6 ALEMANNIA TREUHAND Steuerberatungs GmbH STEUERBERATUNGS OG WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS KG Die Liebhaberei Foto: Shutterstock Jungunternehmerförderung Unterstützung bei Neugründungen sowie Betriebsübertragungen Gemeinsam sind wir stark Dr. Ruth-Astrid Barnay LL.M. <strong>Steuerberater</strong>in, Sachverständige für Steuer- und Rechnungswesen, Unternehmensberaterin § Dr. Michael Barnay Rechtsanwalt Tel. +43 5574 46757 ra-barnay@barnay.at www.barnay.at GUT BERATEN. Unter dem Begriff „Liebhaberei“ fallen Tätigkeiten, die keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen. Besonders im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Prognoserechnungen ein wichtiger Bestandteil der Liebhaberei-Prüfung. Ist eine Einkunftsquelle ungeeignet, innert absehbaren Zeitraumes einen Gesamtüberschuss zu erzielen, wird von der Finanzverwaltung Liebhaberei unterstellt und alle Einnahmen und Werbungskosten sind der Privatsphäre zuzuordnen. Daraus entstandene Verluste dürfen weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, ist dieser nicht steuerpflichtig. Werden Verluste in die Einkommensteuererklärung aufgenommen, kann das Finanzamt eine Prognoserechnung für einen „absehbaren“ Zeitraum verlangen. Es soll damit das zukünftige Ergebnis vorausberechnet werden. Ein Gesamtüberschuss wird erzielt, wenn sich nach Saldierung aller Gewinne und Verluste eines Zeitraumes von 20 Jahren bei Eigentumswohnungen in Summe ein Gesamtüberhang ergibt. Prognoserechnungen stellen nur eine Schätzung dar und werden vom Finanzamt kritisch beäugt. Vielfach bestimmt das Gesetz Begünstigungen für neu gegründete Unternehmen oder Betriebsübertragungen und werden Förderungen für Jungunternehmer gewährt. Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) unterscheidet zwischen Neugründungen und Betriebsübertragungen. Eine betriebliche Neugründung im Sinne des NEUFÖG liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur geschaffen wird und der Betriebsinhaber in den vorangegangenen 15 Jahren nicht einer vergleichbaren betrieblichen Tätigkeit nachgegangen ist. Es reicht nicht, dass nur die Rechtsform eines bestehenden Betriebes geändert wird oder allein der Betriebsinhaber wechselt. Außerdem darf der neu geschaffene Betrieb in den ersten zwölf Monaten nicht um bestehende Betriebe erweitert werden. Inhaberwechsel Begünstigt im Sinne des NEUFÖG wird ein Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich dann übertragen, wenn die Person des Betriebsinhabers wechselt, und der neue Betriebsinhaber davor nicht in vergleichbarer Weise betrieblich tätig war. Findet das NEUFÖG Anwendung, weil eine begünstigte Neugründung oder Betriebsübertragung vorliegt, so kommt es zu einer Befreiung verschiedener Gebühren und Abgaben. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Gründung bzw. der Übertragung entfallen. Das sind zum Beispiel Abgaben aufgrund der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage oder für Niederlassungsbewilligung, die Grunderwerbsteuer plus die Eintragungsgebühr, wenn Grundstücke anlässlich der Gründung in den Betrieb eingelegt werden, sowie Gerichtsgebühren für die Eintragungen ins Firmenbuch. Bei Kapitalgesellschaften entfällt die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten. Für Neugründungen, nicht jedoch für Betriebsübertragungen, gilt, dass innerhalb der ersten 36 Monate bei Beschäftigung neuer Mitarbeiter bestimmte Lohnabgaben nicht anfallen. Ausschließlich für Betriebsübertragungen gilt, dass Zulassungsgebühren für Kraftfahrzeuge dann nicht zu entrichten sind, wenn es sich beispielsweise um Taxi- und Güterbeförderungsunternehmen handelt. Bei bestimmten Änderungen der Verhältnisse innerhalb von 5 Jahren nach der Betriebsübertragung, etwa wenn der Betrieb aufgegeben wird, kommt es zu einem rückwirkenden Wegfall der Befreiung. Grundsätzlich nicht befreit sind beispielsweise Rechtsgeschäfte, auch wenn sie aufgrund der Neugründung bzw. der Betriebsübertragung abgeschlossen worden sind, wie etwa Bestand- oder Kreditverträge. Gründerservice und aws Hilfestellung finden Personen, die ein Unternehmen gründen oder übernehmen möchten durch das Gründer- und Förderservice der Wirtschaftskammer <strong>Vorarlberg</strong>, wo Informationen über finanzielle Beihilfen (Zuschüsse für Investitionen, geförderte Darlehen sowie Haftungsübernahmen für Kredite) bereitgestellt werden. Als Unterstützung für Jungunternehmer ist zudem der aws Gründerfonds der Austria Wirtschaftsservice GmbH zu nennen. Dieser investiert in im Aufbau befindliche gewerbliche Unternehmen, die die finanziellen Mittel nicht zur Gänze aufbringen können, und stattet sie mit Beteiligungskapital aus. Durch offene oder stille Beteiligungen steht dadurch in der Wachstumsphase ein wichtiges Mehr an Kapital zur Verfügung. Arlbergstraße 139 ¡ A-6900 Bregenz Tel. +43 5574 77505 ¡ Fax +43 5574 77505-85 office@alemanniatreuhand.at ¡ www.alemanniatreuhand.at Mariahilfstraße 32 A-6900 Bregenz www.bischof-fuchs.at T +43 (0)5574 46615-0 F +43 (0)5574 47449 steuerberatung@bischof-fuchs.at Woran, denken Sie, erkennen Sie nsereKlienten? rias Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Goldner, Krismer&Kirchner A-6800 eldkirch, Reichsstraße 126 Tel. +43 5522 73365-0 ax +43 5522 73365-8 office@trias.co.at www.trias.co.at