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Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums am IVW Köln

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FACHKREISE<br />

129<br />

Neue Herausforderungen für betriebliche<br />

Altersversorgung <strong>und</strong> Lebensversicherung - Teil 2<br />

Fortsetzung <strong>des</strong> Berichts von der Tagung <strong>des</strong> Fachkreises betriebliche Altersversorgung <strong>und</strong><br />

Lebensversicherung <strong>am</strong> 3. Mai 2013 in Karlsruhe mit den Artikeln zu den Präsentationen<br />

von RA Margret Kisters-Kölkes <strong>und</strong> Dipl.-Math. Jürgen Weiler<br />

Eine interessante Information aus der aktuellen<br />

Mitgliederzeitschrift der aba (Arbeitsgemeinschaft<br />

für betriebliche Altersversorgung e.V.) zu den<br />

Deckungsmitteln bei den verschiedenen Durchführungswegen<br />

der bAV (Angaben für 2011 in<br />

Mrd. €) möchte ich Ihnen nicht vorenthalten:<br />

• Direktzusagen (Pensionsrückstellungen)<br />

264,6 (zum Vorjahr +3,16%)<br />

• Pensionskassen<br />

119,2 (zum Vorjahr +5,49%)<br />

• Direktversicherungen<br />

55,7 (zum Vorjahr +5,09%)<br />

• Unterstützungskassen<br />

35,0 (zum Vorjahr +0,57%)<br />

• Pensionsfonds 26,2 (zum Vorjahr +2,34%)<br />

Wenn sich auch die positive Entwicklung im<br />

Jahre 2011 fortgesetzt hat, darf nicht verkannt<br />

werden, dass ein großer Teil der Arbeitnehmer in<br />

Kleinunternehmen aber auch zum Teil noch im<br />

Mittelstand unversorgt sind. Das Deutsche Institut<br />

für Altersvorsorge hat anlässlich einer Erhebung<br />

in diesem Jahre heraus gearbeitet, dass die mangelnde<br />

Unterstützung durch den Arbeitgeber einer<br />

der Hauptgründe ist, keine betriebliche Altersvorsorge<br />

abzuschließen. Anlässlich einer Präsentation<br />

von Frau Dr. Meissner bei dem Versicherungstag<br />

der IHK Trier in 2013 wird ausgeführt, je kleiner<br />

ein Unternehmen, <strong>des</strong>to mehr sinkt auch die Verbreitung<br />

der bAV. Besteht bei KMU eine bAV im<br />

Rahmen der Entgeltumwandlung, so ist die Durchdringung<br />

im Schnitt sehr gering. Nehmen wir diese<br />

Feststellungen in Zukunft nicht ernster, <strong>und</strong> das<br />

gilt insbesondere für die Beratungspraxis, scheint<br />

ein Obligatorium unausweichlich.<br />

Abschließend noch die Bitte an Sie, sich<br />

den Termin der Jahresschlusstagung mit dem<br />

29.11.2013 im Hause ERGO in Düsseldorf vorzumerken.<br />

Eine Herbsttagung <strong>des</strong> Fachkreises „Betriebliche<br />

Altersversorgung <strong>und</strong> Lebensversicherung“ findet<br />

in diesem Jahr nicht statt.<br />

Ich wünsche Ihnen <strong>und</strong> Ihren Lieben einen angenehmen<br />

<strong>und</strong> erhols<strong>am</strong>en Urlaub im Sinne der<br />

beiden folgenden Lebensweisheiten:<br />

Bedenke: Ein Stück <strong>des</strong> Weges liegt hinter dir,<br />

ein anderes Stück hast du noch vor dir. Wenn du<br />

verweilst, dann nur, um dich zu stärken, nicht<br />

aber um aufzugeben.<br />

(Augustinus)<br />

Den Puls <strong>des</strong> eigenen Herzens fühlen. Ruhe<br />

im Innern, Ruhe im Äußern. Wieder Atem holen<br />

lernen, das ist es. (Christian Morgenstern)<br />

Herzlichst Ihr<br />

Eberhardt Froitzheim (68/2 E.M.)<br />

Anhebung der Altersgrenze<br />

Urteil <strong>des</strong> BAG vom 15.05.2012 – Vereinbarungen über Altersgrenzen in der betrieblichen<br />

Altersversorgung (3 AZR 11/10) <strong>und</strong> die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis<br />

von RA Margret Kisters-Kölkes<br />

Das BAG hat mit Urteil vom 15.05.2012<br />

(3 AZR 11/10) eine Auslegungsregel<br />

aufgestellt, wonach für Versorgungsregelungen,<br />

die vor dem 01.01.2008 geschaffen<br />

wurden <strong>und</strong> die eine Altersgrenze von 65 Jahren<br />

vorsehen, die betriebliche Versorgungsregelung so<br />

auszulegen ist, dass mit der Anhebung der Altersgrenze<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

gem. §§ 35, 235 SGB VI auch die Altersgrenze<br />

in einem betrieblichen Versorgungswerk anzuheben<br />

ist.<br />

Diese Entscheidung <strong>des</strong> BAG hat weitgehende<br />

Konsequenzen.<br />

1. Anhebung der Altersgrenzen<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird<br />

für alle ab 1964 geborenen Arbeitnehmer die Altersgrenze<br />

von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben.<br />

Für Versicherte, die vor dem 01.01.1947<br />

geboren wurden, bleibt es bei der Altersgrenze<br />

von 65 Jahren. Für Versicherte, die zwischen<br />

1947 <strong>und</strong> 1963 geboren wurden, erhöht sich je<br />

nach Geburtsjahrgang die Altersgrenze nach der<br />

Tabelle, die in § 235 SGB VI abgedruckt ist.<br />

Diese Tabelle ist d<strong>am</strong>it auch für solche Arbeitnehmer<br />

maßgeblich, die aus der betrieblichen Altersversorgung<br />

eine Versorgungsleistung beziehen<br />

wollen.<br />

2. Unverfallbarkeitsquote<br />

Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist bei einem Arbeitnehmer,<br />

der mit einer gesetzlich unverfallbaren<br />

Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden<br />

ist, die Versorgungsleistung im Versorgungsfall<br />

mit der Unverfallbarkeitsquote zu<br />

gewichten. Wird die Altersgrenze von 65 auf 67<br />

angehoben, verändert sich die Quote zum Nachteil<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers.<br />

Das Quotierungsverfahren kann in allen Durchführungswegen<br />

der betrieblichen Altersversorgung<br />

zur Anwendung kommen. Liegt allerdings eine<br />

beitragsorientierte Leistungszusage oder eine Beitragszusage<br />

mit Min<strong>des</strong>tleistung vor, gehen zwingend<br />

die Regelungen nach § 2 Abs. 5a <strong>und</strong> § 2<br />

Abs. 5b BetrAVG dem Quotierungsverfahren vor.<br />

Deshalb ist bei diesen Zusagearten die Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> BAG nicht von Bedeutung, wenn die<br />

Zusage ab dem 01.01.2001 erteilt wurde. Wurde<br />

vor diesem Stichtag eine beitragsorientierte Leistungszusage<br />

erteilt, ist das Quotierungsverfahren<br />

mit der erhöhten Altersgrenze anzuwenden.<br />

3. Auswirkung auf die Höhe der<br />

Altersleistung<br />

Die Anhebung der Altersgrenze kann sich je nach<br />

Ausgestaltung der Versorgungszusage auch auf<br />

die Höhe der zu erbringenden Altersleistung auswirken.<br />

Hier ist zu unterscheiden zwischen durchsteigenden<br />

Leistungsplänen <strong>und</strong> Leistungsplänen<br />

mit einer Dienstzeitbegrenzung.<br />

Bei durchsteigenden Leistungsplänen, die für<br />

VB 4/2013

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