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September - Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen

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Seite 4 Mäckelbörger Wegweiser<br />

<strong>September</strong> 2013<br />

<strong>Amt</strong>liche Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung des <strong>Amt</strong>es <strong>Dorf</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Bad</strong> <strong>Kleinen</strong> für die<br />

Gemeinde Bobitz<br />

Betrifft:<br />

Hier:<br />

Bebauungsplan Nr. 12 „Fotovoltaik-Anlage Dalliendorf“<br />

Bekanntmachung der Satzung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23. <strong>September</strong> 2004 (BGBL. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

11. Juni 2013 (BGBL. I S. 1548) in der am Tag des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung<br />

Plangebiet: Gelände der ehemaligen Sonderabfalldeponie Dalliendorf, Gemarkung Dalliendorf/Bobitz, nördlich der<br />

B 208 in Höhe Vierhusen. Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bobitz<br />

hat in ihrer Sitzung am 18.02.2013 den Bebauungsplan<br />

Nr. 12 „Fotovoltaik-Anlage Dalliendorf“,<br />

bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)<br />

und dem Text Teil B), als Satzung beschlossen.<br />

Der Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan<br />

wird hiermit bekanntgemacht.<br />

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung<br />

als Satzung in Kraft.<br />

Jedermann kann den Bebauungsplan, die dazugehörige<br />

Begründung und die zusammenfassende<br />

Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung<br />

im <strong>Amt</strong> <strong>Dorf</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Bad</strong> <strong>Kleinen</strong>/<br />

Bauamt, Am Wehberg 17, in 23972 <strong>Dorf</strong> <strong>Mecklenburg</strong>,<br />

während der Dienststunden einsehen<br />

und über den Inhalt Auskunft verlangen.<br />

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1<br />

Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und in § 5 Abs. 5 der<br />

Kommunalverfassung <strong>Mecklenburg</strong>-Vorpommern<br />

vom 13. Juli 2011 bezeichneten Verfahrens-<br />

und Formvorschriften, die unter Berücksichtigung<br />

des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis<br />

der Satzung sowie nach § 214 Abs. 3 Satz<br />

2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs<br />

sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß<br />

§ 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem<br />

Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich<br />

gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />

worden sind.<br />

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder<br />

den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die<br />

Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie<br />

Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung<br />

etwaiger Entschädigungsansprüche für<br />

Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch<br />

diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

wird hingewiesen.<br />

<strong>Dorf</strong> <strong>Mecklenburg</strong>, den 25.09.2013<br />

Lüdtke, <strong>Amt</strong>svorsteher<br />

Bekanntmachung des <strong>Amt</strong>es<br />

<strong>Dorf</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Bad</strong> <strong>Kleinen</strong><br />

für die Gemeinde Lübow<br />

Betrifft: Ausbau der Ortsdurchfahrt Lübow<br />

im Zuge der Landesstraße L 103<br />

<strong>Mecklenburg</strong>er Straße, Abschnitt 20<br />

von km 3,675 bis km 4,068<br />

Hier: Öffentliche Auslegung des Entwurfs<br />

Die Straßenbauverwaltung Land <strong>Mecklenburg</strong>-<br />

Vorpommern, vertreten durch das Straßenbauamt<br />

Schwerin, plant gemeinsam mit dem Zweckverband<br />

Wismar und der Gemeinde Lübow den<br />

Ausbau der Landesstraße L 103 in der Ortslage<br />

Lübow im Bereich der <strong>Mecklenburg</strong>er Straße.<br />

Der Vorentwurf der Planungsunterlagen, einschließlich<br />

der bereits getätigten TöB-Unterlagen,<br />

liegen in der Zeit vom<br />

04.10.2013 bis 04.11.2013<br />

im <strong>Amt</strong> <strong>Dorf</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Bad</strong> <strong>Kleinen</strong> in<br />

23972 <strong>Dorf</strong> <strong>Mecklenburg</strong>, Am Wehberg 17, im<br />

Bauamt während der Dienststunden zu jedermanns<br />

Einsicht öffentlich aus.<br />

Innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei<br />

Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit kann<br />

jede Person schriftlich oder zur Niederschrift bei<br />

der genannten Auslegungsstelle Bedenken oder<br />

Anregungen vorbringen.<br />

<strong>Dorf</strong> <strong>Mecklenburg</strong>, den 25.09.2013<br />

Lüdtke, <strong>Amt</strong>svorsteher<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

für die Gemeinde/Stadt <strong>Dorf</strong> <strong>Mecklenburg</strong>,<br />

Bobitz<br />

Ausführungsanordnung<br />

1. Im Freiwilligen Landtausch „Klüßendorf I“,<br />

Gemeinde <strong>Dorf</strong> <strong>Mecklenburg</strong> u. Bobitz, Landkreis<br />

Nordwestmecklenburg wird gemäß § 55<br />

Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)<br />

vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren<br />

Änderungen i. V. m. §§ 103f Flurbereinigungsgesetz<br />

(FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S.<br />

546) mit späteren Änderungen die Ausführung<br />

des Tauschplanes i. e. S. als Gesamtheit der Neugestaltungsmaßnahmen<br />

angeordnet.<br />

2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes<br />

und damit der rechtlichen Wirkungen<br />

des Tauschplanes wird der 01.11.2013 festgesetzt.<br />

Mit diesem Tag treten die Tauschgrundstücke an<br />

die Stelle der alten Grundstücke.<br />

Insofern gehen die Rechte und die Rechtsverhältnisse<br />

an den alten Grundstücken, die nicht aufgehoben<br />

werden, auf die Tauschgrundstücke über.<br />

3. Der Übergang des Besitzes und der Nutzung<br />

der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des<br />

neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer<br />

nichts Abweichendes vereinbart haben.<br />

Gründe:<br />

Die in § 55 (2) LwAnpG genannte Voraussetzung<br />

zum Erlass der Ausführungsanordnung liegt vor:<br />

Der Tauschplan vom 27.11.2012 ist unanfechtbar.<br />

Seine Ausführung war daher anzuordnen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen die Ausführungsanordnung kann innerhalb<br />

eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch<br />

erhoben werden. Der Widerspruch ist<br />

beim Staatlichen <strong>Amt</strong> für Landwirtschaft und<br />

Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13,<br />

19053 Schwerin, schriftlich einzulegen oder zur<br />

Niederschrift zu erklären.<br />

Im Auftrag<br />

gez.<br />

A. Winkelmann<br />

(LS)<br />

Ausfertigungsvermerk:<br />

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein<br />

und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe<br />

erstellt.<br />

Ausgefertigt: Schwerin, 10.09.2013<br />

Im Auftrag<br />

de Vries<br />

(LS)

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