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GESTATTUNGSVERTRAG - Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH

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(1) Mit allen Arbeiten auf Grundstücken des Eigentümers, die mit der Errichtung, dem Betrieb<br />

und der Unterhaltung der Anlagen im Zusammenhang stehen, darf erst begonnen<br />

werden, wenn<br />

a. die für die Anlagen erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen auf Grund<br />

öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die Vertragsbestandteil werden, in Kopie überlassen<br />

worden sind<br />

und<br />

b. der Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 8 nachgewiesen ist.<br />

Dies gilt nicht für bauvorbereitende Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 f).<br />

(2) Zur Errichtung und für Baumaßnahmen an den Anlagen und der Leitungen darf der<br />

Betreiber nach vorheriger Absprache mit dem Eigentümer Grundstücke und Wege des<br />

Eigentümers befahren und betreten sowie an die Anlagen angrenzende Flächen nutzen.<br />

a. Zur Dokumentation des Wegezustandes und der nach Absprache mit dem Eigentümer<br />

benötigten angrenzenden Flächen wird gemeinsam vor der jeweiligen<br />

Maßnahme sowie nach ihrer Fertigstellung jeweils ein Protokoll mit Fotodokumentation<br />

erstellt. Werden durch den Betreiber oder seine Beauftragten verursachte<br />

Schäden festgestellt, hat der Betreiber den ursprünglichen Zustand auf<br />

eigene Kosten innerhalb einer vom Eigentümer gesetzten angemessenen Frist<br />

wieder herzustellen. Geschieht dies nicht, ist der Eigentümer zur Ersatzvornahme<br />

auf Kosten des Betreibers berechtigt.<br />

b. Finden nach der Aufstellung der Windenergieanlagen im Zuge des Betriebs<br />

überdimensionierte Transporte (Gesamtgewicht von mehr als 40 Tonnen) statt,<br />

hat der Betreiber dies rechtzeitig bei dem Eigentümer anzumelden. Es gilt § 4<br />

Abs. 2 a.<br />

(3) Einschlag und Abtransport des auf der benötigten Waldfläche stockenden verwertbaren<br />

Holzes sowie die Räumung der Flächen von unverwertbarem Holz, soweit dieses<br />

nicht stehen bleiben kann, erfolgt in Absprache mit dem Eigentümer auf Kosten des<br />

Betreibers. Den Umfang der notwendigen Räumung legt der Eigentümer zusammen<br />

mit dem Betreiber fest.<br />

(4) Sofern auf Kosten des Betreibers zur Ausübung des gestatteten Nutzungsrechtes Wege<br />

neu angelegt oder bestehende Wege ertüchtigt werden müssen, hat dies so zu erfolgen,<br />

dass weder die weitere Nutzung der Gestattungsfläche, noch der forstwirtschaftliche<br />

Betrieb beeinträchtigt werden. Ist ein Wegeaus- oder Neubau im Rahmen<br />

der gestatteten Nutzung notwendig, ist hierfür frostbeständiges, tragfähiges, mineralisches<br />

Material ohne Bindemittelanteil zu verwenden.<br />

(5) Falls außerhalb der nach dem Lageplan laut Genehmigung freizulegenden Waldfläche<br />

weitere Flächen als Lagerplätze für Baumaterialien, zur Aufstellung von Arbeitsunter-

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