Kommentierung zur GOZ
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Maßnahmen erfolgen in der Regel schrittweise, d. h. in mehreren Sitzungen.<br />
Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 8100 umfasst Einschleifmaßnahmen am natürlichen Gebiss, an festsitzendem und herausnehmbarem<br />
Zahnersatz.<br />
Im Gegensatz <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong>-Nr. 4040, die die Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation beschreibt, dienen die Maßnahmen<br />
nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 8100 der Feineinstellung der Bisssituation. Da beide Gebührenpositionen die gleiche Tätigkeit beschreiben – nämlich das<br />
Einschleifen des Gebisses, bzw. des Zahnersatzes mit unterschiedlicher Zielsetzung, kann entweder die eine oder die andere<br />
Gebührenposition angesetzt werden, jedoch nicht beide zusammen für denselben Bereich.<br />
In der Abrechnungspraxis kommt es häufig vor, dass die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2130, 4030 und 8100 nebeneinander für denselben Bereich berechnet<br />
werden. Alle Leistungen haben gemeinsam, dass Substanz an natürlichen Zähnen oder bereits vorhandenem Zahnersatz abgetragen wird.<br />
In dem seltenen Fall, dass alle drei Maßnahmen ortsgleich gleichzeitig anfallen, muss die für den Einzelfall am ehesten zutreffende<br />
Gebührenposition angesetzt werden. Ein eventuell höherer Aufwand kann sich dann in einem höheren Steigerungsfaktor widerspiegeln.<br />
Die Gebührenposition ist je Zahnpaar (Antagonisten) berechnungsfähig.<br />
Die Leistung ist einmal je Zahnpaar (Antagonisten), das in okklusaler Beziehung steht, berechnungsfähig, unabhän-gig davon, ob an einem<br />
oder beiden Antagonisten Einschleifmaßnahmen erfolgen.<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 8100 darf in Verbindung mit provisorischen Anproben, definitivem Einsetzen, Nachkontrollen und Korrekturen von neuen<br />
Füllungen, Kronen, Brücken und Prothesen nicht angesetzt werden, da Einschleifmaßnahmen in solchen Fällen ggf. Bestandteil der<br />
Gebühren für die Neueingliederung und nicht gesondert berechnungsfähig sind (vgl. Meurer Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu<br />
Nr. 810 <strong>GOZ</strong> alt, S. 220).<br />
-zum Inhaltsverzeichnis-<br />
Abschnitt K – Implantologische Leistungen<br />
Nr. 9000, 9003, 9005, 9010, 9020, 9040, 9050, 9060, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160, 9170,<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
<strong>GOZ</strong> alt <strong>GOZ</strong> neu Anmerkungen<br />
1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der<br />
Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der<br />
Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche<br />
Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines<br />
plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der<br />
Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten 2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten<br />
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