Kommentierung zur GOZ
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Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen<br />
Bei der Berechnungsfähigkeit des Abformmaterials handelt es sich um eine Ausnahme <strong>zur</strong> Regelung des § 4 Absätze 3 und 4 <strong>GOZ</strong>,<br />
wonach Sachkosten mit den Gebühren für die zahnärztlichen Leistungen abgegolten sind.<br />
Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen<br />
Gemeint sind alle Kosten, die ihrer Natur nach Praxiskosten, Materialkosten oder zahntechnische Auslagen sind. Der Begriff beschreibt<br />
alle Arten von Kosten umfassend und abschließend (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, <strong>zur</strong> 3. Allgemeinen<br />
Bestimmung <strong>GOZ</strong> alt, S. 145)<br />
Nr alt Leistungstext alt PZ alt Nr neu Leistungstext neu PZ neu Anmerkungen<br />
001 Eingehende Untersuchung <strong>zur</strong> Feststellung von 100 0010 Eingehende Untersuchung <strong>zur</strong> Feststellung 100 1,0fach 5,62€<br />
Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen<br />
von Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen<br />
einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes<br />
einschließlich Erhebung des<br />
2,3fach 12,94€<br />
sowie Aufzeichnung des Befundes<br />
Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des<br />
Befundes<br />
3,5fach 19,68€<br />
Leistungsinhalt<br />
Die eingehende Untersuchung beinhaltet die Beurteilung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, wie sie sich im individuellen Fall<br />
situations- und patientenbezogen darstellen kann: Der Zahnarzt muss sich auch ein Bild über den Allgemeinzustand des Patienten<br />
machen. Bei der extraoralen Untersuchung sollten krankhafte Veränderungen des perioralen Bereiches, wie z. B. Veränderungen des<br />
Weichteilgewebes, der Muskulatur, der Lymphknoten und der Kiefergelenke beachtet werden. Bei der intraoralen Untersuchung sollte<br />
neben der Beurteilung aller die Mundhöhle auskleidenden Weichgewebe, der Zunge und knöcherner Strukturen vor allem krankhafte<br />
Veränderungen des Gewebes Beachtung finden. Bei der Inspektion der Zähne muss das Vorkommen von Karies, genetische und<br />
entwicklungsbedingte Störungen der Zahnhartsubstanz und kaufunktionsbedingte Veränderungen beurteilt werden (Abrasionen). Die<br />
Perkussion (Beklopfen) und farbliche Veränderungen der Zähne geben Aufschluss über eine Erkrankung der Pulpa (Zahnmark). Die<br />
Erhebung des Parodontalbefundes beurteilt den Zustand des Zahnfleisches, das Vorliegen von Zahnfleischrückgang, die<br />
Zahnbeweglichkeit und das Vorliegen von Belägen, Zahnstein und Konkrementen. Die Messung der Zahnfleischtaschentiefe erfolgt mit<br />
sogenannten Parodontalsonden, die mit einer Skalierung an der Sondenspitze millimetergenaue Messungen erlaubt. Die Befunde sollten<br />
nachvollziehbar dokumentiert werden.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 und 1010 (wenn die Leistungen gleichen Zwecken dienen, andernfalls Begründung erforderlich,<br />
3. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020), 6190, GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 6<br />
Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 für Methoden <strong>zur</strong> Erkennung von Karies (Kariesdetektor, Laserfluoreszenz, Diagnodent u. ä.) wie z .<br />
B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030<br />
Erläuterungen<br />
Die Leistung nach Nr. 0010 kann auch als eingehende Wiederholungsuntersuchung in Frage kommen, wenn nach der besonderen Art der<br />
Behandlung ein neuer Befund erhoben und festgehalten werden muss, um z. B. weitere Therapieschritte festlegen zu können.<br />
Überprüfungen von Therapiemaßnahmen <strong>zur</strong> Erfolgskontrolle sind keine eingehenden Untersuchungen (Meurer, Gebührenordnung für<br />
Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 001 <strong>GOZ</strong> alt, S. 145).<br />
Laut der 3. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 0010 im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 und 1010<br />
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