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Prüfungsreglement - Kanton Solothurn

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Amt für Wald, Jagd und Fischerei<br />

Reglement über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung<br />

Vom 1. November 2012<br />

Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF)<br />

gestützt auf § 7 Absatz 2 der Jagdprüfungsverordnung vom 11. Juni 2012 1 ) (JPV, BGS 626.15)<br />

beschliesst:<br />

1. Anmeldung<br />

§ 1. Termin<br />

Der Anmeldetermin für die Jagdprüfung und den Jagdlehrgang ist jeweils der 15. November. Die<br />

Ausschreibung erfolgt im Amtsblatt und auf der Internetseite der Abteilung Jagd und Fischerei.<br />

§ 2. Zulassung<br />

Wer zum Jagdlehrgang zugelassen wird, erhält vom AWJF:<br />

a) ein Jagdlehrgangsheft;<br />

b) die eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Verordnungen und Reglemente über die Jagd;<br />

c) den Terminplan für die Ausbildungsmodule sowie für die praktische und theoretische Jagdprüfung;<br />

d) Merkblätter.<br />

2. Jagdlehrgang<br />

§ 3. Jagdlehrgangsheft<br />

1<br />

Im Jagdlehrgangsheft sind die geleisteten Hegestunden und der Besuch der Pflichtmodule einzutragen<br />

und durch die verantwortlichen Personen zu bestätigen. Bleistifteintragungen werden<br />

nicht anerkannt.<br />

2<br />

Das Jagdlehrgangsheft ist dem Amt für Wald, Jagd und Fischerei bis spätestens 20 Tage (Poststempel)<br />

vor der theoretischen Prüfung unaufgefordert einzureichen.<br />

§ 4. Hegestunden<br />

1<br />

Während dem Jagdlehrgang müssen mindestens 25 Hegestunden geleistet werden. Anrechenbar<br />

sind folgende hegerischen Tätigkeiten:<br />

a) Pflege, Gestaltung und Unterhalt wichtiger Lebensräume für Wildtiere und Vögel;<br />

b) Pflege von Waldrändern, Anlegen und Pflegen von Hecken-, Brut- und Äsungsgehölzen;<br />

c) Wildschadenverhütung und Wildschadenbehebung (z. B. Beheben von Wiesenschäden);<br />

d) Entfernen von Einzäunungen (inkl. Einzelschutz an Bäumen) in Feld und Wald;<br />

e) Rehkitzrettung;<br />

f) Wildzählungen.<br />

2<br />

Nicht anrechenbare Tätigkeiten sind:<br />

a) Erstellen und Beschicken von Kirrungen, Ablenkfütterungen und Salzlecken;<br />

b) Erstellen und Unterhalt von Hochsitzen und Kanzeln;<br />

c) Erstellen und Unterhalt von Aserplätzen.<br />

3<br />

Das AWJF entscheidet abschliessend über die Anerkennung der hegerischen Tätigkeiten.<br />

1<br />

BGS 626.15


§ 5. Pflichtmodule<br />

Pflichtmodule sind praxisbezogene Ausbildungstage und müssen besucht werden. Die Module<br />

werden, mit Ausnahme des Jagdbetriebsmoduls, konzentriert im Frühjahr vor der theoretischen<br />

Prüfung angeboten. Damit besteht die Möglichkeit, dass ein Kandidat ein verpasstes Pflichtmodul<br />

im Folgejahr nachholen kann. Ein Pflichtmodul darf nur einmal besucht werden, davon<br />

ausgenommen sind Personen, welche die theoretische Prüfung nicht bestanden haben.<br />

§ 6. Jagdbetriebs-Modul<br />

Dieses Modul wird von den Jagdrevieren angeboten und beinhaltet namentlich:<br />

a) Teilnahmen bei drei verschiedenen Jagdausübungsarten (Bewegungsjagd / Pirsch / Ansitz).<br />

b) Selbständiges Aufbrechen von zwei Stück Schalenwild.<br />

§ 7. Jagdhunde-Modul<br />

Dieses Modul beinhaltet namentlich:<br />

a) Schweissarbeit;<br />

b) Grundzüge der Jagdhundeausbildung;<br />

c) Haltung und Pflege von Jagdhunden;<br />

d) Artenkenntnisse der Jagdhunde.<br />

§ 8. Wildbretverwertungs-Modul<br />

1<br />

Dieses Modul beinhaltet namentlich:<br />

a) Kritische Punkte bei der Wildbretverwertung;<br />

b) Aufbrechmethoden beim Schalenwild;<br />

c) Selbstkontrolle beim Wildbret;<br />

d) Wildbretverwertung.<br />

2<br />

Dieses Modul kann mit einem Test abgeschlossen werden. Wer diesen Test und die Jagdprüfung<br />

besteht, erhält den Ausweis als „Sachkundiger Jäger Wildbrethygiene“ vom Veterinärdienst des<br />

<strong>Kanton</strong>s <strong>Solothurn</strong>. Dieser Ausweis wird zusammen mit dem Jagdfähigkeitsausweis abgegeben.<br />

§ 9. Wildtierökologie-Modul<br />

Dieses Modul beinhaltet namentlich:<br />

a) Grundlagen der Ökologie;<br />

b) Zusammenspiel Umwelt, Lebensraum und Wildtiere;<br />

c) Lebensraumschutz;<br />

d) Wildschaden (Verhütung, Erkennung, Behebung und Vergütung);<br />

e) Grundzüge der Wald- und Landwirtschaft;<br />

f) Vernetzung in der Landschaft, Wildtierkorridor.<br />

§ 10. Waffen, Munition und Sicherheits-Modul<br />

1<br />

Dieses Modul beinhaltet namentlich:<br />

a) Waffenhandhabung;<br />

b) Verhalten im Schiessstand;<br />

c) Schrot- und Kugelschiessen;<br />

d) Jagdparcours und Distanzenschätzen.<br />

2<br />

Der Besuch des Waffen- und Sicherheitsmoduls ist Bedingung für die Zulassung zu den Übungsschiessen<br />

und zur praktischen Jagdprüfung.<br />

§ 11. Wildtierbiologie-Modul<br />

Dieses Modul beinhaltet namentlich:<br />

a) Wildtierbiologie;<br />

b) Wildtiermanagement und Jagdplanung;<br />

c) praktische Altersansprache;<br />

2


3. Jagdprüfung<br />

3.1 Praktischer Teil<br />

§ 12. Allgemeines<br />

Der praktische Teil der Jägerprüfung findet im ersten Lehrgangsjahr statt. Die Kandidaten und<br />

Kandidatinnen müssen die benötigten Waffen, die passende Kugelmunition, die Warnweste,<br />

den Gehörschutz und das Fernglas selber mitbringen. Die bleifreie Schrotmunition muss im<br />

Jagdschiessstand Zuchwil bezogen werden.<br />

§ 13. Waffenhandhabung<br />

1<br />

Die Waffenhandhabung wird wie folgt geprüft:<br />

a) Der Kandidat oder die Kandidatin wird in der Waffenhandhabung von Büchse, Flinte oder<br />

kombinierter Waffe geprüft;<br />

b) Der Kandidat oder die Kandidatin muss die Funktionen und die einfachen ballistischen Daten<br />

seiner Waffen kennen.<br />

2<br />

Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Waffenhandhabung (namentlich Schussabgabe auf<br />

Ziele ohne Kugelfang, unkontrollierte Schussauslösung, nicht Sichern der Waffe) führt zum Ausschluss<br />

von der praktischen Prüfung. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.<br />

§ 14. Jagdparcours<br />

Der Jagdparcours wird wie folgt geprüft:<br />

a) Verhalten mit der Waffe im Gelände und Fahrzeug;<br />

b) Schätzen von 6 Distanzen im Gelände;<br />

c) Ansprechen der Schussbarkeit von 2 verschiedenen Zielen im Gelände (namentlich prüfen ob<br />

das Tier jagd- und schussbar ist, Kugelfang, freie Schussbahn, Anforderung an Munition).<br />

§ 15. Bewertung Waffenhandhabung und Jagdparcours<br />

In den Fächern Waffenhandhabung und Jagdparcours werden total 20 Punkte vergeben. Bestanden<br />

hat diese Fächer, wer mindestens 12 Punkte erreicht. Beim Distanzenschätzen müssen mindestens<br />

4 Ziele innerhalb einer Toleranz +/- 20% geschätzt werden.<br />

§ 16. Kugelschiessen<br />

1<br />

Das Kugelschiessen beinhaltet 4 Schüsse ohne Probe auf die Rehscheibe. Die Distanz beträgt<br />

100 m. Stellung und Auflage sind frei wählbar.<br />

2<br />

Als Waffe dürfen gesetzlich erlaubte Jagdwaffen mit oder ohne Zielhilfe verwendet werden.<br />

Bei der Munition hat die Minimalenergie 2000 Joule auf 200 m zu betragen, das Kaliber ist frei<br />

wählbar.<br />

3<br />

Es müssen mindestens 32 Punkte erreicht werden und alle Schüsse müssen sich im Trefferfeld<br />

(≥ 8) befinden.<br />

§ 17. Schrotschiessen auf Rollscheibe<br />

1<br />

Das Schrotschiessen auf die Rollscheibe beinhaltet 6 Schüsse ohne Probe. Die Waffe ist mit 2<br />

Patronen geladen. Doppeln ist erlaubt. Stellung und Anschlag sind frei wählbar.<br />

2<br />

Die Wurfanlage wird nach der Freigabe durch den Kandidat / die Kandidatin durch den<br />

Experten ausgelöst.<br />

3<br />

Als Waffe dürfen gesetzlich erlaubte Jagdwaffen mit oder ohne Zielhilfe verwendet werden.<br />

Die Munition muss beim Jagdschiessstand bezogen werden.<br />

4<br />

Es müssen mindestens 4 Treffer erzielt werden.<br />

§ 18. Wiederholung der Schiessprüfung<br />

Werden die Mindestanforderungen beim Kugel- und/oder Schrotschiessen nicht erreicht, kann<br />

das Programm am gleichen Tag einmal wiederholt werden.<br />

3


§ 19. Technisches Versagen der Waffe oder Munition<br />

Ein technisches Versagen bei der Waffe und der Munition wird dem Kandidaten nicht angerechnet.<br />

Die Prüfungsexperten bestimmen, ob ein technisches Versagen der Waffe oder<br />

Munition vorliegt.<br />

3.2 Theoretischer Teil<br />

§ 20. Allgemeines<br />

1<br />

Der theoretische Teil der Jägerprüfung findet jeweils in der ersten Hälfte des Monats Juni im<br />

Bildungszentrum Wallierhof, Riedholz, statt.<br />

2<br />

Das Mitführen von technischen und elektronischen Geräten (wie namentlich Natel, Aufnahmegeräte,<br />

Fotoapparate usw.) an der theoretischen Prüfung ist verboten und führt zum<br />

sofortigen Ausschluss von der Jagdprüfung. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.<br />

§ 21. Inhalt der theoretischen Jagdprüfung<br />

1<br />

Der theoretische Teil der Jagdprüfung besteht aus folgenden Fächern:<br />

a) Wildtierbiologie<br />

(Kapitel: Wildtierbiologie aus dem Buch „Jagen in der Schweiz“, 2 )<br />

b) Wild und Umwelt<br />

(Kapitel: Wildtierökologie, Wildtiermanagement, Wildkrankheiten aus dem Buch „Jagen in<br />

der Schweiz“ 2 )<br />

c) Jagdpraxis<br />

(Kapitel: Jagdliches Handwerk, Waffen, Munition, Optik, Jagdhunde aus dem Buch „Jagen in<br />

der Schweiz“ 2 )<br />

d) Jagdgesetze, Jagdgeschichte und Öffentlichkeit<br />

(Kapitel: Gesetze regeln das Jagen, Jäger waren wir immer, Jagd und Öffentlichkeit aus dem<br />

Buch „Jagen in der Schweiz“ 2 sowie die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung)<br />

2<br />

Die Jagdprüfungskommission stellt die Prüfungsfragen zusammen und bestimmt das Anschauungsmaterial<br />

für den theoretischen Teil.<br />

§ 22. Einteilung der Kandidaten<br />

1<br />

Die Kandidaten werden in 3 Gruppen (A – C) eingeteilt. Der Ablauf ist § 23 zu entnehmen.<br />

2<br />

Das Los entscheidet über die Einteilung an der theoretischen Prüfung.<br />

§ 23. Prüfungsablauf<br />

Zeit Wildtierbiologie Wild & Umwelt Jagdpraxis GGÖ<br />

07:00 – 07:30 A1 A4 A3 A2<br />

07:35 – 08:05 A2 A1 A4 A3<br />

08:10 – 08:40 A3 A2 A1 A4<br />

08:45 – 09:15 A4 A3 A2 A1<br />

07:15 - 09:15 Schriftliche Prüfung Gruppe B<br />

Pause<br />

09:45 – 10:15 B1 B4 B3 B2<br />

10:20 – 10:50 B2 B1 B4 B3<br />

10:55 – 11:25 B3 B2 B1 B4<br />

11:30 – 12:00 B4 B3 B2 B1<br />

09:45 - 11:45 Schriftliche Prüfung Gruppe A und C<br />

Mittagspause<br />

13:30 – 14:00 C1 C4 C3 C2<br />

14:05 – 14:35 C2 C1 C4 C3<br />

14:40 – 15:10 C3 C2 C1 C4<br />

15:15 – 15:45 C4 C3 C2 C1<br />

2<br />

Jagen in der Schweiz, ISBN 978-3-7262-1425-8, Ausgabe 2012<br />

4


§ 24. Schriftliche Prüfung<br />

Die schriftliche Prüfung dauert 2 Stunden. Die Fragen werden aus allen Fächern zusammengestellt.<br />

Es können Bilder, Fotos, Grafiken, Zeichnungen, Präparate oder anderes Anschauungsmaterial<br />

vorkommen.<br />

§ 25. Mündliche Prüfung<br />

1<br />

Die Kandidaten werden innerhalb der Blöcke A, B und C in Zweiergruppen aufgeteilt (z.B. A1 =<br />

2 Pers., A2 = 2 Pers. usw.). Diese Zweiergruppen absolvieren die ganze mündliche Prüfung zusammen.<br />

Sie können pro Fach gemeinsam oder einzeln abgefragt werden. Die Prüfungsexperten<br />

orientieren die Kandidaten und Kandidatinnen vor der Prüfung über den genauen Ablauf.<br />

1<br />

Pro Fach stehen 30 Minuten (pro Person je 15 Minuten) zur Verfügung. Zwischen den Frageblöcken<br />

pro Fach gibt es eine Pause von 5 Minuten.<br />

§ 26. Bewertung der theoretischen Prüfung<br />

Sowohl in der schriftlichen wie in der mündlichen Prüfung werden halbe Noten vergeben (siehe<br />

§ 9 Absatz 4 der Jagdprüfungsverordnung 3 ). Die Noten der schriftlichen und der mündlichen<br />

Prüfung werden gleich gewichtet, pro Fach zusammengezählt und die Noten auf zwei Kommastellen<br />

gemittelt. Die so entstandenen Noten pro Fach werden wiederum zusammengezählt und<br />

durch vier geteilt. Das Endresultat wird auf eine Kommastelle gerundet (z.B. 0.94 = 0.9 / 0.95 =<br />

1.0).<br />

§ 27. Resultate der theoretischen Jagdprüfung<br />

Das Ergebnis der Jagdprüfung wird durch die Jagdprüfungskommission festgestellt. Die<br />

Resultate werden durch den Präsidenten der Jagdprüfungskommission am Prüfungstag ab 17:00<br />

Uhr bekanntgegeben. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann im Anschluss an die Bekanntgabe<br />

die Prüfungsunterlagen einsehen.<br />

§ 28. Beschwerde<br />

Gegen den Entscheid der Prüfungskommission kann beim Volkswirtschaftsdepartement innert 10<br />

Tagen Beschwerde eingereicht werden.<br />

<strong>Solothurn</strong>, 1. November 2012<br />

3<br />

BGS 626.15<br />

5

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