Prüfungsreglement - Kanton Solothurn
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Amt für Wald, Jagd und Fischerei<br />
Reglement über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung<br />
Vom 1. November 2012<br />
Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF)<br />
gestützt auf § 7 Absatz 2 der Jagdprüfungsverordnung vom 11. Juni 2012 1 ) (JPV, BGS 626.15)<br />
beschliesst:<br />
1. Anmeldung<br />
§ 1. Termin<br />
Der Anmeldetermin für die Jagdprüfung und den Jagdlehrgang ist jeweils der 15. November. Die<br />
Ausschreibung erfolgt im Amtsblatt und auf der Internetseite der Abteilung Jagd und Fischerei.<br />
§ 2. Zulassung<br />
Wer zum Jagdlehrgang zugelassen wird, erhält vom AWJF:<br />
a) ein Jagdlehrgangsheft;<br />
b) die eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Verordnungen und Reglemente über die Jagd;<br />
c) den Terminplan für die Ausbildungsmodule sowie für die praktische und theoretische Jagdprüfung;<br />
d) Merkblätter.<br />
2. Jagdlehrgang<br />
§ 3. Jagdlehrgangsheft<br />
1<br />
Im Jagdlehrgangsheft sind die geleisteten Hegestunden und der Besuch der Pflichtmodule einzutragen<br />
und durch die verantwortlichen Personen zu bestätigen. Bleistifteintragungen werden<br />
nicht anerkannt.<br />
2<br />
Das Jagdlehrgangsheft ist dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei bis spätestens 20 Tage (Poststempel)<br />
vor der theoretischen Prüfung unaufgefordert einzureichen.<br />
§ 4. Hegestunden<br />
1<br />
Während dem Jagdlehrgang müssen mindestens 25 Hegestunden geleistet werden. Anrechenbar<br />
sind folgende hegerischen Tätigkeiten:<br />
a) Pflege, Gestaltung und Unterhalt wichtiger Lebensräume für Wildtiere und Vögel;<br />
b) Pflege von Waldrändern, Anlegen und Pflegen von Hecken-, Brut- und Äsungsgehölzen;<br />
c) Wildschadenverhütung und Wildschadenbehebung (z. B. Beheben von Wiesenschäden);<br />
d) Entfernen von Einzäunungen (inkl. Einzelschutz an Bäumen) in Feld und Wald;<br />
e) Rehkitzrettung;<br />
f) Wildzählungen.<br />
2<br />
Nicht anrechenbare Tätigkeiten sind:<br />
a) Erstellen und Beschicken von Kirrungen, Ablenkfütterungen und Salzlecken;<br />
b) Erstellen und Unterhalt von Hochsitzen und Kanzeln;<br />
c) Erstellen und Unterhalt von Aserplätzen.<br />
3<br />
Das AWJF entscheidet abschliessend über die Anerkennung der hegerischen Tätigkeiten.<br />
1<br />
BGS 626.15
§ 5. Pflichtmodule<br />
Pflichtmodule sind praxisbezogene Ausbildungstage und müssen besucht werden. Die Module<br />
werden, mit Ausnahme des Jagdbetriebsmoduls, konzentriert im Frühjahr vor der theoretischen<br />
Prüfung angeboten. Damit besteht die Möglichkeit, dass ein Kandidat ein verpasstes Pflichtmodul<br />
im Folgejahr nachholen kann. Ein Pflichtmodul darf nur einmal besucht werden, davon<br />
ausgenommen sind Personen, welche die theoretische Prüfung nicht bestanden haben.<br />
§ 6. Jagdbetriebs-Modul<br />
Dieses Modul wird von den Jagdrevieren angeboten und beinhaltet namentlich:<br />
a) Teilnahmen bei drei verschiedenen Jagdausübungsarten (Bewegungsjagd / Pirsch / Ansitz).<br />
b) Selbständiges Aufbrechen von zwei Stück Schalenwild.<br />
§ 7. Jagdhunde-Modul<br />
Dieses Modul beinhaltet namentlich:<br />
a) Schweissarbeit;<br />
b) Grundzüge der Jagdhundeausbildung;<br />
c) Haltung und Pflege von Jagdhunden;<br />
d) Artenkenntnisse der Jagdhunde.<br />
§ 8. Wildbretverwertungs-Modul<br />
1<br />
Dieses Modul beinhaltet namentlich:<br />
a) Kritische Punkte bei der Wildbretverwertung;<br />
b) Aufbrechmethoden beim Schalenwild;<br />
c) Selbstkontrolle beim Wildbret;<br />
d) Wildbretverwertung.<br />
2<br />
Dieses Modul kann mit einem Test abgeschlossen werden. Wer diesen Test und die Jagdprüfung<br />
besteht, erhält den Ausweis als „Sachkundiger Jäger Wildbrethygiene“ vom Veterinärdienst des<br />
<strong>Kanton</strong>s <strong>Solothurn</strong>. Dieser Ausweis wird zusammen mit dem Jagdfähigkeitsausweis abgegeben.<br />
§ 9. Wildtierökologie-Modul<br />
Dieses Modul beinhaltet namentlich:<br />
a) Grundlagen der Ökologie;<br />
b) Zusammenspiel Umwelt, Lebensraum und Wildtiere;<br />
c) Lebensraumschutz;<br />
d) Wildschaden (Verhütung, Erkennung, Behebung und Vergütung);<br />
e) Grundzüge der Wald- und Landwirtschaft;<br />
f) Vernetzung in der Landschaft, Wildtierkorridor.<br />
§ 10. Waffen, Munition und Sicherheits-Modul<br />
1<br />
Dieses Modul beinhaltet namentlich:<br />
a) Waffenhandhabung;<br />
b) Verhalten im Schiessstand;<br />
c) Schrot- und Kugelschiessen;<br />
d) Jagdparcours und Distanzenschätzen.<br />
2<br />
Der Besuch des Waffen- und Sicherheitsmoduls ist Bedingung für die Zulassung zu den Übungsschiessen<br />
und zur praktischen Jagdprüfung.<br />
§ 11. Wildtierbiologie-Modul<br />
Dieses Modul beinhaltet namentlich:<br />
a) Wildtierbiologie;<br />
b) Wildtiermanagement und Jagdplanung;<br />
c) praktische Altersansprache;<br />
2
3. Jagdprüfung<br />
3.1 Praktischer Teil<br />
§ 12. Allgemeines<br />
Der praktische Teil der Jägerprüfung findet im ersten Lehrgangsjahr statt. Die Kandidaten und<br />
Kandidatinnen müssen die benötigten Waffen, die passende Kugelmunition, die Warnweste,<br />
den Gehörschutz und das Fernglas selber mitbringen. Die bleifreie Schrotmunition muss im<br />
Jagdschiessstand Zuchwil bezogen werden.<br />
§ 13. Waffenhandhabung<br />
1<br />
Die Waffenhandhabung wird wie folgt geprüft:<br />
a) Der Kandidat oder die Kandidatin wird in der Waffenhandhabung von Büchse, Flinte oder<br />
kombinierter Waffe geprüft;<br />
b) Der Kandidat oder die Kandidatin muss die Funktionen und die einfachen ballistischen Daten<br />
seiner Waffen kennen.<br />
2<br />
Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Waffenhandhabung (namentlich Schussabgabe auf<br />
Ziele ohne Kugelfang, unkontrollierte Schussauslösung, nicht Sichern der Waffe) führt zum Ausschluss<br />
von der praktischen Prüfung. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.<br />
§ 14. Jagdparcours<br />
Der Jagdparcours wird wie folgt geprüft:<br />
a) Verhalten mit der Waffe im Gelände und Fahrzeug;<br />
b) Schätzen von 6 Distanzen im Gelände;<br />
c) Ansprechen der Schussbarkeit von 2 verschiedenen Zielen im Gelände (namentlich prüfen ob<br />
das Tier jagd- und schussbar ist, Kugelfang, freie Schussbahn, Anforderung an Munition).<br />
§ 15. Bewertung Waffenhandhabung und Jagdparcours<br />
In den Fächern Waffenhandhabung und Jagdparcours werden total 20 Punkte vergeben. Bestanden<br />
hat diese Fächer, wer mindestens 12 Punkte erreicht. Beim Distanzenschätzen müssen mindestens<br />
4 Ziele innerhalb einer Toleranz +/- 20% geschätzt werden.<br />
§ 16. Kugelschiessen<br />
1<br />
Das Kugelschiessen beinhaltet 4 Schüsse ohne Probe auf die Rehscheibe. Die Distanz beträgt<br />
100 m. Stellung und Auflage sind frei wählbar.<br />
2<br />
Als Waffe dürfen gesetzlich erlaubte Jagdwaffen mit oder ohne Zielhilfe verwendet werden.<br />
Bei der Munition hat die Minimalenergie 2000 Joule auf 200 m zu betragen, das Kaliber ist frei<br />
wählbar.<br />
3<br />
Es müssen mindestens 32 Punkte erreicht werden und alle Schüsse müssen sich im Trefferfeld<br />
(≥ 8) befinden.<br />
§ 17. Schrotschiessen auf Rollscheibe<br />
1<br />
Das Schrotschiessen auf die Rollscheibe beinhaltet 6 Schüsse ohne Probe. Die Waffe ist mit 2<br />
Patronen geladen. Doppeln ist erlaubt. Stellung und Anschlag sind frei wählbar.<br />
2<br />
Die Wurfanlage wird nach der Freigabe durch den Kandidat / die Kandidatin durch den<br />
Experten ausgelöst.<br />
3<br />
Als Waffe dürfen gesetzlich erlaubte Jagdwaffen mit oder ohne Zielhilfe verwendet werden.<br />
Die Munition muss beim Jagdschiessstand bezogen werden.<br />
4<br />
Es müssen mindestens 4 Treffer erzielt werden.<br />
§ 18. Wiederholung der Schiessprüfung<br />
Werden die Mindestanforderungen beim Kugel- und/oder Schrotschiessen nicht erreicht, kann<br />
das Programm am gleichen Tag einmal wiederholt werden.<br />
3
§ 19. Technisches Versagen der Waffe oder Munition<br />
Ein technisches Versagen bei der Waffe und der Munition wird dem Kandidaten nicht angerechnet.<br />
Die Prüfungsexperten bestimmen, ob ein technisches Versagen der Waffe oder<br />
Munition vorliegt.<br />
3.2 Theoretischer Teil<br />
§ 20. Allgemeines<br />
1<br />
Der theoretische Teil der Jägerprüfung findet jeweils in der ersten Hälfte des Monats Juni im<br />
Bildungszentrum Wallierhof, Riedholz, statt.<br />
2<br />
Das Mitführen von technischen und elektronischen Geräten (wie namentlich Natel, Aufnahmegeräte,<br />
Fotoapparate usw.) an der theoretischen Prüfung ist verboten und führt zum<br />
sofortigen Ausschluss von der Jagdprüfung. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.<br />
§ 21. Inhalt der theoretischen Jagdprüfung<br />
1<br />
Der theoretische Teil der Jagdprüfung besteht aus folgenden Fächern:<br />
a) Wildtierbiologie<br />
(Kapitel: Wildtierbiologie aus dem Buch „Jagen in der Schweiz“, 2 )<br />
b) Wild und Umwelt<br />
(Kapitel: Wildtierökologie, Wildtiermanagement, Wildkrankheiten aus dem Buch „Jagen in<br />
der Schweiz“ 2 )<br />
c) Jagdpraxis<br />
(Kapitel: Jagdliches Handwerk, Waffen, Munition, Optik, Jagdhunde aus dem Buch „Jagen in<br />
der Schweiz“ 2 )<br />
d) Jagdgesetze, Jagdgeschichte und Öffentlichkeit<br />
(Kapitel: Gesetze regeln das Jagen, Jäger waren wir immer, Jagd und Öffentlichkeit aus dem<br />
Buch „Jagen in der Schweiz“ 2 sowie die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung)<br />
2<br />
Die Jagdprüfungskommission stellt die Prüfungsfragen zusammen und bestimmt das Anschauungsmaterial<br />
für den theoretischen Teil.<br />
§ 22. Einteilung der Kandidaten<br />
1<br />
Die Kandidaten werden in 3 Gruppen (A – C) eingeteilt. Der Ablauf ist § 23 zu entnehmen.<br />
2<br />
Das Los entscheidet über die Einteilung an der theoretischen Prüfung.<br />
§ 23. Prüfungsablauf<br />
Zeit Wildtierbiologie Wild & Umwelt Jagdpraxis GGÖ<br />
07:00 – 07:30 A1 A4 A3 A2<br />
07:35 – 08:05 A2 A1 A4 A3<br />
08:10 – 08:40 A3 A2 A1 A4<br />
08:45 – 09:15 A4 A3 A2 A1<br />
07:15 - 09:15 Schriftliche Prüfung Gruppe B<br />
Pause<br />
09:45 – 10:15 B1 B4 B3 B2<br />
10:20 – 10:50 B2 B1 B4 B3<br />
10:55 – 11:25 B3 B2 B1 B4<br />
11:30 – 12:00 B4 B3 B2 B1<br />
09:45 - 11:45 Schriftliche Prüfung Gruppe A und C<br />
Mittagspause<br />
13:30 – 14:00 C1 C4 C3 C2<br />
14:05 – 14:35 C2 C1 C4 C3<br />
14:40 – 15:10 C3 C2 C1 C4<br />
15:15 – 15:45 C4 C3 C2 C1<br />
2<br />
Jagen in der Schweiz, ISBN 978-3-7262-1425-8, Ausgabe 2012<br />
4
§ 24. Schriftliche Prüfung<br />
Die schriftliche Prüfung dauert 2 Stunden. Die Fragen werden aus allen Fächern zusammengestellt.<br />
Es können Bilder, Fotos, Grafiken, Zeichnungen, Präparate oder anderes Anschauungsmaterial<br />
vorkommen.<br />
§ 25. Mündliche Prüfung<br />
1<br />
Die Kandidaten werden innerhalb der Blöcke A, B und C in Zweiergruppen aufgeteilt (z.B. A1 =<br />
2 Pers., A2 = 2 Pers. usw.). Diese Zweiergruppen absolvieren die ganze mündliche Prüfung zusammen.<br />
Sie können pro Fach gemeinsam oder einzeln abgefragt werden. Die Prüfungsexperten<br />
orientieren die Kandidaten und Kandidatinnen vor der Prüfung über den genauen Ablauf.<br />
1<br />
Pro Fach stehen 30 Minuten (pro Person je 15 Minuten) zur Verfügung. Zwischen den Frageblöcken<br />
pro Fach gibt es eine Pause von 5 Minuten.<br />
§ 26. Bewertung der theoretischen Prüfung<br />
Sowohl in der schriftlichen wie in der mündlichen Prüfung werden halbe Noten vergeben (siehe<br />
§ 9 Absatz 4 der Jagdprüfungsverordnung 3 ). Die Noten der schriftlichen und der mündlichen<br />
Prüfung werden gleich gewichtet, pro Fach zusammengezählt und die Noten auf zwei Kommastellen<br />
gemittelt. Die so entstandenen Noten pro Fach werden wiederum zusammengezählt und<br />
durch vier geteilt. Das Endresultat wird auf eine Kommastelle gerundet (z.B. 0.94 = 0.9 / 0.95 =<br />
1.0).<br />
§ 27. Resultate der theoretischen Jagdprüfung<br />
Das Ergebnis der Jagdprüfung wird durch die Jagdprüfungskommission festgestellt. Die<br />
Resultate werden durch den Präsidenten der Jagdprüfungskommission am Prüfungstag ab 17:00<br />
Uhr bekanntgegeben. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann im Anschluss an die Bekanntgabe<br />
die Prüfungsunterlagen einsehen.<br />
§ 28. Beschwerde<br />
Gegen den Entscheid der Prüfungskommission kann beim Volkswirtschaftsdepartement innert 10<br />
Tagen Beschwerde eingereicht werden.<br />
<strong>Solothurn</strong>, 1. November 2012<br />
3<br />
BGS 626.15<br />
5