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FC Constantia 09 Gereonsweiler e.V. Satzung - Stand 10.01.2014

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3. Der ordentliche Jugendtag findet jährlich statt, einzuberufen hat der Jugendausschuss.<br />

4. Der Jugendausschuss kann aus wichtigem Grund einen außerordentlichen Jugendtag<br />

einberufen, er muss ihn einberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder der Jugendabteilung<br />

einen mit Gründen versehenen Antrag stellen.<br />

§ 5 Jugendausschuss<br />

1. Der Jugendausschuss besteht aus:<br />

a. Dem Vorsitzenden (Jugendleiter)<br />

b. Dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vertreter des Jugendleiters)<br />

c. Dem Jugendgeschäftsführer<br />

d. Zwei Beisitzern (von denen 1 für die A und B- Jugend und 1 für die<br />

Schülermannschaften zuständig ist)<br />

e. Zwei Jugendvertretern, die am Wahltag noch Jugendliche sein müssen.<br />

2. Die Mitglieder des Jugendausschusses –mit Ausnahme der beiden Jugendvertreterwerden<br />

vom Jugendtag für die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der ordentlichen<br />

Vereinsmitglieder, die mit ihrer Wahl einverstanden sind, gewählt. Die Wahl der<br />

Jugendvertreter erfolgt auf Dauer eines Jahres. Der Jugendleiter muss, der Vertreter<br />

des Jugendleiters, der Jugendgeschäftsführer und die zwei Beisitzer sollen am Wahltag<br />

das 18.Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die<br />

Mitgliederversammlung.<br />

3. Der Jugendleiter wird mit der Bestätigung seiner Wahl Mitglied des Vorstandes. Der<br />

Jugendleiter, sein Vertreter und der Jugendgeschäftsführer vertreten die<br />

Jugendabteilung nach innen und außen.<br />

4. Der Jugendausschuss hat die Beschlüsse des Jugendtages auszuführen, die für die<br />

Jugendarbeit erforderlichen Entscheidungen –auch die über die Verwendung der<br />

Jugendabteilung zufließenden Mittel- zu treffen und die üblichen<br />

Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.<br />

5. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgabe unter Beachtung dieser Jugendordnung<br />

und der Vereinssatzung. Er ist der Mitgliederversammlung, dem Jugendtag und dem<br />

Vorstand verantwortlich. Seine Entlastung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.<br />

§ 6 Allgemeine Bestimmungen<br />

Soweit diese Jugendordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der<br />

<strong>Satzung</strong> des F. C. <strong>Constantia</strong> <strong>09</strong> <strong>Gereonsweiler</strong> mit der Geschäftsordnung des Vereins<br />

entsprechende Anwendung.

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