GESTATTUNGSVERTRAG - Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH
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b) Grundsätze der Verteilung des jährlichen Gestattungsentgeltes:<br />
• 25-fache Gewichtung für Standortflächen.<br />
Hiervon erhält jeder Grundstückseigentümer denjenigen Anteil, der dem Anteil<br />
seiner Standortfläche an der Standortfläche im Gebiet insgesamt entspricht.<br />
Auf diesen Flächen wird das Fundament der Windenergieanlage(n) errichtet.<br />
• 10-fache Gewichtung für Kranstellflächen und neu zu schaffende Zuwegung.<br />
Hiervon erhält jeder Grundstückseigentümer denjenigen Anteil, der dem Anteil<br />
seiner Kranstellfläche an der Kranstellfläche im Gebiet insgesamt entspricht.<br />
Diese Flächen werden als Fläche für die Aufstellung und die Montage des<br />
Krans oder die Segmente eines Kranes (Kranstell- und Kranauslegerfläche)<br />
verwendet (Kranstell- und Kranauslegerflächen sind auch nach Errichtung<br />
der Windenergieanlagen für künftige Reparaturmaßnahmen an den Anlagen<br />
freizuhalten) oder Sie dienen der neu zu schaffenden Zuwegung der Windenergieanlagen<br />
inkl. Wege die verbreitert werden müssen.<br />
• 1-fache Gewichtung für Basisflächen.<br />
Hiervon erhält jeder Grundstückseigentümer denjenigen Anteil, der dem Anteil<br />
seiner Basisfläche an der Basisfläche im Gebiet insgesamt entspricht.<br />
Basisflächen sind sämtliche übrigen Flächen der Grundstückseigentümer,<br />
die sich im Bezugsgebiet befinden.<br />
Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:<br />
Z steht für die 1-fache Gewichtung (Preis pro Flächeneinheit (m²) für Restflächen):<br />
Restflächen in m² x Z + Kranstellflächen u. neue Wegflächen in m² x Z x 10 +<br />
Standortflächen in m² x Z x 25 = Gestattungsentgelt<br />
Durch Einfügen der jeweiligen Flächenanteile und des Gestattungsentgelts, kann<br />
die Gleichung nach Z aufgelöst und das jeweilige Gestattungsentgelt für die drei<br />
Flächenkategorien pro m² ermittelt werden.<br />
Die Entgeltzahlungen des Realisierungspartners erfolgen direkt an jeden Grundstückseigentümer.<br />
Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, den anderen, auf<br />
Verlangen diese Zahlungen und die zu Grunde liegende Abrechnung offen zu legen<br />
und die entsprechenden Unterlagen zu übersenden.<br />
c) Das Mindestentgelt nach Abs. 1 a) Ziff. II wird jährlich zum 01.07. fällig. Für jede<br />
Windkraftanlage ist im Jahr der Inbetriebnahme das Mindestentgelt anteilig unter<br />
Berücksichtigung des Inbetriebnahmedatums zu zahlen.<br />
Das umsatzabhängige, jährliche Entgelt nach Abs. 1 a.) Ziff. I wird unter Anrechnung<br />
des bezahlten Mindestentgeltes zum 01.04. des Folgejahres fällig.<br />
Der Betreiber legt dem Eigentümer den Nachweis über die Einspeisevergütung<br />
bzw. den Erlös der vermarkteten Strommenge für das Vorjahr zum 31.03. eines jeden<br />
Jahr-es vor.<br />
Auf Verlangen ist dem Eigentümer die Einsicht in alle zur Berechnung der Erlösbeteiligung<br />
maßgeblichen Unterlagen zu gestatten.