FC Constantia 09 Gereonsweiler e.V. Satzung - Stand 10.01.2014
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3. Der ordentliche Jugendtag findet jährlich statt, einzuberufen hat der Jugendausschuss.<br />
4. Der Jugendausschuss kann aus wichtigem Grund einen außerordentlichen Jugendtag<br />
einberufen, er muss ihn einberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder der Jugendabteilung<br />
einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.<br />
§ 5 Jugendausschuss<br />
1. Der Jugendausschuss besteht aus:<br />
a. Dem Vorsitzenden (Jugendleiter)<br />
b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vertreter des Jugendleiters)<br />
c. Dem Jugendgeschäftsführer<br />
d. Zwei Beisitzern (von denen 1 für die A und B- Jugend und 1 für die<br />
Schülermannschaften zuständig ist)<br />
e. Zwei Jugendvertretern, die am Wahltag noch Jugendliche sein müssen.<br />
2. Die Mitglieder des Jugendausschusses –mit Ausnahme der beiden Jugendvertreterwerden<br />
vom Jugendtag für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der ordentlichen<br />
Vereinsmitglieder, die mit ihrer Wahl einverstanden sind, gewählt. Die Wahl der<br />
Jugendvertreter erfolgt auf Dauer eines Jahres. Der Jugendleiter muss, der Vertreter<br />
des Jugendleiters, der Jugendgeschäftsführer und die zwei Beisitzer sollen am Wahltag<br />
das 18.Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die<br />
Mitgliederversammlung.<br />
3. Der Jugendleiter wird mit der Bestätigung seiner Wahl Mitglied des Vorstandes. Der<br />
Jugendleiter, sein Vertreter und der Jugendgeschäftsführer vertreten die<br />
Jugendabteilung nach innen und außen.<br />
4. Der Jugendausschuss hat die Beschlüsse des Jugendtages auszuführen, die für die<br />
Jugendarbeit erforderlichen Entscheidungen –auch die über die Verwendung der<br />
Jugendabteilung zufließenden Mittel- zu treffen und die üblichen<br />
Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.<br />
5. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgabe unter Beachtung dieser Jugendordnung<br />
und der Vereinssatzung. Er ist der Mitgliederversammlung, dem Jugendtag und dem<br />
Vorstand verantwortlich. Seine Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.<br />
§ 6 Allgemeine Bestimmungen<br />
Soweit diese Jugendordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der<br />
<strong>Satzung</strong> des F. C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong> mit der Geschäftsordnung des Vereins<br />
entsprechende Anwendung.