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Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums am IVW Köln

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FACHKREISE<br />

131<br />

11. Ausblick<br />

Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom<br />

15.05.2012 eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen,<br />

die nicht alle mit den Gründen beantwortet<br />

werden können, die das BAG zur Verfügung gestellt<br />

hat. Vielleicht wird sogar das BAG bei der<br />

einen oder anderen Aussage noch Präzisierungen<br />

vornehmen müssen, so z.B. bei der Frage, ob<br />

diese Auslegungsregel wirklich in allen Durchführungswegen<br />

der betrieblichen Altersversorgung<br />

anzuwenden ist oder ob nicht bei Versorgungsregelungen,<br />

die auf einen Versicherungsbeginn<br />

abstellen, der nicht mit der Altersgrenze 65 übereinstimmt,<br />

diese Auslegung nicht möglich ist.<br />

Auch muss die Frage aufgeworfen werden, ob<br />

wirklich für in der Vergangenheit abgeschlossene<br />

Betriebsvereinbarungen die Auswirkung beim Besitzstand<br />

zwingend ist. Kein Arbeitgeber konnte<br />

d<strong>am</strong>it rechnen, dass es im Nachhinein zu einer<br />

Korrektur beim Besitzstand kommen könnte. Nicht<br />

nur Arbeitnehmer verdienen Vertrauensschutz,<br />

sondern auch die Betriebsparteien, die gestützt<br />

auf die langjährige Rechtsprechung <strong>des</strong> BAG den<br />

Besitzstand gem. § 2 BetrAVG ermittelt haben.<br />

Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen<br />

würde, dass jedenfalls bei abändernden Betriebsvereinbarungen,<br />

die nach dem 31.12.2007<br />

abgeschlossen wurden, die wandernde Altersgrenze<br />

hätte berücksichtigt werden können oder<br />

hätte berücksichtigt werden müssen, ist in keiner<br />

Weise nachvollziehbar, wieso dies auch für Besitzstandsregelungen<br />

aus dem Jahr 1995 gelten soll.<br />

So hat dies aber das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht ausgeurteilt<br />

(Rdz. 54ff).<br />

Erste Ergebnisse der QIS-Studie<br />

für Einrichtungen der betrieblichen<br />

Altersversorgung<br />

von Jürgen Weiler<br />

1. Ist Solvency II für Einrichtung der<br />

bAV aufgehoben oder doch nur aufgeschoben?<br />

Die bestehende EbAV-Richtlinie 1) soll überarbeitet<br />

werden, wobei eine marktnahe Bewertung von<br />

Aktiva <strong>und</strong> Passiva in Anlehnung an die Solvency<br />

II-Richtlinie für Lebensversicherungen zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

Ende Mai 2013 verkündete Michel Barnier mit<br />

Bezug auf die QIS für EbAV’s:<br />

„EIOPA hat unlängst eine Untersuchung zur<br />

Solvabilität von EbAVs durchgeführt, die zeigt,<br />

dass wir unsere Kenntnisse noch vertiefen müssen,<br />

bevor wir über eine europäische Initiative zur<br />

Solvabilität der EbAVs entscheiden können“.<br />

Ist d<strong>am</strong>it die Überarbeitung der neuen EbAV<br />

Richtlinie aufgehoben?<br />

Michel Barnier hat sich mit Blick auf das sogenannte<br />

Level-Playing-Field dahingehend geäußert,<br />

dass die zukünftige Anwendung von<br />

Solvency II bei Versicherungen, die bAV anbieten,<br />

Fragen <strong>des</strong> fairen Wettbewerbs aufwerfen.<br />

Es ist also zu erwarten, dass Solvency II für<br />

EbAV nur aufgeschoben <strong>und</strong> nicht aufgehoben ist.<br />

2. Besonderheiten der bAV sollen im<br />

Rahmen der Solvenzbilanz berücksichtigt<br />

werden<br />

EIOPA 2) hat die sogenannte „Holistic Balance<br />

Sheet“ (HBS) entwickelt, um Besonderheiten der<br />

bAV Rechnung zu tragen. Die HBS stellt dabei<br />

auf die arbeitsrechtliche Verpflichtung <strong>des</strong> Trägerunternehmens<br />

gegenüber seinen Arbeitnehmern<br />

ab, d.h. die ökonomische Bilanz soll aus Sicht<br />

der arbeitsrechtlichen Zusage bzw. <strong>des</strong> „Ges<strong>am</strong>tsystems“<br />

unter Berücksichtigung nationaler Sicherungsinstrumente<br />

aufgestellt werden.<br />

Die wesentlichen Unterschiede zwischen<br />

EbAVs <strong>und</strong> (privaten) Lebensversicherungen<br />

sind Sanierungsklauseln mit der Möglichkeit,<br />

Nachschüsse vom Arbeitgeber zu verlangen oder<br />

(garantierte) Leistungen zu kürzen. Sowie die Absicherung<br />

der bAV durch den Pensionssicherungsverein<br />

(PSV a.G.).<br />

3. Zentrale Ergebnisse der QIS<br />

Es haben EbAVs aus Belgien, den Niederlanden,<br />

Norwegen, Schweden <strong>und</strong> Deutschland teilgenommen.<br />

Die Aufsichtsbehörden aus Irland,<br />

Schweden <strong>und</strong> UK haben zentral Daten für EbAVs<br />

bereitgestellt.<br />

Die Teilnahme aus Deutschland war gemessen<br />

an der Marktabdeckung sehr gut. Insges<strong>am</strong>t<br />

haben 11 Pensionsfonds (ca. 85% <strong>des</strong> Marktes)<br />

<strong>und</strong> 27 Pensionskassen (ca. 70% <strong>des</strong> Marktes)<br />

an der Studie teilgenommen.<br />

Für die deutschen EbAV’s wurde ein starker<br />

Anstieg der technischen Rückstellungen durch<br />

die risikofreien Zinsstrukturkurven <strong>und</strong> die separate<br />

Risikomarge festgestellt (Pensionsfonds ca.<br />

145%; Pensionskassen ca. 135%).<br />

Die deutschen Pensionsfonds könnten durch<br />

Arbeitgebernachschüsse (Sponsor Support) <strong>und</strong><br />

den PSV (Pensions Protection) die Lücke in der<br />

Solvenzbilanz kompensieren. Die deutschen Pensionskassen<br />

könnten einen Ausgleich nur teilweise<br />

durch Sponsor Support <strong>und</strong> Leistungskürzungen<br />

erzielen. Für deutsche Pensionskassen wurden<br />

ca. 1,9 Millarden EUR an Leistungskürzungen,<br />

für deutsche Pensionsfonds ca. 0,6 Millarden<br />

Jürgen Weiler<br />

EUR an Pension Protection <strong>und</strong> insges<strong>am</strong>t ca. 32<br />

Millarden EUR an Sponsor Support in der HBS<br />

berücksichtigt.<br />

Im europäischen Vergleich waren diese Ergebnisse<br />

relativ gut.<br />

4. Fazit<br />

Die erste QIS hat den erwarteten erheblichen<br />

Kapitalbedarf für deutsche, aber auch europäische<br />

EbAVs aufgezeigt. Die Holistische Bilanz<br />

wirft noch viele Fragen auf. Dabei wurden besonderes<br />

die risikofreien Zinsstrukturkurven, die<br />

Risikomarge, Sponsor Support <strong>und</strong> PSV als zusätzliche<br />

Assets identifiziert. Die Probleme bzgl.<br />

der Zinsstrukturkurve sind identisch mit den Aspekten,<br />

die im Rahmen <strong>des</strong> Long Term Guarantee<br />

Assessments (LTGA) für die Lebensversicherung<br />

getestet wurden.<br />

Die Lebensversicherung hat mit der LTGA Studie<br />

inzwischen 7 QIS-Studien durchgeführt. Es ist<br />

sicher zu erwarten, dass es für die EbAVs ebenfalls<br />

noch einige QIS Studien zu überstehen gibt.<br />

Ende offen …<br />

1) EbAV = Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung<br />

2) Pension Authority; https://eiopa.europa.eu/en/consultaions/qis/occupational-pensions<br />

VB 4/2013

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