeführte Gefahren bzw. Gefahrengruppen<br />

gelten als Zusatz zur Feuerversicherung und<br />

gelten als rechtlich selbständige <strong>Versicherung</strong>sverträge<br />

und können im Schadenfall einzeln gekündigt werden,<br />

ohne dass der Gesamtvertrag hievon berührt wird.<br />

Nach dem Eintritt eines Schadenfalles ist sowohl der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer als auch der Versicherer<br />

berechtigt, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis zu kündigen.<br />

Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit<br />

dem Abschluss der Verhandlungen über die<br />

Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine<br />

Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt<br />

als den Schluss der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode<br />

kündigen.<br />

3.2. Benannte Gefahren<br />

3.2.1. Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik,<br />

Aussperrung<br />

3.2.2. Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle<br />

3.2.3. Sprinkler-Leckage<br />

3.2.4. Leitungswasser<br />

3.2.5. Sturm, Hagel<br />

3.2.6. Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch<br />

3.2.7. Überschwemmung, Hochwasser<br />

3.2.8. Erdbeben<br />

3.2.9. Glasbruch<br />

3.2.10. Einbruchdiebstahl inkl. Vandalismus und Raub<br />

3.3 Unbenannte Gefahren (All Risk)<br />

4. Sachschäden<br />

4.1. Als Sachschaden gelten Schäden an einer dem versicherten<br />

Betrieb dienenden Sache, die<br />

4.1.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten<br />

Gefahr eintreten und gemäß Punkt 3 zu ersetzen<br />

sind (Schadenereignis);<br />

Seilbahnen und Sessellifte; Blitzschlagschäden am Seil<br />

Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen<br />

Brandschaden an Räucheranlagen<br />

Radioaktive Isotope<br />

4.1.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses<br />

eintreten, ausgenommen Schadenereignisse<br />

gemäß Punkt 3.3. Unbenannte Gefahren<br />

4.1.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis<br />

eintreten, ausgenommen Schadenereignis<br />

gemäß Punkt 3.2.1. (böswillige Beschädigung)<br />

und Punkt 3.3 Unbenannte Gefahren<br />

4.1.4. Nicht als Sachschaden gelten Schäden an<br />

Sachen, die gemäß Teil A Punkt 1.1. bis 1.3 nicht<br />

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5. Örtliche Geltung<br />

versichert sind, auch dann nicht, wenn sie dem<br />

versicherten Betrieb dienen.<br />

5.1. Das Schadenereignis muss grundsätzlich auf dem in der<br />

<strong>Versicherung</strong>surkunde bezeichneten <strong>Versicherung</strong>sort<br />

eintreten, ausgenommen gemäß Punkte 5.2. bis 5.4.<br />

5.2. Wechselwirkung<br />

Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung in einem Betrieb<br />

bzw. Betriebsteil auf andere Betriebe bzw. Betriebsteile<br />

desselben Eigentümers - gleichgültig, ob sie auf<br />

demselben oder auf verschiedenen, aber in der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />

als <strong>Versicherung</strong>sorte bezeichneten Grundstücken<br />

liegen - sind eingeschlossen (Wechselwirkungsschäden),<br />

sofern die auslösende Gefahr im Rahmen der<br />

jeweiligen Polizze gedeckt gilt.<br />

5.3. Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke<br />

Als <strong>Versicherung</strong>sort gelten innerhalb Österreichs ohne<br />

besondere Anmeldung bis zum vereinbarten Limit auch<br />

neu hinzukommende Betriebsgrundstücke und Außenläger.<br />

Zur Hauptfälligkeit wird dem Versicherer ein aktuelles<br />

Verzeichnis der <strong>Versicherung</strong>sorte zur Verfügung gestellt,<br />

bzw. etwaige Änderungen im <strong>Versicherung</strong>sbedarf<br />

bekanntgegeben. Eine allfällige Prämienabrechnung, bzw.<br />

Neuerrechnung erfolgt jeweils zur Hauptfälligkeit.<br />

5.4 Sachschäden außerhalb des <strong>Versicherung</strong>sortes<br />

Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Unterbrechungsschäden<br />

infolge von Sachschäden an versicherten<br />

Sachen, die sich vorübergehend zur Wartung und<br />

Reparatur außerhalb des in der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />

bezeichneten <strong>Versicherung</strong>sortes befinden. Die Regelung<br />

gilt im Sinne des Punktes A 4.2.<br />

6. Betriebsunterbrechung<br />

6.1. Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise<br />

Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen<br />

Sachschaden.<br />

6.2. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens<br />

und endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein<br />

Unterbrechungsschaden (Ertragsausfall) nicht mehr entsteht,<br />

spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftungszeit.<br />

7. Deckungsbeitrag<br />

7.1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

gilt die Differenz zwischen den<br />

betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten<br />

Betriebes<br />

7.2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebes gelten:<br />

- Umsatzerlöse,<br />

- Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen<br />

eigenen Erzeugnissen,<br />

- aktivierte Eigenleistungen,<br />

- sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti<br />

und sonstigen Erlösschmälerungen.<br />

7.3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen<br />

Kosten, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen<br />

oder vermindert werden.<br />

Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung<br />

der Betriebsbereitschaft.<br />

Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen<br />

verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die<br />

während einer Betriebsunterbrechung nicht genutzt<br />

werden.<br />

Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable<br />

Kosten.<br />

7.4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer<br />

Ansatz:<br />

Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb<br />

nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. Finanzerträge,<br />

außer-ordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die<br />

betriebsfremd oder periodenfremd sind).<br />

8. <strong>Versicherung</strong>swert, Haftungszeit, Haftungssumme<br />

8.1 Als <strong>Versicherung</strong>swert im Sinne des § 52 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzes<br />

(VersVG) gilt der Deckungsbeitrag, der<br />

im versicherten Betrieb während der auf den Zeitpunkt<br />

des Eintrittes des Sachschadens folgenden 12 Monate<br />

ohne Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wäre.<br />

8.2 Soll bei Erzeugungsbetrieben der Gewinn aus auf Lager<br />

befindlichen fertigen, von einem Sachschaden (Pkt. 4)<br />

betroffenen Waren mitversichert werden, der erst nach<br />

der Haftungszeit erzielt worden wäre, so ist dieser mit<br />

separater Summe zur <strong>Versicherung</strong> zu beantragen.<br />

8.3 Die Haftungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes<br />

des Sachschadens und dauert 12 Monate.<br />

8.4 Abweichende Haftungszeiten können vereinbart werden,<br />

ausgenommen bei Saisonbetrieben.<br />

Die Haftungssumme verhält sich zur <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

wie die Haftungszeit zum Zeitraum von 12 Monaten.<br />

8.5 Prämienrückgewähr und Vorsorgevereinbarung<br />

Der Versicherer bietet dem <strong>Versicherung</strong>snehmer:<br />

eine Prämienrückgewähr bis zu 33 1/3% der im Voraus<br />

gezahlten Jahresprämie, wenn der <strong>Versicherung</strong>swert im<br />

abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>sjahr kleiner war als die <strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />

und<br />

eine Vorsorgeversicherung bis zu 20% der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

und der Haftungssumme gegen nachträgliche<br />

Vorschreibung der Mehrprämie für jene<br />

Summen, die aus dieser Vorsorgeversicherung in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat dem Versicherer spätestens<br />

sechs Monate nach Ablauf eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

den tatsächlichen <strong>Versicherung</strong>swert<br />

(Deckungsbeitrag gemäß Punkt 7) für dieses abgelaufene<br />

<strong>Versicherung</strong>sjahr bekanntzugeben.<br />

Ist der bekannt gegebene Betrag kleiner als die <strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />

so wird die anteilige Prämie bis höchstens<br />

33 1/3% der im Voraus gezahlten Jahresprämie zurückgezahlt.<br />

Ist der bekannt gegebene Betrag größer als die <strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />

so wird die anteilige Mehrprämie bis zum<br />

Höchstausmaß von 20% der im Voraus gezahlten Jahresprämie<br />

nachträglich vorgeschrieben.<br />

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Wird der Vertrag nicht fortgesetzt, so wird die anteilige<br />

Prämie nur dann zurückgezahlt, wenn durch einen Wirtschaftstreuhänder<br />

bestätigt wird, dass der bekannt gegebene<br />

Betrag dem tatsächlichen <strong>Versicherung</strong>swert des<br />

letzten abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>sjahres entspricht.<br />

Unterbleibt die Bekanntgabe des tatsächlichen <strong>Versicherung</strong>swertes<br />

trotz rechtzeitiger schriftlicher Erinnerung<br />

durch den Versicherer, kann der Versicherer sofort nach<br />

Ablauf der sechsmonatigen Frist die volle 20%ige Mehrprämie<br />

vorschreiben.<br />

Erweist sich im Schadenfall, dass der für das abgelaufene<br />

<strong>Versicherung</strong>sjahr bekannt gegebene Betrag kleiner war<br />

als der tatsächliche <strong>Versicherung</strong>swert für das abgelaufene<br />

<strong>Versicherung</strong>sjahr, so wird die bedingungsgemäß<br />

ermittelte Entschädigung gekürzt, und zwar im Verhältnis<br />

des bekannt gegebenen Betrages zum tatsächlichen <strong>Versicherung</strong>swert,<br />

höchstens aber zur <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

zuzüglich 20%iger Vorsorge im abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>sjahr.<br />

Diese Kürzung der bedingungsgemäßen Entschädigung<br />

erfolgt unbeschadet einer Kürzung wegen einer bestehenden<br />

Unterversicherung gemäß Punkt 13.<br />

Sind mehrere Positionen versichert, gelten die obigen Bestimmungen<br />

für jede einzelne versicherte Position.<br />

9. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem<br />

Schadenfall<br />

Ergänzend zu den Obliegenheiten gemäß Punkt A 5 ist der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer verpflichtet,<br />

ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen,<br />

Inventuren, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen<br />

aufzustellen, und diese Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr<br />

und die drei Vorjahre aufzubewahren.<br />

Datenträger, Geschäftsbücher, Akten, Pläne und dergleichen<br />

gegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen gesichert<br />

aufzubewahren.<br />

Von Programmen und Daten der EDV sind in zweckmäßigen<br />

Abständen Sicherungskopien anzufertigen und auszulagern.<br />

Die Verletzung der vorstehenden Obliegenheiten führt nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit<br />

des Versicherers.<br />

10. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im Schadenfall<br />

Ergänzend zu den Obliegenheiten gemäß Punkt A 6 gelten:<br />

10.1.Schadenminderungspflicht<br />

Im Falle eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung<br />

zur Folge haben könnte, oder wenn ein Unterbrechungsschaden<br />

bereits eingetreten ist, ist nach Möglichkeit<br />

für die Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens<br />

zu sorgen.<br />

Dazu ist Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.<br />

10.2. Schadenmeldungspflicht<br />

Jeder Sachschaden, der eine Betriebsunterbrechung zur<br />

Folge haben könnte, ist unverzüglich dem Versicherer zu<br />

melden.<br />

10.3. Schadenaufklärungspflicht<br />

Dem Versicherer und dessen Sachverständigen ist nach<br />

Möglichkeit jede Untersuchung über Ursache, Umfang<br />

und Dauer der Betriebsunterbrechung, sowie über die<br />

Höhe des Unterbrechungsschadens und der Entschädigungsleistung<br />

zu gestatten.<br />

11. Unterbrechungsschaden, Entschädigung<br />

11.1. Unterbrechungsschaden<br />

11.1.1. Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die<br />

Betriebsunterbrechung tatsächlich entgangene<br />

Deckungsbeitrag, abzüglich der ersparten versicherten<br />

Kosten, zuzüglich Schadenminderungskosten.<br />

11.1.2. Bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages<br />

sind alle jene Umstände zu berücksichtigen,<br />

die dessen Höhe auch ohne Betriebsunterbrechung<br />

beeinflusst hätten, z.B. die technischen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />

versicherten Betriebes, vorgesehene Veränderungen<br />

im versicherten Betrieb, die Marktlage,<br />

Auswirkungen von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung,<br />

Boykott, Konkurs oder Ausgleich des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers.<br />

11.1.3. Abschreibungen, die während der Dauer der<br />

Betriebsunterbrechung von den durch den<br />

Sachschaden zerstörten Anlagen vorzunehmen<br />

gewesen wären, sind ersparte versicherte<br />

Kosten.<br />

11.1.4. Nicht als Unterbrechungsschaden gelten:<br />

Vertragsstrafen oder Entschädigungen, die dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer infolge Nichteinhaltens<br />

von Lieferungs- oder Fertigstellungsfristen oder<br />

sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur<br />

Last fallen.<br />

11.2. Entschädigung<br />

11.2.1. Der Versicherer ersetzt:<br />

den längstens während der Haftungszeit eingetretenen<br />

Unterbrechungsschaden, höchstens<br />

jedoch die Haftungssumme.<br />

Diese Begrenzungen gelten jedoch nicht, wenn<br />

und soweit ihre Überschreitung durch Weisung<br />

des Versicherers verursacht wurde.<br />

11.2.2. Es gilt vereinbart, dass bei einem Wiederaufbau<br />

bzw. einer Wiederherstellung des Betriebes an<br />

einer anderen Stelle innerhalb Österreichs die<br />

Entschädigungsleistung - unter Berücksichtigung<br />

der vereinbarten Haftungszeit - mit jenem<br />

Betrag begrenzt ist, der sich bei Wiederaufbau<br />

bzw. Wiederherstellung an derselben Stelle und<br />

im gleichen Umfang ergeben würde. Die wegen<br />

der Betriebsverlegung nicht mehr anfallenden<br />

Kosten sind von der Entschädigung in Abzug zu<br />

bringen.<br />

11.2.3. Der Versicherer leistet keinen Ersatz, soweit der<br />

Unterbrechungsschaden vergrößert wird,<br />

11.2.3.1. durch außergewöhnliche, während<br />

der Betriebsunterbrechung eintretende<br />

Ereignisse oder andauernde<br />

Zustände (Es gilt nicht als außerge-<br />

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12. Schadenminderungskosten<br />

wöhnliches Ereignis, wenn die Wiederaufnahme<br />

des Betriebes dadurch<br />

verzögert wird, dass infolge eines<br />

ersatzpflichtigen Sachschadens beschädigte<br />

oder zerstörte Maschinen,<br />

Einrichtungsgegenstände oder Rohstoffe<br />

auf dem Markt erst nach langen<br />

Lieferfristen erhältlich sind),<br />

11.2.3.2. durch Veränderungen der Betriebsanlage<br />

oder durch Neuerungen im<br />

versicherten Betrieb, die im Zuge der<br />

Behebung des Sachschadens durchgeführt<br />

werden,<br />

11.2.3.3. durch behördliche Wiederaufbau- oder<br />

Betriebsbeschränkungen, es sei denn,<br />

dass solche Gesetze oder<br />

Verordnungen vor Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

in Kraft getreten<br />

waren, und sich auf die den Betrieb<br />

dienenden Sachen beziehen.<br />

Die Entschädigungsbegrenzung gilt<br />

gemäß 11.2.1.<br />

11.2.3.4. durch außergewöhnliche Verzögerungen<br />

bei der Behebung des<br />

Sachschadens, z.B. durch Klärung<br />

von Eigentums-, Besitz- oder Pachtverhältnissen,<br />

Abwicklungen von<br />

Erbschaften, Prozessen oder dergleichen,<br />

11.2.3.5. dadurch, dass der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

für die Behebung des Sachschadens<br />

nicht rechtzeitig vorsorgt<br />

oder ihm dafür nicht genügend Kapital<br />

zur Verfügung steht,<br />

11.2.3.6. dadurch, dass bei zusammengehörigen<br />

Einzelsachen unbeschädigt<br />

gebliebene Einzelsachen im versicherten<br />

Betrieb nicht mehr verwendet<br />

werden können.<br />

12.1. Als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen,<br />

die der <strong>Versicherung</strong>snehmer zur Abwendung oder<br />

Minderung des Unterbrechungsschadens tätigt,<br />

12.1.1. soweit durch diese Maßnahmen der Unterbrechungsschaden<br />

insgesamt verringert wird,<br />

oder<br />

12.1.2. soweit der <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Maßnahmen<br />

für geboten halten durfte, wegen ihrer<br />

Dringlichkeit aber das Einverständnis des<br />

Versicherers vorher nicht einholen konnte. In<br />

diesem Falle ist der Versicherer über die<br />

eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu<br />

verständigen.<br />

12.2. Als Maßnahmen zur Abwehr und Minderung des Unterbrechungsschadens<br />

kommen z.B. in Betracht: die Einrichtung<br />

eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die<br />

Einholung des entgangenen Deckungsbeitrages innerhalb<br />

angemessener Frist durch verstärkte Betriebsleistung<br />

nach dem Ende der Betriebsunterbrechung.<br />

12.3. Nicht als Schadenminderungskosten gelten Kosten für<br />

Maßnahmen, soweit durch diese<br />

12.3.1. über die Dauer der Betriebsunterbrechung hinaus<br />

für den <strong>Versicherung</strong>snehmer Nutzen entsteht,<br />

12.3.2. ein nicht versicherter Deckungsbeitrag erwirtschaftet<br />

wird.<br />

13. Unterversicherung<br />

Die gemäß Punkt 11. ermittelte Entschädigung wird bei Vorliegen<br />

einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS<br />

gekürzt.<br />

14. Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligungen<br />

14.1 Ist eine Höchstentschädigung bzw. Jahreshöchstentschädigung<br />

vereinbart, so gilt diese als Grenze für die<br />

Ersatzleistung.<br />

14.2. Die gemäß Punkt 11 ermittelten Entschädigungen<br />

werden je Schadenereignis um die vereinbarte<br />

Selbstbeteiligung gekürzt (nach Berücksichtigung der<br />

Unterversicherung).<br />

14.3. Alle Schadenereignisse, die aus ein und derselben<br />

Ursache im zeitlichen Zusammenhang innerhalb von 72<br />

Stunden eintreten, bzw. bei Hochwasser vom Zeitpunkt<br />

des Eintrittes bis zur Beendigung der die normale Höhe<br />

merklich übersteigenden Wasserführung eines<br />

stehenden oder fließenden Gewässers, gelten im Sinne<br />

der Bestimmungen 14.1. und 14.2. als ein<br />

Schadenereignis.<br />

15. Zahlung der Entschädigung<br />

15.1. Ist es nach Ablauf von 2 Wochen seit Beginn der Unterbrechung<br />

und nach Ablauf jedes weiteren Monates<br />

möglich, den Betrag festzustellen, den der Versicherer<br />

für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens<br />

zu vergüten hat, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer verlangen,<br />

dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die<br />

Gesamtleistung gezahlt wird.<br />

15.2. Der Versicherer kann den monatlichen Nachweis über<br />

die tatsächlich nicht erwirtschafteten Deckungsbeiträge<br />

verlangen.<br />

15.3. Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder<br />

durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt ist,<br />

kann eine Abtretung der Entschädigung gegen den<br />

Versicherer nicht geltend gemacht werden.<br />

15.4. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigengutachten<br />

vor, so wird der Versicherer das Einvernehmen<br />

mit dem Sachverständigen über eine angemessene<br />

Akontozahlung herstellen.<br />

Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über die<br />

Leistungsverpflichtung des Versicherers wird eine<br />

Akontierung ohne Präjudiz und mit voller Rückzahlungsverpflichtung<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers bei<br />

Leistungsfreiheit vorgenommen, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

entsprechende Sicherheiten stellt.<br />

16. Sachverständigenverfahren<br />

Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den<br />

Bestimmungen der ABS vereinbart:<br />

16.1. Die Feststellung der Sachverständigen muss<br />

mindestens enthalten:<br />

16.1.1. den <strong>Versicherung</strong>swert,<br />

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16.1.2. den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung,<br />

16.1.3. den Betrag des innerhalb der Haftungszeit<br />

eintretenden Unterbrechungsschadens.<br />

16.2. Die im Sachverständigenverfahren Beteiligten sind in<br />

gleicher Weise wie der Versicherer zur Verschwiegenheit<br />

über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen<br />

verpflichtet.<br />

16.3. Sachverständigenauswahl<br />

Der Versicherer wird als Sachverständige keine<br />

Personen benennen, die Mitbewerber des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers sind oder mit diesem in<br />

Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen,<br />

die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt<br />

sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis<br />

stehen.<br />

Entsprechendes gilt für die Benennung eines<br />

Obmannes durch die Sachverständigen.<br />

17. <strong>Versicherung</strong>ssumme und Haftungssumme nach dem<br />

Schadenfall<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme und die Haftungssumme – nicht<br />

jedoch eine Jahreshöchstentschädigungssumme - wird nicht<br />

dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.<br />

18. Veräußerung des versicherten Betriebes<br />

Bei einer Veräußerung des versicherten Betriebes sind die<br />

§§ 69 bis 71 VersVG sinngemäß anzuwenden.<br />

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Teil C. Allgemeine Vereinbarungen<br />

Ausschluß von Terrorschäden<br />

Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag oder<br />

einem seiner Anhänge ist vereinbart, dass Personen- und Sachschäden<br />

einschließlich sonstiger Zahlungen für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />

die direkt oder indirekt durch einen terroristischen Akt verursacht<br />

oder mitverursacht worden sind, von dieser <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen<br />

sind, unabhängig davon, ob eine andere Ursache oder ein<br />

anderes Ereignis, in welcher zeitlichen Abfolge auch immer, mit zum<br />

Schaden beigetragen hat.<br />

Terroristischer Akt im Sinne dieser Klausel ist jede Handlung –<br />

gleich ob sie in der Anwendung, Androhung oder Vorbereitung von<br />

Gewalthandlungen besteht oder nicht – einer eigenständig oder im<br />

Auftrag oder in Verbindung mit einer Organisation oder einer<br />

Regierung handelnden Person oder Gruppe(n) von Personen,<br />

die allem Anschein nach begangen wurde um<br />

--- eine de iure oder de facto Regierung bzw. einen Staat<br />

oder die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit einzuschüchtern<br />

oder zu beeinflussen, oder<br />

--- das Wirtschaftsleben ganz oder teilweise zu beeinträchtigen<br />

oder<br />

deren Art oder Kontext darauf schließen lässt, dass sie im Zusammenhang<br />

mit politischen, sozialen, religiösen, ideologischen<br />

oder ähnlichen Gründen oder Zielen verübt wurde.<br />

Diese Klausel schließt außerdem Personen- und Sachschäden einschließlich<br />

sonstiger Zahlungen für <strong>Versicherung</strong>sfälle aus, die direkt<br />

oder indirekt verursacht oder mitverursacht worden sind durch<br />

Handlungen, die der Kontrolle, der Vorbeugung oder Unterdrückung<br />

terroristischer Akte dienen oder in sonstiger Weise mit einem terroristischen<br />

Akt zusammenhängen.<br />

Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages<br />

alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos<br />

erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig<br />

verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des <strong>Versicherung</strong>snehmers,<br />

nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhungen gemäß<br />

§ 27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt.<br />

Anzeigen des <strong>Versicherung</strong>snehmers zur Sach- oder<br />

Betriebsunterbrechungs-<strong>Versicherung</strong><br />

Bestehen die Sach- und die Betriebsunterbrechungs-<strong>Versicherung</strong><br />

bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben<br />

Versicherers, so gelten Anzeigen über Gefahrenumstände bei<br />

Abschluss des Vertrages oder über Gefahrenänderungen nach<br />

Abschluss des Vertrages für beide <strong>Versicherung</strong>en.<br />

Anzeige von Gefahrenerhöhungen (Versehensklausel)<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer wird sein Aufsichtspersonal zur<br />

laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem<br />

<strong>Versicherung</strong>sgrundstück verpflichten und Gefahrenerhöhungen<br />

nach Art. 2 ABS, rechtzeitig anzeigen. Dies gilt auch für<br />

Gefahrenerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder<br />

der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben.<br />

Um etwa versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt<br />

gewesene Gefahrenerhöhungen nachträglich feststellen zu können,<br />

wird der <strong>Versicherung</strong>snehmer das versicherte Wagnis jährlich prüfen.<br />

Die Anzeige einer Gefahrenerhöhung gilt als rechtzeitig, wenn sie<br />

sodann unverzüglich erstattet wird.<br />

Die Rechtsfolgen gemäß § 25 Vers.VG gelten daher bis zu dem<br />

vorgenannten Zeitpunkt als aufgeschoben.<br />

Repräsentanten<br />

Als Repräsentanten gelten, bei<br />

Desweiteren sind Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen,<br />

die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische<br />

Kontamination verursacht werden, ausgeschlossen.<br />

Unter Kontamination ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung<br />

und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der<br />

Auswirkungen chemischer und/oder biologischer Substanzen zu<br />

verstehen.<br />

Sollte ein Teil dieses Ausschlusses für nichtig oder nicht rechtswirksam<br />

erklärt werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der<br />

übrigen Teile.<br />

Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Unternehmer im Sinne des<br />

Konsumentenchutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass ein<br />

Schaden weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit<br />

einem Terrorakt steht.<br />

AG:<br />

Ges.mbH:<br />

KG:<br />

OHG:<br />

Ges.d.b.R.:<br />

Einzelfirmen:<br />

bei anderen Unternehmungsformen:<br />

ausländische Firmen:<br />

die Mitglieder des Vorstandes und ihnen<br />

gleichgestellte Generalbevollmächtigte<br />

die Geschäftsführer<br />

die Komplementäre<br />

die Gesellschafter<br />

die Gesellschafter<br />

die Inhaber<br />

der entsprechende Personenkreis<br />

der entsprechende Personenkreis<br />

Änderungen von Bedingungen und Klauseln<br />

Werden die, diesem <strong>Versicherung</strong>svertrag zu Grunde liegende Allgemeine<br />

Bedingungen, Zusatzbedingungen, Sonderbedingungen,<br />

Sicherheitsvorschriften, Besondere Bedingungen, Klauseln und<br />

Vereinbarungen durch die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft selbst während<br />

der Laufzeit dieses Vertrages zu Gunsten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

geändert, so gelten diese mit sofortiger Wirkung auch für diesen<br />

Vertrag.<br />

Erfordern Änderungen eine höhere Prämie, so wird diese vom Zeitpunkt<br />

der Änderung berechnet, sofern der <strong>Versicherung</strong>snehmer die<br />

Verbesserungen weiter wünscht.<br />

Anerkennungsklausel<br />

Ferner generell die in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen<br />

Personen des <strong>Versicherung</strong>snehmers (der Versicherten)<br />

– im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.<br />

Vorübergehende Abweichungen von Sicherheitsvorschriften<br />

Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften<br />

bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem <strong>Versicherung</strong>sgrundstück<br />

gelten, soweit sie durch zwingende technische<br />

Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die<br />

gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Verstoß gegen<br />

Art. 3 ABS und, wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine<br />

Gefahrenerhöhung darstellen, auch wenn nicht als Verstoß gegen<br />

den Art. 2 der ABS.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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Abweichungen, die die Dauer von 4 Monaten überschreiten, gelten<br />

jedoch nicht mehr als vorübergehend.<br />

Dies gilt nicht für die Durchführungen von Feuerarbeiten, ohne<br />

Unterschied, ob sie durch eigenes Personal oder durch Fremdfirmen<br />

durchgeführt werden.<br />

Bei Durchführungen von Feuerarbeiten, egal ob sie durch eigenes<br />

Personal oder Fremdfirmen durchgeführt werden, sind unter allen<br />

Umständen die enthaltenen Bestimmungen einzuhalten; der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

trägt für die Einhaltung der Vorschriften die volle<br />

Verantwortung.<br />

Dies gilt weiters nicht für getroffene Vereinbarungen zu vorhandenen<br />

Lösch- und Meldeanlagen. Auch hier ist die Verantwortlichkeit<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers voll aufrecht.<br />

Werden trotzdem von den ausführenden Fremdfirmen die Sicherheitsvorschriften<br />

wider Wissen und Willen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

verletzt, so ist diese Verletzung als eine unverschuldete anzusehen.<br />

Diese Vereinbarung hat für die Einbruch-Diebstahl-<strong>Versicherung</strong><br />

keine Gültigkeit.<br />

Führung<br />

Der führende Versicherer oder seine in der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />

genannte Geschäftsstelle ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers für alle beteiligten Versicherer<br />

in Empfang zu nehmen.<br />

Prozessführung<br />

Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer<br />

die gleichen sind, wird folgendes vereinbart:<br />

1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer wird bei diesem Vertrag seine<br />

Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und<br />

wegen dessen Anteils gerichtlich geltend machen.<br />

2) Die an der <strong>Versicherung</strong> beteiligten Versicherer erkennen<br />

die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene<br />

Entscheidung gegenüber dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

sowie die vom führenden Versicherer mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

nach Streitanhängigkeit geschlossenen<br />

Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Andererseits<br />

erkennt der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Ausgang<br />

eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch<br />

gegenüber den beteiligten Versicherern als für ihn<br />

verbindlich an.<br />

3) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme<br />

nicht erreicht, ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer berechtigt<br />

und auf Verlangen des führenden oder eines beteiligten<br />

Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen<br />

zweiten, erforderlichen falls auch auf weitere beteiligte<br />

Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten<br />

ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet<br />

die Bestimmung des Punktes 2) keine Anwendung.<br />

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Teil D. Haftungserweiterung Technische<br />

<strong>Versicherung</strong> – <strong>Sachversicherung</strong><br />

Sämtliche Regelungen, Obliegenheiten und Ausschlußbestimmungen<br />

hinsichtlich der nachfolgenden Gefahren gelten gemäß Teil<br />

A. und C.<br />

1. Versicherte Sachen<br />

1.1 Die in der Polizze angeführten Sachen sind versichert, solange<br />

sie am in der Polizze genannten <strong>Versicherung</strong>sort.<br />

1.1.1 betriebsfertig aufgestellt sind oder<br />

1.1.2. zur Reinigung, Überholung, Revision, Instandsetzung<br />

oder zur Verbringung nach einem anderen Standort<br />

oder aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadens<br />

stillgelegt, demontiert, montiert oder befördert werden.<br />

Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach<br />

beendeter Erprobung (Probebetrieb) zur Aufnahme des<br />

normalen Betriebes entsprechend den Herstelleranweisungen<br />

bereit ist und soferne vorgesehen, die<br />

formelle Übernahme durchgeführt wurde.<br />

1.2 Öl, das die Funktion der Kühlung, Isolation oder<br />

Kraftübertragung hat, gilt im Zusammenhang mit einem<br />

ersatzpflichtigen Schaden an der versicherten Maschine nur<br />

dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für Öl in Transformatoren, Schalt- und<br />

Messeinrichtungen gilt im vorstehenden Sinne als vereinbart.<br />

1.3 Fundamente und Einmauerungen sind nur dann mitversichert,<br />

wenn dies besonders vereinbart ist.<br />

1.4 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich nicht auf<br />

1.4.1 Werkzeuge aller Art wie Bohrer, Brechwerkzeuge,<br />

Druckstöcke, Formen, Matrizen, Filme, Raster, Folien,<br />

Messer, Musterwalzen, Sägeblätter, Schneidewerkzeuge,<br />

Siebe, Filter, Steine, Stempel u.dgl. sowie<br />

Kugeln, Schlaghämmer und Schlagplatten von Mühlen,<br />

Bär und Chabotte der Schmiedehämmer;<br />

1.4.2 Verschleißteile aller Art wie Bereifungen, Raupenglieder,<br />

Leiträder und Laufrollen von Raupenfahrzeugen,<br />

Bürsten, Gurten, Ketten, Riemen, Schläuche,<br />

Seile, Transportbänder, Gummi-, Textil- und<br />

Kunststoffbeläge, Walzenbeläge, Auskleidungen (z.B.<br />

Ausmauerungen) von Feuerräumen und Ofenfutter,<br />

Isolationen, u.dgl.;<br />

1.4.3 Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien,<br />

Filtermassen, Katalysatoren, Kontaktmassen,<br />

Reinigungsmittel, Schmiermittel, Maschinenöl,<br />

Kühlmittel, u.dgl. (siehe jedoch Abs. (1.2));<br />

1.4.4 externe Datenträger (Disketten, Bänder, Ton- und<br />

Bildträger, u.dgl.), Software und sonstige Daten.<br />

2. Versicherte Gefahren und Schäden<br />

2.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich<br />

eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten<br />

Sachen durch<br />

2.1.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit<br />

oder Böswilligkeit;<br />

Erdschluss, Kontaktfehler, Überschlag, Überlastung)<br />

auch wenn dabei licht-, wärme- oder explosionsartige<br />

Erscheinungen auftreten.<br />

Ebenso durch Überspannung oder durch Induktion<br />

infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladung;<br />

resultieren daraus licht-, wärme- oder explosionsartige<br />

Erscheinungen, besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur für<br />

die davon betroffenen elektrischen Einrichtungen;<br />

2.1.3 Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und<br />

Herstellungsfehler;<br />

2.1.4 Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft;<br />

2.1.5 Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten;<br />

2.1.6 Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;<br />

2.1.7 Überdruck mit Ausnahme von Explosion<br />

2.1.8 Versagen von Mess-, Regel-, Steuer- oder Sicherheitseinrichtungen;<br />

2.1.9 Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang;<br />

2.1.10 von außen mechanisch einwirkende Ereignisse.<br />

2.2 Abweichend von Punkt 2.1 erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

für<br />

- Baugruppen mit Bauelementen der Halbleitertechnik<br />

und<br />

- deren interne Datenträger (bei denen vom Hersteller<br />

eine betriebsbedingte Auswechslung durch den<br />

Benutzer nicht vorgesehen ist)<br />

auf unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen<br />

oder Zerstörungen<br />

nur soweit, als eine versicherte Gefahr gemäß Punkt 2.1<br />

nachweislich von außen eingewirkt hat. Bei Beschädigungen<br />

durch unter Punkt 2.1.1 und 2.1.2 angeführte Gefahren jedoch<br />

nur dann, wenn die Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel<br />

erkennbar sind.<br />

2.3 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf die<br />

Entstehungsursache, n i c h t auf Schäden, die nach den<br />

Punkten 1.1 – 1.3 (excl. Punkt 1.3.4) gemäß Teil A versichert<br />

werden können bzw. eingetreten sind<br />

2.3.1 durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der<br />

<strong>Versicherung</strong> vorhanden waren und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

(Versicherten) oder den in leitender<br />

Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen<br />

Personen bekannt waren oder bekannt sein mussten;<br />

2.3.2 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen<br />

oder Unterlassungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

(Versicherten) oder der in leitender Stellung für die<br />

Betriebsführung verantwortlichen Personen;<br />

2.3.3 durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor<br />

Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und<br />

Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes;<br />

2.3.4 an Sicherungselementen aller Art durch ihre<br />

bestimmungsgemäße Funktion;<br />

2.3.5 durch Aufgabe oder Verlust der versicherten Sachen;<br />

2.1.2 die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen<br />

Einrichtungen (z.B. Steigerung der Stromstärke,<br />

Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss,<br />

2.3.6 durch Verkratzen, Verschrammen oder sonstige<br />

Veränderungen der Oberfläche, die nur<br />

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Schönheitsfehler darstellen (z.B. Lack-, Email- und<br />

Schrammschäden);<br />

2.3.7 an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoß,<br />

Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch, Brücken- und<br />

Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch, Absturz,<br />

Grubenraum-, Wasser- und Schwemmsandeinbruch,<br />

auch dann, wenn sie durch eine in Punkt 2.1 genannte<br />

Gefahr verursacht wurden.<br />

2.4 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, für<br />

die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat.<br />

Liegt eine der Ursachen nach Punkt 2.1.1 – 2.1.10 vor und<br />

bestreitet der Lieferant seine Haftung, dann leistet der<br />

Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherten) Ersatz<br />

unter Eintritt in die Rechte gegenüber dem Lieferanten (§ 67<br />

<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG)). Lässt sich diese<br />

Haftung des Lieferanten nur im Rechtswege feststellen, so ist<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherte) auf Verlangen und<br />

Kosten des Versicherers zur Führung des Rechtsstreites<br />

verpflichtet.<br />

Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherte) Hersteller,<br />

Verkäufer oder Lieferant der versicherten Sache, so leistet der<br />

Versicherer keinen Ersatz für Schäden, für die bei Fremdbezug<br />

üblicherweise der Hersteller, Verkäufer oder Lieferant<br />

einzutreten hätte.<br />

2.5 Fällt eine versicherte Gefahr bzw. ein versicherter Schaden<br />

auch unter das Leistungsversprechen eines bestehenden<br />

Wartungsvertrages, geht im Schadenfall der Wartungsvertrag<br />

dem <strong>Versicherung</strong>svertrag voran.<br />

3. <strong>Versicherung</strong>swert<br />

Siehe dazu Pkt 7.1.2.1 gemäß Teil A<br />

4. Ersatzleistung<br />

4.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherte) hat in jedem Schadenfall<br />

den in der Polizze für jede einzelne Sache als Selbstbehalt<br />

angegebenen Betrag selbst zu tragen.<br />

Der vereinbarte Selbstbehalt wird je Schadensfall von dem<br />

Schadenbetrag (das ist der bedingungsgemäß als<br />

ersatzpflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz<br />

gemäß § 63 VersVG) abgezogen.<br />

Abweichend von Artikel 10 (1) ABS bildet die<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes<br />

die Grenze für die Ersatzleistung.<br />

4.2 Die Ersatzleistung erfolgt:<br />

4.2.1 bei Wiederherstellung einer beschädigten versicherten<br />

Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand durch<br />

Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des<br />

Schadenfalles einschließlich der Kosten für Demontage,<br />

Montage, Fracht (exklusive Luftfracht), sowie für<br />

allfälligen Zoll. Der Wert des anfallenden Altmaterials<br />

(z.B. Austauschteile) wird angerechnet.<br />

Werden bei Wiederherstellung einer beschädigten,<br />

versicherten Sache<br />

ersetzt, so ist bei Bemessung der Ersatzleistung für<br />

diese Teile die Wertminderung der ersetzten Teile in<br />

vollständig eingebautem Zustand zugrunde zu legen.<br />

Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der<br />

Versicherer im Falle eines bedingungsgemäßen<br />

ersatzpflichtigen Schadens an den versicherten Sachen<br />

Kosten für Arbeitszeitzuschläge (Überstunden,<br />

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) sowie auf<br />

Erstes Risiko<br />

- Kosten für Erd- und Bauarbeiten<br />

- Bergungskosten<br />

- Bewegungs- und Schutzkosten<br />

- Luftfrachtkosten<br />

- Aufräumungskosten<br />

- Mehrkosten für gefährlichen Abfall<br />

Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß bei einer<br />

Reparatur Änderungen, Verbesserungen oder<br />

Überholungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten).<br />

Wird eine vorläufige Reparatur vorgenommen, so<br />

gehen die Kosten dafür zu Lasten des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten) (siehe auch<br />

Punkt 2.3.3).<br />

4.2.2 Bei völliger Zerstörung einer versicherten Sache oder<br />

wenn die Wiederherstellungskosten (gemäß Punkt<br />

4.2.1) den technischen Zeitwert der Sache unmittelbar<br />

vor dem Schadenfall erreichen oder überschreiten, wird<br />

maximal der technische Zeitwert vergütet. Der<br />

technische Zeitwert ergibt sich aus dem<br />

<strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar vor dem Schadenfall,<br />

reduziert um den Abzug für Alter, Abnützung und/oder<br />

andere Ursachen. Der Wert des anfallenden<br />

Altmaterials (z.B. Austauschteile) und/oder der<br />

Restwert werden angerechnet.<br />

Sind unter einer Position mehrere zusammengehörige<br />

Sachen (Konstruktionseinheiten wie Motore, Getriebe,<br />

Pumpen) versichert, und werden einzelne hievon<br />

zerstört, dann werden diese Schadenfälle so behandelt,<br />

als wären diese völlig zerstörten Sachen unter einer<br />

eigenen Position versichert.<br />

Bei Konstruktionseinheiten wird Ersatz für die<br />

Konstruktionseinheiten jedoch nur dann geleistet, wenn<br />

üblicherweise kein kleinerer Ersatzteil lieferbar ist. (Die<br />

Grenze der Ersatzleistung bildet der Zeitwert der<br />

Konstruktionseinheit.)<br />

Bei zusammengehörigen Einzelsachen oder<br />

Konstruktionseinheiten wird die allfällige Entwertung,<br />

welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen<br />

oder Konstruktionseinheiten durch die Beschädigung<br />

oder Zerstörung der anderen erleiden, nicht<br />

berücksichtigt.<br />

4.2.3 Für Schäden an den mitversicherten Fundamenten wird<br />

nur Ersatz geleistet, wenn sie die Folge eines ersatzpflichtigen<br />

Schadens an den versicherten Sachen sind.<br />

- Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Beheizungskörper,<br />

Heizelemente<br />

- Elektronen-, Elektronenstrahlröhren<br />

- Brennerdüsen<br />

- bei Verbrennungskraftmaschinen: Zylinderköpfe,<br />

Zylinderbüchsen, Kolben, Kolbenböden<br />

- Öl- und Gasfüllungen<br />

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Teil E. Haftungserweiterung Technische<br />

<strong>Versicherung</strong> – Betriebsunterbrechungs-<strong>Versicherung</strong><br />

2. Maschinenschaden (Sachschaden)<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich<br />

eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten<br />

Sachen gemäß den in Teil D Pkt. 2.1 und 2.2 angeführten Gefahren.<br />

Sämtliche Regelungen, Obliegenheiten und Ausschlußbestimmungen<br />

hinsichtlich der nachfolgenden Gefahren gelten gemäß Teil<br />

B, C und D.<br />

1. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong>, Versicherte Sache,<br />

<strong>Versicherung</strong>sort<br />

1.1 Wird der Betrieb des <strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten) in<br />

Folge eines Maschinenschadens (Punkt 2) an einer in der<br />

Polizze bezeichneten, am genannten <strong>Versicherung</strong>sort<br />

betriebsfertig (Punkt 1.2) aufgestellten versicherten Sache<br />

(siehe auch Punkt 1.2.2. bis 1.2.4.) unterbrochen, so ersetzt der<br />

Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.<br />

1.2 Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach<br />

beendeter Erprobung (Probebetrieb) zur Aufnahme des<br />

normalen Betriebes entsprechend den Herstelleranweisungen<br />

bereit ist und, sofern vorgesehen, die formelle Übernahme<br />

durchgeführt wurde.<br />

1.2.1 Waren die Sachen betriebsfertig aufgestellt, so bleiben<br />

sie auch während der Dauer der Reinigung, Überholung,<br />

Revision, Instandsetzung oder Verbringung<br />

nach einem anderen Standort versichert, sofern diese<br />

Tätigkeit am <strong>Versicherung</strong>sort vorgenommen werden.<br />

1.2.2 Öl, das die Funktion der Kühlung, Isolation oder<br />

Kraftübertragung hat, gilt im Zusammenhang mit einem<br />

ersatzpflichtigen Schaden an der versicherten Maschine<br />

nur dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für Öl in Transformatoren,<br />

Schalt- und Messeinrichtungen gilt im vorstehenden<br />

Sinne als vereinbart.<br />

1.2.3 Fundamente und Einmauerungen sind nur dann<br />

mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />

1.2.4 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich nicht auf<br />

1.2.4.1 Werkzeuge aller Art wie Bohrer,<br />

Brechwerkzeuge, Druckstöcke, Formen,<br />

Matrizen, Filme, Raster, Folien, Messer,<br />

Musterwalzen, Sägeblätter, Schneidewerkzeuge,<br />

Siebe, Filter, Steine, Stempel u.dgl.<br />

sowie Kugeln, Schlaghämmer und<br />

Schlagplatten von Mühlen, Bär und Chabotte<br />

der Schmiedehämmer;<br />

1.2.4.2 Verschleißteile aller Art wie Bereifungen,<br />

Raupenglieder, Leiträder und Laufrollen von<br />

Raupenfahrzeugen, Bürsten, Gurten, Ketten,<br />

Riemen, Schläuche, Seile, Transportbänder,<br />

Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge,<br />

Walzenbeläge, Ausmauerungen von Feuerräumen<br />

und Ofenfutter, Isolationen, u.dgl.;<br />

1.2.4.3 Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe,<br />

Chemikalien, Filtermassen, Katalysatoren,<br />

Kontaktmassen, Reinigungsmittel, Schmiermittel,<br />

Maschinenöl, Kühlmittel, u.dgl. (siehe<br />

jedoch Pkt. 1.2.2)<br />

1.2.4.4 externe Datenträger (Disketten, Bänder, Tonund<br />

Bildträger, u.dgl.), Software und sonstige<br />

Daten.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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Teil F. Besondere Vereinbarungen zu den<br />

Teilen D. und E.<br />

Soweit sinnvoll anwendbar und in der Polizze angeführt, finden die<br />

Vereinbarungen des Teiles C Anwendung.<br />

Bergungskosten<br />

Gemäß Punkt 4.2.1 des Teiles D ist die Mitversicherung der<br />

Bergungskosten vereinbart.<br />

Die Bergungskosten sind für die in der Polizze bezeichneten<br />

Sachen bis zur Höhe der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

auf Erstes Risiko mitversichert.<br />

Bergungskosten sind jene Kosten, die im ersatzpflichtigen<br />

Schadenfall aufgewendet werden müssen, um die<br />

beschädigte versicherte Sache in eine Lage zu bringen, die<br />

eine Reparatur ermöglicht.<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für diese<br />

Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur Verfügung.<br />

Erd- und Bauarbeiten<br />

In Erweiterung des Punktes 4.2.1. des Teiles D ist<br />

vereinbart, dass Kosten für Erd- und Bauarbeiten, die zur<br />

Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet<br />

werden müssen, bis zu der hiefür vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko versichert sind.<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für diese<br />

Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur Verfügung.<br />

Eichkosten<br />

In Ergänzung zu Punkt 4.2.1. des Teiles D ist vereinbart,<br />

dass nach einem ersatzpflichtigen Schaden an der<br />

versicherten Sache erforderliche Eichkosten unter Abzug der<br />

Ersparnis ersetzt werden, die sich aus der Verschiebung des<br />

nächsten Eichzeitpunktes ergeben.<br />

Luftfrachtkosten<br />

In Erweiterung des Punktes 4.2.1. des Teiles D ist<br />

vereinbart, dass Kosten für Luftfrachten, die zur Behebung<br />

eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden<br />

müssen, bis zu der hiefür vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko versichert sind<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für diese<br />

Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur Verfügung.<br />

Fundamente (Einschluss)<br />

In Erweiterung des Punktes 4.2.1. des Teiles D ist<br />

vereinbart, dass Fundamente für die in der Polizze<br />

bezeichneten Sachen mitversichert sind.<br />

Bewegungs- und Schutzkosten<br />

Durchbruch, Abriß oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen<br />

oder für das Erweitern von Öffnungen.<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für diese<br />

Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur Verfügung.<br />

Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall,<br />

Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich<br />

1. In Ergänzung zu Punkt 4.2.1. des Teiles D sind im<br />

Rahmen der hiefür in der Polizze vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko Folgeschäden<br />

versichert, die bei einem ersatzpflichtigen Schadenfall<br />

dadurch entstehen, dass versicherte Sachen (gemäß<br />

dem Abfallwirtschaftsgesetz [AWG] BGBI. 325/90 in<br />

der letztgültigen Fassung) zu gefährlichem Abfall oder<br />

Problemstoffen werden bzw. umgebendes Erdreich der<br />

Schadenstelle kontaminiert wird und die Behandlung<br />

nur mit Mehrkosten durchgeführt werden kann.<br />

2. Unter "kontaminiertem Erdreich" ist solches zu<br />

verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung<br />

und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit<br />

anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven Sachen)<br />

auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBI.<br />

325/90 in der letztgültigen Fassung oder des<br />

Wasserrechtsgesetzes 1959 in der letztgültigen<br />

Fassung geboten ist.<br />

3. Unter "Behandlung" sind alle Maßnahmen zu<br />

verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall,<br />

Probelmstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich<br />

aufzuräumen und zu verwerten, ohne feste<br />

Rückstände zu beseitigen oder deponiefähig zu<br />

machen.<br />

4. Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und die<br />

Kontamination des Erdreiches müssen am<br />

<strong>Versicherung</strong>sort aus versicherten Sachen durch ein<br />

versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die<br />

Kosten der Behandlung durch Schadstoffe verursacht,<br />

so müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten<br />

Ereignis entstanden oder freigesetzt worden sein.<br />

5. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen<br />

Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs<br />

Monaten - übernimmt der Versicherer im Rahmen der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme unter der Voraussetzung, dass<br />

ihm die Zwischenlagerung unverzüglich angezeigt<br />

wurde.<br />

6. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen<br />

Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die<br />

Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste<br />

Abwicklung.<br />

7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten<br />

Sachen wie z.B. Wasser inkl. Grundwasser und Luft<br />

(ausgenommen Erdreich) werden nicht ersetzt, ebenso<br />

nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt<br />

werden.<br />

In Erweiterung des Punktes 4.2.1. des Teiles D ist<br />

vereinbart, dass Bewegungs- und Schutzkosten die zur<br />

Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet<br />

werden müssen, für die in der Polizze bezeichneten Sachen<br />

bis zu der hiefür vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme auf<br />

Erstes Risiko versichert sind.<br />

Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die<br />

dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung<br />

der versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert<br />

oder geschützt werden müssen, insbesondere<br />

Aufwendungen für De- und Remontage von Maschinen, für<br />

8. Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich<br />

oder von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt<br />

des <strong>Versicherung</strong>sfalles kontaminiert waren (Altlasten),<br />

so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine<br />

Beseitigung der bestehenden Kontamination<br />

erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne<br />

Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall aufgewendet worden wäre.<br />

9. Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von<br />

kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den<br />

vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />

10. Folgeschäden an Fundamenten von versicherten<br />

Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten<br />

sind im Rahmen dieser Besonderen Bedingung nur<br />

dann mitversichert, wenn diese Fundamente ebenfalls<br />

in die Maschinenbruchversicherung eingeschlossen<br />

sind.<br />

11. Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für<br />

diese Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur<br />

Verfügung.<br />

Aufräumungskosten<br />

Gemäß Punkt 4.2.1. des Teiles D sind die Aufräumungskosten,<br />

die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens<br />

aufgewendet werden müssen, bis zu der hiefür vereinbarten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko, mitversichert.<br />

Aufräumungskosten sind jene Kosten, die aufgewendet<br />

werden müssen, um eine beschädigte oder zerstörte Sache<br />

aufzuräumen oder vom <strong>Versicherung</strong>sort zu entfernen<br />

(inklusive Abfuhrkosten bis zum nächsten Ablagerungsort).<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für diese<br />

Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur Verfügung.<br />

Kosten für Arbeitszeitzuschläge<br />

Gemäß Punkt 4.2.1. des Teiles D sind die Kosten für<br />

Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die zur<br />

Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet<br />

werden müssen, mitversichert.<br />

Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />

<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />

registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />

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