Kommentierung zur GOZ
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werden. Eine analoge Berechnung (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 6070) für diese zahnärztliche Maßnahme ist nicht gerechtfertigt, sie ist mit der <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />
8080 abgegolten.<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 8090<br />
Die Gebührenposition beschreibt den Aufbau von Okklusionsflächen mit Kompositen o. ä. im natürlichen Gebiss und/oder am festsitzenden<br />
und herausnehmbaren Zahnersatz. Die Leistung dient diagnostischen Zwecken. Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 8090 darf nur einmal je Sitzung und nicht je<br />
Zahn berechnet werden. Das ergibt sich nicht nur aus dem Leistungstext der Nr. 8090, sondern auch aus der Klarstellung in der Amtlichen<br />
Begründung.<br />
Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 8090 ist eine kurzweilige Maßnahme mit diagnostischer Zielsetzung. In diesem Zusammenhang ist die<br />
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, d. h. die Entfernung der diagnostischen Aufbauten, regelmäßig Bestandteil der<br />
diagnostischen Maßnahme und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden (Zielleistung § 4 Abs. 2).<br />
Neben oder anstatt <strong>GOZ</strong>-Nr. 8090 sind die Füllungspositionen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2120 und die Anwendung der<br />
Dentinadhäsivtechnik (<strong>GOZ</strong>-Nr. 2197) nicht berechnungsfähig, da ein diagnostischer Aufbau rein therapeutischen Zwecken dient und<br />
keinen definitiven Charakter hat.<br />
Provisorien nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2270, 5120, 5140, 7080 und 7090 dienen der vorübergehenden Versorgung von präparierten bzw.<br />
beschliffenen Zähnen und haben keinen diagnostischen Charakter. Demnach dürfen sie nicht anstatt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 8090 berechnet werden.<br />
810 Systematische subtraktive Maßnahmen am<br />
natürlichen Gebiss, am festsitzenden<br />
und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je<br />
Zahnpaar<br />
15 8100 Systematische subtraktive Maßnahmen am<br />
natürlichen Gebiss, am festsitzenden<br />
und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je<br />
Zahnpaar<br />
20 1,0fach<br />
2,3fach<br />
1,12 €<br />
2,59 €<br />
Die Leistung nach der Nummer 810 ist je<br />
Sitzung höchstens fünfmal<br />
berechnungsfähig.<br />
Die Leistung nach der Nummer 810 ist je<br />
Sitzung höchstens fünfmal<br />
berechnungsfähig.<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Leistung nach der Nummer 8100:<br />
Die Leistung nach der Nummer 8100 wird in der Bewertung angehoben. Die bisher geltende mengenbegrenzende<br />
Abrechnungsbestimmung wird aufgehoben, weil im Einzelfall auch an mehr als fünf Zahnpaaren systematische subtraktive Maßnahmen<br />
angezeigt sein können. Dabei<br />
wird davon ausgegangen, dass es bei dieser Leistung allenfalls zu einem moderaten Mengenzuwachs von rd. 10 v.H. kommen wird.<br />
Leistungsinhalt<br />
Systematische subtraktive Maßnahmen stellen eine funktionstherapeutische Maßnahme dar. Sie setzen voraus, dass störende<br />
Interferenzen (Wechselwirkungen) in der Bisssituation erkannt werden, um sie dann durch gezielte Einschleifmaßnahmen zu reduzieren<br />
oder im Idealfall zu eliminieren. Als Zahnpaar werden ein Zahn und sein Antagonist, d. h. sein Gegenzahn im Gegenkiefer, bezeichnet.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 2130, 4030, 4040<br />
Erläuterungen<br />
Mit dieser Gebührenposition werden Einschleifmaßnahmen berechnet, die nach einer ausführlichen Diagnostik (<strong>GOZ</strong>-Nr. 8000) und<br />
instrumenteller Funktionsanalyse (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 8010 bis 8065) zum Ziel haben, Okklusions- und Artikulationsstörungen zu beseitigen. Diese<br />
3,5fach 3,94 €<br />
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