AllRisk Sachversicherung - Donau Versicherung
AllRisk Sachversicherung - Donau Versicherung
AllRisk Sachversicherung - Donau Versicherung
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Informationsbroschüre (Nota Informativa)<br />
zum <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
„Sachbereich“<br />
All Risk <strong>Sachversicherung</strong><br />
ABS Fassung 1995, ABARTE 2005<br />
Die vorliegen de Informationsbroschüre enthält<br />
a) Die Zusatzinformation,<br />
b) Das Glossar,<br />
c) die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />
und ist dem <strong>Versicherung</strong>snehmer vor Unterzeichnung des Antrages oder,<br />
sofern vorgesehen, des <strong>Versicherung</strong>sangebots auszuhändigen<br />
Lesen Sie vor der Beantragung der <strong>Versicherung</strong> aufmerksam die<br />
Zusatzinformation.
INFORMATIONSSCHREIBEN<br />
Das vorliegende Informationsschreiben wurde nach der vom ISVAP vorgesehenen Vorlage<br />
erstellt, aber dessen Inhalt unterliegt nicht einer vorherigen Genehmigung seitens des ISVAP.<br />
Das vorliegende Informationsschreiben ersetzt nicht die allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen,<br />
welche der <strong>Versicherung</strong>snehmer vor Unterzeichnung des <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />
einsehen muss.<br />
Aktualisierungen der in diesem Schreiben und der Informationsbroschüre enthaltenen Informationen,<br />
welche nicht gesetzliche Neuerungen betreffen, können auf der Internetseite<br />
www.donauversicherung.at eingesehen werden.<br />
Sollte es sich um gesetzliche Neuerungen handeln, wird die <strong>Donau</strong> dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
zukünftige Änderungen schriftlich mitteilen.<br />
Für weitere Erläuterungen jeglicher Art steht Ihnen gerne der <strong>Versicherung</strong>sberater Ihres Vertrauens<br />
zur Verfügung.<br />
Das vorliegende Informationsschreiben ist in drei Abschnitte aufgeteilt:<br />
A. Allgemeine Informationen über das <strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />
B. Informationen zum <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
C. Informationen zur Schadensregulierung und Beschwerden<br />
A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN<br />
1. Allgemeine Informationen<br />
Die <strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group ist ein österreichisches<br />
<strong>Versicherung</strong>sunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und der Vienna Insurance<br />
Group zugehörig, mit Geschäftssitz und Hauptniederlassung am Schottenring 15 in 1010 Wien<br />
(Österreich), Telefonnr. + 43 (0) 5033070000, Telefax: +43 (0) 503309970000,Internetseite:<br />
www.donauversicherung.at, email: donau@donauversicherung.at.<br />
Der Versicherer ist beim Handelsgericht Wien in das Firmenbuch unter 32002m eingetragen und übt<br />
die <strong>Versicherung</strong>stätigkeit aufgrund der von der zuständigen österreichischen Aufsichtsbehörde<br />
(Finanzmarktaufsicht „FMA“) erteilten Konzession aus. Der Versicherer untersteht der Kontrolle der<br />
vorgenannten FMA. In Italien ist die DONAU <strong>Versicherung</strong> zur Ausübung der <strong>Versicherung</strong>stätigkeit<br />
im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 24 Legislativdekret vom 7. September 2005<br />
(„<strong>Versicherung</strong>skodex“) zugelassen und im Register der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen bei der ISVAP<br />
unter der Nummer II.00750 eingetragen.<br />
2. Informationen über die Vermögenssituation des Unternehmens<br />
Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2010) entspricht das Nettovermögen des<br />
Versicherers einem Betrag in Höhe von € 128,01 Millionen (€ 42,08 Millionen für die<br />
Lebensversicherung, € 83,70 Millionen für die <strong>Sachversicherung</strong> und € 2,23 Millionen für die<br />
Krankenversicherung). Das Gesellschaftskapital beträgt € 16,6 Millionen (€ 6,2 Millionen für die<br />
Lebensversicherung, € 8,9 Millionen für die <strong>Sachversicherung</strong> und € 1,5 Millionen für die<br />
Krankenversicherung). Die Vermögensrücklagen belaufen sich insgesamt auf € 42,8 Millionen (€<br />
16,5 Millionen für die Lebensversicherung, € 25,3 Millionen für die <strong>Sachversicherung</strong> und EUR 1,0<br />
Millionen für die Krankenversicherung).<br />
Entsprechend der letzten genehmigten Bilanz (2010) entspricht die Solvabilitätsrate 206 % (für den<br />
Bereich der <strong>Sachversicherung</strong> 189 %). Bei der Solvabilitätsrate handelt es sich um das Verhältnis<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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zwischen den verfügbaren Eigenmitteln und dem Eigenmittelerfordernis aufgrund der geltenden<br />
Gesetzgebung.<br />
B. INFORMATIONEN ZUM VERSICHERUNGSVERTRAG<br />
Sofern in der Polizze nicht etwas anderes vereinbart wurde, unterliegt der <strong>Versicherung</strong>svertrag bei<br />
vereinbarter Vertragslaufzeit von zumindest einem Jahr der „stillschweigenden Verlängerung“.<br />
Hinweis: Als <strong>Versicherung</strong>speriode gilt der Zeitraum eines Jahres, wenn der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie<br />
vertragsgemäß in Teilbeträgen entrichtet wird. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein<br />
Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt<br />
wird. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Art. 4. „<strong>Versicherung</strong>speriode, Prämie, Beginn der<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutzes“; Art. 16 „Vertragsdauer“ der Allgemeinen Bedingungen für die<br />
<strong>Sachversicherung</strong> (ABS).<br />
Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles und innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der<br />
Verhandlungen über die Entschädigung besteht für beide Vertragsparteien die Möglichkeit,<br />
bestimmten Gefahren bzw. Gefahrengruppenschriftlich zu kündigen, ohne dass der Gesamtvertrag<br />
hiervon berührt wird.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL A., Punkt 1, TEIL B., Punkt 3 „Kündigung von Zusatzgefahren<br />
im Schadenfall“ der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />
Hinweis: Alle Erklärungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen<br />
und beim Versicherer eingelangt sind. Auch die Erklärungen des Versicherers erfolgen schriftlich.<br />
3. <strong>Versicherung</strong>sumfang – Einschränkungen und Ausschlüsse<br />
Bei der angebotenen <strong>Versicherung</strong> handelt es sich um eine Sach- und<br />
Betriebsunterbrechungsversicherung inkl. Haftungserweiterung auf technische und technische<br />
Betriebsunterbrechungsversicherung wobei alle Risiken und Gefahren versichert sind, außer jene<br />
die ausdrücklich ausgeschlossen sind.<br />
In diesem Zusammenhang sind auch die in dem <strong>Versicherung</strong>svertrag vorhandenen Definitionen zu<br />
berücksichtigen:<br />
2.1. Gebäude;<br />
2.2. Betriebseinrichtung;<br />
2.3. Waren und Vorräte;<br />
2.4. Sonstige Sachen;<br />
3 Versicherte Kosten.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL A., Punkt 2 „Versicherte Sachen zu den Gefahren gemäß den<br />
Punkten 1.1.,1.2.,1.3.“, und Punkt 3 „Versicherte Kosten“ der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />
Folgende Ausschlüsse finden Anwendung:<br />
TEIL A - <strong>Sachversicherung</strong>; TEIL B - Betriebsunterbrechungsversicherung und TEIL C -<br />
Allgemeine Vereinbarungen<br />
1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch<br />
ausgesetzt werden.<br />
2. Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden.<br />
3. Sengschäden.<br />
4. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes (z.B.<br />
Steigerung der Strom-stärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,<br />
Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag,<br />
Überlastung).<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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5. Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn<br />
dabei Licht-, Wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten.<br />
6. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge<br />
Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag).<br />
7. Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an<br />
Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen.<br />
8. Schäden durch Projektile aus Schusswaffen.<br />
9. Schäden durch Unterdruck (Implosion).<br />
10. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung<br />
von<br />
• Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller<br />
Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer<br />
Organisationen.<br />
• Inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand.<br />
• Allen mit den obengenannten Ereignissen verbundenen Militärischen oder behördlichen<br />
Maßnahmen.<br />
• Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen.<br />
• Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.<br />
11. Terrorschäden.<br />
Hinweis: falls bestimmte Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen bzw. wenn sie als<br />
unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten ist der dadurch entstehende Schaden<br />
versichert.<br />
TEIL D - Haftungserweiterung technische <strong>Versicherung</strong><br />
a. durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der <strong>Versicherung</strong> vorhanden waren und dem<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherten) oder den in leitender Stellung für die Betriebsführung<br />
verantwortlichen Personen bekannt waren oder bekannt sein mussten;<br />
b. durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten) oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung<br />
verantwortlichen Personen;<br />
c. durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung<br />
und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes;<br />
d. an Sicherungselementen aller Art durch ihre bestimmungsgemäße Funktion;<br />
e. durch Aufgabe oder Verlust der versicherten Sachen;<br />
f. durch Verkratzen, Verschrammen oder sonstige Veränderungen der Oberfläche, die nur<br />
Schönheitsfehler darstellen (z.B. Lack-, Email- und Schrammschäden);<br />
g. an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoß, Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch,<br />
Brücken- und Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch, Absturz, Grubenraum-, Wasser- und<br />
Schwemmsandeinbruch, auch dann, wenn sie durch eine in Punkt 2.1 genannte Gefahr<br />
verursacht wurden.<br />
h. auf Schäden, für die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat.<br />
Hinweis: Fällt eine versicherte Gefahr bzw. ein versicherter Schaden auch unter das<br />
Leistungsversprechen eines bestehenden Wartungsvertrages, geht im Schadenfall der<br />
Wartungsvertrag dem <strong>Versicherung</strong>svertrag voran.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL A., Punkt 1, TEIL C., „Ausschluss von Terrorschäden“, TEIL<br />
D., Punkt 2.3 der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />
Im Folgenden seien als Beispiel, aber nicht Beschränkt einige im Vertrag angebotenen Leistungen<br />
kurz angeführt, für welche die in den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen beschriebenen Einschränkungen,<br />
Ausschlüsse und der örtliche Geltungsbereich Anwendung finden:<br />
TEIL A - <strong>Sachversicherung</strong><br />
• Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Flugzeugabsturz);<br />
• Indirekter Blitzschlag;<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
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• Sprengstoffexplosion;<br />
• Bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen;<br />
• Seilbahnen und Sessellifte; Blitzschlagschäden am Seil<br />
• Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen<br />
• Räucheranlagen<br />
• Radioaktive Isotope<br />
• Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung<br />
• Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle<br />
• Sprinkler-Leckage<br />
• Leitungswasser<br />
• Sturm, Hagel<br />
• Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch<br />
• Überschwemmung, Hochwasser<br />
• Erdbeben<br />
• Glasbruch<br />
• Einbruchdiebstahl inkl. Vandalismus<br />
• Unbenannte Gefahren (All Risk)<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL A., Punkt 1.1 „Feuer (Flexa-Cover)“, Punkt 1.2 „Benannte<br />
Gefahren“, Punkt 1.3 „Unbenannte Gefahren“ der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />
TEIL B - Betriebsunterbrechungsversicherung<br />
Wird der Betrieb des <strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten) durch einen Sachschaden infolge einer der<br />
versicherten Gefahren oder Gefahrengruppen unterbrochen, so ersetzt der Versicherer den dadurch<br />
entstehenden Unterbrechungsschaden.<br />
Hinweis: Als Deckungsbeitrag im Sinne der Betriebsunterbrechungsversicherung gilt die Differenz<br />
zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten Betriebes.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL B., Punkt 3.1 „Feuer (Flexa-Cover)“, Punkt 3.2 „Benannte<br />
Gefahren“, 3.3 „Unbenannte Gefahren“ und Punkt 7 „Deckungsbeitrag“ der Allgemeinen<br />
Bedingungen All Risk.<br />
TEIL D - Haftungserweiterung technische <strong>Versicherung</strong><br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder<br />
Zerstörungen der versicherten Sachen durch<br />
• Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;<br />
• die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen Einrichtungen (z.B. Steigerung der<br />
Stromstärke,<br />
• Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler;<br />
• Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft;<br />
• Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten;<br />
• Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;<br />
• Überdruck mit Ausnahme von Explosion<br />
• Versagen von Mess-, Regel-, Steuer- oder Sicherheits-einrichtungen;<br />
• Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang;<br />
• von außen mechanisch einwirkende Ereignisse.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL D., Punkt 2 „Versicherte Gefahren und Schäden“ der<br />
Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
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TEIL E - Haftungserweiterung technische <strong>Versicherung</strong> - Betriebsunterbrechungsversicherung<br />
Wird der Betrieb des <strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten) in Folge eines Maschinenschadens an<br />
einer in der Polizze bezeichneten, am genannten <strong>Versicherung</strong>sort betriebsfertig aufgestellten<br />
versicherten Sache unterbrochen, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden<br />
Unterbrechungsschaden.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL E., Punkt 2 „Maschinenschäden“ der Allgemeinen<br />
Bedingungen All Risk. Sämtliche Regelungen, Obliegenheiten und Ausschlussbestimmungen<br />
hinsichtlich der nachfolgenden Gefahren gelten gemäß TEIL B., C. und D.<br />
Darüber hinaus sind weitere Leistungen versichert bzw. versicherbar, die in den Allgemeinen<br />
Bedingungen All Ris im Detail beschrieben sind.<br />
Die jeweils wirksamen Leistungen gehen aus der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer unterzeichneten Polizze<br />
hervor.<br />
Hinweis: Der Vertrag sieht Einschränkungen und Ausschlüsse von <strong>Versicherung</strong>sleistungen unter<br />
besonderen Bedingungen vor, die zu einer Verringerung oder zu einem Entfall der<br />
Entschädigungen führen können.<br />
Derartige Begrenzungen des <strong>Versicherung</strong>sschutzes gelten z.B. bei Missachtung von<br />
Verhaltensanforderungen (Obliegenheiten) vor bzw. bei Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls oder wenn<br />
der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Versicherer arglistig täuscht oder zu täuschen versucht.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Art. 1 „Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss“ Art. 2<br />
„Erhöhung der Gefahr“, Art. 3 „Sicherheitsvorschriften“ Art. 12 „ Schuldhafte Herbeiführung des<br />
Schadensfalles, Mitwirkung bei der Ermittlung, Rechtskräftige Verurteilung“, Art. 13 „Zahlung der<br />
Entschädigung, Klagefrist, Verjährung“ der Allgemeinen Bedingungen für die <strong>Sachversicherung</strong><br />
(ABS) und TEIL A., Punkt 5 „Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem Schadenfall“, Punkt<br />
6 „Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im Schadenfall“, TEIL B., Punkt 9 “Obliegenheiten des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem Schadenfall“, Punkt 10 „Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
im Schadenfall“, der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />
Hinweis: Für oben angeführte Leistungen können bestimmte Selbstbehalte vorgesehen sein Zur<br />
näheren Information wird auf die allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen und die Polizze verwiesen.<br />
Zum leichteren Verständnis des Versicherten wird im Folgenden beispielhaft aufgezeigt, wie sich<br />
Selbstbehalt und Unterversicherung berechnen.<br />
Fester Selbstbehalt<br />
Der Teil des festgestellten Schadens, der als fester Betrag ausgedrückt wird und zu Lasten des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers geht.<br />
Beispiel 1)<br />
Feuerschaden Euro 100.000,- abzüglich Selbstbehalt von Euro 2.000,- Entschädigung: Euro<br />
98.000.-<br />
Prozentualer Selbstbehalt<br />
Der Teil des festgestellten Schadens, der als Prozentwert ausgedrückt wird und zu Lasten des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers geht.<br />
Beispiel 2)<br />
Indirekter Blitzschlag Euro 100.000,- abzüglich Selbstbehalt von Euro 10% mindesten Euro<br />
2.000,- Entschädigung: Euro 90.000.-<br />
Zeitlicher Selbstbehalt<br />
Zeitlicher Selbstbehalt ist der Zeitraum, in dem der Unterbrechungsschaden vom<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer selbst zu tragen ist.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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Beispiel 3)<br />
Betriebsunterbrechungsschaden durch Erdbeben: 20 Tage Unterbrechungsschaden abzüglich<br />
zeitlicher Selbstbehalt 2 Tage Entschädigung: 18 Tage.<br />
Hinweis: Falls die im Vertrag angegebene <strong>Versicherung</strong>ssumme niedriger als der<br />
<strong>Versicherung</strong>swert zur Zeit des Eintrittes des <strong>Versicherung</strong>sfalles ist, so besteht<br />
Unterversicherung.<br />
Für ein besseres Verständnis folgendes Beispiel:<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme für Betriebseinrichtung: Euro 100.000,-<br />
Wert der Betriebseinrichtung: Euro 150.000,-<br />
Schadenssumme Euro 90.000,-<br />
Entschädigung = Euro 90.000,- x (Euro 100.000,00 : Euro 150.000,00) = Euro 60.000,00<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Art. 6 „Mehrfache <strong>Versicherung</strong>, vereinbarter Selbstbehalt“, Art. 10<br />
„Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung“ der Allgemeinen Bedingungen für die<br />
<strong>Sachversicherung</strong> (ABS) und TEIL A., Punkt 9 „Unterversicherung“, Punkt 10<br />
„Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen“, TEIL B., Punkt 13 “ Unterversicherung“, Punkt 14<br />
„Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen“, der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />
4. Erklärung der versicherten Person bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit<br />
Werden bei Vertragsabschluss unwahre oder unvollständige Angaben über risikorelevante<br />
Umstände abgegeben, so kann das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Art. 1 „Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss“, der<br />
Allgemeinen Bedingungen für die <strong>Sachversicherung</strong> (ABS); den §§ 16 bis 21 des<br />
<strong>Versicherung</strong>sgesetzes (Vers-VG), TEIL C., „Anerkennungsklausel“ der Allgemeinen<br />
Bedingungen All Risk.<br />
5. Erhöhung und Verminderung des Risikos<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder die versicherte Person müssen dem Versicherer bzw. dem<br />
eigenen Vermittler jede Risikoerhöhung oder -verminderung schriftlich mitteilen.<br />
Im Folgenden wird beispielhaft ein relevanter Umstand erläutert, der eine Risikoveränderung<br />
bewirkt.<br />
Risikoerhöhung<br />
Änderung der Betriebsart.<br />
Eine Änderung der Betriebsart im Gebäude (z.B. von Ziegellager zu Sägewerk) ist eine<br />
Risikoerhöhung.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte Art. 2 „Erhöhung der Gefahr“, der Allgemeinen Bedingungen<br />
für die <strong>Sachversicherung</strong> (ABS); den §§ 22 bis 31 des <strong>Versicherung</strong>sgesetzes (Vers-VG),<br />
TEIL C., „Anzeige von Gefahrenerhöhungen (Versehensklausel)“ der Allgemeinen<br />
Bedingungen All Risk.<br />
6. Prämien<br />
Die Prämie muss für das ganze <strong>Versicherung</strong>sjahr bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung<br />
zugestanden wird. Die Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen ist. Zu<br />
verwenden sind die gesetzlich zulässigen Zahlungsmittel unter Berücksichtigung der jeweils<br />
geltenden Einschränkungen (Beispiele: Banküberweisungen, Bargeld, nicht übertragbarer Scheck,<br />
usw.).<br />
Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 4 „<strong>Versicherung</strong>speriode, Prämie, Beginn der<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutzes“, der Allgemeinen Bedingungen für die <strong>Sachversicherung</strong> (ABS); den §§<br />
38, 39a bzw. 91 des <strong>Versicherung</strong>sgesetzes (Vers-VG).<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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7. Übergang von Ersatzansprüchen<br />
Soweit der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen<br />
allfällige Schadenersatzansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder Versicherten gegen Dritte auf<br />
den Versicherer über.<br />
Einzelheiten entnehmen Sie bitte TEIL A. Punkt 13 „Regress; <strong>Versicherung</strong>ssumme nach dem<br />
Schadenfall“ der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />
8. Außerordentliches Kündigungsrecht<br />
Außer einer Kündigung zum Ablauf des Vertrages können <strong>Versicherung</strong>snehmer oder Versicherer<br />
den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfall vorzeitig kündigen.<br />
Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung dieses Kündigungsrechts entnehmen Sie bitte den TEIL A.<br />
bzw. TEIL B., „Kündigung von Zusatzgefahren im Schadenfall“ der Allgemeinen Bedingungen All<br />
Risk.<br />
9. Verjährung der Rechte aus dem Vertrag<br />
Unter den Begriff „Verjährung“ versteht man den Verlust eines durchsetzbaren Rechtes, welcher<br />
von der unterlassener Ausübung desselben innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist<br />
abhängt.<br />
Insbesondere, gemäß Art. 2952, Abs. 1 und 2 des ital. ZGB, verjähren die Ansprüche aus dem<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrag in 2 (zwei) Jahren. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des<br />
<strong>Versicherung</strong>sgesetzes (Vers-VG) für Ihren <strong>Versicherung</strong>svertrag die länger Verjährungsfrist von 3<br />
(drei) Jahren gilt.<br />
10. Anzuwendendes Recht<br />
Auf den <strong>Versicherung</strong>svertrag ist österreichisches Recht anwendbar. Für den Fall, dass zwingende<br />
Regelungen des italienischen Rechts für den <strong>Versicherung</strong>snehmer vorteilhafter sind, gehen diese<br />
dem österreichischen Recht vor.<br />
Hinweis: Gemäß der Klausel SIT wird die deutsche Sprache zwischen den Parteien als<br />
Vertragssprache vereinbart. Dies bedeutet, dass die Vertragsunterlagen und der gesamte<br />
Schriftverkehr (insbesondere sämtliche vertraglichen und vorvertraglichen Unterlagen, einschließlich<br />
der vorliegenden Informationsschrift, sowie alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen zwischen<br />
dem Versicherer, dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und dem Versicherten und sonstigen<br />
Anspruchsberechtigten) ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst werden. Der Antragsteller<br />
erklärt ausdrücklich, die gemäß Artikel 185 des italienischen <strong>Versicherung</strong>skodex (Legislativdekret Nr.<br />
209/05) zu erteilenden Informationen auf seinen Wunsch in deutscher Sprache erhalten zu haben.<br />
11. Regelung zur <strong>Versicherung</strong>ssteuer<br />
Der Vertrag unterliegt der italienischen <strong>Versicherung</strong>ssteuer gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 1216<br />
von 1961. Die zur Anwendung kommende <strong>Versicherung</strong>ssteuer bzw. Prämiensteuer ist vom<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer zu tragen und bereits in der Prämie berücksichtigt.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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C. INFORMATIONEN ZU SCHADENSREGULIERUNG UND BESCHWERDEN<br />
12. Auszahlung der <strong>Versicherung</strong>sleistung<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat bei Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles dem Versicherer den<br />
Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich anzuzeigen.<br />
Hinweis: Für Schäden auf Grund von böswilliger Beschädigung und Fahrzeuganprall, sowie beim<br />
Abhandenkommen von Sachen (wie z.B. Einbruchdiebstahl) ist auch eine Anzeige bei der<br />
Sicherheitsbehörde erforderlich.<br />
Details zu den Obliegenheiten im Schadenfall entnehmen Sie bitte TEIL A. Punkt 6 „Obliegenheiten<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers im Schadenfall“, TEIL B. Punkt 10 „Obliegenheiten des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers im Schadenfall“ der Allgemeinen Bedingungen All Risk.<br />
13. Beschwerden<br />
Etwaige Beschwerden hinsichtlich des <strong>Versicherung</strong>sverhältnisses können in Schriftform an<br />
folgende Adresse (auch mittels folgender Webseite der DONAU <strong>Versicherung</strong><br />
https://secure.donauversicherung.at/services/beschwerdemanagement/ ) gerichtet werden:<br />
DONAU <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group<br />
Beschwerdemanagement<br />
Schottenring 15<br />
1010 Wien<br />
Telefax: +43 (0)50 330 9970000<br />
Email: donau@donauversicherung.at<br />
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden ist oder<br />
innerhalb der gesetzlichen Frist von 45 Tagen keine Antwort erhält, ist es möglich eine Beschwerde an<br />
die ISVAP - Servizio Tutela degli Utenti, via del Quirinale 21, 00187 Roma, Telefon Nr. 06- 421331<br />
zu richten, die folgende Angaben enthalten muss:<br />
a) Vor- und Zuname sowie Anschrift des Beschwerdeführers und eventuell dessen Telefonnummer;<br />
b) Angabe der Person/en, deren Tätigkeit/en Gegenstand der Beschwerde ist;<br />
c) kurze Beschreibung der Beschwerdegründe;<br />
d) Kopie der an den Versicherer gesendeten Beschwerde und eventuelle Antwort des Versicherers;<br />
e) allfällige weitere nützliche Unterlagen zur genaueren Beschreibung der entsprechenden Umstände.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Quantifizierung der<br />
<strong>Versicherung</strong>sleistung die ausschließliche Kompetenz der gerichtlichen Behörden bestehen bleibt.<br />
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an Schlichtungsstellen zu wenden, sofern solche<br />
existieren.<br />
Im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten, d.h. Streitigkeiten zwischen einem<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer mit Konsumenteneigenschaften aus einem Mitgliedsstaat und einem<br />
Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land, kann der Beschwerdeführer mit Domizil in Italien die<br />
Beschwerde an eine der folgenden Behörden richten:<br />
An die ISVAP, welche die Beschwerde an die zuständige ausländische Behörde/Stelle weiterleitet,<br />
worüber sie den Beschwerdeführer informiert und dem sie in weiterer Folge die Antwort mitteilt;<br />
Unmittelbar an die zuständige ausländische Behörde oder Stelle.<br />
In Österreich ist die Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht (FMA) auch zugleich die zuständige<br />
Beschwerdebehörde für den <strong>Versicherung</strong>sse ktor. Beschwerden können daher auch direkt per Fax<br />
oder auf dem Postweg an folgende Anschrift gesendet werden:<br />
Finanzmarkaufsicht<br />
Beschwerdewesen<br />
Otto-Wagner-Platz 5<br />
A-1090 Vienna (Austria)<br />
Fax: 0043 1 249 59 5199<br />
Auf der folgenden Internet-Seite der Finanzmarktaufsicht finden sich nähere Hinweise zur Übermittlung<br />
von Beschwerden: http://www.fma.gv.at/cms/site/DE/abfragen.html?id=BVU.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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Glossar<br />
Betriebseinrichtung<br />
Hierzu gehören alle am <strong>Versicherung</strong>sort sowohl in Gebäuden als auch im Freien befindliche dem<br />
Betrieb dienende Einrichtungen ober- oder unterhalb Erdniveau, Maschinen, Einrichtungen, Anlagen<br />
und Installationen zur Erzeugung, Umwandlung, Fortleitung, Speicherung und Verbrauch von Energie<br />
in allen Formen; Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Trocknungs- und Brennanlagen, technische Öfen, Gasund<br />
Elektroinstallationen samt dazugehörigen Meßgeräten, sowie Beleuchtungsanlagen, Maschinen,<br />
Einrichtungen, Anlagen und Installationen zur Erstellung, Verarbeitung, Übertragung, Weiterleitung und<br />
Speicherung von Daten, Informationen und Nachrichten aller Art; Anlagen, Einrichtungen, Geräte und<br />
Installationen zum Messen, Prüfen, Anzeigen, Regeln und Steuern von Produkten, Betriebszuständen<br />
und Arbeitsvorgängen aller Art; Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen zur Beförderung<br />
von Personen, Materialien, Waren und Stoffen aller Art, auch Absauganlagen und<br />
Wasserleitungsinstallationen, das sind alle Wasserver- und –entsorgungsanlagen samt dazugehörigen<br />
Messgeräten, Armaturen, Filteranlagen und Zubehör; Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende<br />
Arbeitsmaschinen und Anhänger, nicht jedoch soweit sie Fahrzeuge mit behördlicher Zulassung sind.<br />
Feuerwehrfahrzeuge auch mit behördlicher Zulassung; Einrichtungen, Anlagen, Behältnisse und<br />
Gefäße zur Lagerung von Materialien, Waren und Stoffen aller Art; auch wieder verwendbare<br />
Verpackungs-mittel, Paletten, Container sowie Einrichtungen von Hochregallagern; Arbeitsmaschinen<br />
aller Art samt ihren Antriebselementen und allem Zubehör; Silos, Bunker, Wasser- und andere<br />
Behälter, Schornsteine, Rauchfänge, Kanäle, Schächte, soweit diese der Produktion dienen und nicht<br />
unter Gebäude fallen; Versetzbare Zwischenwände; Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und<br />
Wascheinrichtungen; Betriebsmedien in der Produktionsanlage einschließlich Katalysatoren;<br />
Kühltürme, auch in Mauerwerk oder Beton ausgeführte; Handmaschinen und Geräte aller Art;<br />
Werkzeuge und sonstige Erzeugungshilfsmittel aller Art für Hand- und Maschinengebrauch, soweit sie<br />
nicht als Reproduktionshilfsmittel anzusehen sind; Büroeinrichtungen aller Art, auch Zeitschriften und<br />
Bücher, Dienstausrüstungen und Dienstkleidungen aller Art; Einrichtungen von Gemeinschafts-,<br />
Unterkunfts- und Gasträumen, sowie von Küchen, Kantinen, Büchereien und dgl.; Feuerlösch-,<br />
Brandschutz-, Betriebsschutz-, Sanitäts- und Sporteinrichtungen; Firmenschilder und Werbeanlagen,<br />
Werbe- und Dekorationsmittel; Außer Betrieb und/oder in Reserve gestellte Betriebseinrichtungen;<br />
Ersatzteile und noch nicht eingebaute, für Neueinrichtungen bestimmte Gegen-stände aller<br />
vorgenannten Arten, auch Ersatzteile für Fahrzeuge. Außenanlagen und die Grundstücksinfrastruktur;<br />
Maschinenfundamente, wenn sich diese aus technischen Gründen ganz oder teilweise unverwendbar<br />
für die Wiederherstellung oder Erneuerung der Maschine erweisen.<br />
Beraubung<br />
Beraubung ist die Wegnahme oder erzwungene Herausgabe von Sachen unter Anwendung oder<br />
Androhung tätlicher Gewalt gegen Personen.<br />
Brand<br />
Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigen der Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet<br />
(Schadenfeuer).<br />
Blitzschlag<br />
Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen.<br />
Datenträger aller Art einschließlich der darauf befindlichen Daten.<br />
Das sind z.B. Geschäftsbücher, Akten, Pläne, Magnetspeicher, Mikrofilme und dgl.<br />
Doppelversicherung<br />
Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn für ein und dasselbe Objekt bzw. Interesse mehrere<br />
<strong>Versicherung</strong>sverträge zur Deckung des gleichen Risikos bestehen.<br />
Einbruchdiebstahl<br />
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die versicherten Räumlichkeiten durch Eindrücken oder<br />
Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht; unter Überwindung<br />
erschwerender Hindernisse durch Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;<br />
einschleicht und aus den versperrten versicherten Räumlichkeiten Sachen entfernt; durch<br />
Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder falscher Schlüssel eindringt; mit richtigen Schlüsseln<br />
eindringt, die der Täter durch Einbruchdiebstahl in anderen Räumlichkeiten als den versicherten<br />
durch Beraubung an sich gebracht hat.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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Erdbeben<br />
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge<br />
im Erdinnern ausgelöst wird.<br />
Erdrutsch<br />
Als Erdrutsch gilt einen naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer<br />
unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.<br />
Erstes Risiko<br />
Unabhängig vom <strong>Versicherung</strong>swert – im Schadenfall wird die vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
bezahlt.<br />
Explosion<br />
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben<br />
Gasen oder Dämpfen beruht.<br />
Fahrzeuge<br />
Das sind Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge mit behördlicher Zulassung.<br />
Felssturz/Steinschlag<br />
Als Felssturz/Steinschlag gilt das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im<br />
Gelände.<br />
Flugzeugabsturz:<br />
Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren<br />
Ladung.<br />
von<br />
Teile oder<br />
Gebäude<br />
Als Gebäude gelten alle Bauwerke, die durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz<br />
gegen äußere Einflüsse ge-währen, den Eintritt und längeren Aufenthalt von Menschen gestatten, mit<br />
dem Boden fest verbunden und von einiger zeitlicher Beständigkeit sind; In diese Gebäude-Definition<br />
fallen z.B. auch Flugdächer u.dgl. Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken, Rampen,<br />
Aufzugschächte und ähnliche Bauwerke, Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter aller Art, sowie<br />
Schornsteine, auch freistehende, die in Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind; Kanäle und Schächte<br />
für Rohrleitungen, Kabel und sonstige Installationen sowie unterirdische Verbindungsgänge, soweit<br />
sich diese Bauwerke außerhalb von Gebäuden befinden und in Mauerwerk oder Beton ausgeführt<br />
sind; Einfriedungen aller Art, Blitzschutzanlagen für das Gebäude; Fest eingebaute Trennungswände<br />
und Raumteilungen, auch andere feste Einbauten, nicht jedoch versetzbare sowie Einbaumöbel; Fest<br />
verlegte Fußböden- und Wandauflagen, Verfliesungen; Fest montierte Lamperien und sonstige<br />
Wandverkleidungen; Mit dem Gebäude fest verbundene Treppen und Leitern, auch außen<br />
angebrachte; Mit dem Gebäude fest verbundene Fahnenstangen; Elektromechanisch betriebene<br />
und/oder elektrisch beheizte Tore (in den Einfriedungen auch Schranken) samt ihren Betätigungsund/oder<br />
Heizelementen; Zwischenglas- und Außenjalousien samt eventuellen elektromechanischen<br />
Betätigungselementen; Festmontierte Zwischendecken, Deckenverkleidungen und abgehängte<br />
Deckenuntersichten; Gruben, Fußbodenkanäle, Installationsgänge und –schächte u.dgl., sofern sie<br />
sich innerhalb des Gebäudes befinden oder in unmittelbarem baulichen Zusammenhang mit dem<br />
Gebäude stehen und in Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind; Gemauerte Öfen zur Erzeugung von<br />
Ziegeln, Steingut, Porzellan u.dgl., sowie gemauerte Seichen, soweit sie einen konstruktiven<br />
Bestandteil der Gebäude bilden und Geschäftsportale, sofern sie sich im Eigentum des Gebäude-<br />
Eigentümers befinden.<br />
Gebrauchsgegenstände der im Betrieb Beschäftigten<br />
Darunter fallen nicht Geld und Geldeswerte, Schmuck, Kraftfahrzeuge und der in Wohnungen<br />
befindliche Hausrat.<br />
Geld und Geldeswerte<br />
Hierzu gehören: Geld und Geldeswerte aller Art, Sparbücher mit /ohne Losungswort, Wertpapiere mit<br />
amtlichem Kurs und sonstige Wertpapiere.<br />
Hochwasser<br />
Hochwasser ist eine durch außerordentliche Niederschläge, Schneeschmelze oder Sturm verursachte,<br />
die normale Höhe merklich übersteigende Wasserführung eines fließenden oder stehenden<br />
Gewässers.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
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Indirekter Blitzschlag<br />
Indirekter Blitzschlag sind Überspannungen oder Induktionen infolge Blitzschlag an der gesamten<br />
Licht- und Kraftinstallation inkl. Transformatoren, Stromzähler, sonstigen der Fortleitung und<br />
Umwandlung von elektrischem Strom dienenden Einrichtungen.<br />
Innere Unruhen<br />
Als innere Unruhe gilt, wenn Teile des Volkes, die zahlenmäßig nicht als unerheblich zu gelten haben,<br />
in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und<br />
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.<br />
Leitungswasserschäden<br />
Als Leitungswasserschaden gilt die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser, das aus<br />
wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt<br />
(Schadenereignis).<br />
Neuwert<br />
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Wiederherstellung einschließlich<br />
der Planungs- und Konstruktionskosten.<br />
Polizze<br />
Eine Polizze ist eine private Urkunde, die das Zustandekommen und den Inhalt des<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrags zwischen dem <strong>Versicherung</strong>snehmer und dem Versicherer beweist.<br />
Prämie<br />
Der Betrag, den der <strong>Versicherung</strong>snehmer einem Versicherer als Gegenleistung für die<br />
Risikoabdeckung einmalig oder in Raten bezahlt.<br />
Reproduktionshilfsmittel<br />
Dazu gehören z.B. Gussmodelle, Web- und Jacquardkarten, Schablonen aller Art, Guss-, Spritzguß-,<br />
Spritz- und Preßformen, Schnitte, Stanzen, Matrizen, Klischees, Druckplatten und -walzen und dgl.<br />
Risiko<br />
Das Risiko bezeichnet die Möglichkeit des Eintritts eines Schaden verursachenden Ereignisses<br />
(Schadenfall) bzw. eines Ereignisses aus welchem Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder<br />
erwachsen könnten.<br />
Sachschaden<br />
Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.<br />
Selbstbehalt<br />
Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer/Versicherte einen Teil des Schadens<br />
selbst zu tragen, sei es in Form eines Prozentsatzes oder eines fixen Betrages (Selbstbeteiligung).<br />
Schneedruck<br />
Als Schneedruck gilt die direkte Kraftwirkung auf versicherte Sachen durch natürlich angesammelte<br />
ruhende Schnee- oder Eismassen.<br />
Sturm<br />
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am <strong>Versicherung</strong>sort mehr<br />
als 60 Kilometer je Stunde beträgt.<br />
Überschwemmung<br />
Überschwemmung ist die Ansammlung von erheblichen Wassermengen aufgrund außerordentlicher<br />
Niederschläge, die die Kapazität der örtlichen Kanalisationssysteme überschreiten oder die nicht<br />
abfließen können.<br />
Unbenannte Gefahren<br />
Als unbenannte Gefahren gelten solche, die Schäden an versicherten Sachen durch direkt, plötzlich<br />
und un-vorhergesehen einwirkende Ereignisse hervorrufen.<br />
Überversicherung<br />
Bei einer Überversicherung ist die <strong>Versicherung</strong>ssumme höher als der Wert der versicherten Objekte.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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Unterversicherung<br />
Bei einer Unterversicherung ist die <strong>Versicherung</strong>ssumme geringer als der Wert der versicherten<br />
Objekte. Der Versicherer kann seine Leistung im Teilschaden nach der so genannten Proportionalregel<br />
(Verhältnis, in dem die <strong>Versicherung</strong>ssumme zum Ersatzwert steht) kürzen.<br />
Verkehrswert<br />
Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei der Wert des Grundstückes<br />
außer Ansatz bleibt.<br />
Vermurung<br />
Vermurung entsteht durch eine Massenbewegung von Erdreich, Wasser, Schlamm und anderen<br />
Bestandteilen, die durch eine naturbedingte Wassereinwirkung ausgelöst wird.<br />
Versicherer<br />
Der Vertragspartner des <strong>Versicherung</strong>snehmers, der sich zur Deckung des Risikos verpflichtet. Im<br />
vorliegenden Fall ist das:<br />
DONAU <strong>Versicherung</strong> AG Vienna Insurance Group<br />
Schottenring 15 - 1010 Wien<br />
Österreich<br />
<strong>Versicherung</strong>sbeginn<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sbeginn bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer den <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
übernimmt.<br />
Vertragsdauer<br />
Die Vertragsdauer beschreibt den zeitlichen Rahmen der <strong>Versicherung</strong>.<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
Ein <strong>Versicherung</strong>svertrag wird zwischen dem Versicherer und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
geschlossen. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer muss nicht zwingend die versicherte Person sein.<br />
<strong>Versicherung</strong>speriode<br />
Als <strong>Versicherung</strong>speriode gilt der Zeitraum eines Jahres, wenn der <strong>Versicherung</strong>svertrag nicht für<br />
kürzere Zeit abgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in<br />
Teilbeträgen entrichtet wird.<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz .<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz beschreibt die im <strong>Versicherung</strong>svertrag dargelegte Leistung, die das<br />
<strong>Versicherung</strong>sunternehmen im <strong>Versicherung</strong>sfall zu erbringen hat.<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
Der <strong>Versicherung</strong>svertrag kommt durch übereinstimmende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des<br />
Versicherers und des <strong>Versicherung</strong>snehmers zustande.<br />
<strong>Versicherung</strong>sfall<br />
<strong>Versicherung</strong>sfall ist der Eintritt des Ereignisses, das grundsätzlich eine Leistungspflicht des<br />
Versicherers bzw. einen Leistungsanspruch des Versicherten entstehen lässt.<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme ist die Geldsumme, die als <strong>Versicherung</strong>sleistung im <strong>Versicherung</strong>sfall vom<br />
Versicherer nach dem Vertrag zu leisten ist.<br />
Waren und Vorräte<br />
Hierzu gehören sämtliche am <strong>Versicherung</strong>sort, sowohl in Gebäuden als auch im Freien befindliche<br />
Waren und Vorräte an Rohstoffen, in Arbeit befindliche, halbfertigen und fertigen Erzeugnissen,<br />
fertigbezogenen Teilen, Handelswaren aller Art, verwertbaren Abfällen, Werbeschriften und<br />
Prospekten, Betriebs- und Hilfsstoffen aller Art, Lösungsmitteln, Schmiermitteln, Heiz- und<br />
Brennstoffen, technischen Gasen, Baustoffen, Lebens- und Genussmitteln, nicht wieder verwendbaren<br />
Verpackungsmitteln aller Art sowie Edelmetallen und Edelsteinen zu Produktionszwecken.<br />
Zeitwert<br />
Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand des Gebäudes,<br />
insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - ABS Fassung 1995, ARBARTE2004<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE SACHVERSICHERUNG (ABS)<br />
Fassung 1995<br />
Diese Bedingungen enthalten allgemeine Vertragsbestimmungen und gelten als Allgemeiner Teil für jene<br />
<strong>Sachversicherung</strong>ssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen.<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Artikel 1 Anzeige von Gefahrumständen bei<br />
Vertragsabschluß<br />
Artikel 2 Erhöhung der Gefahr<br />
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften<br />
Artikel 4 <strong>Versicherung</strong>speriode, Prämie, Beginn<br />
des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />
Artikel 5 Wirkung des Konkurses und des<br />
Ausgleichsverfahrens<br />
Artikel 6 Mehrfache <strong>Versicherung</strong>, Vereinbarter<br />
Selbstbehalt<br />
Artikel 7 Überversicherung, Doppelversicherung<br />
Artikel 8 Veräußerung der versicherten Sachen<br />
Artikel 9 <strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung<br />
Artikel 10 Begrenzung der Entschädigung,<br />
Unterversicherung<br />
Artikel 11 Sachverständigenverfahren<br />
Artikel 12 Schuldhafte Herbeiführung des<br />
Schadenfalles, Mitwirkung bei der<br />
Ermittlung, Rechtskräftige Verurteilung<br />
Artikel 13 Zahlung der Entschädigung, Klagefrist,<br />
Verjährung<br />
Artikel 14 Rückgriffsrecht<br />
Artikel 15 Form der Erklärungen<br />
Artikel 16 Vertragsdauer<br />
Artikel 1<br />
Anzeige von Gefahrumständen bei<br />
Vertragsabschluß<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat bei Abschluß des<br />
Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für<br />
die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem<br />
Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig<br />
anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der<br />
Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt<br />
hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter<br />
Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer<br />
vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls nach<br />
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der<br />
Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
(2) Die näheren Bestimmungen über die Anzeige von<br />
Gefahrumständen bei Vertragsabschluß sind in<br />
den §§ 16 bis 21 <strong>Versicherung</strong>sgesetz (Vers-VG)<br />
enthalten.<br />
Artikel 2<br />
Erhöhung der Gefahr<br />
(1) Nach Vertragsabschluß darf der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer ohne Einwilligung des<br />
Versicherers keine Erhöhung der Gefahr<br />
vornehmen oder deren Vornahme durch einen<br />
Dritten gestatten. Erlangt der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer Kenntnis davon, daß eine<br />
Erhöhung der Gefahr ohne sein Wissen oder ohne<br />
seinen Willen eingetreten ist, hat er dem<br />
Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu<br />
erstatten.<br />
(2) Tritt nach dem Vertragsabschluß eine Erhöhung<br />
der Gefahr ein, kann der Versicherer kündigen.<br />
Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine der in Abs.<br />
1 genannten Pflichten, ist der Versicherer<br />
außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung<br />
frei.<br />
zwischen Stellung und Annahme des<br />
<strong>Versicherung</strong>santrages eingetretene Erhöhung<br />
der Gefahr, die dem Versicherer bei der Annahme<br />
des Antrages nicht bekannt war.<br />
(4) Die näheren Bestimmungen über die Erhöhung<br />
der Gefahr sind in den §§ 23 bis 31 Vers-VG<br />
enthalten.<br />
Artikel 3<br />
Sicherheitsvorschriften<br />
(1) Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer gesetzliche,<br />
behördliche oder vereinbarte<br />
Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre<br />
Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines<br />
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis<br />
erlangt hat, die <strong>Versicherung</strong> mit einmonatiger<br />
Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,<br />
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor<br />
der Verletzung bestanden hat.<br />
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur<br />
Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der<br />
Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz<br />
oder grober Fahrlässigkeit des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers beruht. Die Verpflichtung<br />
zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung<br />
keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles<br />
oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der<br />
Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des<br />
Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die<br />
Kündigung nicht erfolgt war.<br />
(3) Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift<br />
eine Erhöhung der Gefahr verbunden, finden die<br />
Bestimmungen über die Erhöhung der Gefahr<br />
Anwendung.<br />
(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze<br />
finden auch Anwendung auf eine in der Zeit<br />
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Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408
Artikel 4<br />
<strong>Versicherung</strong>speriode, Prämie, Beginn des<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />
(1) Als <strong>Versicherung</strong>speriode gilt, wenn der<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrag nicht für eine kürzere Zeit<br />
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und<br />
zwar auch dann, wenn die Jahresprämie<br />
vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.<br />
(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat die erste oder<br />
einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren<br />
und Steuern gegen Aushändigung der Polizze zu<br />
bezahlen (Einlösung der Polizze). Die<br />
Folgeprämien einschließlich Nebengebühren und<br />
Steuern sind an den in der Polizze festgesetzten<br />
Zahlungsterminen zu entrichten.<br />
Liegenschaft des <strong>Versicherung</strong>snehmers den Vertrag<br />
mit einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
Artikel 6<br />
Mehrfache <strong>Versicherung</strong>, vereinbarter Selbstbehalt<br />
(1) Nimmt der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei einem<br />
anderen Versicherer für das versicherte Interesse<br />
eine <strong>Versicherung</strong> gegen dieselben Gefahren, hat<br />
er dem Versicherer unverzüglich den anderen<br />
Versicherer und die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
anzuzeigen. Der Versicherer kann innerhalb eines<br />
Monats, nachdem er von der anderen<br />
<strong>Versicherung</strong> Kenntnis erlangt hat, seine<br />
<strong>Versicherung</strong> mit einmonatiger Wirksamkeit<br />
kündigen.<br />
(3) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt mit der<br />
Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem<br />
vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sbeginn. Wird die<br />
Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die<br />
Prämie binnen 14 Tagen gezahlt, ist<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem vereinbarten<br />
<strong>Versicherung</strong>sbeginn gegeben.<br />
(4) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung<br />
gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 Vers-VG. Die<br />
gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf<br />
rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb<br />
eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91<br />
Vers-VG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.<br />
(5) Wird der <strong>Versicherung</strong>svertrag vorzeitig aufgelöst,<br />
so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die<br />
bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit. Endet er<br />
jedoch vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfall<br />
des versicherten Interesses, gebührt dem<br />
Versicherer die Prämie, die er hätte erheben<br />
können, wenn die <strong>Versicherung</strong> nur bis zu dem<br />
Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der<br />
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis<br />
erlangt hat.<br />
Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 Vers-VG<br />
zurück, weil die erste Prämie nicht rechtzeitig<br />
gezahlt wurde, kann er eine Geschäftsgebühr in<br />
Höhe der dem Versicherer im Zusammenhang mit<br />
dem Vertrag erwachsenen Kosten verlangen.<br />
(6) Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die<br />
vereinbarte Vertragslaufzeit eine Ermäßigung der<br />
Prämie gewährt, kann er bei einer vorzeitigen<br />
Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des<br />
Betrages fordern, um den die Prämie höher<br />
bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für<br />
den Zeitraum abgeschlossen worden wäre,<br />
während dessen er tatsächlich bestanden hat.<br />
Wird der <strong>Versicherung</strong>svertrag nach Eintritt des<br />
Schadenfalles durch den Versicherer gekündigt,<br />
kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert<br />
werden.<br />
Artikel 5<br />
Wirkung des Konkurses und des<br />
Ausgleichsverfahrens<br />
Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses<br />
oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen oder<br />
nach der Anordnung der Zwangsverwaltung über die<br />
(2) Ist vereinbart, daß der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat<br />
(vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil<br />
keine andere <strong>Versicherung</strong> nehmen. Andernfalls<br />
wird die Entschädigung so ermäßigt, daß der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer den vereinbarten Teil des<br />
Schadens selbst trägt.<br />
Artikel 7<br />
Überversicherung, Doppelversicherung<br />
(1) Auch wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme den<br />
<strong>Versicherung</strong>swert übersteigt (Überversi-cherung),<br />
hat der Versicherer nicht mehr als die<br />
bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen.<br />
(2) Übersteigt die <strong>Versicherung</strong>ssumme den<br />
<strong>Versicherung</strong>swert erheblich, können der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer und der Versicherer nach §<br />
51 Vers-VG eine Herabsetzung der<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme und der Prämie verlangen.<br />
Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt<br />
unberührt.<br />
(3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59<br />
und 60 Vers-VG.<br />
Artikel 8<br />
Veräußerung der versicherten Sache<br />
Auf die Veräußerung der versicherten Sache finden<br />
uneingeschränkt die Bestimmungen der §§ 69 bis 71<br />
Vers-VG Anwendung.<br />
Artikel 9<br />
<strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung<br />
Auf die <strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung finden die<br />
Bestimmungen der §§ 74 bis 80 Vers-VG Anwendung.<br />
Artikel 10<br />
Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung<br />
(1) Die <strong>Versicherung</strong>ssumme bildet die Grenze für die<br />
Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die<br />
Ersatzleistung für die unter jeder einzelnen Post<br />
der Polizze versicherten Sachen durch die für die<br />
betreffende Post angegebene<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme begrenzt.<br />
(2) Ist die <strong>Versicherung</strong>ssumme niedriger als der<br />
<strong>Versicherung</strong>swert (Unterversicherung), wird der<br />
Schaden nur nach dem Verhältnis der<br />
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<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408
<strong>Versicherung</strong>ssumme zum <strong>Versicherung</strong>swert<br />
ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede<br />
Post der Polizze gesondert festzustellen.<br />
Artikel 11<br />
Sachverständigenverfahren<br />
verantwortlichen Personen den Schaden<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist<br />
der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung<br />
aus diesem Schadenfall frei.<br />
(1) Jeder Vertragspartner kann verlangen, daß<br />
Ursache und Höhe des Schadens durch<br />
Sachverständige festgestellt werden. Die<br />
Feststellung, die die Sachverständigen im<br />
Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind<br />
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß<br />
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich<br />
abweichen.<br />
(2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit<br />
im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt<br />
wird, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung<br />
über Schiedsgerichte:<br />
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen<br />
Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann<br />
den anderen unter Angabe des von ihm<br />
gewählten Sachverständigen zur Ernennung<br />
des zweiten Sachverständigen schriftlich<br />
auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht<br />
binnen zwei Wochen nach Empfang der<br />
Aufforderung, wird auf Antrag des<br />
auffordernden Vertragspartners der zweite<br />
Sachverständige durch das für den<br />
Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt.<br />
In der Aufforderung ist auf diese Folge<br />
hinzuweisen.<br />
Beide Sachverständige wählen vor Beginn des<br />
Feststellungsverfahrens einen Dritten als<br />
Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der<br />
Obmann auf Antrag eines Vertragspartners<br />
oder beider Vertragspartner durch das für den<br />
Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt.<br />
b) Die Sachverständigen reichen ihre<br />
Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer<br />
und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer ein. Weichen<br />
die Feststellungen voneinander ab, übergibt<br />
der Versicherer sie unverzüglich dem<br />
Obmann. Dieser entscheidet über die strittig<br />
gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen<br />
beider Feststellungen und reicht seine<br />
Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und<br />
dem <strong>Versicherung</strong>snehmer ein.<br />
c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines<br />
Sachverständigen; die Kosten des Obmannes<br />
tragen beide je zur Hälfte.<br />
(3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen<br />
oder des Obmannes wird die Entschädigung<br />
berechnet.<br />
(4) Durch das Sachverständigenverfahren werden die<br />
Pflichten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im<br />
Schadenfall nicht berührt.<br />
Artikel 12<br />
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles,<br />
Mitwirkung bei der Ermittlung, Rechtskräftige<br />
Verurteilung<br />
(1) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder eine der in<br />
leitender Stellung für die Betriebsführung<br />
Hat eine der genannten Personen bei der<br />
Ermittlung des Schadens oder der Entschädigung<br />
eine unwahre Angabe gemacht oder einen für die<br />
Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen, ist<br />
der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 3<br />
Vers-VG von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
(2) Ist eine der genannten Personen wegen der<br />
Herbeiführung des Schadens oder wegen eines<br />
bei Ermittlung des Schadens oder der<br />
Entschädigung begangenen Betruges oder<br />
Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe<br />
verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als<br />
festgestellt.<br />
Artikel 13<br />
Zahlung der Entschädigung, Klagefrist, Verjährung<br />
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit<br />
Beendigung der zur Feststellung des<br />
Schadenfalles und dem Umfanges der Leistung<br />
des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die<br />
Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn<br />
der <strong>Versicherung</strong>snehmer nach Ablauf zweier<br />
Monate seit dem Begehren nach einer<br />
Geldleistung eine Erklärung des Versicherers<br />
verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen<br />
noch nicht beendet werden konnten, und der<br />
Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines<br />
Monats entspricht.<br />
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines<br />
Monats seit der Anzeige des Schadenfalles nicht<br />
beendet, so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer in<br />
Anrechnung auf die Gesamtforderung<br />
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages<br />
verlangen, die der Versicherer nach Lage der<br />
Sache mindestens zu zahlen hat; der Lauf dieser<br />
Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der<br />
Erhebungen infolge eines Verschuldens des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers gehindert ist.<br />
(3) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung<br />
aufzuschieben,<br />
a) wenn Zweifel über die Berechtigung des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers zum Zahlungsempfang<br />
bestehen, bis zur Beibringung des<br />
erforderlichen Nachweises.<br />
b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche<br />
Untersuchung aus Anlaß des Schadens gegen<br />
den <strong>Versicherung</strong>snehmer eingeleitet wurde,<br />
bis zur Erledigung dieser Untersuchung.<br />
(4) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur<br />
Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung<br />
nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend<br />
gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der<br />
Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
gegenüber den erhobenen Anspruch unter<br />
Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen<br />
Rechtsfolge abgelehnt hat; die Ablehnung ist mit<br />
der Anführung einer ihr zugrunde gelegten<br />
Tatsache sowie einer gesetzlichen oder<br />
vertraglichen Bestimmung zu begründen. Die Frist<br />
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ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen<br />
über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in<br />
der der <strong>Versicherung</strong>snehmer ohne sein<br />
Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen<br />
Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist,<br />
gehemmt.<br />
(5) Für die Verjährung gilt § 12 Abs. 1 und 2 Vers-VG.<br />
Artikel 14<br />
Rückgriffsrecht<br />
Auf das Rückgriffsrecht finden die Bestimmungen des §<br />
67 Vers-VG Anwendung.<br />
Artikel 15<br />
Form der Erklärungen<br />
Soweit in den Allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />
für die jeweilige <strong>Sachversicherung</strong>ssparte nichts<br />
Abweichendes bestimmt ist, haben sämtliche Anzeigen<br />
und Erklärungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers schriftlich<br />
zu erfolgen.<br />
Artikel 16<br />
Vertragsdauer<br />
Der Vertrag gilt für die in der Polizze festgesetzte<br />
Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr, gilt das<br />
<strong>Versicherung</strong>sverhältnis jedesmal um ein Jahr<br />
verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate vor<br />
Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragspartner<br />
schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die<br />
Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag<br />
ohne Kündigung.<br />
ANHANG<br />
AUSZUG AUS DEM VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ (VERS-VG)<br />
§ 5 b.<br />
(1) Gibt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine schriftliche<br />
Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem<br />
Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm<br />
unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung<br />
auszuhändigen.<br />
(2) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer die<br />
<strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der<br />
Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit<br />
sie nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene<br />
Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner<br />
Vertragserklärung oder hat er entgegen Abs. 1 keine<br />
Kopie seiner Vertragserklärung erhalten, so kann er<br />
binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten; der<br />
Beweis der rechtzeitigen Ausfolgung dieser Urkunde<br />
obliegt dem Versicherer. Die Rücktrittsfrist beginnt erst<br />
zu laufen, wenn dem <strong>Versicherung</strong>snehmer der<br />
<strong>Versicherung</strong>sschein und die<br />
<strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind und<br />
er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Der<br />
Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der<br />
Schriftform; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der<br />
Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt<br />
spätestens einen Monat nach Zugang des<br />
<strong>Versicherung</strong>sscheins einschließlich einer Belehrung<br />
über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige<br />
Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer<br />
entsprechende Prämie.<br />
(3) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit<br />
weniger als sechs Monate beträgt.<br />
§ 6.<br />
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer<br />
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des<br />
<strong>Versicherung</strong>sfalles dem Versicherer gegenüber zu<br />
erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur<br />
Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge<br />
nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete<br />
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag<br />
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung<br />
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die<br />
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.<br />
Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so<br />
kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht<br />
berufen.<br />
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrag zugrundeliegende Äquivalenz<br />
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt<br />
die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem<br />
Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das<br />
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehene Prämie<br />
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu<br />
sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen<br />
Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den<br />
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn<br />
die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.<br />
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer zum Zweck der Verminderung der<br />
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr<br />
dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der<br />
Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich<br />
der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit<br />
nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf<br />
den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles oder soweit sie<br />
keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer<br />
obliegenden Leistung gehabt hat.<br />
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine<br />
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des<br />
<strong>Versicherung</strong>sfalles dem Versicherer gegenüber zu<br />
erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,<br />
wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober<br />
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit<br />
dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des<br />
Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung<br />
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für<br />
die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind,<br />
so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit<br />
die Verletzung weder auf die Feststellung des<br />
<strong>Versicherung</strong>sfalls noch auf die Feststellung oder den<br />
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung<br />
Einfluß gehabt hat.<br />
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei<br />
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt<br />
sein soll, ist unwirksam.<br />
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung<br />
einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten,<br />
wenn dem <strong>Versicherung</strong>snehmer vorher die<br />
<strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind oder<br />
ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der<br />
die Obliegenheit mitgeteilt wird.<br />
§ 10.<br />
(1) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Wohnung geändert,<br />
die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so<br />
genügt für eine Willenserklärung, die dem<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber abzugeben ist, die<br />
Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der<br />
letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die<br />
Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie<br />
ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger<br />
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Beförderung dem <strong>Versicherung</strong>snehmer zugegangen<br />
wäre.<br />
§ 12.<br />
(1) Die Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag verjähren<br />
in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so<br />
beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein<br />
Recht auf die Leistung des Versicherers<br />
bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht<br />
bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst<br />
nach zehn Jahren.<br />
(2) Ist ein Anspruch des <strong>Versicherung</strong>snehmers beim<br />
Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung<br />
bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des<br />
Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung<br />
einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten<br />
Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen<br />
Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch<br />
die Verjährung jedenfalls ein.<br />
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung<br />
frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb<br />
eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist<br />
beginnt erst, nachdem der Versicherer dem<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber den erhobenen<br />
Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise<br />
sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist<br />
verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die<br />
Dauer von Vergleichsverhandlungen über den<br />
erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer ohne sein Verschulden an der<br />
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des<br />
Anspruchs gehindert ist, gehemmt.<br />
§ 16.<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat beim Abschluß des<br />
Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die<br />
Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer<br />
anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die<br />
geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den<br />
Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten<br />
Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß ausüben.<br />
Ein Umstand, nach welchem der Versicherer<br />
ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als<br />
erheblich.<br />
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines<br />
erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der<br />
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt,<br />
wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb<br />
unterblieben ist, weil sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer der<br />
Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.<br />
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer<br />
den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch<br />
ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers unterblieben ist; hat jedoch<br />
der <strong>Versicherung</strong>snehmer einen Umstand nicht<br />
angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich<br />
und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom<br />
Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.<br />
§ 17.<br />
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann<br />
zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand<br />
eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.<br />
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit<br />
dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne<br />
Verschulden des <strong>Versicherung</strong>snehmers unrichtig<br />
gemacht worden ist.<br />
§ 18.<br />
Hatte der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Gefahrumstände an der<br />
Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen<br />
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener<br />
Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und<br />
genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger<br />
Verschweigung zurückzutreten.<br />
§ 19.<br />
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem<br />
Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für<br />
das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis<br />
und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und<br />
die Arglist des <strong>Versicherung</strong>snehmers in Betracht. Der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines<br />
erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder<br />
unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter<br />
noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.<br />
§ 20.<br />
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig.<br />
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der<br />
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht<br />
Kenntnis erlangt.<br />
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses<br />
Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas<br />
anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die<br />
empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine<br />
Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu<br />
verzinsen.<br />
§ 21.<br />
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der <strong>Versicherung</strong>sfall<br />
eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung<br />
gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen<br />
die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt<br />
des <strong>Versicherung</strong>sfalles oder soweit er keinen Einfluß auf den<br />
Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.<br />
§ 23.<br />
(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer ohne Einwilligung des<br />
Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr<br />
vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten<br />
gestatten.<br />
(2) Erlangt der <strong>Versicherung</strong>snehmer davon Kenntnis, daß<br />
durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers<br />
vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr<br />
erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich<br />
Anzeige zu machen.<br />
§ 24.<br />
(1) Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Vorschrift des §<br />
23 Abs. 1, so kann der Versicherer das<br />
<strong>Versicherung</strong>sverhältnis ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht<br />
auf einem Verschulden des <strong>Versicherung</strong>snehmers, so<br />
muß dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines<br />
Monates gegen sich gelten lassen.<br />
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb<br />
eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in<br />
welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr<br />
Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand<br />
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden<br />
hat.<br />
§ 25.<br />
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der<br />
Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur<br />
Leistung frei, wenn der <strong>Versicherung</strong>sfall nach der<br />
Erhöhung der Gefahr eintritt.<br />
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,<br />
wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers beruht. Der Versicherer ist<br />
jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur<br />
Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene<br />
Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der<br />
<strong>Versicherung</strong>sfall später als einen Monat nach dem<br />
Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem<br />
Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, daß<br />
ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr<br />
bekannt war.<br />
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt<br />
auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des<br />
<strong>Versicherung</strong>sfalles die Frist für die Kündigung des<br />
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht<br />
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erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen<br />
Einfluß auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles oder<br />
soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung<br />
des Versicherers gehabt hat.<br />
§ 26.<br />
Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,<br />
wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer zu der Erhöhung der Gefahr<br />
durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis,<br />
für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der<br />
Menschlichkeit veranlaßt wird.<br />
§ 27.<br />
(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom<br />
Willen des <strong>Versicherung</strong>snehmers eine Erhöhung der<br />
Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das<br />
<strong>Versicherung</strong>sverhältnis unter Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das<br />
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines<br />
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der<br />
Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis<br />
erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,<br />
der vor der Erhöhung bestanden hat.<br />
(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat, sobald er von der<br />
Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer<br />
unverzüglich Anzeige zu machen.<br />
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte<br />
Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken<br />
bestimmter <strong>Versicherung</strong>snehmer einwirken, etwa durch<br />
eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das<br />
Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst<br />
nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.<br />
§ 28.<br />
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht<br />
unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der<br />
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der<br />
<strong>Versicherung</strong>sfall später als einen Monat nach dem<br />
Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem<br />
Versicherer hätte zugehen müssen.<br />
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,<br />
wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt<br />
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen<br />
müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des<br />
<strong>Versicherung</strong>sfalls die Frist für die Kündigung des<br />
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht<br />
erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen<br />
Einfluß auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls oder<br />
soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung<br />
des Versicherers gehabt hat.<br />
§ 29.<br />
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in<br />
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in<br />
Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart<br />
anzusehen ist, daß das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis durch die<br />
Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.<br />
§ 30.<br />
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit<br />
zwischen Stellung und Annahme des <strong>Versicherung</strong>santrages<br />
eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem<br />
Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.<br />
§ 31.<br />
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der<br />
Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum<br />
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen<br />
Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich<br />
die <strong>Versicherung</strong> bezieht, so steht dem Versicherer das<br />
Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für den<br />
übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für<br />
diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den<br />
gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.<br />
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes<br />
oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder<br />
Personen Gebrauch, so ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
berechtigt, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis für den übrigen<br />
Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für<br />
einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der<br />
<strong>Versicherung</strong>speriode erklärt werden, in welcher der<br />
Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung<br />
wirksam wird.<br />
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der<br />
Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften<br />
über die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur<br />
Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder<br />
Personen vor, auf die sich die <strong>Versicherung</strong> bezieht, so<br />
ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
§ 38.<br />
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14<br />
Tagen nach dem Abschluß des <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />
und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht<br />
gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht<br />
bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es<br />
gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht<br />
innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich<br />
geltend gemacht wird.<br />
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts<br />
des <strong>Versicherung</strong>sfalls und nach Ablauf der Frist des<br />
Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der<br />
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer an der rechtzeitigen Zahlung der<br />
Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.<br />
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1<br />
und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der<br />
Versicherer den <strong>Versicherung</strong>snehmer dabei auf diese<br />
hingewiesen hat.<br />
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen und Kosten löst die<br />
Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.<br />
§ 39.<br />
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann<br />
der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer auf dessen<br />
Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens<br />
zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt<br />
eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei<br />
sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3<br />
mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine<br />
Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften,<br />
ist unwirksam.<br />
(2) Tritt der <strong>Versicherung</strong>sfall nach dem Ablauf der Frist ein<br />
und ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer zur Zeit des Eintrittes<br />
mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der<br />
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es<br />
sei denn, daß der <strong>Versicherung</strong>snehmer an der<br />
rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert<br />
war.<br />
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das<br />
<strong>Versicherung</strong>sverhältnis ohne Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist kündigen, wenn der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die<br />
Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der<br />
Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit<br />
Fristablauf wirksam wird, wenn der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer in diesem Zeitpunkt mit der<br />
Zahlung im Verzug ist; darauf ist der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer bei der Kündigung ausdrücklich<br />
aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung<br />
fallen fort, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer innerhalb<br />
eines Monates nach der Kündigung oder, falls die<br />
Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden<br />
ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der<br />
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der<br />
<strong>Versicherung</strong>sfall bereits eingetreten ist.<br />
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die<br />
Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.<br />
§ 39. a<br />
Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der<br />
Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S im Verzug, so tritt<br />
eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des<br />
Versicherers nicht ein.<br />
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Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408
§ 43.<br />
(1) <strong>Versicherung</strong>sagent ist, wer von einem Versicherer<br />
ständig damit betraut ist, für diesen<br />
<strong>Versicherung</strong>sverträge zu vermitteln oder zu schließen.<br />
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten<br />
überdies für den, der auch nur im Einzelfall vom<br />
Versicherer betraut ist, sowie für den, der mit nach den<br />
Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers<br />
als <strong>Versicherung</strong>sagent auftritt.<br />
(2) Ein <strong>Versicherung</strong>sagent gilt, auch wenn er nur mit der<br />
Vermittlung von <strong>Versicherung</strong>sgeschäften betraut ist, als<br />
bevollmächtigt, in dem <strong>Versicherung</strong>szweig, für den er<br />
bestellt ist:<br />
1. Anträge auf Abschluß, Verlängerung oder Änderung<br />
eines <strong>Versicherung</strong>svertrages sowie den Widerruf<br />
solcher Anträge entgegenzunehmen;<br />
2. die Anzeigen, welche während der Dauer des<br />
<strong>Versicherung</strong>sverhältnisses zu machen sind, sowie<br />
Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder<br />
sonstige das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis betreffende<br />
Erklärungen vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
entgegenzunehmen;<br />
3. die vom Versicherer ausgefertigten<br />
<strong>Versicherung</strong>sscheine oder Verlängerungsscheine<br />
auszuhändigen;<br />
4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen,<br />
sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer<br />
unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur<br />
Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der<br />
eigenhändigen Unterschrift.<br />
§ 48.<br />
(1) Hat ein <strong>Versicherung</strong>sagent den Vertrag vermittelt oder<br />
abgeschlossen, so ist für Klagen aus dem<br />
<strong>Versicherung</strong>sverhältnis gegen den Versicherer das<br />
Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Agent zur Zeit<br />
der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages<br />
seine gewerbliche Niederlassung oder in deren<br />
Ermangelung seinen Wohnsitz hatte.<br />
§ 51.<br />
(1) Wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme den Wert des<br />
versicherten Interesses (<strong>Versicherung</strong>swert) erheblich<br />
übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer verlangen, daß zur Beseitigung<br />
der Überversicherung die <strong>Versicherung</strong>ssumme unter<br />
verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger<br />
Wirkung herabgesetzt wird.<br />
(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder<br />
eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges<br />
verursacht, oder ist sie die unvermeidliche Folge eines<br />
Krieges, so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer das<br />
Verlangen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der<br />
Überversicherung abstellen.<br />
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer zurückzuerstattenden Prämienteile<br />
erst am Schluß der <strong>Versicherung</strong>speriode zu<br />
zahlen.<br />
(4) Schließt der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Vertrag in der<br />
Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen<br />
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist<br />
der Vertrag nichtig.<br />
(5) Das Recht des <strong>Versicherung</strong>snehmers, den Vertrag<br />
wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.<br />
§ 59.<br />
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren<br />
Versicherern versichert und übersteigen die<br />
<strong>Versicherung</strong>ssummen zusammen den<br />
<strong>Versicherung</strong>swert oder übersteigt aus anderen<br />
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von<br />
jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der<br />
anderen <strong>Versicherung</strong> zu zahlen wären, den<br />
Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die<br />
Versicherer in der Weise zur ungeteilten Hand<br />
verpflichtet, daß dem <strong>Versicherung</strong>snehmer jeder<br />
Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm<br />
nach seinem Vertrag obliegt, der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens<br />
verlangen kann.<br />
(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, deren<br />
Zahlung ihnen dem <strong>Versicherung</strong>snehmer gegenüber<br />
vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz<br />
verpflichtet. Ist auf eine der <strong>Versicherung</strong>en<br />
ausländisches Recht anzuwenden, so kann der<br />
Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom<br />
anderen Versicherer nur dann Ersatz verlangen, wenn er<br />
selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zum<br />
Ersatz verpflichtet ist.<br />
(3) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine Doppelversicherung<br />
in der Absicht genommen, sich dadurch einen<br />
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist<br />
jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.<br />
§ 60.<br />
(1) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Vertrag, durch<br />
welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne<br />
Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung<br />
abgeschlossen, so kann er verlangen, daß der später<br />
abgeschlossene Vertrag aufgehoben oder die<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme, unter verhältnismäßiger<br />
Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt<br />
wird, der durch die frühere <strong>Versicherung</strong> nicht gedeckt<br />
ist.<br />
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch<br />
entstanden ist, daß nach Abschluß der mehreren<br />
<strong>Versicherung</strong>sverträge der <strong>Versicherung</strong>swert gesunken<br />
ist. Sind jedoch in diesem Fall die mehreren<br />
<strong>Versicherung</strong>sverträge gleichzeitig oder im<br />
Einvernehmen der Versicherer abgeschlossen worden,<br />
so kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer nur die<br />
verhältnismäßige Herabsetzung der<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme und der Prämien verlangen.<br />
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem<br />
Ablauf der <strong>Versicherung</strong>speriode wirksam, in der sie<br />
verlangt wird. Das Recht, die Auflösung oder die<br />
Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer es nicht unverzüglich geltend<br />
macht, nachdem er von der Doppelversicherung<br />
Kenntnis erlangt hat.<br />
§ 62.<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, beim Eintritt<br />
des <strong>Versicherung</strong>sfalles nach Möglichkeit für die<br />
Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen<br />
und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen;<br />
er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche<br />
Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer<br />
beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen<br />
gegeben, so hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer nach<br />
eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln.<br />
(2) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Verpflichtungen<br />
verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur<br />
Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf<br />
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob<br />
fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur<br />
Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des<br />
Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der<br />
Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.<br />
§ 67.<br />
(1) Steht dem <strong>Versicherung</strong>snehmer ein<br />
Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht<br />
der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser<br />
dem <strong>Versicherung</strong>snehmer den Schaden ersetzt. Der<br />
Übergang kann nicht zum Nachteil des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers geltend gemacht werden. Gibt<br />
der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Anspruch gegen den<br />
Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches<br />
dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner<br />
Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder<br />
dem Recht hätte Ersatz erlangen können.<br />
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers gegen einen mit ihm in<br />
häuslicher Gemeinschaft lebenden<br />
Familienangehörigen, so ist der Übergang<br />
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<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408
ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn<br />
der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.<br />
§ 68.<br />
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der<br />
<strong>Versicherung</strong> nicht oder gelangt, falls die <strong>Versicherung</strong><br />
für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein<br />
künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht<br />
zur Entstehung, so ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer von der<br />
Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der<br />
Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr<br />
verlangen.<br />
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der<br />
<strong>Versicherung</strong> weg, so gebührt dem Versicherer die<br />
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die<br />
<strong>Versicherung</strong> nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden<br />
wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des<br />
Interesses Kenntnis erlangt.<br />
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der<br />
<strong>Versicherung</strong> durch ein Kriegsereignis oder durch eine<br />
behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg<br />
oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche<br />
Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der<br />
Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung<br />
entspricht.<br />
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
zurückzuerstattenden Prämienteile<br />
erst nach Kriegsende zu zahlen.<br />
§ 69.<br />
(1) Wird die versicherte Sache vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der<br />
Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums<br />
aus dem <strong>Versicherung</strong>sverhältnis sich ergebenden<br />
Rechte und Pflichten des <strong>Versicherung</strong>snehmers ein.<br />
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes<br />
laufende <strong>Versicherung</strong>speriode entfällt, haften der<br />
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.<br />
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der<br />
durch das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis gegen ihn<br />
begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten<br />
zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die<br />
Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen<br />
bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
§ 70.<br />
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das<br />
<strong>Versicherung</strong>sverhältnis unter Einhaltung einer Frist von<br />
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht<br />
erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines<br />
Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er<br />
von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.<br />
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis<br />
zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger<br />
Wirkung oder auf den Schluß der laufenden<br />
<strong>Versicherung</strong>speriode erfolgen. Das Kündigungsrecht<br />
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach<br />
dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der<br />
<strong>Versicherung</strong> keine Kenntnis, so bleibt das<br />
Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von<br />
dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber<br />
von der <strong>Versicherung</strong> Kenntnis erlangt hat.<br />
(3) Wird das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis auf Grund dieser<br />
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem<br />
Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in<br />
diesen Fällen für die Prämie nicht.<br />
§ 71.<br />
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich<br />
anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch<br />
vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der<br />
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn<br />
der <strong>Versicherung</strong>sfall später als einen Monat nach dem<br />
Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem<br />
Versicherer hätte zugehen müssen.<br />
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt<br />
bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt<br />
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen<br />
müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich<br />
unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen<br />
Einfluß auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalls oder<br />
soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem<br />
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das<br />
gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des<br />
<strong>Versicherung</strong>sfalles die Frist für die Kündigung des<br />
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht<br />
erfolgt ist.<br />
§ 74.<br />
(1) Die <strong>Versicherung</strong> kann von demjenigen, welcher den<br />
Vertrag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen<br />
Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der<br />
Person des Versicherten, genommen werden<br />
(<strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung).<br />
(2) Wird die <strong>Versicherung</strong> für einen anderen genommen, so<br />
ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel<br />
anzunehmen, daß der Vertragschließende nicht als<br />
Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde<br />
Rechnung handelt.<br />
§ 75.<br />
(1) Bei der <strong>Versicherung</strong> für fremde Rechnung stehen die<br />
Rechte aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag dem Versicherten<br />
zu. Die Aushändigung eines <strong>Versicherung</strong>sscheines<br />
kann jedoch nur der <strong>Versicherung</strong>snehmer verlangen.<br />
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
über seine Rechte nur dann<br />
verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend<br />
machen, wenn er im Besitz eines <strong>Versicherung</strong>sscheines<br />
ist.<br />
§ 76.<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann über die dem<br />
Versicherten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen.<br />
(2) Ist ein <strong>Versicherung</strong>sschein ausgestellt, so ist der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer ohne Zustimmung des<br />
Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und<br />
zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt,<br />
wenn er im Besitz des Scheines ist.<br />
(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm<br />
gegenüber nachweist, daß der Versicherte seine<br />
Zustimmung zur <strong>Versicherung</strong> erteilt hat.<br />
§ 77.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist nicht verpflichtet, dem<br />
Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten<br />
der Konkurs eröffnet ist, der Konkursmasse den<br />
<strong>Versicherung</strong>sschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm<br />
gegen den Versicherten in bezug auf die versicherte Sache<br />
zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese<br />
Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den<br />
Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der<br />
Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen<br />
Gläubigern befriedigen.<br />
§ 78.<br />
Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die<br />
Kenntnis und das Verhalten des <strong>Versicherung</strong>snehmers von<br />
rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der <strong>Versicherung</strong> für<br />
fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des<br />
Versicherten in Betracht.<br />
§ 79.<br />
(1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an,<br />
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen<br />
worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers nicht tunlich war.<br />
(2) Hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Vertrag ohne Auftrag<br />
des Versicherten abgeschlossen und beim Abschluß das<br />
Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt,<br />
so braucht dieser die Einwendung, daß der Vertrag ohne<br />
Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist,<br />
nicht gegen sich gelten zu lassen.<br />
§ 80.<br />
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(1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, daß die<br />
<strong>Versicherung</strong> für einen anderen genommen werden soll,<br />
so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.<br />
(2) Ist die <strong>Versicherung</strong> für Rechnung "wen es angeht"<br />
genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu<br />
entnehmen, daß unbestimmt gelassen werden soll, ob<br />
eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so sind<br />
die Vorschriften der<br />
- * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * - * -<br />
§§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, daß<br />
fremdes Interesse versichert ist.<br />
§ 91.<br />
Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht<br />
rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende<br />
Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.<br />
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN ALL RISK<br />
Sach- und Betriebsunterbrechungs-Bedingungen<br />
Die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die<br />
<strong>Sachversicherung</strong> (ABS Fassung 1995) finden Anwendung<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
Teil A. <strong>Sachversicherung</strong><br />
1. Versicherte Gefahren<br />
1.1. Feuer<br />
1.2. Benannte Gefahren<br />
1.3. Unbenannte Gefahren (All Risk)<br />
2. Versicherte Sachen<br />
3. Versicherte Kosten<br />
4. Örtliche Geltung<br />
5. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem<br />
Schadenfall<br />
6. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im<br />
Schadenfall<br />
7. <strong>Versicherung</strong>swerte<br />
8. Entschädigung<br />
9. Unterversicherung<br />
10. Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligung<br />
11. Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung,<br />
Wiederbeschaffung<br />
12. Sachverständigenverfahren<br />
13. Regress; <strong>Versicherung</strong>ssumme nach dem<br />
Schadenfall<br />
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Seite 04<br />
Seite 09<br />
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Seite 12<br />
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Seite 21<br />
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Seite 21<br />
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Seite 22<br />
Teil B. Betriebsunterbrechungsversicherung<br />
1. Versicherter Betrieb<br />
2. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong><br />
3. Versicherte Gefahren<br />
3.1. Feuer<br />
3.2. Benannte Gefahren<br />
3.3. Unbenannte Gefahren (All Risk)<br />
4. Sachschäden<br />
5. Örtliche Geltung<br />
6. Betriebsunterbrechung<br />
7. Deckungsbeitrag<br />
8. <strong>Versicherung</strong>swert, Haftungszeit, Haftungssumme<br />
9. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem<br />
Schadenfall<br />
10. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im<br />
Schadenfall<br />
11. Unterbrechungsschaden, Entschädigung<br />
12. Schadenminderungskosten<br />
13. Unterversicherung<br />
14 Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligung<br />
15. Zahlung der Entschädigung<br />
16. Sachverständigenverfahren<br />
17. <strong>Versicherung</strong>ssumme und Haftungssumme nach<br />
dem Schadenfall<br />
18. Veräußerung des versicherten Betriebes<br />
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Teil C. Allgemeine Vereinbarungen<br />
Ausschluß von Terrorschäden<br />
Änderungen von Bedingungen und Klauseln<br />
Anerkennungsklausel<br />
Anzeigen des <strong>Versicherung</strong>snehmers zur Sach- oder<br />
Betriebsunterbrechungs-<strong>Versicherung</strong><br />
Anzeige von Gefahrerhöhungen (Versehensklausel)<br />
Repräsentanten<br />
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheitsvorschriften<br />
Führung<br />
Prozessführung<br />
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Teil D. Haftungserweiterung Technische<br />
<strong>Versicherung</strong> – <strong>Sachversicherung</strong><br />
1. Versicherte Sachen<br />
2. Versicherte Gefahren und Schäden<br />
3. Ersatzleistung<br />
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Seite 31<br />
Teil E. Haftungserweiterung Technische<br />
<strong>Versicherung</strong> – Betriebsunterbrechungs-<strong>Versicherung</strong><br />
1. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong>, Versicherte Sache,<br />
<strong>Versicherung</strong>sort<br />
2. Maschinenschaden (Sachschaden)<br />
Seite 32<br />
Seite 32<br />
Teil F. Besondere Vereinbarungen zu den<br />
Teilen D. und E.<br />
Bergungskosten<br />
Erd- und Bauarbeiten<br />
Eichkosten<br />
Luftfrachtkosten<br />
Fundamente (Einschluss)<br />
Bewegungs- und Schutzkosten<br />
Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem<br />
Abfall, Problemstoffen und/oder kontaminiertem<br />
Erdreich<br />
Aufräumungskosten<br />
Kosten für Arbeitszeitzuschläge<br />
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Teil A. <strong>Sachversicherung</strong><br />
1. Versicherte Gefahren<br />
1.1. Feuer (FLEXA-COVER)<br />
1.1.1 Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender<br />
Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet<br />
(Schadenfeuer).<br />
1.1.2 Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraftoder<br />
Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen.<br />
1.1.3 Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende<br />
Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben<br />
von Gasen oder Dämpfen beruht.<br />
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen<br />
u.a.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in<br />
einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein<br />
plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb<br />
und außerhalb des Behälters stattfindet.<br />
Eine im Inneren eines Behälters durch chemische<br />
Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann<br />
als Explosion, wenn die Wandung des Behälters<br />
nicht zerrissen ist.<br />
1.1.4 Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz<br />
oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren<br />
Teile oder Ladung.<br />
Versichert sind Sachschäden, die gemäß 1.1.1 bis 1.1.4<br />
durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten<br />
Gefahr (Schadenereignis) eintreten;<br />
als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses<br />
eintreten;<br />
bei einem Schadenereignis durch Löschen, Niederreißen<br />
oder Ausräumen verursacht werden;<br />
durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis<br />
eintreten.<br />
Nicht versichert sind:<br />
1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem<br />
Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch ausgesetzt<br />
werden<br />
2 Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder<br />
geworfen werden.<br />
3. Sengschäden.<br />
4. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie<br />
des elektrischen Stromes (z.B. Steigerung der Stromstärke,<br />
Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss,<br />
Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regelund<br />
Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung).<br />
Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn<br />
dabei Licht-, Wärme- oder explosionsartige Erscheinungen<br />
auftreten.<br />
5. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung<br />
oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder<br />
atmosfärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag).<br />
6. Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und<br />
Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im<br />
Verbrennungsraum auftretenden Explosionen.<br />
7. Schäden durch Projektile aus Schusswaffen.<br />
8. Schäden durch Unterdruck (Implosion).<br />
9. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung<br />
von<br />
Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,<br />
einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten<br />
und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer<br />
Organisationen.<br />
inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,<br />
Aufruhr, Aufstand.<br />
Allen mit den obgenannten Ereignissen verbundenen<br />
Militärischen oder behördlichen Maßnahmen.<br />
Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen.<br />
Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender<br />
Strahlung.<br />
Zu den Punkten 1. bis 8. gilt: Wenn solche Schäden zu<br />
einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch<br />
entstehende Schaden versichert.<br />
Zu den Punkten 2., 3., 4., 6., 7. und 8. gilt: Solche Schäden<br />
sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines<br />
Schadenereignisses eintreten.<br />
Deckungserweiterungen - soweit vereinbart bzw. in der Polizze<br />
angeführt<br />
Indirekter Blitzschlag<br />
Indirekter Blitzschlag sind Überspannungen oder Induktionen<br />
infolge Blitzschlag an der gesamten Licht- und Kraftinstallation<br />
inkl. Transformatoren, Stromzähler, sonstigen der Fortleitung<br />
und Umwandlung von elektrischem Strom dienenden Einrichtungen.<br />
Diese Erweiterung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes zu<br />
Punkt 1.1.2.(Blitzschlag) gilt bis zur dafür besonders vereinbarten<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko unter<br />
Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes. Nicht versichert<br />
sind Schäden an elektronischen Speicher-, Rechen-,<br />
Regel- oder Steuer-Einrichtungen/-Anlagen, Schäden durch<br />
innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch<br />
unsachgemäße Instandhaltung, Schäden durch Überspannung<br />
oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer<br />
atmosfärischer Entladungen.<br />
Sprengstoffexplosion<br />
Die Haftung im Sinne des Pkt. 1.1.3 erstreckt sich auch auf<br />
Sprengstoffexplosionen.<br />
Bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen<br />
Die Haftung erstreckt sich in Erweiterung des Punktes 1.1.1.<br />
auch auf Schäden, die an den versicherten Sachen durch<br />
bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen<br />
aus ihren Behältnissen oder Leitungen ohne Brand<br />
entstehen.<br />
Schäden an diesen Behältnissen und Leitungen selbst werden<br />
ebenfalls ersetzt, mit Ausnahme der Schäden im Inneren des<br />
Behältnisses und des Schadens an der Durchbruchstelle.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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Schäden an Schmelzmassen selbst fallen nicht unter die<br />
Ersatzpflicht des Versicherers.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat den vereinbarten Selbstbehalt zu<br />
tragen.<br />
Aufheizkosten, Anheizkosten, Antemperkosten und ähnliche Kosten<br />
werden nicht ersetzt.<br />
Seilbahnen und Sessellifte; Blitzschlagschäden am Seil<br />
Blitzschlagschäden am Seil sind nur dann ersatzpflichtig, wenn das<br />
Seil durch einen Blitzschlag so beschädigt wird, dass es für seine<br />
Funktion im Sinne der gewerblichen Betriebsvorschriften unverwendbar<br />
wird. Alle Schäden, die im Laufe der Zeit durch permanente<br />
Entladungen atmosfärischer Elektrizität am Seil entstehen,<br />
gelten als Betriebsschäden und sind von der <strong>Versicherung</strong><br />
ausgeschlossen.<br />
Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen<br />
Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen und<br />
deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb<br />
der Anlagen ausbricht.<br />
Räucheranlagen<br />
Die Räucherkammer (Räucherkammer, Selchkammer, Räucherapparat)<br />
und deren Inhalt sind auch gegen Brandschäden, die mit<br />
dem Räucherbetrieb zusammenhängen, versichert.<br />
Die Räucherkammer muss den behördlichen Vorschriften entsprechend<br />
gebaut und so eingerichtet sein, dass etwa herabfallendes<br />
Räuchergut sich nicht am Räucherfeuer entzünden kann.<br />
Radioaktive Isotope<br />
Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, durch radioaktive<br />
Verunreinigung (Kontamination), die als Folge eines versicherten<br />
Ereignisses am <strong>Versicherung</strong>sort durch radioaktive Isotope<br />
entstanden sind.<br />
Kündigung von Zusatzgefahren im Schadenfall<br />
Nachstehend angeführte Gefahren bzw. Gefahrengruppen gelten als<br />
Zusatz zur Feuerversicherung und gelten als rechtlich selbständige<br />
<strong>Versicherung</strong>sverträge und können im Schadenfall einzeln gekündigt<br />
werden, ohne dass der Gesamtvertrag hievon berührt wird.<br />
Nach dem Eintritt eines Schadenfalles ist sowohl der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
als auch der Versicherer berechtigt, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis<br />
zu kündigen.<br />
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit dem Abschluss<br />
der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der<br />
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt<br />
als den Schluss der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode kündigen.<br />
1.2. Benannte Gefahren<br />
1.2.1. Innere Unruhen, böswillige Beschädigung,<br />
Streik, Aussperrung<br />
Diese Gefahrengruppe kann von beiden Vertragspartnern<br />
jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz endet in diesem Fall eine Woche<br />
nach Zugang des Kündigungsschreibens.<br />
Innere Unruhe<br />
Versichert sind Schäden durch Gewalthandlungen in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.<br />
Als Innere Unruhe gilt, wenn Teile des Volkes, die<br />
zahlenmäßig nicht als unerheblich zu gelten haben, in<br />
einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise<br />
in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen<br />
Personen oder Sachen verüben.<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />
behördlicher Zulassung und Verglasungen von nicht<br />
benützten Gebäuden (es sei denn, die Schäden an diesen<br />
Sachen entstehen durch Brand oder Explosion in<br />
unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen)<br />
Böswillige Beschädigung<br />
Als böswillige Beschädigung gilt jede unmittelbare vorsätzliche<br />
Beschädigung oder Zerstörung von versicherten<br />
Sachen.<br />
Nicht versichert sind Schäden,<br />
durch Beraubung, Einbruchdiebstahl und Vandalismus im<br />
Zuge eines Einbruchdiebstahls – ausgenommen Schäden<br />
an versicherten Gebäuden, die nicht im Rahmen Punkt<br />
1.2.10. versichert gelten;<br />
die verursacht werden von<br />
dem <strong>Versicherung</strong>snehmer selbst oder<br />
Betriebsangehörigen oder<br />
Fremden im Betrieb tätigen Personen oder<br />
Bewohnern oder Mietern der versicherten Gebäude<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />
behördlicher Zulassung und Verglasungen aller Art<br />
Streik, Aussperrung<br />
Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte,<br />
auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer<br />
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.<br />
Als Aussperrung gilt die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete<br />
planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig<br />
großen Zahl von Arbeitnehmern.<br />
Versichert sind Schäden durch Handlungen der streikenden<br />
oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang<br />
mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine<br />
Aussperrung.<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />
behördlicher Zulassung, Verglasungen von nicht benützten<br />
Gebäuden, Sachen der Betriebsangehörigen<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
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1.2.2. Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle<br />
Als Schaden durch Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare<br />
Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen<br />
durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge.<br />
Nicht versichert sind Schäden,<br />
die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />
dem Benutzer der versicherten<br />
Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden;<br />
Schäden an Wegen, Straßen und Brücken.<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit behördlicher<br />
Zulassung und Verglasungen aller Art<br />
Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder<br />
Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch, der<br />
plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem <strong>Versicherung</strong>sgrundstück<br />
befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,<br />
Koch-, Trockenanlagen oder sonstigen Erhitzungsanlagen<br />
austritt.<br />
Nicht versichert sind Schäden,<br />
die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />
behördlicher Zulassung und Verglasungen aller Art<br />
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor,<br />
wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die<br />
Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar<br />
auf versicherte Sachen einwirkt.<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit behördlicher<br />
Zulassung und Verglasungen aller Art<br />
1.2.3. Sprinkler-Leckage<br />
Als Sprinkler-Leckage gelten Schäden durch bestimmungswidriges<br />
Austreten von Wasser oder auf Wasser<br />
basierenden Flüssigkeiten aus am <strong>Versicherung</strong>sort<br />
installierten Sprinkler- oder Schaumlöschanlagen.<br />
Zur Sprinkler-/Schaumlöschanlage gehören Wasserbezugsstellen,<br />
Wasserversorgung, Alarmventile, Sprinklerrohrnetz<br />
und Sprinklerdüsen samt zugehörigen Armaturen,<br />
die ausschließlich dem Betrieb der Sprinkleranlage dienen.<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz für Schäden durch Sprinkler-Leckage<br />
besteht nur bei Sprinkleranlagen, die vom „Institut für<br />
Technische Sicherheit - SCHUTZHAUS“ abgenommen<br />
und periodisch überprüft sind.<br />
Nicht versichert sind Schäden<br />
an der Löschanlage selbst;<br />
Anlässlich von Druckproben und der Durchführung von<br />
Revisions-, Kontroll- und Wartungsarbeiten;<br />
Infolge Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden<br />
oder an der Löschanlage:<br />
durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />
behördlicher Zulassung und Verglasungen aller Art<br />
1.2.4. Leitungswasser<br />
Als Leitungswasserschaden gilt die unmittelbare Einwirkung<br />
von Leitungswasser, das aus wasserführenden<br />
Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen<br />
austritt (Schadenereignis).<br />
Versichert sind auch Schäden, die<br />
als unvermeidliche Folge dieses Ereignisses eintreten,<br />
durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis<br />
eintreten.<br />
Bei der <strong>Versicherung</strong> von Gebäuden gelten zusätzlich als<br />
Schadenereignis<br />
Frostschäden an wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen<br />
oder angeschlossenen Einrichtungen;<br />
Bruch- und Dichtungsschäden an wasserführenden Rohrleitungen;<br />
außerhalb des versicherten Gebäudes gelten Frost- und<br />
Bruchschäden an den Zu- und Ableitungsrohren soweit<br />
diese der Versorgung der versicherten Gebäude dienen<br />
und sich auf dem <strong>Versicherung</strong>sgrundstück befinden bis<br />
zu 10 m mitversichert.<br />
Die <strong>Versicherung</strong> erstreckt sich auch auf nachfolgende<br />
Kosten:<br />
Auftaukosten;<br />
Suchkosten, das sind Kosten, die bei einem Schadenereignis<br />
für das Auffinden der Schadenstelle einschließlich<br />
der Behebung der dabei verursachten Schäden<br />
anfallen;<br />
Kosten für die Behebung von Verstopfungen an den Zuund<br />
Ableitungsrohren innerhalb und außerhalb des<br />
Gebäudes auf dem <strong>Versicherung</strong>sgrundstück.<br />
Nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folge<br />
eines Schadenereignisses gelten:<br />
Schäden, die vor Beginn des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />
entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutzes in Erscheinung treten;<br />
Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen;<br />
Schäden infolge erhöhter Luftfeuchtigkeit<br />
Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge<br />
ableiten;<br />
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<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
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Schäden durch Sprinkleranlagen;<br />
Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken;<br />
Schäden an unter Erdniveau befindlichen Waren, die nicht<br />
mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern;<br />
Wasserverlust, Mietverlust oder andere mittelbare<br />
Schäden;<br />
Schäden durch Grundwasser, Wasser aus Witterungsniederschlägen<br />
oder dadurch verursachten Rückstau;<br />
Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung;<br />
Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder<br />
Flugzeugabsturz.<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />
behördlicher Zulassung<br />
1.2.5. Sturm, Hagel<br />
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung, deren<br />
Geschwindigkeit am <strong>Versicherung</strong>sort mehr als 60 Kilometer<br />
je Stunde beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit<br />
ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt<br />
für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.<br />
Als Hagel gilt ein wetterbedingter Niederschlag in Form<br />
von Eiskörnern.<br />
Versichert sind Schäden durch Sturm oder Hagel.<br />
Versichert sind auch Schäden, die dadurch verursacht<br />
werden, dass durch Sturm Gegenstände auf die versicherten<br />
Sachen geworfen werden.<br />
Nicht versichert sind Schäden<br />
An im Bau befindlichen Gebäuden und an darin befindlichen<br />
Sachen, solange nicht das Dachwerk vollständig<br />
fertiggestellt oder der Dachraum nach außen vollständig<br />
abgeschlossen ist, oder solange nicht alle Türen und<br />
Fenster endgültig versetzt und verschlossen sind;<br />
An Sachen, die sich im Freien befinden oder an der<br />
Außenseite von Gebäuden angebracht sind, wie z.B.<br />
Reklameanlagen, Antennenanlagen, Markisen, Masten,<br />
Freileitungen, Licht- und Beleuchtungsanlagen und<br />
dergleichen;<br />
An nicht allseitig geschlossenen Gebäuden, an Buden,<br />
Bauhütten, Zelten, Traglufthallen und an den in diesen<br />
Bauwerken befindlichen Sachen;<br />
An Flugdächern, Tribünen, Einfriedungen und Glashäusern;<br />
An Verglasungen aller Art einschließlich Lichtkuppeln;<br />
Die dadurch entstanden sind, dass sich Gebäude in einem<br />
baufälligen Zustand befanden oder mangelhaft<br />
instandgehalten wurden, oder dass im Zuge von Umbauten<br />
Baubestandteile gelöst und/oder noch nicht fest mit<br />
dem Gebäude verbunden wurden.<br />
1.2.6. Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch<br />
Als Schneedruck gilt die direkte Kraftwirkung auf versicherte<br />
Sachen durch natürlich angesammelte ruhende<br />
Schnee- oder Eismassen.<br />
Als Felssturz/Steinschlag gilt das naturbedingte Ablösen<br />
und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.<br />
Als Erdrutsch gilt einen naturbedingte Abwärtsbewegung<br />
von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der<br />
Oberfläche liegenden Gleitbahn.<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />
behördlicher Zulassung und Verglasungen aller Art einschließlich<br />
Lichtkuppeln<br />
1.2.7 Überschwemmung, Hochwasser<br />
Überschwemmung ist die Ansammlung von erheblichen<br />
Wassermengen aufgrund außerordentlicher Niederschläge,<br />
die die Kapazität der örtlichen Kanalisationssysteme<br />
überschreiten oder die nicht abfließen können.<br />
Hochwasser ist eine durch außerordentliche Niederschläge,<br />
Schneeschmelze oder Sturm verursachte, die normale<br />
Höhe merklich übersteigende Wasserführung eines fließenden<br />
oder stehenden Gewässers.<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit behördlicher<br />
Zulassung und Verglasungen aller Art<br />
Nicht versichert sind<br />
Schäden an versicherten Sachen auf Grundstücken, die<br />
in den letzten 10 Jahren (rückgerechnet ab Schadendatum)<br />
von einem gleichartigen Ereignis betroffen waren,<br />
sofern nicht für den jeweiligen <strong>Versicherung</strong>sort speziell<br />
etwas anderes vereinbart wurde.<br />
1.2.8 Erdbeben<br />
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,<br />
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern<br />
ausgelöst wird.<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte<br />
Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch<br />
die unmittelbare Einwirkung eines Erdbebens<br />
Brand oder Explosion die nachweisbar die unvermeidliche<br />
Folge dieses Ereignisses sind<br />
Gebäudeteile oder andere Gegenstände, die durch die<br />
Erdstöße gegen die versicherten Sachen geworfen<br />
werden.<br />
Erdbeben wird unterstellt, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
nachweist, dass<br />
- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der<br />
Umgebung des <strong>Versicherung</strong>sgrundstückes Schäden an<br />
Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen<br />
anderen Sachen angerichtet hat<br />
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oder<br />
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der<br />
versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden<br />
sein kann.<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit behördlicher<br />
Zulassung und Verglasungen<br />
1.2.9 Glasbruch<br />
Glasbruch ist das Zerbrechen von versichertem Glas.<br />
Nicht versichert sind<br />
Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung<br />
im Zuge eines Streikes oder Aussperrung.<br />
Nicht versicherte Sachen<br />
Innenverglasungen; Einzelverglasungen größer als 9 m².<br />
1.2.10 Einbruchdiebstahl inkl. Vandalismus<br />
Als Einbruchdiebstahl gilt, wenn ein Täter in die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />
durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern<br />
oder anderen Gebäudeteilen einbricht;<br />
unter Überwindung erschwerender Hindernisse durch<br />
Öffnungen, die nicht zum Eintritt bestimmt sind, einsteigt;<br />
einschleicht und aus dem verschlossenen Gebäude oder<br />
aus dem versperrten Raum eines Gebäudes Sachen<br />
wegbringt;<br />
durch Öffnen von Schlössern mittels Werkzeugen oder<br />
falscher Schlüssel eindringt;<br />
(falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich<br />
angefertigt werden)<br />
mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruchdiebstahl<br />
in ein anderes Gebäude oder in andere<br />
Räumlichkeiten als die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten oder<br />
durch Beraubung angeeignet hat. Beraubung ist die Wegnahme<br />
oder erzwungene Herausgabe von Sachen, unter<br />
Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt gegen<br />
Personen;<br />
gelangt und während der Anwesenheit von Personen in<br />
versperrte Räume wie in den vorangegangenen Absätzen<br />
beschrieben, einbricht.<br />
Einbruchdiebstahl in ein versperrtes Behältnis liegt vor,<br />
wenn ein Täter<br />
in die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten einbricht und ein<br />
Behältnis aufbricht oder mittels Werkzeugen oder falscher<br />
Schlüssel öffnet;<br />
ein Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er durch<br />
Einbruchdiebstahl in ein gleich sicheres Behältnis an sich<br />
gebracht hat.<br />
Während der Anwesenheit von Personen in die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />
gelangt und dort befindliche<br />
versperrte Behältnisse aufbricht oder mittels Werkzeugen<br />
oder falscher Schlüssel öffnet.<br />
Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung)<br />
Versichert sind Schäden innerhalb der <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />
durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung)<br />
nachdem ein Täter im Sinne der Bestimmungen<br />
der Einbruchdiebstahl in die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />
eingedrungen ist.<br />
Nicht versicherte Schäden<br />
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge<br />
eines Schadenereignisses:<br />
Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen, ohne dass<br />
ein Einbruchdiebstahl gemäß Beschreibung vorliegt;<br />
Schäden durch Entnahme von Waren oder Bargeld aus<br />
Automaten unter Verwendung falscher oder nicht wertentsprechender<br />
Münzen, manipulierter Karten und dgl.<br />
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von dem<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer oder in häuslicher Gemeinschaft<br />
lebenden Personen herbeigeführt werden;<br />
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von<br />
Personen, die für den <strong>Versicherung</strong>snehmer tätig sind und<br />
Zugang zum <strong>Versicherung</strong>sort haben, herbeigeführt<br />
werden, es sei denn, dass der Einbruchdiebstahl zu einer<br />
Zeit begangen wird, während der die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />
für sie verschlossen sind und weder<br />
richtige noch vom Täter auf Grund der richtigen Schlüssel<br />
hergestellte Nachschlüssel für den Einbruchdiebstahl<br />
verwendet werden;<br />
Schäden durch Brand, Explosion oder Austreten von<br />
Leitungswasser.<br />
Schäden, die durch die Anwendung von Sprengmitteln bei<br />
einem Einbruchdiebstahl verursacht werden sind hingegen<br />
versichert;<br />
Nicht versicherte Sachen:<br />
Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen und<br />
Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit behördlicher<br />
Zulassung<br />
Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechsler und Geldausgabeautomaten<br />
samt Inhalt.<br />
Im Freien befindliche bewegliche Sachen.<br />
1.2.10.1 Nur auf Grund besonderer Vereinbarung gilt<br />
das Öffnen von Behältnissen mit dem richtigen<br />
Schlüssel als Schadenereignis, wenn ein Täter<br />
diesen durch Einbruchdiebstahl in andere<br />
Räumlichkeiten als die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />
oder durch Beraubung an sich gebracht<br />
hat;<br />
Nur auf Grund besonderer Vereinbarungen sind<br />
mitversichert:<br />
1.2.10.2 Beraubung am <strong>Versicherung</strong>sort<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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Bis zur vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme sind<br />
Schäden durch Beraubung (ausgenommen<br />
Beraubung auf Transportwegen) versichert,<br />
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt<br />
sind:<br />
Die Beraubung muss in den <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />
oder auf dem Grundstück, auf<br />
dem sich diese befinden (Tatort), erfolgen,<br />
die Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt<br />
muss sich gegen den <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />
seine Dienstnehmer oder gegen andere am<br />
Tatort anwesende Personen richten,<br />
Sachen, die ein Täter wegnimmt oder deren<br />
Herausgabe er erzwingt, müssen sich zum<br />
Zeitpunkt der Tat am Tatort befinden.<br />
Soweit hierfür keine anderweitige <strong>Versicherung</strong><br />
besteht, sind Sachschäden (einschließlich<br />
notwendiger Kosten für Aufräumung etc.)<br />
,welche am Tatort entstehen oder die beraubten<br />
Personen erleiden, im Rahmen der<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme mitversichert.<br />
Die <strong>Versicherung</strong> gilt auf Erstes Risiko.<br />
1.2.10.3 Beraubung auf Transportwegen<br />
Die Außenversicherung gemäß Abschnitt<br />
A Punkt 4.2 kommt nicht zur Anwendung.<br />
Bis zur vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme sind<br />
Schäden durch Beraubung auf Transportwegen<br />
versichert, wenn die folgenden<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
Die Beraubung muss auf Transportwegen<br />
innerhalb der Republik Österreichs erfolgen; im<br />
angrenzenden Ausland besteht zusätzlich<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn sich der<br />
Übernahme- und Übergabeort des jeweiligen<br />
Transportes innerhalb Österreichs befindet und<br />
ein Aus-weichen auf grenzüberschreitende<br />
Verkehrswege eine raschere Durchführung des<br />
Transportes ermöglicht;<br />
Die Anwendung oder Androhung tätlicher<br />
Gewalt muss sich gegen den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
oder von ihm beauftragten Boten oder<br />
Begleitpersonen während der ihnen obliegenden<br />
Transportwegen richten.<br />
Mitversichert gilt auch die Entwendung, die<br />
unter Ausnützung des Umstandes erfolgt,<br />
dass die beauftragten Boten oder<br />
Begleitpersonen ihrer Hilfeleistungspflicht im<br />
Sinne §§ 94 und 95 des Strafgesetzbuches<br />
nachkommen;<br />
dass infolge eines körperlichen Unfalles die<br />
beauftragten Boten oder Begleitpersonen<br />
handlungsunfähig werden;<br />
dass ein Feuerschaden am Fahrzeug entsteht bzw. die<br />
Werte durch Brand, Blitzschlag oder Explosion<br />
beschädigt oder zerstört werden.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt mit der ordnungsgemäßen<br />
Übernahme und endet mit der ordnungsgemäßen<br />
Übergabe der Werte.<br />
Als Boten oder Begleitpersonen dürfen nur geeignete<br />
Personen über 18 Jahre beauftragt werden. Nicht geeignet<br />
sind geistig oder körperlich behinderte<br />
Personen.<br />
Nicht versichert sind Schäden durch Veruntreuung<br />
durch die Boten sowie Schäden, die durch vorsätzliches<br />
oder grobfahrlässiges Verhalten der beauftragten<br />
Boten oder Begleitpersonen entstehen.<br />
Sachschäden, die die beraubten Personen erleiden,<br />
sind im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>ssumme mitversichert.<br />
Die <strong>Versicherung</strong> gilt auf Erstes Risiko.<br />
Versicherte Schäden<br />
Versichert sind Sachschäden, die gemäß den Punkten<br />
1.2.1.-1.2.10. - soferne dort nicht speziell<br />
ausgeschlossen –<br />
durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten<br />
Gefahr an versicherten Sachen am <strong>Versicherung</strong>sort<br />
eintreten (Schadenereignis), zusätzlich bei Punkt<br />
1.2.10. Schäden auch an den Gebäudebestandteilen,<br />
die durch einen vollbrachten oder versuchten<br />
Einbruchdiebstahl entstehen;<br />
als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses<br />
eintreten;<br />
durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis<br />
eintreten (ausgenommen zu Punkt 1.2.1.- Böswillige<br />
Beschädigung – und zu Punkt 1.2.10. im Sinne der<br />
Einbruchdiebstahl- und Beraubungsbedingungen).<br />
Nicht versichert sind Schäden zu den Punkten 1.2.1.-<br />
1.2.10.,<br />
die speziell bei den jeweiligen Gefahren angeführt sind;<br />
und generell:<br />
durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von<br />
Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,<br />
einschließlich aller Gewalthandlungen von<br />
Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder<br />
terroristischer Organisationen;<br />
Inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion<br />
Aufruhr, Aufstand; Schäden durch innere Unruhen sind<br />
jedoch versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart<br />
ist.<br />
Allen mit den obgenannten Ereignissen verbundenen<br />
militärischen oder behördlichen Maßnahmen;<br />
Kernenergie, radioaktive Isotopen oder ionisierende<br />
Strahlung;<br />
anderen außergewöhnlichen Naturereignissen (z.B.<br />
Tsunami, Sturmflut in Deutschland, Damm- und Deichbruch<br />
in den Niederlanden) als die in den anderen<br />
benannten Gefahren angeführten.<br />
1.3 Unbenannte Gefahren (All Risk)<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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1.3.1. Als unbenannte Gefahren gelten solche, die Schäden<br />
an versicherten Sachen durch direkt, plötzlich und unvorhergesehen<br />
einwirkende Ereignisse hervorrufen.<br />
Als unbenannte Gefahren gelten keinesfalls<br />
jene Gefahren oder Schäden, die nach den Bestimmungen<br />
der Punkte 1.1.1.-1.1.4. und 1.2.1.-1.2.10.<br />
versichert werden können.<br />
Gefahren oder Schäden, die unter einen Ausschlusstatbestand,<br />
der unter Punkt 1.1 und 1.2 genannten<br />
<strong>Versicherung</strong>en inkl. Erweiterungen fallen<br />
Gefahren oder Schäden, die wegen mangelnder Stärke<br />
oder Intensität der unter Pkt 1.2.5 und 1.2.8 genannten<br />
Ereignisse nicht versichert sind.<br />
1.3.2. Versicherte Schäden<br />
Versichert sind Sachschäden, die<br />
1.3.2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten<br />
Gefahr an versicherten Sachen am<br />
<strong>Versicherung</strong>sort eintreten (Schadenereignis);<br />
1.3.2.2. durch Abhandenkommen von versicherten<br />
Sachen bei einem Schadenereignis eintreten<br />
1.3.3. Nicht versichert sind Schäden<br />
1.3.3.1. durch Veruntreuung, Unterschlagung, Betrug,<br />
Erpressung oder einfachen Diebstahl<br />
(auch Ladendiebstahl);<br />
1.3.3.2 durch Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle<br />
festgestellt werden, Inventurdifferenzen<br />
oder sonstige ungeklärte Verluste;<br />
1.3.3.3 durch Lawinen, Lawinenluftdruck, Vermurung,<br />
Erdsenkung<br />
1.3.3.4 an im Freien oder in offenen Gebäuden befindlichen<br />
beweglichen Sachen<br />
1.3.3.4.1 durch Witterungs- oder sonstige<br />
Umwelteinflüsse oder Umweltstörungen;<br />
1.3.3.4.2 durch Diebstahl;<br />
1.3.3.5 durch Beschlagnahme, Enteignung oder Verfügung<br />
von Hoher Hand;<br />
1.3.3.6 durch Be- oder Verarbeitung jeder Art an<br />
Sachen, die unmittelbar Gegenstand der<br />
Bearbeitung sind; dazu gehören z.B. auch<br />
Wartung, Reparatur, Umrüstung, Instandsetzung,<br />
Bau- und Montagetätigkeiten;<br />
1.3.3.7. an Gebäuden, Gebäudeteilen einschließlich<br />
Hof-, Straßen- oder Gehsteigbefestigungen<br />
durch Senken, Reissen, Schrumpfen oder<br />
Dehnen;<br />
1.3.3.8. durch Kontamination (z.B. Vergiftung, Verrußung,<br />
Ablagerung, Beaufschlagung und dgl.);<br />
1.3.3.9 durch Verseuchung, Verderb, Verfall, Tiere,<br />
Pflanzen, Pilze oder Mikroorganismen aller<br />
Art,<br />
1.3.3.10. durch klimatische Temperaturschwankungen,<br />
Trockenheit oder Feuchtigkeit<br />
1.3.3.11. durch Gewichtsverlust, Substanzverlust, Verfärbung,<br />
Veränderung von Geschmack, Farbe,<br />
Struktur oder Aussehen;<br />
1.3.3.12 durch dauernde Einflüsse oder Einwirkungen<br />
chemischer, thermischer, mechanischer,<br />
elektrischer oder elektromagnetischer Art,<br />
durch Alterung, Abnützung oder Verschleiß<br />
oder durch Korrosion, Oxydation, Rost,<br />
Erosion, Ablagerungen aller Art;<br />
Zu den Punkten 1.3.3.7. bis 1.3.3.12. gilt:<br />
Solche Schäden sind jedoch dann versichert,<br />
wenn sie als unvermeidliche Folge eines ansonsten<br />
gemäß Punkt 1.3.1. versicherten<br />
Schadenereignisses eintreten.<br />
1.3.4 Technische Ausschlüsse<br />
Nicht versichert sind Schäden<br />
1.3.4.1. durch Ausfall der Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-,<br />
sonstigen Energie- oder Treibstoffversorgung;<br />
1.3.4.2. durch Ausfall oder unzureichende Funktion<br />
von Klima-, Kühl- oder Heizungssystemen<br />
sowie von Mess-, Regel-, Sicherheits- und<br />
Steuerungsanlagen.<br />
1.3.4.3. durch Ausfall von EDV-Anlagen.<br />
1.3.4.4. durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit<br />
oder Fahrlässigkeit;<br />
1.3.4.5. durch Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-,<br />
Material- und Herstellungsfehler;<br />
1.3.4.6. durch Wassermangel in Dampfkesseln und<br />
Apparaten;<br />
1.3.4.7. durch Implosion oder sonstige Wirkung von<br />
Unterdruck;<br />
1.3.4.8. durch mechanisch von außen einwirkende<br />
Ereignisse an der technischen Betriebseinrichtung<br />
inklusive EDV<br />
1.3.5. Nicht versichert sind Schäden, auch nicht als Folge<br />
eines gemäß 1.3.1 eingetretenen Schadenereignisses<br />
durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von<br />
Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,<br />
einschließlich aller Gewalthandlungen von<br />
Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder<br />
terroristischer Organisationen;<br />
Innere Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion,<br />
Aufruhr, Aufstand;<br />
Allen mit den obgenannten Ereignissen verbundenen<br />
militärischen oder behördlichen Maßnahmen;<br />
Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender<br />
Strahlung;<br />
Genmanipulationen, Genmutationen oder andere Genveränderungen;<br />
1.3.6 Nicht versicherte Sachen:<br />
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<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
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Montageobjekte, Montageausrüstungen und Montagegeräte,<br />
Bauleistungen, Hilfsbauten, Bauausrüstungen<br />
und Baugeräte, Transportgüter, Kraftfahrzeuge mit<br />
behördlicher Zulassung und Verglasungen aller Art<br />
Wasser- und Luftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen;<br />
Pflanzen und Tiere;<br />
Grund und Boden, Gewässer, Fundamente, Straßen,<br />
Wege, Tunnel, Brücken, Schienen, Dämme, Docks,<br />
Hafenbecken, Kaimauern, Pipelines, Brunnen, Becken,<br />
Kanäle, Deponien, Bohrungen, Kabel, Ausgrabungen,<br />
Verladeeinrichtungen<br />
Schwimmende Anlagen (Off-shore-Anlagen) und darauf<br />
befindliche Sachen;<br />
Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere, Gegenstände<br />
von historischem oder künstlerischem Wert;<br />
Datenträger aller Art mit den darauf befindlichen Programmen<br />
und Daten, Reproduktionshilfsmittel, Urkunden,<br />
Muster, Prototypen und dgl.<br />
Automaten mit Geldeinwurf, Geldwechsler und Geldausgabeautomaten<br />
samt Inhalt.<br />
2. Versicherte Sachen zu den Gefahren gemäß den Punkten<br />
1.1., 1.2., 1.3.<br />
Spezielle Ausschlüsse sowie Sachen, die in den jeweiligen<br />
Gefahren als „nicht versicherte Sachen“ deklariert werden,<br />
gehen vor.<br />
Versichert sind die in der <strong>Versicherung</strong>surkunde bezeichneten<br />
Sachen, die im Eigentum des <strong>Versicherung</strong>snehmers stehen,<br />
ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder<br />
ihm verpfändet wurden.<br />
Fremde Sachen (fremdes Eigentum) sind mitversichert, soweit<br />
es nicht anderweitig oder anderweitig nicht ausreichend<br />
versichert ist, und/oder das versicherbare Interesse beim<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer liegt. Der <strong>Versicherung</strong>swert ist jener<br />
Betrag, welcher dem Interesse des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
entspricht, maximal jedoch die Wiederbeschaffungs- bzw.<br />
Wiederherstellungskosten oder der Neuwert.<br />
Wenn in der <strong>Versicherung</strong>surkunde die versicherten Sachen<br />
durch Inbegriffe bezeichnet werden, gelten, soweit vertraglich<br />
nichts anderes vereinbart ist, die folgenden Zuordnungen:<br />
2.1. Gebäude sind mit allen Baubestandteilen über und unter<br />
Erdniveau versichert.<br />
2.1.1 Als Gebäude gelten alle Gebäude im engeren<br />
Sinn, das sind alle Bauwerke,<br />
die durch räumliche Umfriedung Menschen und<br />
Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren,<br />
den Eintritt und längeren Aufenthalt von<br />
Menschen gestatten, mit dem Boden fest<br />
verbunden und von einiger zeitlicher Beständigkeit<br />
sind;<br />
In diese Gebäude-Definition fallen z.B. auch Flugdächer<br />
u.dgl.<br />
2.1.2 ferner die folgenden Bauwerke:<br />
Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrücken,<br />
Rampen, Aufzugschächte und ähnliche Bauwerke,<br />
die konstruktiv als Teile von Gebäuden nach 2.1.1<br />
Abs.2 zu gelten haben;<br />
Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter aller<br />
Art, die<br />
wegen ihres baulichen Zusammenhanges mit<br />
einem Gebäude nach 2.1.1. Abs. 2 zu gelten<br />
haben und insbesondere auch in Mauerwerk,<br />
Beton oder der sonstigen Bauweise des<br />
Gebäudes ausgeführt sind, oder<br />
ohne baulichen Zusammenhang mit einem<br />
Gebäude nach 2.1.1. Abs. 2 in Mauerwerk oder<br />
Beton ausgeführt sind;<br />
Schornsteine, auch freistehende, die in Mauerwerk<br />
oder Beton ausgeführt sind;<br />
Kanäle und Schächte für Rohrleitungen, Kabel<br />
und sonstige Installationen sowie unterirdische<br />
Verbindungsgänge, soweit sich diese Bauwerke<br />
außerhalb von Gebäuden befinden und in Mauerwerk<br />
oder Beton ausgeführt sind;<br />
Einfriedungen aller Art<br />
2.1.3 Zum Bauwert eines Gebäudes gehört der Wert<br />
aller für die Herstellung und den Bestand des Gebäudes<br />
eingefügten Baubestandteile.<br />
Dazu gehören insbesondere auch:<br />
Blitzschutzanlagen für das Gebäude;<br />
Fest eingebaute Trennungswände und Raumteilungen,<br />
auch andere feste Einbauten, nicht<br />
jedoch versetzbare sowie Einbaumöbel;<br />
Fest verlegte Fußböden- und Wandauflagen,<br />
Verfliesungen;<br />
Fest montierte Lamperien und sonstige Wandverkleidungen;<br />
Mit dem Gebäude fest verbundene Treppen und<br />
Leitern, auch außen angebrachte;<br />
Mit dem Gebäude fest verbundene Fahnenstangen;<br />
Elektromechanisch betriebene und/oder elektrisch<br />
beheizte Tore (in den Einfriedungen auch<br />
Schranken) samt ihren Betätigungs- und/oder<br />
Heizelementen;<br />
Zwischenglas- und Außenjalousien samt eventuellen<br />
elektromechanischen Betätigungselementen;<br />
Festmontierte Zwischendecken, Deckenverkleidungen<br />
und abgehängte Deckenuntersichten;<br />
Gruben, Fußbodenkanäle, Installationsgänge und<br />
–schächte u.dgl., sofern sie sich innerhalb des<br />
Gebäudes befinden oder in unmittelbarem baulichen<br />
Zusammenhang mit dem Gebäude stehen<br />
und in Mauerwerk oder Beton ausgeführt sind;<br />
Gemauerte Öfen zur Erzeugung von Ziegeln,<br />
Steingut, Porzellan u.dgl., sowie gemauerte<br />
Seichen, soweit sie einen konstruktiven<br />
Bestandteil der Gebäude bilden.<br />
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Ferner gehören dazu:<br />
Geschäftsportale, sofern sie sich im Eigentum des<br />
Gebäude-Eigentümers befinden.<br />
2.2. Betriebseinrichtungen<br />
2.2.1 Hierzu gehören alle am <strong>Versicherung</strong>sort sowohl in<br />
Gebäuden als auch im Freien befindliche dem Betrieb<br />
dienende Einrichtungen ober- oder unterhalb<br />
Erdniveau<br />
Dazu gehören insbesondere:<br />
Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen<br />
zur Erzeugung, Umwandlung, Fortleitung,<br />
Speicherung und Verbrauch von Energie in allen<br />
Formen.<br />
Dazu gehören auch:<br />
Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Trocknungs- und<br />
Brennanlagen, technische Öfen, Gas- und<br />
Elektroinstallationen samt dazugehörigen Meßgeräten,<br />
sowie Beleuchtungsanlagen:<br />
Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen<br />
zur Erstellung, Verarbeitung, Übertragung,<br />
Weiterleitung und Speicherung von Daten,<br />
Informationen und Nachrichten aller Art;<br />
Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Installationen<br />
zum Messen, Prüfen, Anzeigen, Regeln und<br />
Steuern von Produkten, Betriebszuständen und<br />
Arbeitsvorgängen aller Art;<br />
Maschinen, Einrichtungen, Anlagen und Installationen<br />
zur Beförderung von Personen, Materialien,<br />
Waren und Stoffen aller Art, auch Absauganlagen<br />
und Wasserleitungsinstallationen, das sind alle<br />
Wasserver- und –entsorgungsanlagen samt dazugehörigen<br />
Messgeräten, Armaturen, Filteranlagen<br />
und Zubehör;<br />
Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen<br />
und Anhänger, nicht jedoch soweit sie<br />
Fahrzeuge mit behördlicher Zulassung sind.<br />
Feuerwehrfahrzeuge auch mit behördlicher<br />
Zulassung;<br />
Einrichtungen, Anlagen, Behältnisse und Gefäße<br />
zur Lagerung von Materialien, Waren und Stoffen<br />
aller Art; auch wieder verwendbare Verpackungsmittel,<br />
Paletten, Container sowie Einrichtungen von<br />
Hochregallagern;<br />
Arbeitsmaschinen aller Art samt ihren Antriebselementen<br />
und allem Zubehör;<br />
Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter,<br />
Schornsteine, Rauchfänge, Kanäle, Schächte,<br />
soweit diese der Produktion dienen und nicht unter<br />
Gebäude fallen;<br />
Versetzbare Zwischenwände;<br />
Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und<br />
Wascheinrichtungen;<br />
Betriebsmedien in der Produktionsanlage einschließlich<br />
Katalysatoren;<br />
Kühltürme, auch in Mauerwerk oder Beton ausgeführte;<br />
Handmaschinen und Geräte aller Art;<br />
Werkzeuge und sonstige Erzeugungshilfsmittel<br />
aller Art für Hand- und Maschinengebrauch,<br />
soweit sie nicht als Reproduktionshilfsmittel<br />
anzusehen sind;<br />
Büroeinrichtungen aller Art, auch Zeitschriften und<br />
Bücher, Dienstausrüstungen und Dienstkleidungen<br />
aller Art;<br />
Einrichtungen von Gemeinschafts-, Unterkunftsund<br />
Gasträumen, sowie von Küchen, Kantinen,<br />
Büchereien und dgl.;<br />
Feuerlösch-, Brandschutz-, Betriebsschutz-,<br />
Sanitäts- und Sporteinrichtungen;<br />
Firmenschilder und Werbeanlagen, Werbe- und<br />
Dekorationsmittel;<br />
Außer Betrieb und/oder in Reserve gestellte Betriebseinrichtungen;<br />
Ersatzteile und noch nicht eingebaute,<br />
für Neueinrichtungen bestimmte Gegenstände<br />
aller vorgenannten Arten, auch Ersatzteile<br />
für Fahrzeuge.<br />
Maschinenfundamente<br />
Sofern die Maschinenfundamente von der <strong>Versicherung</strong><br />
nicht ausgeschlossen sind, ist das zu<br />
einer von einem Schadenereignis betroffenen<br />
Maschine gehörige Fundament gegen den<br />
Schaden versichert, der dadurch entsteht, dass<br />
das Fundament - gleichgültig, ob es beschädigt<br />
oder zerstört ist oder nicht – sich aus technischen<br />
Gründen ganz oder teilweise unverwendbar für die<br />
Wiederherstellung oder Erneuerung der Maschine<br />
erweist.<br />
2.2.2.Außenanlagen, Grundstücksinfrastruktur<br />
Außenanlagen und die Grundstücksinfrastruktur<br />
gelten im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>ssumme für<br />
Betriebseinrichtungen mitversichert.<br />
2.3. Waren und Vorräte<br />
Hierzu gehören sämtliche am <strong>Versicherung</strong>sort, sowohl<br />
in Gebäuden als auch im Freien befindliche Waren und<br />
Vorräte an Rohstoffen, in Arbeit befindliche, halbfertigen<br />
und fertigen Erzeugnissen, fertigbezogenen Teilen,<br />
Handelswaren aller Art, verwertbaren Abfällen,<br />
Werbeschriften und Prospekten, Betriebs- und Hilfsstoffen<br />
aller Art, Lösungsmitteln, Schmiermitteln, Heizund<br />
Brennstoffen, technischen Gasen, Baustoffen,<br />
Lebens- und Genussmitteln, nicht wieder verwendbaren<br />
Verpackungsmitteln aller Art sowie Edelmetallen<br />
und Edelsteinen zu Produktionszwecken.<br />
2.4. Sonstige Sachen<br />
2.4.1. Fahrzeuge<br />
Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge mit behördlicher<br />
Zulassung;<br />
2.4.2. Datenträger aller Art einschließlich der darauf<br />
befindlichen Daten.<br />
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Das sind z.B. Geschäftsbücher, Akten, Pläne,<br />
Magnetspeicher, Mikrofilme und dgl.;<br />
2.4.3. Reproduktionshilfsmittel<br />
Hierzu gehören alle dem Betrieb dienenden<br />
Sachen, die der folgenden Definition entsprechen:<br />
2.4.3.1 Das Reproduktionshilfsmittel trägt eine<br />
Form, ein Muster, ein Design, eine<br />
Schrift oder eine sonstige Information für<br />
ein bestimmtes Produkt in sich, und<br />
2.4.3.2 diese Form (Muster, Design, Schrift,<br />
sonstige Information) wird auf das<br />
Produkt übertragen, wobei<br />
2.4.3.3 im Falle einer Abänderung oder des<br />
Auslaufens des Produktes das Reproduktionshilfsmittel<br />
nicht mehr verwendbar<br />
ist oder zumindest abgeändert<br />
werden muss.<br />
Das sind z.B.:<br />
Gussmodelle, Web- und Jacquardkarten,<br />
Schablonen aller Art, Guss-, Spritzguß-, Spritzund<br />
Preßformen, Schnitte, Stanzen, Matrizen,<br />
Klischees, Druckplatten und -walzen und dgl.<br />
2.4.4. Geld und Geldeswerte<br />
Hierzu gehören: Geld und Geldeswerte aller Art,<br />
Sparbücher mit /ohne Losungswort, Wertpapiere<br />
mit amtlichem Kurs und sonstige Wertpapiere.<br />
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Geld<br />
und Geldeswerte, Sparbücher, Wertpapiere,<br />
Urkunden, Schmuck-, Gold- und Platinsachen,<br />
Edelsteine, Edelmetalle und echte Perlen sowie<br />
Münzen- und Briefmarkensammlungen nur in<br />
versperrten Behältnissen versichert.<br />
Während der für die Bereitstellung und die Auszahlung<br />
für Löhne und Gehälter erforderlichen<br />
Zeit gilt auch außerhalb der vereinbarten Behältnisse<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
2.4.5. Gebrauchsgegenstände der im Betrieb<br />
Beschäftigten<br />
Darunter fallen nicht Geld und Geldeswerte,<br />
Schmuck, Kraftfahrzeuge und der in Wohnungen<br />
befindliche Hausrat.<br />
3. Versicherte Kosten<br />
3.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose,<br />
die der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei einem Schadenereignis<br />
zur Abwendung oder Minderung des Schadens für<br />
notwendig halten durfte.<br />
Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die<br />
versicherten Sachen betragen zusammen höchstens die<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen<br />
auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.<br />
3.2. Soweit in der Polizze angeführt, gelten versichert:<br />
3.2.1 Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die<br />
Brandbekämpfung inklusive Sonderlöschmittel<br />
und Entsorgung von Löschmittel, ausgenommen<br />
Kosten gemäß Punkt 3.3.2.<br />
3.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten, das sind<br />
Kosten, die dadurch entstehen, dass zum<br />
Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung<br />
versicherter Sachen andere Sachen<br />
bewegt, verändert oder geschützt werden<br />
müssen. Hierzu zählen auch Notverglasungskosten.<br />
Insbesondere sind das Kosten für Deund<br />
Remontage von Maschinen oder Einrichtungen<br />
sowie für Durchbruch, Abriss oder<br />
Wiederaufbau von Gebäudeteilen.<br />
3.2.3 Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten<br />
für Tätigkeiten am <strong>Versicherung</strong>sort und soweit<br />
sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für<br />
den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom<br />
Schaden betroffener Teile sowie für das<br />
Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste<br />
und Abfälle. Darunter fallen nicht Entsorgungskosten<br />
nach Punkt 3.2.4.<br />
3.2.4 Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung,<br />
Abfuhr, Behandlung und Deponierung<br />
von Schaden betroffener versicherter Sachen.<br />
Entsorgungskosten mit Erdreich inklusive<br />
Kosten für Untersuchung, Behandlung und<br />
Deponierung<br />
Diese Kosten müssen verursacht werden durch<br />
eine in diesem Vertrag versicherte Gefahr<br />
am <strong>Versicherung</strong>sort befindliche versicherte<br />
Sachen<br />
und/oder am <strong>Versicherung</strong>sort befindliches<br />
Erdreich.<br />
Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen<br />
Möglichkeiten der Entsorgung ist nur die<br />
kostengünstigste Abwicklung versichert.<br />
Entsorgungskosten, die durch Kontamination<br />
von Gewässern oder Luft verursacht werden,<br />
sind nicht versichert.<br />
Bei Vermischung von versicherten mit nicht versicherten<br />
Sachen werden nur die Entsorgungskosten<br />
für die versicherten Sachen ersetzt.<br />
Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder<br />
für versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt<br />
des <strong>Versicherung</strong>sfalles kontaminiert waren (Altlasten),<br />
so sind nur jene Kosten versichert, die<br />
den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen<br />
Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht<br />
darauf, ob und wann dieser Betrag ohne<br />
den <strong>Versicherung</strong>sfall aufgewendet worden<br />
wäre.<br />
Für kontaminiertes Erdreich gilt:<br />
Versichert sind auch die Kosten der notwendigen<br />
Wiederauffüllung der Aushubgrube mit<br />
Erdreich. Für diese Wiederauffüllungskosten<br />
und die Entsorgungskosten von kontaminiertem<br />
Erdreich wird in jedem Schadenfall der als<br />
entschädigungspflichtig errechnete Betrag um<br />
den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />
Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch<br />
entstehen, dass durch behördliche oder sach-<br />
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verständige Untersuchung festgestellt werden<br />
muss, ob<br />
gefährlicher Abfall/Problemstoffe,<br />
Sachen, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen<br />
Bestimmungen<br />
unterliegen,<br />
kontaminiertes Erdreich<br />
angefallen, wie diese zu behandeln und/oder zu<br />
deponieren sind.<br />
Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im<br />
Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),<br />
BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 155/94, zu<br />
verstehen. Unter kontaminiertem Erdreich ist<br />
solches zu verstehen, dessen geordnete<br />
Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung<br />
wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen<br />
(ausgenommen radioaktiven Sachen) auf Grund<br />
des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),BGBl.<br />
252/90 geboten ist.<br />
Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen,<br />
welche dazu dienen, gefährlichen Abfall/<br />
Problemstoffe, Sachen, die einer Ablieferungspflicht<br />
nach tierkörperverwertungsrechtlichen<br />
Bestimmungen unterliegen und/oder kontaminiertes<br />
Erdreich, i.S. des Abfallwirtschaftsgesetzes<br />
(AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung<br />
BGBl. 155/94 zu verwerten, zu beseitigen oder<br />
deponiefähig zu machen.<br />
Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen<br />
Zwischenlagerung sind im Rahmen der<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme unter der Voraussetzung<br />
versichert, dass die Zwischenlagerung dem<br />
Versicherer unverzüglich angezeigt wurde.<br />
Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung<br />
einschließlich der für die Deponierung zu<br />
entrichtenden öffentlichen Abgaben.<br />
3.2.5 Radioaktive Isotope, Kosten für Aufräumung etc<br />
Die Kosten für Aufräumung, Abbruch und Isolierung<br />
von versicherten Sachen die als Folge<br />
eines Schadenereignisses gemäß der Vereinbarung<br />
" Radioaktive Isotope", am <strong>Versicherung</strong>sort<br />
entstehen, sind insoweit versichert, als<br />
diese Maßnahmen behördlich angeordnet sind.<br />
Sofern vereinbart, gilt die Behandlung von radioaktiv<br />
kontaminiertem Erdreich im Sinne der Bedingung<br />
für die Entsorgungskosten mitversichert.<br />
3.2.6 Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen<br />
Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die auf<br />
Grund behördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen<br />
Schaden die Kosten der Wiederherstellung<br />
von Gebäuden und/oder Betriebseinrichtung<br />
in den ursprünglichen Zustand<br />
überschreiten.<br />
Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen,<br />
die sich nicht auf vom Schaden betroffene und<br />
beschädigte Teile der versicherten Sachen<br />
beziehen, werden nicht ersetzt.<br />
Der Versicherer ersetzt diese Mehrkosten,<br />
sofern der Verwendungszweck der betroffenen<br />
Anlagen der gleiche bleibt, bis zur Höhe der<br />
vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />
Liegt eine Unterversicherung bei Gebäuden<br />
und/oder Betriebseinrichtungen vor, vermindert<br />
sich die Ersatzleistung für Mehrkosten im<br />
gleichen Ausmaß.<br />
3.2.7 Mehrkosten infolge Preissteigerungen<br />
Abweichend von den dem Vertrag zu Grunde<br />
liegenden Allgemeinen Bedingungen gelten<br />
Preissteigerungen mitversichert.<br />
Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme die tatsächlich entstandenen<br />
Mehrkosten durch Preissteigerungen<br />
zwischen dem Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />
und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.<br />
Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Wiederherstellung<br />
oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich<br />
veranlasst, werden die Mehrkosten nur<br />
in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei<br />
unverzüglicher Wiederherstellung der Wiederbeschaffung<br />
entstanden wären.<br />
Mehrkosten infolge außergewöhnlichen Ereignissen,<br />
behördlichen Wiederaufbau- oder<br />
Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel<br />
werden nicht ersetzt.<br />
Besteht Unterversicherung für eine vom Schaden<br />
betroffene Position, für welche die Mehrkosten<br />
durch Preissteigerungen versichert sind,<br />
so wird der ermittelte Betrag nur anteilig ersetzt.<br />
3.2.8 Schlossänderungskosten der <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />
3.3 Nicht versichert sind:<br />
Kosten für notwendige Schlossänderungen der<br />
<strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten, wenn die Schlüssel<br />
bei einem Einbruch-Diebstahl oder durch<br />
Raub abhanden kommen, sind bis zur vereinbarten<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme versichert.<br />
3.3.1 Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung<br />
der Rettungspflicht verursacht werden.<br />
3.3.2 Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse<br />
oder auf behördliche Anordnung tätig<br />
gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.<br />
4. Örtliche Geltung der <strong>Versicherung</strong><br />
4.1. Bewegliche Sachen sind nur an dem in der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />
bezeichneten <strong>Versicherung</strong>sort versichert.<br />
Werden sie von dort entfernt, ruht der <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt insoweit<br />
der <strong>Versicherung</strong>svertrag.<br />
4.2. Außenversicherung<br />
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<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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Versicherte Sachen sowie versicherte Nebenkosten gelten<br />
bis zur Höhe von 10% der Positionsversicherungssummen,<br />
auch außerhalb der in der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />
bezeichneten <strong>Versicherung</strong>sorte innerhalb Europas im<br />
geografischen Sinn, befindlich gedeckt sowie auch<br />
während des Transportes, auf Ausstellungen und Messen.<br />
Schäden durch Sturm, Hagel von im Freien befindlichen<br />
beweglichen Sachen gelten jedoch ausgeschlossen.<br />
Diese Vereinbarung hat für die Gefahr Einbruch-Diebstahl<br />
keine Gültigkeit.<br />
4.3. Neu hinzukommende <strong>Versicherung</strong>sorte<br />
Neu hinzukommende <strong>Versicherung</strong>sorte innerhalb<br />
Österreichs gelten ohne besondere Anmeldung ab dem<br />
Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Interesses des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers automatisch bis zum vereinbarten<br />
Limit für alle versicherten Positionen eingeschlossen,<br />
ohne dass es einer besonderen Anmeldung bedarf.<br />
Zur Hauptfälligkeit wird dem Versicherer ein aktuelles<br />
Verzeichnis der <strong>Versicherung</strong>sorte zur Verfügung gestellt,<br />
bzw. etwaige Änderungen im <strong>Versicherung</strong>sbedarf<br />
bekanntgegeben. Eine allfällige Prämienabrechnung, bzw.<br />
Neuerrechnung erfolgt jeweils zur Hauptfälligkeit, gemäß<br />
Wertanpassungsklausel - Investitionsdeckung.<br />
5. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem<br />
Schadenfall<br />
Diese folgenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften<br />
gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen<br />
für die <strong>Sachversicherung</strong> (ABS). Die Verletzung von Sicherheitsvorschriften<br />
führt nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Bestimmungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.<br />
Es sind die gesetzlichen, behördlichen und die folgenden<br />
vertraglichen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weiters sind<br />
die versicherten Sachen ordnungsgemäß instand zu halten.<br />
Abweichungen von Behördenauflagen<br />
Abweichungen von Behördenauflagen, denen die zuständigen<br />
Behörden schriftlich zugestimmt haben, beeinträchtigen die<br />
Entschädigungspflicht des Versicherers nicht. Die Abweichungen<br />
sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />
5.1. Durchführung von brandgefährlichen Tätigkeiten jeder Art<br />
Brandgefährliche Tätigkeiten (bzw. Feuerarbeiten) im Sinne<br />
dieser Sicherheitsvorschriften sind unter anderem:<br />
Schweißen und Schneiden (autogen, elektrisch, Thermit-);<br />
Schleifen und Trennschleifen (insbesondere mit Handschleifmaschinen-<br />
Flex);<br />
Löten;<br />
Flämmen (Auftauen, Abbrennen, Folienschrumpfen, Bitumen,<br />
usw.).<br />
Brandgefährlich sind Tätigkeiten insbesondere wegen<br />
der verwendeten offenen Flammen;<br />
der angewendeten oder entstehenden hohen Temperaturen;<br />
der Bildung und Ausbreitung von zündfähigen Funken;<br />
des abtropfenden flüssigen oder glühendflüssigen<br />
Metalles;<br />
der stark erhitzten Werkstücke, oft glühenden Metallteile.<br />
Besondere Gefahren:<br />
Durch Funkenflug ist die Umgebung im Umkreis von mindestens<br />
10 Metern brandgefährdet!<br />
Besondere Brandgefahr besteht bei Feuerarbeiten auf<br />
Baustellen und Montageplätzen!<br />
Bei brandgefährlichen Tätigkeiten an Behältern und Rohrleitungen<br />
für brennbare Flüssigkeiten besteht Explosionsgefahr<br />
auch und insbesondere dann, wenn sie entleert<br />
sind, sich in ihnen aber noch Dämpfe von brennbaren<br />
Flüssigkeiten befinden!<br />
Ebenfalls Explosionsgefahr besteht bei brandgefährlichen<br />
Tätigkeiten in der Nähe von Stäuben oder Pulvern von<br />
brennbaren festen Stoffen, auch von Metallen!<br />
Daher sind bei Durchführung von brandgefährlichen Tätigkeiten,<br />
die außerhalb der sonst dafür speziell<br />
vorgesehenen und eingerichteten Arbeitsstätten<br />
vorgenommen werden, die folgenden<br />
Sicherheitsvorschriften unbedingt einzuhalten:<br />
Brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art dürfen nur mit ausdrücklicher<br />
Genehmigung der Betriebsleitung<br />
durchgeführt werden. Diese hat, unabhängig davon, ob<br />
die Arbeiten von eigenem oder fremdem Personal<br />
durchgeführt werden, dafür zu sorgen, dass ein<br />
zuverlässiger und hierfür geeigneter Betriebsangehöriger<br />
die Arbeiten überwacht, und dass die gesetzlichen und<br />
behördlichen Sicherheitsvorschriften sowie die<br />
nachstehenden Bestimmungen ausnahmslos eingehalten<br />
werden.<br />
Brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art sind in der Nähe<br />
leicht brennbarer fester Stoffe und brennbarer<br />
Flüssigkeiten grundsätzlich zu vermeiden. Die zu<br />
bearbeitenden Teile sind an eine dafür vorgesehene und<br />
speziell eingerichtete Arbeitsstätte zu bringen.<br />
Vor der Durchführung von brandgefährlichen Tätigkeiten<br />
jeder Art ist die vollständige Ausfertigung des hierfür vorgesehenen<br />
Freigabescheines und dessen Unterfertigung<br />
durch die Betriebsleitung oder den<br />
Brandschutzbeauftragten und den die Feuerarbeiten<br />
Ausführenden vorgeschrieben.<br />
Brandgefährliche Tätigkeiten dürfen nur von zuverlässigen<br />
und für diese Arbeiten befähigten Kräften ausgeführt werden,<br />
die sich der damit verbundenen Gefahren voll<br />
bewusst sind. Zur Befähigung z.B. von schweißtechnischem<br />
Personal siehe die ÖNORMEN EN 287 Teil<br />
1 und Teil 2, EN 719, M 7805, M 7807, M 7813.<br />
Das Aufsichtsorgan hat die Arbeitskräfte über die Bauart<br />
des Objektes und über die in benachbarten Räumen oder<br />
Bereichen befindlichen brennbaren Stoffe zu informieren<br />
und für geeignete und ausreichende Löschvorkehrungen<br />
zu sorgen.<br />
Bewegliche brennbare Sachen und lagernde brennbare<br />
feste Stoffe und Flüssigkeiten sowie Staub und Abfälle<br />
sind vor Beginn der Arbeiten aus der Umgebung der<br />
Arbeitsstelle und gefährdeten angrenzenden Bereichen zu<br />
entfernen.<br />
Ortsfeste brennbare Bauteile sind vor Beginn der Arbeiten<br />
durch nicht brennbare Schutzbeläge, Wasser, feuchte Tü-<br />
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cher oder Sand zuverlässig gegen Flammen, Funken und<br />
heiße oder glühende Teilchen zu schützen.<br />
Decken- und Mauerdurchbrüche, Schächte, Durchlässe<br />
für Rohrleitungen und Kabel, Fugen und Ritzen sind vor<br />
Beginn der Arbeiten gegen die Nachbarräume feuersicher<br />
abzudichten. Die angrenzenden gefährdeten Bereiche<br />
sind während der Arbeiten laufend auf etwa auftretendes<br />
Feuer oder Glimmstellen (z.B. durch Wärmeleitung,<br />
Funkenflug und dgl.) zu untersuchen.<br />
Brennbare Verkleidungen, Verschalungen, Isolierungen<br />
und dgl. sind vor Beginn der Arbeiten aus der<br />
Gefahrenzone zu entfernen.<br />
Behälter, Rohrleitungen und Kanäle für brennbare feste<br />
Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase sind vor Arbeitsbeginn zu<br />
entleeren, zu reinigen und – soweit möglich – mit Wasser<br />
zu füllen.<br />
Löschwasser und andere geeignete Löschgeräte sind an<br />
der Arbeitsstelle und im weiteren gefährdeten Bereich in<br />
ausreichender Menge bereitzuhalten.<br />
Vor Arbeitsbeginn sind die in Verwendung kommenden<br />
Arbeitsgeräte auf einwandfreie Funktion zu kontrollieren.<br />
Beim zeitweiligen Ablegen von brennenden Schweiß-,<br />
Schneid-, Löt- und Flämmbrennern ist die offene Flamme<br />
besonders zu hüten und dauernd zu beobachten.<br />
Nach Abschluss der brandgefährlichen Tätigkeiten sind<br />
die Arbeitsstelle und die angrenzenden gefährdeten<br />
Bereiche zu überwachen und auf Brand, Rauch oder<br />
Brandgeruch gründlich und wiederholt – auch noch<br />
mehrere Stunden nach Abschluss der Arbeiten – zu<br />
überprüfen. Dabei ist besonders auf schwer zugängliche<br />
oder schwer einsehbare Stellen zu achten. Beim Löschen<br />
auch kleinster Brand- oder Glimmstellen ist besondere<br />
Sorgfalt anzuwenden. Schon bei geringfügigen<br />
Wahrnehmungen von Brand, Rauch oder Brandgeruch ist<br />
vorsorglich die nächstgelegene Feuerwehr zu<br />
verständigen.<br />
Wenn kein ausreichender Brandschutz sichergestellt ist,<br />
müssen brandgefährliche Tätigkeiten jeder Art unterbleiben.<br />
5.2. Baulicher Brandschutz, Brandschutzeinrichtungen<br />
Bauliche Maßnahmen zur Brandabschnittsbildung, wie<br />
brandbeständige Bauteile, Brandschutzabschlüsse und dgl.<br />
dürfen weder beseitigt noch in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt<br />
werden. Die Funktionstüchtigkeit der baulichen<br />
Maßnahmen zur Brandabschnittsbildung sowie der sonstigen<br />
Brandschutzeinrichtungen ist in angemessenen Zeitabständen<br />
zu überprüfen.<br />
Für Sprinkler- und Schaumlöschanlagen sind geeignete<br />
Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.<br />
5.3. Elektrostatische Aufladung<br />
Für Maschinen und Betriebseinrichtungen, bei deren Betrieb<br />
statische Elektrizität entstehen kann, sind entsprechende<br />
Erdungen oder andere wirksame Maßnahmen zur Ableitung<br />
der elektrostatischen Ladungen vorzusehen.<br />
5.4. Feuerungs- und Heizungsanlagen<br />
Die Bedienung dieser Anlagen darf nur bestimmten, zuverlässigen,<br />
mit den Anlagen sowie mit den einschlägigen<br />
gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften<br />
vertrauten Personen übertragen werden.<br />
Brennbare Gegenstände, brennbare feste Stoffe und brennbare<br />
Flüssigkeiten dürfen nicht in der Nähe von Feuerungsstätten,<br />
Rauchrohren, Verbindungsstücken und Rauchfang-<br />
Reinigungsöffnungen gelagert werden.<br />
5.5. Erste und erweitere Löschhilfe<br />
Die Bestimmungen der TRVB F 124/97 (Technische Richtlinie<br />
Vorbeugender Brandschutz) sind einzuhalten.<br />
5.6. Arbeiten durch Betriebsfremde<br />
Auch bei der Durchführung von Arbeiten durch Betriebsfremde<br />
ist sicherzustellen, dass diese die Sicherheitsvorschriften<br />
beachten. Die notwendige Kontrolle ist von hierfür<br />
geeigneten und zuverlässigen Betriebsangehörigen<br />
durchzuführen.<br />
5.7. Ordnung und Sauberkeit, Kontrollgang, Stilllegung des<br />
Betriebes<br />
Durch Einhalten von Ordnung und Sauberkeit in der gesamten<br />
Betriebsanlage ist die Wahrscheinlichkeit von Eintritt und<br />
Ausbreitung eines Schadens weitestgehend zu vermindern.<br />
Nach Betriebsschluss ist durch eine geeignete und zuverlässige<br />
Person ein Kontrollgang durch die gesamte Betriebsanlage<br />
zu machen. Diese Person hat auf die Einhaltung<br />
nicht nur von Ordnung und Sauberkeit, sondern auch<br />
der sonstigen Sicherheitsvorschriften zu achten.<br />
Abflussleitungen auf dem <strong>Versicherung</strong>sort sind frei zu<br />
halten und bei überflutungsgefährdeten Räumen sind Rückstauklappen<br />
anzubringen.<br />
Die Stilllegung eines Betriebes, auch Teilbetriebes, und die<br />
dauernde Nichtbenutzung eines Gebäudes stellen eine<br />
anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne des Artikel 2<br />
ABS dar.<br />
5.8. Lagerungen<br />
Soweit in vereinbarten Besonderen Bedingungen nicht<br />
strengere Sicherheitsvorschriften festgelegt sind, gelten die<br />
nachstehenden Bestimmungen für Lagerungen aller Art.<br />
Wenn nicht strengere Bestimmungen gelten (z.B. Sprinklervorschriften),<br />
darf bei Blocklagerung die von einer geschlossenen<br />
Lagerung eingenommene Grundfläche höchstens<br />
200 m² betragen. Zwischen den so gebildeten einzelnen<br />
Lagerblöcken müssen Abstände eingehalten werden, die<br />
gewährleisten, dass jeder Lagerblock im Brandfalle für die<br />
Löschkräfte von allen Seiten zugänglich ist. Die Bereiche<br />
zwischen den Lagerblöcken müssen ständig freigehalten<br />
werden.<br />
Stoffe der Gefahrenklassen 1, 2 und 3 gemäß CEA-Katalog<br />
müssen in Lagerräumen gelagert werden, die einen eigenen<br />
Brandabschnitt bilden.<br />
In Lagerräumen und Lagerbereichen ist Einzelofenheizung<br />
unzulässig.<br />
Technische Einrichtungen in Lagern, wie z.B. Ladestationen<br />
für Hubstapler, Anlagen für die Schrumpffolien-Verpackung<br />
usw., sind so anzuordnen, dass bei Fehlfunktion oder<br />
Fehlbedienung dieser Einrichtungen die Ausweitung eines<br />
Schadens (Brand, Explosion) auf angrenzende Sachen<br />
verhindert wird (Freihalten von Schutzabständen, Anbringen<br />
von Brandschutzplatten usw.).<br />
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In Räumen unter Erdniveau aufbewahrte Waren und Vorräte<br />
sind mindestens – zur Vermeidung von (aufsteigenden)<br />
Vernässungsschäden aller Art - 12 cm über dem Fußboden<br />
zu lagern.<br />
5.9. Technische Richtlinien – Vorbeugender Brandschutz<br />
Auf die folgenden Technischen Richtlinien Vorbeugender<br />
Brandschutz (TRVB), welche gemeinsam von den Österreichischen<br />
Brandverhütungsstellen und vom Österreichischen<br />
Bundes-Feuerwehrverband ausgearbeitet worden<br />
sind, wird ausdrücklich verwiesen:<br />
101/67 Grundlagen für die Beurteilung der Brand- und<br />
Explosionsgefährlichkeit<br />
104/64 Brandgefahren beim Schweißen, Schneiden,<br />
Löten und anderen Feuerarbeiten<br />
B108/91 Baulicher Brandschutz - Brandabschnittsbildungen<br />
F124/97 Erste und erweitere Löschhilfe<br />
F128/90 Steigleitungen und Wandhydranten<br />
F134/87 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken<br />
O119/88 Betriebsbrandschutz – Organisation<br />
O120/88 Betriebsbrandschutz – Eigenkontrolle<br />
O121/92 Brandschutzpläne<br />
5.10. Technische Richtlinien<br />
Die Formulare<br />
Gefahrenklassen von Stoffen und Waren<br />
Freigabeschein für brandgefährliche Tätigkeiten samt<br />
Brandverhütungsvorkehrungen bei brandgefährlichen<br />
Tätigkeiten<br />
Werden auf Wunsch ausgehändigt.<br />
5.11 Ergänzende Sicherheitsvorschriften zu Sprinkler-Leckage<br />
Punkt 1.2.3. und zu Leitungswasser Punkt 1.2.4.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, die versicherten<br />
Sachen, insbesondere die wasserführenden Rohrleitungen,<br />
Armaturen und angeschlossenen Einrichtungen, ordnungsgemäß<br />
instandzuhalten.<br />
Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen<br />
verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und<br />
geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Eine<br />
fallweise Begehung der Gebäude genügt nicht.<br />
Die Zuleitungen zu wasserführenden Schutzeinrichtungen<br />
(z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr)<br />
müssen nicht abgesperrt werden, es sind jedoch<br />
geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.<br />
5.12.Ergänzende Sicherheitsvorschriften zu Sturm/Hagel<br />
Punkt 1.2.5.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat für die Instandhaltung der<br />
versicherten Sachen, insbesondere der Dächer, zu sorgen.<br />
5.13. Ergänzende Sicherheitsvorschriften zu Einbruchdiebstahl<br />
Punkt 1.2.10.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, wenn die <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />
auch für noch so kurze Zeit von<br />
allen Personen verlassen werden,<br />
die Türen, Fenster und sonstigen Öffnungen der <strong>Versicherung</strong>sräumlichkeiten<br />
stets ordnungsgemäß verschlossen zu<br />
halten;<br />
Behältnisse ordnungsgemäß zu versperren;<br />
Sämtliche vereinbarte Sicherungsmaßnahmen vollständig<br />
zur Anwendung zu bringen;<br />
Mauer-(Wand-)Safes müssen vorschriftsmäßig eingemauert<br />
sein (100 mm Betonschicht B400).<br />
Registrierkassen sind nach Geschäftsschluss unversperrt<br />
und offen zu lassen.<br />
Sind Sachen in ständig bewohnten Gebäuden versichert, so<br />
darf die Unterbrechung des Bewohntseins insgesamt nicht<br />
länger als 40 Tage im Jahr dauern.<br />
6. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im Schadenfall<br />
6.1. Schadenminderungspflicht<br />
Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder<br />
eingetretenen Schaden<br />
für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der<br />
versicherten Sachen zu sorgen;<br />
dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.<br />
Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die<br />
Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und,<br />
soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren<br />
eingeleitet werden.<br />
6.2. Schadenmeldungspflicht<br />
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden.<br />
Für Schäden auf Grund von böswilliger Beschädigung und<br />
Fahrzeuganprall, sowie beim Abhandenkommen von<br />
Sachen (wie z.B. Einbruchdiebstahl) ist auch eine Anzeige<br />
bei der Sicherheitsbehörde erforderlich. In dieser Anzeige<br />
sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen<br />
anzugeben.<br />
6.3. Schadenaufklärungspflicht<br />
Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung<br />
über die Ursache und Höhe des Schadens und über den<br />
Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.<br />
Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und<br />
auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen<br />
zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />
Bei Gebäudeschäden ist dem Versicherer auf Verlangen ein<br />
beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag<br />
des Schadenereignisses vorzulegen. Die Kosten dafür trägt<br />
der <strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />
Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange<br />
der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des<br />
Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine<br />
solche Veränderung zum Zwecke der Schadenminderung<br />
oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.<br />
6.4 Leistungsfreiheit<br />
Verletzt der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine der vorstehenden<br />
Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des<br />
§ 6 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG) – im Fall einer<br />
Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe<br />
des § 62 VersVG – von der Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
7. <strong>Versicherung</strong>swerte<br />
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7.1 Spezielle Bestimmungen zum <strong>Versicherung</strong>swert<br />
7.1.1 Als <strong>Versicherung</strong>swert von Gebäuden kann<br />
vereinbart werden:<br />
7.1.1.1. der Neuwert.<br />
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die<br />
ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung<br />
einschließlich der Konstruktions- und Planungskosten.<br />
7.1.1.2. der Zeitwert.<br />
Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem<br />
Neuwert durch Abzug eines dem Zustand<br />
des Gebäudes, insbesondere seines Alters<br />
und seiner Abnützung entsprechenden<br />
Betrages ermittelt;<br />
7.1.1.3. der Verkehrswert.<br />
Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der<br />
erzielbare Verkaufspreis, wobei der Wert<br />
des Grundstückes außer Ansatz bleibt.<br />
7.1.2. Als <strong>Versicherung</strong>swert von Betriebseinrichtungen und<br />
Gebrauchsgegenständen kann vereinbart werden:<br />
7.1.2.1. der Neuwert<br />
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung<br />
von neuen Sachen gleicher<br />
Art und Güte;<br />
7.1.2.2. der Zeitwert.<br />
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch<br />
Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere<br />
ihres Alters und ihrer<br />
Abnützung entsprechenden Betrages<br />
ermittelt;<br />
7.1.2.3. der Verkehrswert<br />
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis<br />
für die Sache.<br />
7.1.2.4 Vorsorge- und Investitionsdeckung für Gebäude/Einrichtung<br />
Prämienfrei bis zu 10% der jeweiligen Positionsversicherungssumme<br />
für Gebäude<br />
und/oder Einrichtung – jedoch nicht mehr<br />
als das vereinbarte Limit - gelten für Investitionen,<br />
die der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
in dem versicherten Betrieb während eines<br />
<strong>Versicherung</strong>sjahres vornimmt sowie für<br />
Instandsetzungen, nicht ausreichende<br />
Bewertung und versehentlich in die <strong>Versicherung</strong><br />
nicht aufgenommene Gebäude,<br />
technische und kaufmännische Betriebseinrichtung<br />
mitversichert.<br />
7.1.2.5 Wertanpassung der <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />
von Gebäuden und/oder Betriebseinrichtungen<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssummen der versicherten<br />
Gebäude und der Betriebseinrichtung<br />
erhöhen oder vermindern sich jährlich bei<br />
Hauptfälligkeit der Prämie um den Prozentsatz,<br />
der den Veränderungen der Baukosten<br />
bzw. der Anschaffungskosten seit<br />
der letzten Wertanpassung entspricht. Im<br />
gleichen Ausmaß wird die Prämie erhöht<br />
oder vermindert.<br />
Für die Berechnung des Prozentsatzes der<br />
Veränderungen werden nachstehend angeführte<br />
Indizes herangezogen:<br />
Für Gebäude der amtliche Baukostenindex<br />
(Gesamtbaukosten) des Österreichischen<br />
Statistischen Zentralamtes;<br />
Für Betriebseinrichtungen ein Mischindex<br />
des Verbandes der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />
Österreich (Durchschnitt 1986 =<br />
100):<br />
Wird einer der vorher genannten Indizes<br />
nicht mehr veröffentlicht, so ist der an<br />
seine Stelle tretende Index heranzuziehen.<br />
Der Prozentsatz der Veränderungen wird<br />
nach folgender Formel ermittelt:<br />
P = 100 x IA - 1<br />
Io<br />
P = Prozentsatz der Veränderungen<br />
Io = Index, Stand der letzten Wertanpassung<br />
(Ausgangsindex)<br />
IA = Index zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung<br />
(aktueller Index)<br />
Es werden die jeweils letztmals vor Prämienhauptfälligkeit<br />
veröffentlichten Indizes<br />
verwendet; es werden daher jene Indizes<br />
herangezogen, die jeweils drei Monate vor<br />
der Prämienhauptfälligkeit Gültigkeit<br />
hatten.<br />
Die in den Allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />
enthaltenen Vorschriften<br />
über Unterversicherung (Art. 10 (2) Allgemeine<br />
Bedingungen für die <strong>Sachversicherung</strong><br />
[ABS]) finden im Schadenfall nur<br />
insoweit Anwendung, als<br />
zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser<br />
Wertanpassungsklausel die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
bzw. Prämienbemessungsgrundlage<br />
nicht dem tatsächlichen Wert<br />
der versicherten Sachen entsprochen hat<br />
oder<br />
die nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung<br />
dieser Wertanpassungsklausel auf Verlangen<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers geänderte<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage<br />
nicht dem tatsächlichen<br />
Wert der versicherten Sachen<br />
entsprochen hat oder die infolge von<br />
Veränderungen der versicherten Sachen<br />
(Zu- und Umbauten, Neuanschaffungen<br />
usw.) entstandene Wertsteigerung nicht<br />
durch entsprechende Erhöhung der<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage<br />
Berücksichtigung<br />
fand.<br />
Bei Bestehen mehrfacher <strong>Versicherung</strong>en<br />
Für das selbe Interesse (Nebenversicherung)<br />
bezieht sich der Verzicht auf den<br />
Einwand der Unterversicherung nur auf<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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jenen Teil des Schadens, der dem Verhältnis<br />
der <strong>Versicherung</strong>ssumme zum Zeitpunkt<br />
der Vereinbarung dieser Wertanpassungsklausel<br />
zum damaligen <strong>Versicherung</strong>swert<br />
entspricht.<br />
Abweichend vom Art. 10 (1) der ABS bildet<br />
die in der <strong>Versicherung</strong>surkunde ausgewiesene<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme der vom<br />
Schaden betroffenen Post, unter Berücksichtigung<br />
der prozentuellen Indexveränderung<br />
bis zum Schadenszeitpunkt, die<br />
Grenze der Ersatzleistung.<br />
Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel)<br />
kann unbeschadet des<br />
Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen<br />
für sich allein von jedem<br />
Vertragspartner jährlich mit einer<br />
Kündigungsfrist von drei Monaten auf den<br />
Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie<br />
mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt<br />
werden.<br />
7.1.3. Als <strong>Versicherung</strong>swert von Waren und Vorräten<br />
gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder<br />
Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und<br />
Güte.<br />
Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis<br />
niedriger als die Kosten für die Wiederherstellung<br />
oder Wiederbeschaffung, so gilt dieser<br />
als <strong>Versicherung</strong>swert.<br />
Sofern vereinbart, gilt<br />
für eigene Erzeugnisse:<br />
Als Ersatzwert der vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
ganz oder teilweise selbst hergestellten lieferungsfertigen<br />
Erzeugnisse, die fest verkauft, dem<br />
Käufer aber noch nicht übergeben sind, gilt der<br />
vereinbarte Verkaufspreis abzüglich der durch<br />
Nichtlieferung ersparten Kosten, sofern der Käufer<br />
ohne Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles die Abnahme<br />
nicht hätte verweigern können.<br />
Ist bei Erzeugnissen einer bestimmten Gattung<br />
nicht nachweisbar, ob sie bei Eintritt des Schadens<br />
schon zur Auslieferung ausgesondert waren und<br />
wo sie lagerte, so wird der Schaden an den<br />
gesamten Erzeugnissen dieser Gattung auf die<br />
verkauften und nichtverkauften Erzeugnisse in<br />
demselben Verhältnis verteilt, wie sich der<br />
gesamte Wert der Erzeugnisse dieser Gattung auf<br />
die verkauften und nichtverkauften Erzeugnisse<br />
verteilt.<br />
Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Kunden<br />
trotz Eintritt des Schadens in Erfüllung des Kaufvertrages<br />
zum vereinbarten Preis beliefert, gelten<br />
als Ersatzwert der selbst hergestellten und nach<br />
vorstehenden Bestimmungen als verkauft anzusehenden<br />
Fabrikate die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
entstehenden Kosten der Neuherstellung oder bei<br />
Ankauf der Marktpreis, beide auf den Schadentag<br />
berechnet, jedoch mindestens der Verkaufspreis<br />
gemäß Abs. 1.<br />
Die nachweislich auf Abruf bestellten lieferungsfertigen<br />
Erzeugnisse werden der festverkauften<br />
Ware gleich erachtet.<br />
für fremde Erzeugnisse<br />
Sofern der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Nachweis<br />
erbringt, dass er für zu Schaden gekommene, fest<br />
verkaufte Handelsware Ersatz in gleicher Güte<br />
weder aus den unversehrt gebliebenen Beständen<br />
liefern, noch gleichwertigen Ersatz auf dem Markt<br />
erhalten kann, gilt als Ersatzwert für die zu<br />
Schaden gekommene, fest verkaufte Handelsware<br />
der vereinbarte Verkaufpreis abzüglich der durch<br />
die Nichtlieferung ersparten Kosten, sofern der<br />
Käufer ohne Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles die<br />
Abnahme nicht hätte verweigern können.<br />
Stichtagsvereinbarung für Waren und Vorräte<br />
Waren und Vorräte sind in Höhe ihre jeweiligen<br />
<strong>Versicherung</strong>swertes versichert, soweit dieser die<br />
Höchstversicherungssumme nicht übersteigt.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat dem Versicherer<br />
den <strong>Versicherung</strong>swert, den die Waren und<br />
Vorräte am Stichtag eines jeden Monats haben,<br />
quartalsmäßig mit einer Frist von 4 Wochen<br />
bekannt zu geben.<br />
Als Stichtagssumme gilt:<br />
Der bekannt gegebene Betrag.<br />
Unterbleibt die Bekanntgabe für einen Stichtag,<br />
dann gilt für diesen Stichtag der zuletzt bekannt<br />
gegebene Betrag.<br />
Unterbleibt die erste Bekanntgabe, so gilt bis zum<br />
Eingang dieser Bekanntgabe die Grundversicherungssumme<br />
als Stichtagssumme.<br />
Bei einem Schadenereignis gilt:<br />
Ist die bekannt gegebene Stichtagssumme niedriger<br />
als der tatsächliche <strong>Versicherung</strong>swert am<br />
letzten Stichtag vor dem Schadenereignis (Stichtagswert),<br />
so wird der Schaden nur nach dem<br />
Verhältnis der gültigen Stichtagssumme zum<br />
Stichtagswert ersetzt.<br />
Ist der Stichtagswert größer als die Höchstversicherungssumme,<br />
so wird der Schaden nur nach<br />
dem Verhältnis der Höchstversicherungssumme<br />
zum Stichtagswert ersetzt.<br />
Treffen die vorgenannten Bestimmungen gleichzeitig<br />
zu, so wird der Schaden nur nach dem<br />
kleineren der beiden Verhältnisse ersetzt.<br />
Die Prämie für die Grundversicherungssumme ist<br />
für das ganze <strong>Versicherung</strong>sjahr im Voraus zu<br />
zahlen. Übersteigt der Stichtagswert die Grundversicherungssumme,<br />
so wird die Prämie für den<br />
Mehrbetrag für den Monat des Stichtages mit<br />
einem Zwölftel der Jahresprämie verrechnet.<br />
Grundversicherungssumme und Mehrbetrag<br />
zusammen dürfen dabei die Höchstversicherungssumme<br />
nicht übersteigen.<br />
Die Ergänzungsprämie wird im Sinne der getroffenen<br />
Vereinbarung vorgeschrieben.<br />
7.1.4. Als <strong>Versicherung</strong>swert gelten bei<br />
Geld und Geldeswerten der Nennwert,<br />
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Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des<br />
Guthabens,<br />
Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des<br />
Kraftloserklärungsverfahrens,<br />
Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte<br />
amtliche Notierung,<br />
sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.<br />
7.1.5. Als <strong>Versicherung</strong>swert von Datenträgern mit den<br />
darauf befindlichen Programmen und Daten,<br />
Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern,<br />
Prototypen und dgl. gelten die Kosten für die<br />
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.<br />
7.1.6. Als <strong>Versicherung</strong>swert behördlich zugelassener<br />
Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie<br />
sonstiger, in den Punkten 7.1.2. bis 7.1.5. nicht<br />
genannter beweglicher Sachen gilt der Verkehrswert.<br />
7.2. Allgemeine Bestimmungen zum <strong>Versicherung</strong>swert<br />
7.2.1. Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte<br />
7.1.1. bis 7.1.6. gilt als <strong>Versicherung</strong>swert<br />
jedenfalls der Verkehrswert:<br />
8. Entschädigung<br />
7.2.1.1 bei Sachen von historischem oder<br />
künstlerischem Wert, bei denen die<br />
Alterung im allgemeinen zu keiner<br />
Entwertung führt;<br />
7.2.1.2 bei beweglichen Sachen, die gewerbsmäßig<br />
verliehen werden, z.B.<br />
Leihbücher, Leihvideobänder, Leihmaschinen<br />
und Leihgeräte<br />
7.2.1.3 Bei der Ermittlung des <strong>Versicherung</strong>swertes<br />
wird ein persönlicher<br />
Liebhaberwert nicht berücksichtigt.<br />
8.1. Für Gebäude, Betriebseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände<br />
8.1.1. Ist die <strong>Versicherung</strong> zum Neuwert vereinbart,<br />
8.1.1.1 wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen<br />
der <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar<br />
vor Eintritt des Schadenereignisses<br />
ersetzt;<br />
8.1.1.2 werden bei Beschädigung die notwendigen<br />
Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des<br />
Schadenereignisses (Neuwertschaden),<br />
höchstens jedoch der <strong>Versicherung</strong>swert<br />
unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses,<br />
ersetzt.<br />
8.1.1.3 Ferner gilt vereinbart:<br />
War der Zeitwert der vom Schaden<br />
betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt<br />
des Schadenereignisses kleiner als 40%<br />
des Neuwertes, wird höchstens der<br />
Zeitwert ersetzt.<br />
Bei betrieblich genutzten und ständig gewarteten<br />
Gebäuden sowie bei ständig<br />
betrieblich genutzter und im Produktionsprozess<br />
stehender technischer und<br />
kaufmännischer Betriebseinrichtung gilt<br />
vereinbart, dass der Zeitwert mindestens<br />
40% des Neuwertes beträgt. In einem<br />
Schadenfall erfolgt daher unter der<br />
Voraussetzung, dass die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
dem tatsächlichen Neuwert<br />
entspricht, die Entschädigung zum<br />
Neuwert.<br />
Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung<br />
von zerstörter technischer und<br />
kaufmännischer Betriebseinrichtung kann<br />
durch gleichartige, dem letzten Stand der<br />
Technik entsprechende technische und<br />
kaufmännische Betriebseinrichtung erfolgen,<br />
auch wenn damit Kapazitätssteigerungen<br />
verbunden sind. Voraussetzung<br />
dafür ist, dass dadurch der<br />
ursprüngliche Betriebs- bzw. Verwendungszweck<br />
nicht geändert wird.<br />
Die Entschädigungsleistung ist mit dem<br />
<strong>Versicherung</strong>swert der zerstörten Sachen<br />
begrenzt.<br />
Gebrauchsgegenstände der im Betrieb Beschäftigten<br />
gelten subsidiär zu anderen<br />
bestehenden <strong>Versicherung</strong>en versichert.<br />
War die vom Schaden betroffene Sache<br />
unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses<br />
dauernd entwertet, wird<br />
höchstens der Verkehrswert ersetzt.<br />
Ein Gebäude ist insbesondere dann<br />
dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch<br />
bestimmt oder allgemein oder für seinen<br />
Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist.<br />
Betriebseinrichtungen sind insbesondere<br />
dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd<br />
aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein<br />
oder für ihren Betriebszweck nicht<br />
mehr verwendbar sind.<br />
8.1.2 Ist die <strong>Versicherung</strong> zum Zeitwert vereinbart,<br />
8.1.2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen<br />
der <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar<br />
vor Eintritt des Schadenereignisses<br />
ersetzt;<br />
8.1.2.2 werden bei Beschädigung die notwendigen<br />
Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des<br />
Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis<br />
Zeitwert zu Neuwert, höchstens jedoch der<br />
<strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar vor Eintritt<br />
des Schadenereignisses, ersetzt.<br />
Ferner gilt<br />
8.1.2.3 War die vom Schaden betroffene Sache<br />
unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses<br />
dauernd entwertet, wird<br />
höchstens der Verkehrswert ersetzt.<br />
8.1.3. Ist die <strong>Versicherung</strong> zum Verkehrswert vereinbart,<br />
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8.1.3.1 wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen<br />
der <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar vor<br />
Eintritt des Schadenereignisses ersetzt;<br />
8.1.3.2. werden bei Beschädigung die notwendigen<br />
Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des<br />
Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis<br />
Verkehrswert zu Neuwert, höchstens jedoch<br />
der <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar<br />
vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.<br />
8.1.4. Ist die <strong>Versicherung</strong> auf Erstes Risiko vereinbart,<br />
wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen<br />
versicherter Sachen der <strong>Versicherung</strong>swert bzw.<br />
werden Kosten bis zur angegebenen <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
ersetzt.<br />
8.2. Für Waren und Vorräte<br />
8.2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der<br />
<strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar vor Eintritt des<br />
Schadenereignisses ersetzt;<br />
8.2.2 werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten<br />
zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses,<br />
höchstens jedoch der <strong>Versicherung</strong>swert<br />
unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses,<br />
ersetzt.<br />
8.2.3 War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten<br />
Kosten unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses<br />
niedriger als die Kosten der Wiederherstellung,<br />
wird höchstens dieser niedrigere<br />
Wert ersetzt.<br />
8.3. Für Geld und Geldeswerte etc. werden die Kosten der<br />
Wiederbeschaffung, höchstens der <strong>Versicherung</strong>swert<br />
unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.<br />
8.4. Für Datenträger etc. werden die Kosten der Wiederherstellung<br />
oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die<br />
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist<br />
und binnen 2 Jahren ab dem Eintritt des Schadener-<br />
eignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der<br />
Materialwert ersetzt.<br />
8.5. Für Fahrzeuge und sonstige bewegliche Sachen<br />
8.5.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der<br />
<strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses<br />
ersetzt;<br />
8.5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten<br />
zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses,<br />
höchstens jedoch der <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar<br />
vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.<br />
8.6. Für versicherte Kosten werden die tatsächlich anfallenden<br />
Kosten ersetzt.<br />
8.7. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung<br />
8.7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr <strong>Versicherung</strong>swert<br />
gegenüber ihrem <strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar<br />
vor Eintritt des Schadenereignisses erhöht,<br />
werden die Reparaturkosten um den Betrag der<br />
Werterhöhung gekürzt.<br />
8.7.2. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet;<br />
behördliche Beschränkungen der Wiederherstellung<br />
oder Wiederbeschaffung werden bei der<br />
Bewertung der Reste nicht berücksichtigt.<br />
Für Gebäude gilt nachstehende Restwertklausel:<br />
In einem Schadenfall werden bei der Ermittlung der Ersatzleistung<br />
für die Gebäude Restwerte dann nicht berücksichtigt,<br />
wenn diese nicht höher als 10 % des jeweiligen<br />
Ersatzwertes sind und die Gebäudereste zum<br />
Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet werden. Bei<br />
teilweiser Verwendung der Gebäudereste zum Wiederaufbau<br />
oder bei einer anderen wirtschaftlichen Verwertung<br />
der Gebäudereste erfolgt eine entsprechende Anrechnung<br />
bei einer Ersatzleistung.<br />
8.7.3. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte<br />
Sachen gilt vereinbart:<br />
8.7.3.1. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist zur Zurücknahme<br />
dieser Sachen verpflichtet, soweit<br />
dies zumutbar ist.<br />
8.7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung<br />
wieder herbeigeschafft, hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
die erhaltene Entschädigung,<br />
abzüglich der Vergütung für einen<br />
allfälligen Minderwert, zurückzugeben.<br />
Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar<br />
ist, sind dem Versicherer zu übereignen.<br />
8.7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige<br />
Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen<br />
Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung<br />
oder das Abhandenkommen der anderen erleiden,<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Sofern in der Polizze vereinbart, gilt:<br />
Einheitliche Sachmehrheit<br />
Liegt jedoch bei den vom Schaden betroffenen Sachen<br />
eine einheitliche Sachmehrheit vor, so werden im<br />
Schadenfall nicht nur die tatsächlich beschädigten,<br />
sondern, bis zum vereinbarten Limit, auch die vom<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer nicht mehr verwendbaren Teile<br />
entschädigt.<br />
8.7.5. Für unwesentliche Veränderungen der versicherten<br />
Sachen, die deren Gebrauchswert nicht beeinträchtigen,<br />
wird keine Entschädigung geleistet.<br />
9. Unterversicherung<br />
Gemäß Punkt 10 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen<br />
einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der<br />
ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn <strong>Versicherung</strong> auf Erstes<br />
Risiko vereinbart ist.<br />
Summenausgleich<br />
Soweit die <strong>Versicherung</strong>ssummen der einzelnen Positionen die<br />
dazugehörenden <strong>Versicherung</strong>swerte übersteigen, werden die<br />
überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen<br />
aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherung<br />
Unterversicherung besteht oder bei denen die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
wegen entstandener Aufwendungen für die<br />
Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht.<br />
Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend,<br />
um die die <strong>Versicherung</strong>swerte der einzelnen Positionen die<br />
<strong>Versicherung</strong>ssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht<br />
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darauf, welche Positionen durch den <strong>Versicherung</strong>sfall<br />
betroffen sind.<br />
Bei Positionen, zu denen eine Wertanpassungsklausel vereinbart<br />
ist, gilt als <strong>Versicherung</strong>ssumme die Ausgangssumme zuzüglich<br />
Wertanpassung.<br />
Vom Summenausgleich ausgenommen sind<br />
Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist;<br />
<strong>Versicherung</strong>ssummen auf Erstes Risiko.<br />
Sind für mehrere <strong>Versicherung</strong>sorte gesonderte <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />
vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich<br />
nur zwischen den Positionen der einzelnen<br />
<strong>Versicherung</strong>sorte.<br />
10. Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligungen<br />
10.1. Ist eine Höchstentschädigung bzw. Jahreshöchstentschädigung<br />
vereinbart, so gilt diese abweichend von<br />
Punkt 8 als Grenze für die Ersatzleistung einschließlich<br />
Kostenzahlungen.<br />
10.2. Die gemäß Punkt 8 ermittelten Entschädigungen<br />
werden je Schadenereignis um die vereinbarte Selbstbeteiligung<br />
gekürzt (nach Berücksichtigung der<br />
Unterversicherung).<br />
10.3. Alle Schadenereignisse, die aus ein und derselben<br />
Ursache im zeitlichen Zusammenhang innerhalb von 72<br />
Stunden eintreten, bzw. bei Hochwasser vom Zeitpunkt<br />
des Eintrittes bis zur Beendigung der die normale Höhe<br />
merklich übersteigenden Wasserführung eines<br />
stehenden oder fließenden Gewässers, gelten im Sinne<br />
der Bestimmungen 10.1. und 10.2. als ein Schadenereignis.<br />
11. Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung,<br />
Wiederbeschaffung;<br />
11.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat vorerst nur Anspruch:<br />
11.1.1 Bei Gebäuden<br />
bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes,<br />
höchstens jedoch des Verkehrswertes.<br />
11.1.2. Bei technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen,<br />
Gebrauchsgegenständen der<br />
Beschäftigten<br />
11.1.2.1. bei Zerstörung oder Abhandenkommen<br />
auf Ersatz des Zeitwertes;<br />
11.1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des<br />
Zeitwertschadens.<br />
11.1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden<br />
wie der Zeitwert zum Neuwert.<br />
11.1.4. Der Verkehrswertschaden verhält sich zum<br />
Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum<br />
Neuwert.<br />
11.2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß 11.1. übersteigenden<br />
Teil der Entschädigung erwirbt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
erst dann und nur insoweit, als folgende<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
11.2.1. es ist gesichert, dass die Entschädigung zur<br />
Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung<br />
verwendet wird.<br />
Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses<br />
bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt<br />
waren, oder sich in Herstellung befanden,<br />
gelten nicht als wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft;<br />
11.2.2. Wird nach einem ersatzpflichtigen Schaden ein<br />
Objekt an einer anderen Stelle innerhalb Österreichs<br />
wiederaufgebaut, wird die Entschädigungsleistung<br />
in dem Umfang erbracht, wie sie<br />
bei Wiederherstellung an der gleichen Stelle<br />
nach Maßgabe des bestehenden Vertrages zu<br />
leisten wäre (auf Basis der Wiederherstellungsbzw.<br />
Wiederbeschaffungskosten - Neuwert),<br />
und zwar auch dann, wenn das zu schaffende<br />
Ersatzobjekt anderen als den bisherigen<br />
Zwecken, jedoch dem versicherten Betrieb<br />
dient.<br />
11.2.3. die wiederhergestellten bzw. wiederbeschafften<br />
Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw.<br />
Verwendungszweck;<br />
11.2.4. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung<br />
erfolgt binnen drei Jahren ab dem Eintritt des<br />
Schadenereignisses. Die Wiederherstellungsfrist<br />
gilt als gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist<br />
bindende Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungsaufträge<br />
erteilt werden.<br />
11.2.5. Abweichend von Art. 13 ABS gilt vereinbart,<br />
dass zwei Wochen nach Anzeige des Schadens<br />
eine erste Teilzahlung verlangt werden kann,<br />
welche nach Lage der Sache mindestens zu<br />
zahlen ist.<br />
Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigengutachten<br />
vor, so wird der Versicherer<br />
das Einvernehmen mit dem Sachverständigen<br />
über eine angemessene Akontozahlung<br />
herstellen.<br />
Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über<br />
die Leistungsverpflichtung des Versicherers wird<br />
eine Akontierung ohne Präjudiz und mit voller<br />
Rückzahlungsverpflichtung des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
bei Leistungsfreiheit vorgenommen,<br />
wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer entsprechende<br />
Sicherheiten stellt.<br />
Vorstehende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich<br />
der Zustimmung von Vinkulargläubigern<br />
und/oder Hypothekargläubigern zur Auszahlung<br />
der Entschädigung an den <strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />
11.3 Schadenregulierung bei Zusammentreffen von<br />
Maschinen- und Feuerversicherung<br />
Wenn gleichzeitig eine Maschinen- und eine Feuerversicherung<br />
bestehen und strittig ist, ob oder in welchem<br />
Umfang ein Schaden als Feuerschaden oder als<br />
Maschinenschaden anzusehen ist, kann der<br />
Maschinenversicherer oder der Feuerversicherer<br />
verlangen, daß die Höhe des Maschinenschadens und<br />
des Feuerschadens in einem Sachverständigenverfahren<br />
festgestellt wird. Die Feststellung ist<br />
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie<br />
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich<br />
abweicht. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens<br />
werden im Verhältnis der Ersatzleistungen von den<br />
Versicherern getragen.<br />
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Der <strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherte) kann einen<br />
Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung den<br />
Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens<br />
zu zahlen ist. Steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest,<br />
inwieweit der Schaden als Feuerschaden oder als<br />
Maschinenschaden anzusehen ist, dann beteiligt sich<br />
jeder Versicherer an der Teilzahlung vorläufig mit der<br />
Hälfte.<br />
12. Sachverständigenverfahren<br />
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den<br />
Bestimmungen der ABS vereinbart:<br />
12.1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss<br />
auch den <strong>Versicherung</strong>swert der vom Schaden betroffenen<br />
Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses<br />
sowie den Wert der Reste enthalten.<br />
12.2 Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine<br />
Feststellung des <strong>Versicherung</strong>swertes der versicherten,<br />
vom Schaden nicht betroffenen Sachen, erfolgen.<br />
12.3. Sachverständigenauswahl<br />
Der Versicherer wird als Sachverständige keine<br />
Personen benennen, die Mitbewerber des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung<br />
stehen, ferner keine Personen, die bei<br />
Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind<br />
oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.<br />
Entsprechendes gilt für die Benennung eines Obmannes<br />
durch die Sachverständigen.<br />
13. Regress; <strong>Versicherung</strong>ssumme nach dem Schadenfall<br />
13.1. Soweit der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder<br />
Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige<br />
Schadenersatzansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
oder Versicherten gegen Dritte auf den Versicherer<br />
über.<br />
13.2. Die <strong>Versicherung</strong>ssumme – jedoch nicht die Jahreshöchstentschädigungssumme<br />
- wird nicht dadurch<br />
vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.<br />
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<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
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Teil B. Betriebsunterbrechungsversicherung<br />
1. Versicherter Betrieb<br />
Versichert ist der in der <strong>Versicherung</strong>surkunde, auch örtlich<br />
(<strong>Versicherung</strong>sort) bezeichnete Betrieb.<br />
2. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong><br />
Wird der Betrieb des <strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten)<br />
durch einen Sachschaden infolge einer der nachfolgenden und<br />
vereinbarten Gefahren oder Gefahrengruppen unterbrochen, so<br />
ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.<br />
3. Versicherte Gefahren<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sumfang, Ausschlussbestimmungen sonstige<br />
Regelungen und Obliegenheiten hinsichtlich der nachfolgenden<br />
Gefahren oder Gefahrengruppen gelten gemäß Teil A <strong>Sachversicherung</strong>.<br />
3.1 Feuer (Flexa Cover)<br />
Deckungserweiterungen – soweit vereinbart bzw. in der<br />
Polizze angeführt:<br />
Unterbrechungsschäden durch Indirekten Blitzschlag.<br />
Diese Erweiterung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes gilt bis zur<br />
dafür besonders vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme auf<br />
Erstes Risiko unter Berücksichtigung des vereinbarten<br />
Selbstbehaltes.<br />
Sprengstoffexplosionen<br />
Bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger<br />
Schmelzmassen<br />
1. Sachschaden im Sinne des Punktes 4 sind auch<br />
solche Schäden an den dem Betrieb dienenden<br />
Sachen, die durch bestimmungswidriges Austreten<br />
glühendflüssiger Schmelzmassen aus ihren<br />
Behältnissen oder Leitungen ohne Brand entstehen.<br />
Nicht zu den Sachschäden im Sinne des Punktes 4<br />
gehören:<br />
1.1 Schäden im Inneren des Behältnisses und an<br />
der Durchbruchstelle selbst.<br />
1.2 Schäden an den Schmelzmassen selbst.<br />
2. Wird der Betrieb infolge eines Sachschadens im<br />
Sinne des Pkt. 1 unterbrochen, so wird für den Zeitraum,<br />
der zur Behebung der unter Pkt. 1.1 angeführten<br />
Schäden erforderlich ist, keine Entschädigung<br />
geleistet.<br />
3. Aufheizkosten, Anheizkosten, Antemperkosten und<br />
ähnliche Kosten werden nicht ersetzt.<br />
In die <strong>Versicherung</strong> sind auch Unterbrechungsschäden<br />
eingeschlossen, die sich als Folge eines Sachschadens<br />
im Sinne des Pkt. 4 ereignen, der ausschließlich auf<br />
Schadenursachen zurückzuführen ist, die als Folge eines<br />
versicherten Ereignisses am <strong>Versicherung</strong>sort durch<br />
radioaktive Isotope versicherter Sachen entstanden sind.<br />
Kündigung von Zusatzgefahren im Schadenfall<br />
Nachstehend angeführte Gefahren bzw. Gefahrengruppen<br />
gelten als Zusatz zur Feuerversicherung und<br />
gelten als rechtlich selbständige <strong>Versicherung</strong>sverträge<br />
und können im Schadenfall einzeln gekündigt werden,<br />
ohne dass der Gesamtvertrag hievon berührt wird.<br />
Nach dem Eintritt eines Schadenfalles ist sowohl der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer als auch der Versicherer<br />
berechtigt, das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis zu kündigen.<br />
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monates seit<br />
dem Abschluss der Verhandlungen über die<br />
Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine<br />
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt<br />
als den Schluss der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode<br />
kündigen.<br />
3.2. Benannte Gefahren<br />
3.2.1. Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik,<br />
Aussperrung<br />
3.2.2. Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle<br />
3.2.3. Sprinkler-Leckage<br />
3.2.4. Leitungswasser<br />
3.2.5. Sturm, Hagel<br />
3.2.6. Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch<br />
3.2.7. Überschwemmung, Hochwasser<br />
3.2.8. Erdbeben<br />
3.2.9. Glasbruch<br />
3.2.10. Einbruchdiebstahl inkl. Vandalismus und Raub<br />
3.3 Unbenannte Gefahren (All Risk)<br />
4. Sachschäden<br />
4.1. Als Sachschaden gelten Schäden an einer dem versicherten<br />
Betrieb dienenden Sache, die<br />
4.1.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten<br />
Gefahr eintreten und gemäß Punkt 3 zu ersetzen<br />
sind (Schadenereignis);<br />
Seilbahnen und Sessellifte; Blitzschlagschäden am Seil<br />
Brandschäden an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen<br />
Brandschaden an Räucheranlagen<br />
Radioaktive Isotope<br />
4.1.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses<br />
eintreten, ausgenommen Schadenereignisse<br />
gemäß Punkt 3.3. Unbenannte Gefahren<br />
4.1.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis<br />
eintreten, ausgenommen Schadenereignis<br />
gemäß Punkt 3.2.1. (böswillige Beschädigung)<br />
und Punkt 3.3 Unbenannte Gefahren<br />
4.1.4. Nicht als Sachschaden gelten Schäden an<br />
Sachen, die gemäß Teil A Punkt 1.1. bis 1.3 nicht<br />
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5. Örtliche Geltung<br />
versichert sind, auch dann nicht, wenn sie dem<br />
versicherten Betrieb dienen.<br />
5.1. Das Schadenereignis muss grundsätzlich auf dem in der<br />
<strong>Versicherung</strong>surkunde bezeichneten <strong>Versicherung</strong>sort<br />
eintreten, ausgenommen gemäß Punkte 5.2. bis 5.4.<br />
5.2. Wechselwirkung<br />
Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung in einem Betrieb<br />
bzw. Betriebsteil auf andere Betriebe bzw. Betriebsteile<br />
desselben Eigentümers - gleichgültig, ob sie auf<br />
demselben oder auf verschiedenen, aber in der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />
als <strong>Versicherung</strong>sorte bezeichneten Grundstücken<br />
liegen - sind eingeschlossen (Wechselwirkungsschäden),<br />
sofern die auslösende Gefahr im Rahmen der<br />
jeweiligen Polizze gedeckt gilt.<br />
5.3. Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke<br />
Als <strong>Versicherung</strong>sort gelten innerhalb Österreichs ohne<br />
besondere Anmeldung bis zum vereinbarten Limit auch<br />
neu hinzukommende Betriebsgrundstücke und Außenläger.<br />
Zur Hauptfälligkeit wird dem Versicherer ein aktuelles<br />
Verzeichnis der <strong>Versicherung</strong>sorte zur Verfügung gestellt,<br />
bzw. etwaige Änderungen im <strong>Versicherung</strong>sbedarf<br />
bekanntgegeben. Eine allfällige Prämienabrechnung, bzw.<br />
Neuerrechnung erfolgt jeweils zur Hauptfälligkeit.<br />
5.4 Sachschäden außerhalb des <strong>Versicherung</strong>sortes<br />
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Unterbrechungsschäden<br />
infolge von Sachschäden an versicherten<br />
Sachen, die sich vorübergehend zur Wartung und<br />
Reparatur außerhalb des in der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />
bezeichneten <strong>Versicherung</strong>sortes befinden. Die Regelung<br />
gilt im Sinne des Punktes A 4.2.<br />
6. Betriebsunterbrechung<br />
6.1. Als Betriebsunterbrechung gilt die völlige oder teilweise<br />
Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen<br />
Sachschaden.<br />
6.2. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes des Sachschadens<br />
und endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein<br />
Unterbrechungsschaden (Ertragsausfall) nicht mehr entsteht,<br />
spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftungszeit.<br />
7. Deckungsbeitrag<br />
7.1. Als Deckungsbeitrag im Sinne der Betriebsunterbrechungsversicherung<br />
gilt die Differenz zwischen den<br />
betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten<br />
Betriebes<br />
7.2. Als betriebliche Erträge des versicherten Betriebes gelten:<br />
- Umsatzerlöse,<br />
- Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen<br />
eigenen Erzeugnissen,<br />
- aktivierte Eigenleistungen,<br />
- sonstige betriebliche Erträge nach Abzug der Skonti<br />
und sonstigen Erlösschmälerungen.<br />
7.3. Als variable (nicht versicherte) Kosten gelten diejenigen<br />
Kosten, die als Folge einer Betriebsunterbrechung wegfallen<br />
oder vermindert werden.<br />
Das Beurteilungskriterium für die Variabilität ist die Erhaltung<br />
der Betriebsbereitschaft.<br />
Zu den variablen Kosten zählen auch Abschreibungen<br />
verschleißabhängiger Teile der Betriebsanlage, die<br />
während einer Betriebsunterbrechung nicht genutzt<br />
werden.<br />
Personalkosten gelten grundsätzlich nicht als variable<br />
Kosten.<br />
7.4. Bei der Ermittlung des Deckungsbeitrages bleiben außer<br />
Ansatz:<br />
Erträge und Kosten, die mit dem versicherten Betrieb<br />
nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. Finanzerträge,<br />
außer-ordentliches Ergebnis, Erträge oder Kosten, die<br />
betriebsfremd oder periodenfremd sind).<br />
8. <strong>Versicherung</strong>swert, Haftungszeit, Haftungssumme<br />
8.1 Als <strong>Versicherung</strong>swert im Sinne des § 52 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzes<br />
(VersVG) gilt der Deckungsbeitrag, der<br />
im versicherten Betrieb während der auf den Zeitpunkt<br />
des Eintrittes des Sachschadens folgenden 12 Monate<br />
ohne Betriebsunterbrechung erwirtschaftet worden wäre.<br />
8.2 Soll bei Erzeugungsbetrieben der Gewinn aus auf Lager<br />
befindlichen fertigen, von einem Sachschaden (Pkt. 4)<br />
betroffenen Waren mitversichert werden, der erst nach<br />
der Haftungszeit erzielt worden wäre, so ist dieser mit<br />
separater Summe zur <strong>Versicherung</strong> zu beantragen.<br />
8.3 Die Haftungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintrittes<br />
des Sachschadens und dauert 12 Monate.<br />
8.4 Abweichende Haftungszeiten können vereinbart werden,<br />
ausgenommen bei Saisonbetrieben.<br />
Die Haftungssumme verhält sich zur <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
wie die Haftungszeit zum Zeitraum von 12 Monaten.<br />
8.5 Prämienrückgewähr und Vorsorgevereinbarung<br />
Der Versicherer bietet dem <strong>Versicherung</strong>snehmer:<br />
eine Prämienrückgewähr bis zu 33 1/3% der im Voraus<br />
gezahlten Jahresprämie, wenn der <strong>Versicherung</strong>swert im<br />
abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>sjahr kleiner war als die <strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />
und<br />
eine Vorsorgeversicherung bis zu 20% der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
und der Haftungssumme gegen nachträgliche<br />
Vorschreibung der Mehrprämie für jene<br />
Summen, die aus dieser Vorsorgeversicherung in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat dem Versicherer spätestens<br />
sechs Monate nach Ablauf eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />
den tatsächlichen <strong>Versicherung</strong>swert<br />
(Deckungsbeitrag gemäß Punkt 7) für dieses abgelaufene<br />
<strong>Versicherung</strong>sjahr bekanntzugeben.<br />
Ist der bekannt gegebene Betrag kleiner als die <strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />
so wird die anteilige Prämie bis höchstens<br />
33 1/3% der im Voraus gezahlten Jahresprämie zurückgezahlt.<br />
Ist der bekannt gegebene Betrag größer als die <strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />
so wird die anteilige Mehrprämie bis zum<br />
Höchstausmaß von 20% der im Voraus gezahlten Jahresprämie<br />
nachträglich vorgeschrieben.<br />
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Wird der Vertrag nicht fortgesetzt, so wird die anteilige<br />
Prämie nur dann zurückgezahlt, wenn durch einen Wirtschaftstreuhänder<br />
bestätigt wird, dass der bekannt gegebene<br />
Betrag dem tatsächlichen <strong>Versicherung</strong>swert des<br />
letzten abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>sjahres entspricht.<br />
Unterbleibt die Bekanntgabe des tatsächlichen <strong>Versicherung</strong>swertes<br />
trotz rechtzeitiger schriftlicher Erinnerung<br />
durch den Versicherer, kann der Versicherer sofort nach<br />
Ablauf der sechsmonatigen Frist die volle 20%ige Mehrprämie<br />
vorschreiben.<br />
Erweist sich im Schadenfall, dass der für das abgelaufene<br />
<strong>Versicherung</strong>sjahr bekannt gegebene Betrag kleiner war<br />
als der tatsächliche <strong>Versicherung</strong>swert für das abgelaufene<br />
<strong>Versicherung</strong>sjahr, so wird die bedingungsgemäß<br />
ermittelte Entschädigung gekürzt, und zwar im Verhältnis<br />
des bekannt gegebenen Betrages zum tatsächlichen <strong>Versicherung</strong>swert,<br />
höchstens aber zur <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
zuzüglich 20%iger Vorsorge im abgelaufenen <strong>Versicherung</strong>sjahr.<br />
Diese Kürzung der bedingungsgemäßen Entschädigung<br />
erfolgt unbeschadet einer Kürzung wegen einer bestehenden<br />
Unterversicherung gemäß Punkt 13.<br />
Sind mehrere Positionen versichert, gelten die obigen Bestimmungen<br />
für jede einzelne versicherte Position.<br />
9. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers vor dem<br />
Schadenfall<br />
Ergänzend zu den Obliegenheiten gemäß Punkt A 5 ist der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer verpflichtet,<br />
ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen zu führen,<br />
Inventuren, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen<br />
aufzustellen, und diese Unterlagen für das laufende Geschäftsjahr<br />
und die drei Vorjahre aufzubewahren.<br />
Datenträger, Geschäftsbücher, Akten, Pläne und dergleichen<br />
gegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen gesichert<br />
aufzubewahren.<br />
Von Programmen und Daten der EDV sind in zweckmäßigen<br />
Abständen Sicherungskopien anzufertigen und auszulagern.<br />
Die Verletzung der vorstehenden Obliegenheiten führt nach<br />
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit<br />
des Versicherers.<br />
10. Obliegenheiten des <strong>Versicherung</strong>snehmers im Schadenfall<br />
Ergänzend zu den Obliegenheiten gemäß Punkt A 6 gelten:<br />
10.1.Schadenminderungspflicht<br />
Im Falle eines Sachschadens, der eine Betriebsunterbrechung<br />
zur Folge haben könnte, oder wenn ein Unterbrechungsschaden<br />
bereits eingetreten ist, ist nach Möglichkeit<br />
für die Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens<br />
zu sorgen.<br />
Dazu ist Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.<br />
10.2. Schadenmeldungspflicht<br />
Jeder Sachschaden, der eine Betriebsunterbrechung zur<br />
Folge haben könnte, ist unverzüglich dem Versicherer zu<br />
melden.<br />
10.3. Schadenaufklärungspflicht<br />
Dem Versicherer und dessen Sachverständigen ist nach<br />
Möglichkeit jede Untersuchung über Ursache, Umfang<br />
und Dauer der Betriebsunterbrechung, sowie über die<br />
Höhe des Unterbrechungsschadens und der Entschädigungsleistung<br />
zu gestatten.<br />
11. Unterbrechungsschaden, Entschädigung<br />
11.1. Unterbrechungsschaden<br />
11.1.1. Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die<br />
Betriebsunterbrechung tatsächlich entgangene<br />
Deckungsbeitrag, abzüglich der ersparten versicherten<br />
Kosten, zuzüglich Schadenminderungskosten.<br />
11.1.2. Bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages<br />
sind alle jene Umstände zu berücksichtigen,<br />
die dessen Höhe auch ohne Betriebsunterbrechung<br />
beeinflusst hätten, z.B. die technischen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnisse des<br />
versicherten Betriebes, vorgesehene Veränderungen<br />
im versicherten Betrieb, die Marktlage,<br />
Auswirkungen von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung,<br />
Boykott, Konkurs oder Ausgleich des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers.<br />
11.1.3. Abschreibungen, die während der Dauer der<br />
Betriebsunterbrechung von den durch den<br />
Sachschaden zerstörten Anlagen vorzunehmen<br />
gewesen wären, sind ersparte versicherte<br />
Kosten.<br />
11.1.4. Nicht als Unterbrechungsschaden gelten:<br />
Vertragsstrafen oder Entschädigungen, die dem<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer infolge Nichteinhaltens<br />
von Lieferungs- oder Fertigstellungsfristen oder<br />
sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur<br />
Last fallen.<br />
11.2. Entschädigung<br />
11.2.1. Der Versicherer ersetzt:<br />
den längstens während der Haftungszeit eingetretenen<br />
Unterbrechungsschaden, höchstens<br />
jedoch die Haftungssumme.<br />
Diese Begrenzungen gelten jedoch nicht, wenn<br />
und soweit ihre Überschreitung durch Weisung<br />
des Versicherers verursacht wurde.<br />
11.2.2. Es gilt vereinbart, dass bei einem Wiederaufbau<br />
bzw. einer Wiederherstellung des Betriebes an<br />
einer anderen Stelle innerhalb Österreichs die<br />
Entschädigungsleistung - unter Berücksichtigung<br />
der vereinbarten Haftungszeit - mit jenem<br />
Betrag begrenzt ist, der sich bei Wiederaufbau<br />
bzw. Wiederherstellung an derselben Stelle und<br />
im gleichen Umfang ergeben würde. Die wegen<br />
der Betriebsverlegung nicht mehr anfallenden<br />
Kosten sind von der Entschädigung in Abzug zu<br />
bringen.<br />
11.2.3. Der Versicherer leistet keinen Ersatz, soweit der<br />
Unterbrechungsschaden vergrößert wird,<br />
11.2.3.1. durch außergewöhnliche, während<br />
der Betriebsunterbrechung eintretende<br />
Ereignisse oder andauernde<br />
Zustände (Es gilt nicht als außerge-<br />
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12. Schadenminderungskosten<br />
wöhnliches Ereignis, wenn die Wiederaufnahme<br />
des Betriebes dadurch<br />
verzögert wird, dass infolge eines<br />
ersatzpflichtigen Sachschadens beschädigte<br />
oder zerstörte Maschinen,<br />
Einrichtungsgegenstände oder Rohstoffe<br />
auf dem Markt erst nach langen<br />
Lieferfristen erhältlich sind),<br />
11.2.3.2. durch Veränderungen der Betriebsanlage<br />
oder durch Neuerungen im<br />
versicherten Betrieb, die im Zuge der<br />
Behebung des Sachschadens durchgeführt<br />
werden,<br />
11.2.3.3. durch behördliche Wiederaufbau- oder<br />
Betriebsbeschränkungen, es sei denn,<br />
dass solche Gesetze oder<br />
Verordnungen vor Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />
in Kraft getreten<br />
waren, und sich auf die den Betrieb<br />
dienenden Sachen beziehen.<br />
Die Entschädigungsbegrenzung gilt<br />
gemäß 11.2.1.<br />
11.2.3.4. durch außergewöhnliche Verzögerungen<br />
bei der Behebung des<br />
Sachschadens, z.B. durch Klärung<br />
von Eigentums-, Besitz- oder Pachtverhältnissen,<br />
Abwicklungen von<br />
Erbschaften, Prozessen oder dergleichen,<br />
11.2.3.5. dadurch, dass der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
für die Behebung des Sachschadens<br />
nicht rechtzeitig vorsorgt<br />
oder ihm dafür nicht genügend Kapital<br />
zur Verfügung steht,<br />
11.2.3.6. dadurch, dass bei zusammengehörigen<br />
Einzelsachen unbeschädigt<br />
gebliebene Einzelsachen im versicherten<br />
Betrieb nicht mehr verwendet<br />
werden können.<br />
12.1. Als Schadenminderungskosten gelten Kosten für Maßnahmen,<br />
die der <strong>Versicherung</strong>snehmer zur Abwendung oder<br />
Minderung des Unterbrechungsschadens tätigt,<br />
12.1.1. soweit durch diese Maßnahmen der Unterbrechungsschaden<br />
insgesamt verringert wird,<br />
oder<br />
12.1.2. soweit der <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Maßnahmen<br />
für geboten halten durfte, wegen ihrer<br />
Dringlichkeit aber das Einverständnis des<br />
Versicherers vorher nicht einholen konnte. In<br />
diesem Falle ist der Versicherer über die<br />
eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu<br />
verständigen.<br />
12.2. Als Maßnahmen zur Abwehr und Minderung des Unterbrechungsschadens<br />
kommen z.B. in Betracht: die Einrichtung<br />
eines Ersatz-, Not- oder Lohnbetriebes, die<br />
Einholung des entgangenen Deckungsbeitrages innerhalb<br />
angemessener Frist durch verstärkte Betriebsleistung<br />
nach dem Ende der Betriebsunterbrechung.<br />
12.3. Nicht als Schadenminderungskosten gelten Kosten für<br />
Maßnahmen, soweit durch diese<br />
12.3.1. über die Dauer der Betriebsunterbrechung hinaus<br />
für den <strong>Versicherung</strong>snehmer Nutzen entsteht,<br />
12.3.2. ein nicht versicherter Deckungsbeitrag erwirtschaftet<br />
wird.<br />
13. Unterversicherung<br />
Die gemäß Punkt 11. ermittelte Entschädigung wird bei Vorliegen<br />
einer Unterversicherung nach den Bestimmungen der ABS<br />
gekürzt.<br />
14. Entschädigungsgrenzen; Selbstbeteiligungen<br />
14.1 Ist eine Höchstentschädigung bzw. Jahreshöchstentschädigung<br />
vereinbart, so gilt diese als Grenze für die<br />
Ersatzleistung.<br />
14.2. Die gemäß Punkt 11 ermittelten Entschädigungen<br />
werden je Schadenereignis um die vereinbarte<br />
Selbstbeteiligung gekürzt (nach Berücksichtigung der<br />
Unterversicherung).<br />
14.3. Alle Schadenereignisse, die aus ein und derselben<br />
Ursache im zeitlichen Zusammenhang innerhalb von 72<br />
Stunden eintreten, bzw. bei Hochwasser vom Zeitpunkt<br />
des Eintrittes bis zur Beendigung der die normale Höhe<br />
merklich übersteigenden Wasserführung eines<br />
stehenden oder fließenden Gewässers, gelten im Sinne<br />
der Bestimmungen 14.1. und 14.2. als ein<br />
Schadenereignis.<br />
15. Zahlung der Entschädigung<br />
15.1. Ist es nach Ablauf von 2 Wochen seit Beginn der Unterbrechung<br />
und nach Ablauf jedes weiteren Monates<br />
möglich, den Betrag festzustellen, den der Versicherer<br />
für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens<br />
zu vergüten hat, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer verlangen,<br />
dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die<br />
Gesamtleistung gezahlt wird.<br />
15.2. Der Versicherer kann den monatlichen Nachweis über<br />
die tatsächlich nicht erwirtschafteten Deckungsbeiträge<br />
verlangen.<br />
15.3. Solange die Entschädigung nicht einvernehmlich oder<br />
durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt ist,<br />
kann eine Abtretung der Entschädigung gegen den<br />
Versicherer nicht geltend gemacht werden.<br />
15.4. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein Sachverständigengutachten<br />
vor, so wird der Versicherer das Einvernehmen<br />
mit dem Sachverständigen über eine angemessene<br />
Akontozahlung herstellen.<br />
Auch bei noch nicht vollständiger Klarheit über die<br />
Leistungsverpflichtung des Versicherers wird eine<br />
Akontierung ohne Präjudiz und mit voller Rückzahlungsverpflichtung<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers bei<br />
Leistungsfreiheit vorgenommen, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
entsprechende Sicherheiten stellt.<br />
16. Sachverständigenverfahren<br />
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den<br />
Bestimmungen der ABS vereinbart:<br />
16.1. Die Feststellung der Sachverständigen muss<br />
mindestens enthalten:<br />
16.1.1. den <strong>Versicherung</strong>swert,<br />
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16.1.2. den Umfang und die Dauer der Betriebsunterbrechung,<br />
16.1.3. den Betrag des innerhalb der Haftungszeit<br />
eintretenden Unterbrechungsschadens.<br />
16.2. Die im Sachverständigenverfahren Beteiligten sind in<br />
gleicher Weise wie der Versicherer zur Verschwiegenheit<br />
über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen<br />
verpflichtet.<br />
16.3. Sachverständigenauswahl<br />
Der Versicherer wird als Sachverständige keine<br />
Personen benennen, die Mitbewerber des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers sind oder mit diesem in<br />
Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen,<br />
die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt<br />
sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis<br />
stehen.<br />
Entsprechendes gilt für die Benennung eines<br />
Obmannes durch die Sachverständigen.<br />
17. <strong>Versicherung</strong>ssumme und Haftungssumme nach dem<br />
Schadenfall<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme und die Haftungssumme – nicht<br />
jedoch eine Jahreshöchstentschädigungssumme - wird nicht<br />
dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.<br />
18. Veräußerung des versicherten Betriebes<br />
Bei einer Veräußerung des versicherten Betriebes sind die<br />
§§ 69 bis 71 VersVG sinngemäß anzuwenden.<br />
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Teil C. Allgemeine Vereinbarungen<br />
Ausschluß von Terrorschäden<br />
Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag oder<br />
einem seiner Anhänge ist vereinbart, dass Personen- und Sachschäden<br />
einschließlich sonstiger Zahlungen für <strong>Versicherung</strong>sfälle,<br />
die direkt oder indirekt durch einen terroristischen Akt verursacht<br />
oder mitverursacht worden sind, von dieser <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen<br />
sind, unabhängig davon, ob eine andere Ursache oder ein<br />
anderes Ereignis, in welcher zeitlichen Abfolge auch immer, mit zum<br />
Schaden beigetragen hat.<br />
Terroristischer Akt im Sinne dieser Klausel ist jede Handlung –<br />
gleich ob sie in der Anwendung, Androhung oder Vorbereitung von<br />
Gewalthandlungen besteht oder nicht – einer eigenständig oder im<br />
Auftrag oder in Verbindung mit einer Organisation oder einer<br />
Regierung handelnden Person oder Gruppe(n) von Personen,<br />
die allem Anschein nach begangen wurde um<br />
--- eine de iure oder de facto Regierung bzw. einen Staat<br />
oder die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit einzuschüchtern<br />
oder zu beeinflussen, oder<br />
--- das Wirtschaftsleben ganz oder teilweise zu beeinträchtigen<br />
oder<br />
deren Art oder Kontext darauf schließen lässt, dass sie im Zusammenhang<br />
mit politischen, sozialen, religiösen, ideologischen<br />
oder ähnlichen Gründen oder Zielen verübt wurde.<br />
Diese Klausel schließt außerdem Personen- und Sachschäden einschließlich<br />
sonstiger Zahlungen für <strong>Versicherung</strong>sfälle aus, die direkt<br />
oder indirekt verursacht oder mitverursacht worden sind durch<br />
Handlungen, die der Kontrolle, der Vorbeugung oder Unterdrückung<br />
terroristischer Akte dienen oder in sonstiger Weise mit einem terroristischen<br />
Akt zusammenhängen.<br />
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages<br />
alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos<br />
erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig<br />
verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des <strong>Versicherung</strong>snehmers,<br />
nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhungen gemäß<br />
§ 27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt.<br />
Anzeigen des <strong>Versicherung</strong>snehmers zur Sach- oder<br />
Betriebsunterbrechungs-<strong>Versicherung</strong><br />
Bestehen die Sach- und die Betriebsunterbrechungs-<strong>Versicherung</strong><br />
bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben<br />
Versicherers, so gelten Anzeigen über Gefahrenumstände bei<br />
Abschluss des Vertrages oder über Gefahrenänderungen nach<br />
Abschluss des Vertrages für beide <strong>Versicherung</strong>en.<br />
Anzeige von Gefahrenerhöhungen (Versehensklausel)<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer wird sein Aufsichtspersonal zur<br />
laufenden Überwachung der Gefahrenverhältnisse auf dem<br />
<strong>Versicherung</strong>sgrundstück verpflichten und Gefahrenerhöhungen<br />
nach Art. 2 ABS, rechtzeitig anzeigen. Dies gilt auch für<br />
Gefahrenerhöhungen, die sich aus der Änderung bestehender oder<br />
der Aufnahme neuer Betriebszweige ergeben.<br />
Um etwa versehentlich nicht gemeldete oder bisher nicht bekannt<br />
gewesene Gefahrenerhöhungen nachträglich feststellen zu können,<br />
wird der <strong>Versicherung</strong>snehmer das versicherte Wagnis jährlich prüfen.<br />
Die Anzeige einer Gefahrenerhöhung gilt als rechtzeitig, wenn sie<br />
sodann unverzüglich erstattet wird.<br />
Die Rechtsfolgen gemäß § 25 Vers.VG gelten daher bis zu dem<br />
vorgenannten Zeitpunkt als aufgeschoben.<br />
Repräsentanten<br />
Als Repräsentanten gelten, bei<br />
Desweiteren sind Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen,<br />
die direkt oder indirekt durch biologische oder chemische<br />
Kontamination verursacht werden, ausgeschlossen.<br />
Unter Kontamination ist die Verseuchung, Vergiftung, Verhinderung<br />
und/oder Einschränkung der Nutzung von Sachen aufgrund der<br />
Auswirkungen chemischer und/oder biologischer Substanzen zu<br />
verstehen.<br />
Sollte ein Teil dieses Ausschlusses für nichtig oder nicht rechtswirksam<br />
erklärt werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der<br />
übrigen Teile.<br />
Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Unternehmer im Sinne des<br />
Konsumentenchutzgesetzes, so hat er nachzuweisen, dass ein<br />
Schaden weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit<br />
einem Terrorakt steht.<br />
AG:<br />
Ges.mbH:<br />
KG:<br />
OHG:<br />
Ges.d.b.R.:<br />
Einzelfirmen:<br />
bei anderen Unternehmungsformen:<br />
ausländische Firmen:<br />
die Mitglieder des Vorstandes und ihnen<br />
gleichgestellte Generalbevollmächtigte<br />
die Geschäftsführer<br />
die Komplementäre<br />
die Gesellschafter<br />
die Gesellschafter<br />
die Inhaber<br />
der entsprechende Personenkreis<br />
der entsprechende Personenkreis<br />
Änderungen von Bedingungen und Klauseln<br />
Werden die, diesem <strong>Versicherung</strong>svertrag zu Grunde liegende Allgemeine<br />
Bedingungen, Zusatzbedingungen, Sonderbedingungen,<br />
Sicherheitsvorschriften, Besondere Bedingungen, Klauseln und<br />
Vereinbarungen durch die <strong>Versicherung</strong>sgesellschaft selbst während<br />
der Laufzeit dieses Vertrages zu Gunsten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
geändert, so gelten diese mit sofortiger Wirkung auch für diesen<br />
Vertrag.<br />
Erfordern Änderungen eine höhere Prämie, so wird diese vom Zeitpunkt<br />
der Änderung berechnet, sofern der <strong>Versicherung</strong>snehmer die<br />
Verbesserungen weiter wünscht.<br />
Anerkennungsklausel<br />
Ferner generell die in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen<br />
Personen des <strong>Versicherung</strong>snehmers (der Versicherten)<br />
– im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes.<br />
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheitsvorschriften<br />
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften<br />
bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem <strong>Versicherung</strong>sgrundstück<br />
gelten, soweit sie durch zwingende technische<br />
Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die<br />
gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Verstoß gegen<br />
Art. 3 ABS und, wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine<br />
Gefahrenerhöhung darstellen, auch wenn nicht als Verstoß gegen<br />
den Art. 2 der ABS.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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Abweichungen, die die Dauer von 4 Monaten überschreiten, gelten<br />
jedoch nicht mehr als vorübergehend.<br />
Dies gilt nicht für die Durchführungen von Feuerarbeiten, ohne<br />
Unterschied, ob sie durch eigenes Personal oder durch Fremdfirmen<br />
durchgeführt werden.<br />
Bei Durchführungen von Feuerarbeiten, egal ob sie durch eigenes<br />
Personal oder Fremdfirmen durchgeführt werden, sind unter allen<br />
Umständen die enthaltenen Bestimmungen einzuhalten; der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
trägt für die Einhaltung der Vorschriften die volle<br />
Verantwortung.<br />
Dies gilt weiters nicht für getroffene Vereinbarungen zu vorhandenen<br />
Lösch- und Meldeanlagen. Auch hier ist die Verantwortlichkeit<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers voll aufrecht.<br />
Werden trotzdem von den ausführenden Fremdfirmen die Sicherheitsvorschriften<br />
wider Wissen und Willen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
verletzt, so ist diese Verletzung als eine unverschuldete anzusehen.<br />
Diese Vereinbarung hat für die Einbruch-Diebstahl-<strong>Versicherung</strong><br />
keine Gültigkeit.<br />
Führung<br />
Der führende Versicherer oder seine in der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />
genannte Geschäftsstelle ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers für alle beteiligten Versicherer<br />
in Empfang zu nehmen.<br />
Prozessführung<br />
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer<br />
die gleichen sind, wird folgendes vereinbart:<br />
1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer wird bei diesem Vertrag seine<br />
Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und<br />
wegen dessen Anteils gerichtlich geltend machen.<br />
2) Die an der <strong>Versicherung</strong> beteiligten Versicherer erkennen<br />
die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene<br />
Entscheidung gegenüber dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
sowie die vom führenden Versicherer mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
nach Streitanhängigkeit geschlossenen<br />
Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Andererseits<br />
erkennt der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Ausgang<br />
eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch<br />
gegenüber den beteiligten Versicherern als für ihn<br />
verbindlich an.<br />
3) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme<br />
nicht erreicht, ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer berechtigt<br />
und auf Verlangen des führenden oder eines beteiligten<br />
Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen<br />
zweiten, erforderlichen falls auch auf weitere beteiligte<br />
Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten<br />
ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet<br />
die Bestimmung des Punktes 2) keine Anwendung.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
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Teil D. Haftungserweiterung Technische<br />
<strong>Versicherung</strong> – <strong>Sachversicherung</strong><br />
Sämtliche Regelungen, Obliegenheiten und Ausschlußbestimmungen<br />
hinsichtlich der nachfolgenden Gefahren gelten gemäß Teil<br />
A. und C.<br />
1. Versicherte Sachen<br />
1.1 Die in der Polizze angeführten Sachen sind versichert, solange<br />
sie am in der Polizze genannten <strong>Versicherung</strong>sort.<br />
1.1.1 betriebsfertig aufgestellt sind oder<br />
1.1.2. zur Reinigung, Überholung, Revision, Instandsetzung<br />
oder zur Verbringung nach einem anderen Standort<br />
oder aus Anlass eines ersatzpflichtigen Schadens<br />
stillgelegt, demontiert, montiert oder befördert werden.<br />
Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach<br />
beendeter Erprobung (Probebetrieb) zur Aufnahme des<br />
normalen Betriebes entsprechend den Herstelleranweisungen<br />
bereit ist und soferne vorgesehen, die<br />
formelle Übernahme durchgeführt wurde.<br />
1.2 Öl, das die Funktion der Kühlung, Isolation oder<br />
Kraftübertragung hat, gilt im Zusammenhang mit einem<br />
ersatzpflichtigen Schaden an der versicherten Maschine nur<br />
dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für Öl in Transformatoren, Schalt- und<br />
Messeinrichtungen gilt im vorstehenden Sinne als vereinbart.<br />
1.3 Fundamente und Einmauerungen sind nur dann mitversichert,<br />
wenn dies besonders vereinbart ist.<br />
1.4 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich nicht auf<br />
1.4.1 Werkzeuge aller Art wie Bohrer, Brechwerkzeuge,<br />
Druckstöcke, Formen, Matrizen, Filme, Raster, Folien,<br />
Messer, Musterwalzen, Sägeblätter, Schneidewerkzeuge,<br />
Siebe, Filter, Steine, Stempel u.dgl. sowie<br />
Kugeln, Schlaghämmer und Schlagplatten von Mühlen,<br />
Bär und Chabotte der Schmiedehämmer;<br />
1.4.2 Verschleißteile aller Art wie Bereifungen, Raupenglieder,<br />
Leiträder und Laufrollen von Raupenfahrzeugen,<br />
Bürsten, Gurten, Ketten, Riemen, Schläuche,<br />
Seile, Transportbänder, Gummi-, Textil- und<br />
Kunststoffbeläge, Walzenbeläge, Auskleidungen (z.B.<br />
Ausmauerungen) von Feuerräumen und Ofenfutter,<br />
Isolationen, u.dgl.;<br />
1.4.3 Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien,<br />
Filtermassen, Katalysatoren, Kontaktmassen,<br />
Reinigungsmittel, Schmiermittel, Maschinenöl,<br />
Kühlmittel, u.dgl. (siehe jedoch Abs. (1.2));<br />
1.4.4 externe Datenträger (Disketten, Bänder, Ton- und<br />
Bildträger, u.dgl.), Software und sonstige Daten.<br />
2. Versicherte Gefahren und Schäden<br />
2.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich<br />
eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten<br />
Sachen durch<br />
2.1.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit<br />
oder Böswilligkeit;<br />
Erdschluss, Kontaktfehler, Überschlag, Überlastung)<br />
auch wenn dabei licht-, wärme- oder explosionsartige<br />
Erscheinungen auftreten.<br />
Ebenso durch Überspannung oder durch Induktion<br />
infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladung;<br />
resultieren daraus licht-, wärme- oder explosionsartige<br />
Erscheinungen, besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz nur für<br />
die davon betroffenen elektrischen Einrichtungen;<br />
2.1.3 Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und<br />
Herstellungsfehler;<br />
2.1.4 Zerbersten infolge von Zentrifugalkraft;<br />
2.1.5 Wassermangel in Dampfkesseln und Apparaten;<br />
2.1.6 Implosion oder sonstige Wirkungen von Unterdruck;<br />
2.1.7 Überdruck mit Ausnahme von Explosion<br />
2.1.8 Versagen von Mess-, Regel-, Steuer- oder Sicherheitseinrichtungen;<br />
2.1.9 Frost und unmittelbare Wirkung von Eisgang;<br />
2.1.10 von außen mechanisch einwirkende Ereignisse.<br />
2.2 Abweichend von Punkt 2.1 erstreckt sich der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
für<br />
- Baugruppen mit Bauelementen der Halbleitertechnik<br />
und<br />
- deren interne Datenträger (bei denen vom Hersteller<br />
eine betriebsbedingte Auswechslung durch den<br />
Benutzer nicht vorgesehen ist)<br />
auf unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen<br />
oder Zerstörungen<br />
nur soweit, als eine versicherte Gefahr gemäß Punkt 2.1<br />
nachweislich von außen eingewirkt hat. Bei Beschädigungen<br />
durch unter Punkt 2.1.1 und 2.1.2 angeführte Gefahren jedoch<br />
nur dann, wenn die Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel<br />
erkennbar sind.<br />
2.3 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf die<br />
Entstehungsursache, n i c h t auf Schäden, die nach den<br />
Punkten 1.1 – 1.3 (excl. Punkt 1.3.4) gemäß Teil A versichert<br />
werden können bzw. eingetreten sind<br />
2.3.1 durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der<br />
<strong>Versicherung</strong> vorhanden waren und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
(Versicherten) oder den in leitender<br />
Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen<br />
Personen bekannt waren oder bekannt sein mussten;<br />
2.3.2 durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen<br />
oder Unterlassungen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
(Versicherten) oder der in leitender Stellung für die<br />
Betriebsführung verantwortlichen Personen;<br />
2.3.3 durch Inbetriebnahme nach einem Schaden vor<br />
Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und<br />
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes;<br />
2.3.4 an Sicherungselementen aller Art durch ihre<br />
bestimmungsgemäße Funktion;<br />
2.3.5 durch Aufgabe oder Verlust der versicherten Sachen;<br />
2.1.2 die Energie des elektrischen Stromes an elektrischen<br />
Einrichtungen (z.B. Steigerung der Stromstärke,<br />
Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss,<br />
2.3.6 durch Verkratzen, Verschrammen oder sonstige<br />
Veränderungen der Oberfläche, die nur<br />
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Schönheitsfehler darstellen (z.B. Lack-, Email- und<br />
Schrammschäden);<br />
2.3.7 an fahrbaren Maschinen durch Zusammenstoß,<br />
Entgleisung, Erd- und Gewölbeeinbruch, Brücken- und<br />
Bahnkörpereinsturz sowie Abrutsch, Absturz,<br />
Grubenraum-, Wasser- und Schwemmsandeinbruch,<br />
auch dann, wenn sie durch eine in Punkt 2.1 genannte<br />
Gefahr verursacht wurden.<br />
2.4 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, für<br />
die der Lieferant gesetzlich oder vertraglich zu haften hat.<br />
Liegt eine der Ursachen nach Punkt 2.1.1 – 2.1.10 vor und<br />
bestreitet der Lieferant seine Haftung, dann leistet der<br />
Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherten) Ersatz<br />
unter Eintritt in die Rechte gegenüber dem Lieferanten (§ 67<br />
<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VersVG)). Lässt sich diese<br />
Haftung des Lieferanten nur im Rechtswege feststellen, so ist<br />
der <strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherte) auf Verlangen und<br />
Kosten des Versicherers zur Führung des Rechtsstreites<br />
verpflichtet.<br />
Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherte) Hersteller,<br />
Verkäufer oder Lieferant der versicherten Sache, so leistet der<br />
Versicherer keinen Ersatz für Schäden, für die bei Fremdbezug<br />
üblicherweise der Hersteller, Verkäufer oder Lieferant<br />
einzutreten hätte.<br />
2.5 Fällt eine versicherte Gefahr bzw. ein versicherter Schaden<br />
auch unter das Leistungsversprechen eines bestehenden<br />
Wartungsvertrages, geht im Schadenfall der Wartungsvertrag<br />
dem <strong>Versicherung</strong>svertrag voran.<br />
3. <strong>Versicherung</strong>swert<br />
Siehe dazu Pkt 7.1.2.1 gemäß Teil A<br />
4. Ersatzleistung<br />
4.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer (Versicherte) hat in jedem Schadenfall<br />
den in der Polizze für jede einzelne Sache als Selbstbehalt<br />
angegebenen Betrag selbst zu tragen.<br />
Der vereinbarte Selbstbehalt wird je Schadensfall von dem<br />
Schadenbetrag (das ist der bedingungsgemäß als<br />
ersatzpflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz<br />
gemäß § 63 VersVG) abgezogen.<br />
Abweichend von Artikel 10 (1) ABS bildet die<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes<br />
die Grenze für die Ersatzleistung.<br />
4.2 Die Ersatzleistung erfolgt:<br />
4.2.1 bei Wiederherstellung einer beschädigten versicherten<br />
Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand durch<br />
Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des<br />
Schadenfalles einschließlich der Kosten für Demontage,<br />
Montage, Fracht (exklusive Luftfracht), sowie für<br />
allfälligen Zoll. Der Wert des anfallenden Altmaterials<br />
(z.B. Austauschteile) wird angerechnet.<br />
Werden bei Wiederherstellung einer beschädigten,<br />
versicherten Sache<br />
ersetzt, so ist bei Bemessung der Ersatzleistung für<br />
diese Teile die Wertminderung der ersetzten Teile in<br />
vollständig eingebautem Zustand zugrunde zu legen.<br />
Nur auf Grund besonderer Vereinbarung ersetzt der<br />
Versicherer im Falle eines bedingungsgemäßen<br />
ersatzpflichtigen Schadens an den versicherten Sachen<br />
Kosten für Arbeitszeitzuschläge (Überstunden,<br />
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) sowie auf<br />
Erstes Risiko<br />
- Kosten für Erd- und Bauarbeiten<br />
- Bergungskosten<br />
- Bewegungs- und Schutzkosten<br />
- Luftfrachtkosten<br />
- Aufräumungskosten<br />
- Mehrkosten für gefährlichen Abfall<br />
Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß bei einer<br />
Reparatur Änderungen, Verbesserungen oder<br />
Überholungen vorgenommen werden, gehen zu Lasten<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten).<br />
Wird eine vorläufige Reparatur vorgenommen, so<br />
gehen die Kosten dafür zu Lasten des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten) (siehe auch<br />
Punkt 2.3.3).<br />
4.2.2 Bei völliger Zerstörung einer versicherten Sache oder<br />
wenn die Wiederherstellungskosten (gemäß Punkt<br />
4.2.1) den technischen Zeitwert der Sache unmittelbar<br />
vor dem Schadenfall erreichen oder überschreiten, wird<br />
maximal der technische Zeitwert vergütet. Der<br />
technische Zeitwert ergibt sich aus dem<br />
<strong>Versicherung</strong>swert unmittelbar vor dem Schadenfall,<br />
reduziert um den Abzug für Alter, Abnützung und/oder<br />
andere Ursachen. Der Wert des anfallenden<br />
Altmaterials (z.B. Austauschteile) und/oder der<br />
Restwert werden angerechnet.<br />
Sind unter einer Position mehrere zusammengehörige<br />
Sachen (Konstruktionseinheiten wie Motore, Getriebe,<br />
Pumpen) versichert, und werden einzelne hievon<br />
zerstört, dann werden diese Schadenfälle so behandelt,<br />
als wären diese völlig zerstörten Sachen unter einer<br />
eigenen Position versichert.<br />
Bei Konstruktionseinheiten wird Ersatz für die<br />
Konstruktionseinheiten jedoch nur dann geleistet, wenn<br />
üblicherweise kein kleinerer Ersatzteil lieferbar ist. (Die<br />
Grenze der Ersatzleistung bildet der Zeitwert der<br />
Konstruktionseinheit.)<br />
Bei zusammengehörigen Einzelsachen oder<br />
Konstruktionseinheiten wird die allfällige Entwertung,<br />
welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen<br />
oder Konstruktionseinheiten durch die Beschädigung<br />
oder Zerstörung der anderen erleiden, nicht<br />
berücksichtigt.<br />
4.2.3 Für Schäden an den mitversicherten Fundamenten wird<br />
nur Ersatz geleistet, wenn sie die Folge eines ersatzpflichtigen<br />
Schadens an den versicherten Sachen sind.<br />
- Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Beheizungskörper,<br />
Heizelemente<br />
- Elektronen-, Elektronenstrahlröhren<br />
- Brennerdüsen<br />
- bei Verbrennungskraftmaschinen: Zylinderköpfe,<br />
Zylinderbüchsen, Kolben, Kolbenböden<br />
- Öl- und Gasfüllungen<br />
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Teil E. Haftungserweiterung Technische<br />
<strong>Versicherung</strong> – Betriebsunterbrechungs-<strong>Versicherung</strong><br />
2. Maschinenschaden (Sachschaden)<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich<br />
eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten<br />
Sachen gemäß den in Teil D Pkt. 2.1 und 2.2 angeführten Gefahren.<br />
Sämtliche Regelungen, Obliegenheiten und Ausschlußbestimmungen<br />
hinsichtlich der nachfolgenden Gefahren gelten gemäß Teil<br />
B, C und D.<br />
1. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong>, Versicherte Sache,<br />
<strong>Versicherung</strong>sort<br />
1.1 Wird der Betrieb des <strong>Versicherung</strong>snehmers (Versicherten) in<br />
Folge eines Maschinenschadens (Punkt 2) an einer in der<br />
Polizze bezeichneten, am genannten <strong>Versicherung</strong>sort<br />
betriebsfertig (Punkt 1.2) aufgestellten versicherten Sache<br />
(siehe auch Punkt 1.2.2. bis 1.2.4.) unterbrochen, so ersetzt der<br />
Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.<br />
1.2 Eine Sache ist betriebsfertig aufgestellt, wenn sie nach<br />
beendeter Erprobung (Probebetrieb) zur Aufnahme des<br />
normalen Betriebes entsprechend den Herstelleranweisungen<br />
bereit ist und, sofern vorgesehen, die formelle Übernahme<br />
durchgeführt wurde.<br />
1.2.1 Waren die Sachen betriebsfertig aufgestellt, so bleiben<br />
sie auch während der Dauer der Reinigung, Überholung,<br />
Revision, Instandsetzung oder Verbringung<br />
nach einem anderen Standort versichert, sofern diese<br />
Tätigkeit am <strong>Versicherung</strong>sort vorgenommen werden.<br />
1.2.2 Öl, das die Funktion der Kühlung, Isolation oder<br />
Kraftübertragung hat, gilt im Zusammenhang mit einem<br />
ersatzpflichtigen Schaden an der versicherten Maschine<br />
nur dann versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz für Öl in Transformatoren,<br />
Schalt- und Messeinrichtungen gilt im vorstehenden<br />
Sinne als vereinbart.<br />
1.2.3 Fundamente und Einmauerungen sind nur dann<br />
mitversichert, wenn dies besonders vereinbart ist.<br />
1.2.4 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich nicht auf<br />
1.2.4.1 Werkzeuge aller Art wie Bohrer,<br />
Brechwerkzeuge, Druckstöcke, Formen,<br />
Matrizen, Filme, Raster, Folien, Messer,<br />
Musterwalzen, Sägeblätter, Schneidewerkzeuge,<br />
Siebe, Filter, Steine, Stempel u.dgl.<br />
sowie Kugeln, Schlaghämmer und<br />
Schlagplatten von Mühlen, Bär und Chabotte<br />
der Schmiedehämmer;<br />
1.2.4.2 Verschleißteile aller Art wie Bereifungen,<br />
Raupenglieder, Leiträder und Laufrollen von<br />
Raupenfahrzeugen, Bürsten, Gurten, Ketten,<br />
Riemen, Schläuche, Seile, Transportbänder,<br />
Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge,<br />
Walzenbeläge, Ausmauerungen von Feuerräumen<br />
und Ofenfutter, Isolationen, u.dgl.;<br />
1.2.4.3 Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe,<br />
Chemikalien, Filtermassen, Katalysatoren,<br />
Kontaktmassen, Reinigungsmittel, Schmiermittel,<br />
Maschinenöl, Kühlmittel, u.dgl. (siehe<br />
jedoch Pkt. 1.2.2)<br />
1.2.4.4 externe Datenträger (Disketten, Bänder, Tonund<br />
Bildträger, u.dgl.), Software und sonstige<br />
Daten.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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Teil F. Besondere Vereinbarungen zu den<br />
Teilen D. und E.<br />
Soweit sinnvoll anwendbar und in der Polizze angeführt, finden die<br />
Vereinbarungen des Teiles C Anwendung.<br />
Bergungskosten<br />
Gemäß Punkt 4.2.1 des Teiles D ist die Mitversicherung der<br />
Bergungskosten vereinbart.<br />
Die Bergungskosten sind für die in der Polizze bezeichneten<br />
Sachen bis zur Höhe der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
auf Erstes Risiko mitversichert.<br />
Bergungskosten sind jene Kosten, die im ersatzpflichtigen<br />
Schadenfall aufgewendet werden müssen, um die<br />
beschädigte versicherte Sache in eine Lage zu bringen, die<br />
eine Reparatur ermöglicht.<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für diese<br />
Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur Verfügung.<br />
Erd- und Bauarbeiten<br />
In Erweiterung des Punktes 4.2.1. des Teiles D ist<br />
vereinbart, dass Kosten für Erd- und Bauarbeiten, die zur<br />
Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet<br />
werden müssen, bis zu der hiefür vereinbarten<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko versichert sind.<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für diese<br />
Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur Verfügung.<br />
Eichkosten<br />
In Ergänzung zu Punkt 4.2.1. des Teiles D ist vereinbart,<br />
dass nach einem ersatzpflichtigen Schaden an der<br />
versicherten Sache erforderliche Eichkosten unter Abzug der<br />
Ersparnis ersetzt werden, die sich aus der Verschiebung des<br />
nächsten Eichzeitpunktes ergeben.<br />
Luftfrachtkosten<br />
In Erweiterung des Punktes 4.2.1. des Teiles D ist<br />
vereinbart, dass Kosten für Luftfrachten, die zur Behebung<br />
eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden<br />
müssen, bis zu der hiefür vereinbarten<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko versichert sind<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für diese<br />
Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur Verfügung.<br />
Fundamente (Einschluss)<br />
In Erweiterung des Punktes 4.2.1. des Teiles D ist<br />
vereinbart, dass Fundamente für die in der Polizze<br />
bezeichneten Sachen mitversichert sind.<br />
Bewegungs- und Schutzkosten<br />
Durchbruch, Abriß oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen<br />
oder für das Erweitern von Öffnungen.<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für diese<br />
Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur Verfügung.<br />
Mehrkosten durch Behandlung von gefährlichem Abfall,<br />
Problemstoffen und/oder kontaminiertem Erdreich<br />
1. In Ergänzung zu Punkt 4.2.1. des Teiles D sind im<br />
Rahmen der hiefür in der Polizze vereinbarten<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko Folgeschäden<br />
versichert, die bei einem ersatzpflichtigen Schadenfall<br />
dadurch entstehen, dass versicherte Sachen (gemäß<br />
dem Abfallwirtschaftsgesetz [AWG] BGBI. 325/90 in<br />
der letztgültigen Fassung) zu gefährlichem Abfall oder<br />
Problemstoffen werden bzw. umgebendes Erdreich der<br />
Schadenstelle kontaminiert wird und die Behandlung<br />
nur mit Mehrkosten durchgeführt werden kann.<br />
2. Unter "kontaminiertem Erdreich" ist solches zu<br />
verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung<br />
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit<br />
anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven Sachen)<br />
auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBI.<br />
325/90 in der letztgültigen Fassung oder des<br />
Wasserrechtsgesetzes 1959 in der letztgültigen<br />
Fassung geboten ist.<br />
3. Unter "Behandlung" sind alle Maßnahmen zu<br />
verstehen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall,<br />
Probelmstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich<br />
aufzuräumen und zu verwerten, ohne feste<br />
Rückstände zu beseitigen oder deponiefähig zu<br />
machen.<br />
4. Der gefährliche Abfall, die Problemstoffe und die<br />
Kontamination des Erdreiches müssen am<br />
<strong>Versicherung</strong>sort aus versicherten Sachen durch ein<br />
versichertes Ereignis entstanden sein. Werden die<br />
Kosten der Behandlung durch Schadstoffe verursacht,<br />
so müssen die Schadstoffe bei diesem versicherten<br />
Ereignis entstanden oder freigesetzt worden sein.<br />
5. Die Kosten einer kurzfristigen, einmaligen<br />
Zwischenlagerung - für eine Höchstdauer von sechs<br />
Monaten - übernimmt der Versicherer im Rahmen der<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme unter der Voraussetzung, dass<br />
ihm die Zwischenlagerung unverzüglich angezeigt<br />
wurde.<br />
6. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen<br />
Möglichkeiten der Behandlung beschränkt sich die<br />
Haftung des Versicherers auf die kostengünstigste<br />
Abwicklung.<br />
7. Die Kosten für die Behandlung von nicht versicherten<br />
Sachen wie z.B. Wasser inkl. Grundwasser und Luft<br />
(ausgenommen Erdreich) werden nicht ersetzt, ebenso<br />
nicht, wenn sie mit versicherten Sachen vermischt<br />
werden.<br />
In Erweiterung des Punktes 4.2.1. des Teiles D ist<br />
vereinbart, dass Bewegungs- und Schutzkosten die zur<br />
Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet<br />
werden müssen, für die in der Polizze bezeichneten Sachen<br />
bis zu der hiefür vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme auf<br />
Erstes Risiko versichert sind.<br />
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die<br />
dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung<br />
der versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert<br />
oder geschützt werden müssen, insbesondere<br />
Aufwendungen für De- und Remontage von Maschinen, für<br />
8. Entstehen Kosten für die Behandlung von Erdreich<br />
oder von versicherten Sachen, die bereits vor Eintritt<br />
des <strong>Versicherung</strong>sfalles kontaminiert waren (Altlasten),<br />
so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine<br />
Beseitigung der bestehenden Kontamination<br />
erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne<br />
Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den<br />
<strong>Versicherung</strong>sfall aufgewendet worden wäre.<br />
9. Hinsichtlich der Mehrkosten aus der Behandlung von<br />
kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den<br />
vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.<br />
10. Folgeschäden an Fundamenten von versicherten<br />
Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten<br />
sind im Rahmen dieser Besonderen Bedingung nur<br />
dann mitversichert, wenn diese Fundamente ebenfalls<br />
in die Maschinenbruchversicherung eingeschlossen<br />
sind.<br />
11. Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für<br />
diese Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur<br />
Verfügung.<br />
Aufräumungskosten<br />
Gemäß Punkt 4.2.1. des Teiles D sind die Aufräumungskosten,<br />
die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens<br />
aufgewendet werden müssen, bis zu der hiefür vereinbarten<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko, mitversichert.<br />
Aufräumungskosten sind jene Kosten, die aufgewendet<br />
werden müssen, um eine beschädigte oder zerstörte Sache<br />
aufzuräumen oder vom <strong>Versicherung</strong>sort zu entfernen<br />
(inklusive Abfuhrkosten bis zum nächsten Ablagerungsort).<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme auf Erstes Risiko steht für diese<br />
Kosten in einer <strong>Versicherung</strong>speriode einmal zur Verfügung.<br />
Kosten für Arbeitszeitzuschläge<br />
Gemäß Punkt 4.2.1. des Teiles D sind die Kosten für<br />
Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die zur<br />
Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet<br />
werden müssen, mitversichert.<br />
Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 30.06.2012 - <strong>Sachversicherung</strong> Fassung 1995<br />
<strong>Donau</strong> <strong>Versicherung</strong> AG Vi enna Insurance Group, Sitz: 1010 Wi en, Schottenring 15,<br />
registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m, DVR: 0016683, UID: ATU 36848408<br />
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