FC Constantia 09 Gereonsweiler e.V. Satzung - Stand 10.01.2014
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Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes oder gegenüber<br />
dem Jugendleiter, dessen Vertreter oder dem Jugendgeschäftsführer zu erklären. Er ist nur<br />
zum 31. Juli (Ende des Spieljahres) oder zum 31. Dezember (Ende des Geschäftsjahres)<br />
möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vorher –am 30. Juni oder am<br />
30. November- abgesandt werden. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, sich in Ausnahmefällen<br />
mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.<br />
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein<br />
wichtiger Grund ist unter anderem gegeben, wenn ein Mitglied sich eines<br />
vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht, <strong>Satzung</strong>sbestimmungen, Beschlüsse der<br />
Mitgliederversammlung oder Vereins bewusst missachtet, Beiträge trotz Mahnung,<br />
Fristsetzung und Ausschlussandrohung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss kann nur durch den<br />
Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzusenden.<br />
Der Ausschluss wird wirksam, wenn nicht innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben wird.<br />
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand abzugeben. Sollte die<br />
Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so geht dessen<br />
Verschulden zu Lasten des Mitglieds.<br />
§ 7 Rechte der Mitglieder<br />
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an den<br />
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie bei der Willensbildung und der<br />
Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.<br />
§ 8 Pflichten der Mitglieder<br />
Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen und Ordnungen zu<br />
beachten sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und der<br />
Ausschussmitglieder Folge zu leisten.<br />
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.<br />
Bei Pflichtverstößen kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten gegen<br />
diesen eine Spielsperre bis zur Dauer eines Jahres festsetzen. Die Entscheidung ist zu<br />
begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.<br />
Sofern der Verein durch das Verhalten eines Mitgliedes zur Kostenpflicht herangezogen wird,<br />
behält sich der Vorstand das Recht vor, das Mitglied bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />
ganz oder teilweise zur Erstattung heranzuziehen.<br />
§ 9 Ehrenmitglieder<br />
Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung ordentliche Mitglieder,<br />
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu<br />
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zur Beitragszahlung sind sie nicht verpflichtet.