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FC Constantia 09 Gereonsweiler e.V. Satzung - Stand 10.01.2014

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Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder gegenüber<br />

dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem Jugendgeschäftsführer zu erklären. Er ist nur<br />

zum 31. Juli (Ende des Spieljahres) oder zum 31. Dezember (Ende des Geschäftsjahres)<br />

möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher –am 30. Juni oder am<br />

30. November- abgesandt werden. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen<br />

mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.<br />

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein<br />

wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines<br />

vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht, <strong>Satzung</strong>sbestimmungen, Beschlüsse der<br />

Mitgliederversammlung oder Vereins bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung,<br />

Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss kann nur durch den<br />

Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden.<br />

Der Ausschluss wird wirksam, wenn nicht innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben wird.<br />

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand abzugeben. Sollte die<br />

Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so geht dessen<br />

Verschulden zu Lasten des Mitglieds.<br />

§ 7 Rechte der Mitglieder<br />

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an den<br />

Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie bei der Willensbildung und der<br />

Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.<br />

§ 8 Pflichten der Mitglieder<br />

Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen und Ordnungen zu<br />

beachten sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und der<br />

Ausschussmitglieder Folge zu leisten.<br />

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.<br />

Bei Pflichtverstößen kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen<br />

diesen eine Spielsperre bis zur Dauer eines Jahres festsetzen. Die Entscheidung ist zu<br />

begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.<br />

Sofern der Verein durch das Verhalten eines Mitgliedes zur Kostenpflicht herangezogen wird,<br />

behält sich der Vorstand das Recht vor, das Mitglied bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />

ganz oder teilweise zur Erstattung heranzuziehen.<br />

§ 9 Ehrenmitglieder<br />

Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder,<br />

die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu<br />

Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zur Beitragszahlung sind sie nicht verpflichtet.

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