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OeFB Regulativ 2007.pdf

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müssen danach zur Erlangung der neuen Lizenz ebenfalls die schriftliche<br />

Prüfung beim ÖFB ablegen.<br />

§ 24<br />

Spielervermittler, die gemäß dem Reglement betreffend<br />

Spielervermittler vom 11. Dezember 1995 bei einer schweizerischen<br />

Bank eine Bankgarantie hinterlegt haben (vgl. Art. 9 des angeführten<br />

Reglements), können bei der FIFA gegen Vorweisung einer<br />

Versicherungspolizze (siehe § 6) jederzeit die Rückstellung der<br />

Bankgarantie verlangen. Die FIFA teilt dem ÖFB die Änderung mit und<br />

stellt ihm die Versicherungspolizze zu.<br />

§ 25<br />

Streitigkeiten zwischen einem Spieler, einem Verein und / oder einem<br />

zweiten Spielervermittler und einem Spielervermittler, die vor<br />

Inkrafttreten dieses Reglements der FIFA zur Beurteilung durch die<br />

Spielerstatut-Kommission unterbreitet worden sind, werden entsprechend<br />

dem Reglement vom 11. Dezember 1995 fertig behandelt.<br />

Sämtliche Streitigkeiten, die erst nach Inkrafttreten dieses Reglements<br />

zur Beurteilung gebracht werden, sind von den gemäß § 20 dieses<br />

Reglements zuständigen Organen im Sinne dieses Reglements zu entscheiden.<br />

Schlussbestimmung<br />

§ 26<br />

In sämtlichen in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fällen entscheidet<br />

das Präsidium des ÖFB endgültig.<br />

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