2012_04_23 Statut Beirat TuWatt - Stadtwerke Norderstedt
2012_04_23 Statut Beirat TuWatt - Stadtwerke Norderstedt
2012_04_23 Statut Beirat TuWatt - Stadtwerke Norderstedt
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<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong><br />
- <strong>TuWatt</strong> -<br />
<strong>Statut</strong> für den <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat<br />
§ 1 Name, Zweck und Wesen<br />
(1) Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> richten einen Kundenbeirat der Kunden des Ökostromtarifes<br />
<strong>TuWatt</strong> ein. Er trägt den Namen „<strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat“.<br />
(2) Der <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat ist ein beratendes Gremium zur aktiven Beteiligung der<br />
<strong>TuWatt</strong>-Kunden an den <strong>TuWatt</strong>-Initiativen. Ziel ist die Förderung der Leitlinien von Ökologie und<br />
Nachhaltigkeit des Stromtarifes <strong>TuWatt</strong> der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> durch engagierte<br />
Mitbestimmung der <strong>TuWatt</strong>-Kunden.<br />
(3) Der <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat hat ausschließlich beratende Funktion. Er ist kein Organ<br />
des Eigenbetriebes <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> und kein Ausschuss oder <strong>Beirat</strong> im Sinne der<br />
Gemeindeordnung Schleswig Holstein.<br />
§ 2 Aufgaben und Kompetenzen<br />
(1) Der <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat wirkt beratend an der Gestaltung der <strong>TuWatt</strong>-Projekte<br />
mit. Er bringt Anregungen, Wünsche und Hinweise zu den drei sie tragenden Säulen Bewusstsein,<br />
Effizienz und Erzeugung ein. Insbesondere gibt er Empfehlungen zur Verwendung der im Rahmen<br />
des <strong>TuWatt</strong>-Tarifes in die drei Säulen investierten Gelder ab. Interne Angelegenheiten der<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> sind nicht Gegenstand der Beratungstätigkeit des <strong>TuWatt</strong>-<br />
Nachhaltigkeitsbeirates.<br />
(2) Der Vorstand des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates leitet die Empfehlungen und sonstigen<br />
Beschlüsse der Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> zu und vertritt diese ihr gegenüber als<br />
Sprecherin bzw. Sprecher. Sämtliche Diskussionen und Verhandlungen sollen dabei vom Geiste<br />
einer vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägt sein.<br />
(3) Die Vorschläge und Empfehlungen des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates werden von der<br />
Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> entgegengenommen und nach Prüfung und<br />
gegebenenfalls umgesetzt.<br />
(4) Die Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> legt dem <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat<br />
einmal jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Gelder für die <strong>TuWatt</strong>-Projekte ab. Sie<br />
informiert ihn fortwährend über den jeweils aktuellen Stand der Handlungsstrategie zur lokalen<br />
Energieversorgung in Bezug auf das sog. „Energiehandbuch“. Dazu erteilt sie aktuelle<br />
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Informationen über Maßnahmen der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> im Hinblick auf umweltpolitische<br />
unternehmerische Zielsetzungen.<br />
(5) Die Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> benennt eine Mitarbeiterin einen Mitarbeiter<br />
als Ansprechpartner für die Belange des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates.<br />
§ 3 Zusammensetzung<br />
(1) Der <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat besteht aus allen Kunden des Ökostromtarifes <strong>TuWatt</strong><br />
der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong>. Die Mitgliedschaft wird mit dem Abschluss des Vertrages erworben<br />
und endet mit seinem Erlöschen.<br />
(2) Alle Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und aufgerufen; jedoch besteht keine<br />
Verpflichtung zu einer Mitwirkung. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.<br />
(3) Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Norderstedt</strong><br />
jederzeit ohne Einhaltung einer Frist den Austritt aus dem <strong>Beirat</strong> erklären. Ein Mitglied kann nach<br />
vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Interessen des<br />
<strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates gröblich und beharrlich zuwiderhandelt.<br />
§ 4 Vorstand<br />
(1) Der Vorstand des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates besteht aus der oder dem Vorsitzenden<br />
und ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter.<br />
(2) Der Vorstand leitet und moderiert die Arbeit des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates.<br />
Insbesondere vertritt er ihn gegenüber den <strong>Stadtwerke</strong>n <strong>Norderstedt</strong> und deren Werkleitung. Bei<br />
der Führung der Geschäfte soll ihn die Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> organisatorisch<br />
unterstützen.<br />
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung auf<br />
Vorschlag eines Mitglieds oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong><br />
mit einfacher Mehrheit gewählt. Soll ein abwesendes Mitglied gewählt werden, so ist dessen<br />
schriftliche Zustimmung zur Kandidatur erforderlich. Die Wahl findet auf der ersten<br />
Mitgliederversammlung einer neuen Amtszeit statt.<br />
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Endet die Amtszeit, etwa durch<br />
Rücktritt, vorzeitig, so ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl<br />
einzuberufen.<br />
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit sie im<br />
Rahmen ihrer Tätigkeit der Kenntnis von vertraulichen Sachverhalten erlangen.<br />
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§ 5 Mitgliederversammlung<br />
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates. Sie<br />
entwickelt, erörtert und verabschiedet Vorschläge und fasst Beschlüsse zu allen statutsgemäßen<br />
Aufgaben.<br />
(2) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle<br />
von ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter einberufen und<br />
geleitet. Die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> stellen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer und<br />
versenden Einladungen, Tagesordnungen, Protokolle und weiteres Material in Abstimmung mit<br />
dem Vorstand. Einladungen sind allen Mitgliedern mindestens einen Monat vor dem Termin<br />
bekanntzugeben.<br />
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung<br />
zusammen. Sie tagt nicht öffentlich. Vertreter der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> nehmen mit<br />
beratender Stimme teil.<br />
(4) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit keine<br />
Bestimmungen zur Geschäftsordnung getroffen sind, gilt im Zweifel die Geschäftsordnung des<br />
Deutschen Bundestages entsprechend.<br />
§ 6 Beschlussfassung<br />
(1) Die Willensbildung des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirates erfolgt durch Beschlüsse der<br />
Mitgliederversammlungen. Diese haben einen empfehlenden Charakter und werden mit einfacher<br />
Mehrheit gefasst.<br />
(2) Alle Mitglieder haben jeweils eine Stimme und gleiches Stimmrecht. Vertreter der<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> sind in dieser Funktion nicht stimmberechtigt.<br />
(3) Der <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen<br />
worden ist und mindestens zehn Mitglieder anwesend sind.<br />
§ 7 Schlussbestimmungen<br />
(1) Dieses <strong>Statut</strong> tritt an dem auf den Beschluss der Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong><br />
folgenden Tag in Kraft. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Werksleitung der <strong>Stadtwerke</strong><br />
<strong>Norderstedt</strong> beruft eine konstituierende Versammlung ein leitet diese bis zur Wahl der bzw. des<br />
Vorsitzenden.<br />
(2) Dieses <strong>Statut</strong> kann durch Beschluss der Werkleitung der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong> geändert<br />
werden. Der Vorstand des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirats ist zuvor zu hören.<br />
(3) Die Auflösung des <strong>TuWatt</strong>-Nachhaltigkeitsbeirats erfolgt durch Beschluss der Werkleitung<br />
der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Norderstedt</strong>.<br />
<strong>Norderstedt</strong>, den<strong>23</strong>.April <strong>2012</strong><br />
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