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2012_04_23 Statut Beirat TuWatt - Stadtwerke Norderstedt

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<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong><br />

- <strong>TuWatt</strong> -<br />

<strong>Statut</strong> für den <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat<br />

§ 1 Name, Zweck und Wesen<br />

(1) Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> richten einen Kundenbeirat der Kunden des Ökostromtarifes<br />

<strong>TuWatt</strong> ein. Er trägt den Namen „<strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat“.<br />

(2) Der <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat ist ein beratendes Gremium zur aktiven Beteiligung der<br />

<strong>TuWatt</strong>-Kunden an den <strong>TuWatt</strong>-Initiativen. Ziel ist die Förderung der Leitlinien von Ökologie und<br />

Nachhaltigkeit des Stromtarifes <strong>TuWatt</strong> der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> durch engagierte<br />

Mitbestimmung der <strong>TuWatt</strong>-Kunden.<br />

(3) Der <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat hat ausschließlich beratende Funktion. Er ist kein Organ<br />

des Eigenbetriebes <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> und kein Ausschuss oder <strong>Beirat</strong> im Sinne der<br />

Gemeindeordnung Schleswig Holstein.<br />

§ 2 Aufgaben und Kompetenzen<br />

(1) Der <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat wirkt beratend an der Gestaltung der <strong>TuWatt</strong>-Projekte<br />

mit. Er bringt Anregungen, Wünsche und Hinweise zu den drei sie tragenden Säulen Bewusstsein,<br />

Effizienz und Erzeugung ein. Insbesondere gibt er Empfehlungen zur Verwendung der im Rahmen<br />

des <strong>TuWatt</strong>-Tarifes in die drei Säulen investierten Gelder ab. Interne Angelegenheiten der<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> sind nicht Gegenstand der Beratungstätigkeit des <strong>TuWatt</strong>-<br />

Nachhaltigkeitsbeirates.<br />

(2) Der Vorstand des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates leitet die Empfehlungen und sonstigen<br />

Beschlüsse der Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> zu und vertritt diese ihr gegenüber als<br />

Sprecherin bzw. Sprecher. Sämtliche Diskussionen und Verhandlungen sollen dabei vom Geiste<br />

einer vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägt sein.<br />

(3) Die Vorschläge und Empfehlungen des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates werden von der<br />

Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> entgegengenommen und nach Prüfung und<br />

gegebenenfalls umgesetzt.<br />

(4) Die Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> legt dem <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat<br />

einmal jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Gelder für die <strong>TuWatt</strong>-Projekte ab. Sie<br />

informiert ihn fortwährend über den jeweils aktuellen Stand der Handlungsstrategie zur lokalen<br />

Energieversorgung in Bezug auf das sog. „Energiehandbuch“. Dazu erteilt sie aktuelle<br />

1


Informationen über Maßnahmen der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> im Hinblick auf umweltpolitische<br />

unternehmerische Zielsetzungen.<br />

(5) Die Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> benennt eine Mitarbeiterin einen Mitarbeiter<br />

als Ansprechpartner für die Belange des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates.<br />

§ 3 Zusammensetzung<br />

(1) Der <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat besteht aus allen Kunden des Ökostromtarifes <strong>TuWatt</strong><br />

der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong>. Die Mitgliedschaft wird mit dem Abschluss des Vertrages erworben<br />

und endet mit seinem Erlöschen.<br />

(2) Alle Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und aufgerufen; jedoch besteht keine<br />

Verpflichtung zu einer Mitwirkung. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.<br />

(3) Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Norderstedt</strong><br />

jederzeit ohne Einhaltung einer Frist den Austritt aus dem <strong>Beirat</strong> erklären. Ein Mitglied kann nach<br />

vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Interessen des<br />

<strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates gröblich und beharrlich zuwiderhandelt.<br />

§ 4 Vorstand<br />

(1) Der Vorstand des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates besteht aus der oder dem Vorsitzenden<br />

und ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter.<br />

(2) Der Vorstand leitet und moderiert die Arbeit des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates.<br />

Insbesondere vertritt er ihn gegenüber den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Norderstedt</strong> und deren Werkleitung. Bei<br />

der Führung der Geschäfte soll ihn die Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> organisatorisch<br />

unterstützen.<br />

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf<br />

Vorschlag eines Mitglieds oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong><br />

mit einfacher Mehrheit gewählt. Soll ein abwesendes Mitglied gewählt werden, so ist dessen<br />

schriftliche Zustimmung zur Kandidatur erforderlich. Die Wahl findet auf der ersten<br />

Mitgliederversammlung einer neuen Amtszeit statt.<br />

(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Endet die Amtszeit, etwa durch<br />

Rücktritt, vorzeitig, so ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl<br />

einzuberufen.<br />

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sie im<br />

Rahmen ihrer Tätigkeit der Kenntnis von vertraulichen Sachverhalten erlangen.<br />

2


§ 5 Mitgliederversammlung<br />

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates. Sie<br />

entwickelt, erörtert und verabschiedet Vorschläge und fasst Beschlüsse zu allen statutsgemäßen<br />

Aufgaben.<br />

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle<br />

von ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter einberufen und<br />

geleitet. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> stellen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer und<br />

versenden Einladungen, Tagesordnungen, Protokolle und weiteres Material in Abstimmung mit<br />

dem Vorstand. Einladungen sind allen Mitgliedern mindestens einen Monat vor dem Termin<br />

bekanntzugeben.<br />

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung<br />

zusammen. Sie tagt nicht öffentlich. Vertreter der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> nehmen mit<br />

beratender Stimme teil.<br />

(4) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit keine<br />

Bestimmungen zur Geschäftsordnung getroffen sind, gilt im Zweifel die Geschäftsordnung des<br />

Deutschen Bundestages entsprechend.<br />

§ 6 Beschlussfassung<br />

(1) Die Willensbildung des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates erfolgt durch Beschlüsse der<br />

Mitgliederversammlungen. Diese haben einen empfehlenden Charakter und werden mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst.<br />

(2) Alle Mitglieder haben jeweils eine Stimme und gleiches Stimmrecht. Vertreter der<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> sind in dieser Funktion nicht stimmberechtigt.<br />

(3) Der <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen<br />

worden ist und mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.<br />

§ 7 Schlussbestimmungen<br />

(1) Dieses <strong>Statut</strong> tritt an dem auf den Beschluss der Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong><br />

folgenden Tag in Kraft. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werksleitung der <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Norderstedt</strong> beruft eine konstituierende Versammlung ein leitet diese bis zur Wahl der bzw. des<br />

Vorsitzenden.<br />

(2) Dieses <strong>Statut</strong> kann durch Beschluss der Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> geändert<br />

werden. Der Vorstand des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirats ist zuvor zu hören.<br />

(3) Die Auflösung des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirats erfolgt durch Beschluss der Werkleitung<br />

der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong>.<br />

<strong>Norderstedt</strong>, den<strong>23</strong>.April <strong>2012</strong><br />

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