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OeFB Regulativ 2007.pdf

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REGULATIV<br />

FÜR DIE DEM ÖFB ANGEHÖRIGEN<br />

VEREINE UND SPIELER<br />

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINES<br />

§ 1 Gemeinnützigkeit<br />

Aus den Satzungen der Vereine der Landesverbände und der Bundesliga<br />

(Landesverbände und Bundesliga in der Folge kurz „Verbände“ bezeichnet)<br />

muss hervorgehen, dass sie auf gemeinnütziger Basis geführt<br />

werden. Die Satzungen müssen eine Bestimmung folgenden Inhaltes<br />

haben: „Das aktive und passive Wahlrecht von Vereinsmitgliedern,<br />

die Nichtamateure im Sinne des <strong>Regulativ</strong>s des ÖFB sind, ruht für<br />

die Zeit dieses Vertragsverhältnisses. Gleiches gilt für die Mitglieder<br />

des Vereins, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen“. Die<br />

Bundesliga kann für ihren Bereich auch Mitglieder aufnehmen, die in<br />

einer anderen Rechtsform auftreten.<br />

§ 2 Verantwortung der Vereine<br />

(1) Die Vereine haben Spieler, Funktionäre und Angestellte mit den einschlägigen<br />

Vorschriften des ÖFB und der Verbände vertraut zu machen;<br />

dies gilt insbesondere auch für die einschlägigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen (z.B. Steuern, Abgaben, Sozialversicherungspflicht,<br />

Ausländerbeschäftigung). Unkenntnis dieser Bestimmungen verhindert<br />

nicht das Eintreten von Rechtsfolgen.<br />

(2) Jeder Verein ist für die diese Bestimmungen berührenden Handlungen<br />

oder Unterlassungen seiner Spieler, Funktionäre, Angestellten und<br />

Bevollmächtigten, unabhängig von deren Eigenverantwortung, verantwortlich.<br />

(3) Die Vereine sind insbesondere zur Einhaltung der Bestimmungen<br />

betreffend die Abstellung von Spielern für Spiele von<br />

Auswahlmannschaften (Anhang 1 zum FIFA Reglement betreffend<br />

Status und Transfer von Spielern) verpflichtet.<br />

§ 3 Einteilung der Spieler<br />

(1) Die für die Vereine registrierten Spieler haben den Status<br />

a) Amateur oder<br />

b) Nichtamateur<br />

(2) Nichtamateure sind Spieler, die für ihre fußballerische Tätigkeit

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