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Kommentierung zur GOZ

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Abschnitt A – Allgemeine zahnärztliche Leistungen<br />

Nr. 0010, 0030, 0040, 0050, 0060, 0065, 0070, 0080, 0090, 0100, 0110, 0120<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

<strong>GOZ</strong> alt <strong>GOZ</strong> neu Anmerkungen<br />

1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des<br />

Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage<br />

<strong>zur</strong> Gebührenordnung für Ärzte in der am 1. Januar 2012<br />

geltenden Fassung – darf im Behandlungsfall nur einmal<br />

zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach<br />

diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus<br />

den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für<br />

ärztliche Leistungen berechnet werden.<br />

1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des<br />

Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen –<br />

Anlage <strong>zur</strong> Gebührenordnung für Ärzte vom 12.<br />

November 1982 (BGBl. I S. 1522) – darf im<br />

Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer<br />

Gebühr für eine Leistung nach diesem<br />

Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus<br />

den Abschnitten C bis O des<br />

Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen<br />

berechnet werden.<br />

Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des<br />

Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur<br />

berechnungsfähig als einzige Leistung oder im<br />

Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der<br />

Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den<br />

Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für<br />

ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen<br />

neben der Leistung nach Nummer 3 nicht berechnet<br />

werden.<br />

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben<br />

Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils<br />

ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes<br />

2. Das bei Leistungen nach diesem<br />

Gebührenverzeichnis verwendete<br />

Abformungsmaterial ist gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses<br />

Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten<br />

nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische<br />

2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis<br />

verwendete Abformungsmaterial ist gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses<br />

Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4<br />

Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach<br />

§ 9 dieser Gebührenordnung.<br />

Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Allgemeinen Bestimmungen:<br />

Die bisher auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ vom 12. November 1982 Bezug nehmende Abrechnungsbestimmung nach Ziffer 1 <strong>zur</strong><br />

Keine Änderung<br />

Keine Änderung<br />

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