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Kommentierung zur GOZ

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werden. Eine analoge Berechnung (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 6070) für diese zahnärztliche Maßnahme ist nicht gerechtfertigt, sie ist mit der <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

8080 abgegolten.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 8090<br />

Die Gebührenposition beschreibt den Aufbau von Okklusionsflächen mit Kompositen o. ä. im natürlichen Gebiss und/oder am festsitzenden<br />

und herausnehmbaren Zahnersatz. Die Leistung dient diagnostischen Zwecken. Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 8090 darf nur einmal je Sitzung und nicht je<br />

Zahn berechnet werden. Das ergibt sich nicht nur aus dem Leistungstext der Nr. 8090, sondern auch aus der Klarstellung in der Amtlichen<br />

Begründung.<br />

Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 8090 ist eine kurzweilige Maßnahme mit diagnostischer Zielsetzung. In diesem Zusammenhang ist die<br />

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, d. h. die Entfernung der diagnostischen Aufbauten, regelmäßig Bestandteil der<br />

diagnostischen Maßnahme und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden (Zielleistung § 4 Abs. 2).<br />

Neben oder anstatt <strong>GOZ</strong>-Nr. 8090 sind die Füllungspositionen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2120 und die Anwendung der<br />

Dentinadhäsivtechnik (<strong>GOZ</strong>-Nr. 2197) nicht berechnungsfähig, da ein diagnostischer Aufbau rein therapeutischen Zwecken dient und<br />

keinen definitiven Charakter hat.<br />

Provisorien nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2270, 5120, 5140, 7080 und 7090 dienen der vorübergehenden Versorgung von präparierten bzw.<br />

beschliffenen Zähnen und haben keinen diagnostischen Charakter. Demnach dürfen sie nicht anstatt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 8090 berechnet werden.<br />

810 Systematische subtraktive Maßnahmen am<br />

natürlichen Gebiss, am festsitzenden<br />

und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je<br />

Zahnpaar<br />

15 8100 Systematische subtraktive Maßnahmen am<br />

natürlichen Gebiss, am festsitzenden<br />

und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je<br />

Zahnpaar<br />

20 1,0fach<br />

2,3fach<br />

1,12 €<br />

2,59 €<br />

Die Leistung nach der Nummer 810 ist je<br />

Sitzung höchstens fünfmal<br />

berechnungsfähig.<br />

Die Leistung nach der Nummer 810 ist je<br />

Sitzung höchstens fünfmal<br />

berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 8100:<br />

Die Leistung nach der Nummer 8100 wird in der Bewertung angehoben. Die bisher geltende mengenbegrenzende<br />

Abrechnungsbestimmung wird aufgehoben, weil im Einzelfall auch an mehr als fünf Zahnpaaren systematische subtraktive Maßnahmen<br />

angezeigt sein können. Dabei<br />

wird davon ausgegangen, dass es bei dieser Leistung allenfalls zu einem moderaten Mengenzuwachs von rd. 10 v.H. kommen wird.<br />

Leistungsinhalt<br />

Systematische subtraktive Maßnahmen stellen eine funktionstherapeutische Maßnahme dar. Sie setzen voraus, dass störende<br />

Interferenzen (Wechselwirkungen) in der Bisssituation erkannt werden, um sie dann durch gezielte Einschleifmaßnahmen zu reduzieren<br />

oder im Idealfall zu eliminieren. Als Zahnpaar werden ein Zahn und sein Antagonist, d. h. sein Gegenzahn im Gegenkiefer, bezeichnet.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2130, 4030, 4040<br />

Erläuterungen<br />

Mit dieser Gebührenposition werden Einschleifmaßnahmen berechnet, die nach einer ausführlichen Diagnostik (<strong>GOZ</strong>-Nr. 8000) und<br />

instrumenteller Funktionsanalyse (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 8010 bis 8065) zum Ziel haben, Okklusions- und Artikulationsstörungen zu beseitigen. Diese<br />

3,5fach 3,94 €<br />

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