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OeFB Regulativ 2007.pdf

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spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags darüber<br />

Mitteilung zu machen.<br />

(3) Die durch die Versicherung abgedeckte Mindestsumme ist mit €<br />

150.000,— festzulegen.<br />

(4) Die Versicherung hat zudem so ausgestaltet zu sein, dass allenfalls<br />

erst nach Ablauf der Gültigkeit der Polizze geltend gemachte<br />

Ansprüche, deren Ursprung aber ein Ereignis ist, das sich während<br />

der Dauer der Versicherung zugetragen hat, ebenfalls abgedeckt<br />

werden.<br />

(5) Der Spielervermittler ist verpflichtet, dem ÖFB spätestens 14<br />

Tage vor Ablauf des Versicherungsvertrages den Nachweis des<br />

Abschlusses einer neuen Versicherung vorzulegen.<br />

§ 7<br />

(1) Sollte es einem Spielervermittler nicht möglich sein, in Österreich<br />

oder einem Mitgliedsland der EU eine Versicherungspolizze im<br />

Sinne des § 6 abzuschließen, so kann er stattdessen eine abstrakte<br />

Bankgarantie in der Höhe von CHF 100.000,— hinterlegen. Die<br />

Garantie muss von einer Schweizer Bank ausgestellt sein und ist<br />

unwiderruflich.<br />

(2) Nur die FIFA hat Zugriff auf die Bankgarantie. Der Zweck der<br />

Bankgarantie entspricht demjenigen der Versicherung (vgl. §<br />

6, Abs. 2). Die Garantiesumme (CHF 100.000,—) ist nicht als<br />

Höchstbetrag für die einer geschädigten Partei allenfalls zustehenden<br />

Schadenersatzansprüche zu verstehen.<br />

(3) Wird die Garantiesumme durch Leistung einer Zahlung der Bank<br />

infolge von Schadenersatzansprüchen gegen den Spielervermittler<br />

vermindert, wird die Lizenz des Spielervermittlers so lange suspendiert,<br />

bis die Garantiesumme wieder auf den ursprünglichen Betrag<br />

(CHF 100.000,–) aufgestockt worden ist.<br />

§ 8<br />

(1) Jeder Kandidat, der die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, muss zudem<br />

dem Kodex der Berufsethik schriftlich zustimmen (vgl. Anhang<br />

B) zum FIFA-Spielervermittler-Reglement). Er verpflichtet sich dadurch,<br />

seine Tätigkeit als Spielervermittler stets gemäß den darin<br />

enthaltenen Leitsätzen auszuüben.<br />

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