GESTATTUNGSVERTRAG - Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH
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allem den genauen Standort der Windkraftanlagen, den Verlauf der Leitungen und<br />
sonstige Anschlüsse, die Lage der Schalt-, Mess- und Transformatorenstationen, die<br />
Inanspruchnahme vorhandener Wege, den erforderlichen Wegeaus- und -neubau, die<br />
Lage und Bauausführung der Zufahrten sowie die Lage der erforderlichen Kran- und<br />
Aufbauplätze. Soweit Leitungstrassen anzulegen sind, sind diese soweit möglich entlang<br />
der vorhandenen oder neu gebauten Wege zu verlegen. Beim Wegeaus- und -<br />
neubau sind Eingriffe unter Berücksichtigung des Stands der Technik soweit wie möglich<br />
zu minimieren.<br />
Erdleitungen sind mit einer Mindestüberdeckung von 1 m zu verlegen.<br />
Das Ergebnis wird in einem Plan dokumentiert, den der Betreiber zum Gegenstand des<br />
Genehmigungsverfahrens macht und anhand dessen der genaue Umfang der vom Betreiber<br />
benötigten Fläche sowie die Nutzungsart der in Abs.1 bezeichneten Fläche<br />
festgelegt wird.<br />
Die tatsächliche Lage und Anzahl der Windkraftanlage/n, Nebenanlagen und Kabelsowie<br />
Leitungstrassen ergeben sich aus dem vom Betreiber nach Bestandskraft der erforderlichen<br />
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorzulegenden Lageplan<br />
(Ausführungsplan), der zum Bestandteil dieses Vertrages wird und die bisherige Anlage<br />
2 ersetzt. Soweit nach Genehmigung eine Änderung der Planung erfolgt, wird ein<br />
geänderter Lageplan im Wege eines Nachtrags diesem Vertrag als dann neue Anlage<br />
2 beigefügt. Gleiches gilt für Änderungen nach Fertigstellung der Windkraftanlagen,<br />
Kranstellflächen, Anlagen, Kabel und Wege.<br />
Sollte die in Abs. 1 bezeichnete Fläche nach Abschluss der Planungen überhaupt nicht<br />
für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen benötigt werden, bleibt der<br />
Gestattungsvertrag dennoch wirksam. Dies dient dazu, dass der Eigentümer aufgrund<br />
des zwischen allen Grundstückseigentümern im Windpark vereinbarten Poolings, für<br />
die Bereitstellung seines Eigentums sowie für die Beachtung der in diesem Gestattungsvertrag<br />
geregelten Pflichten, ein jährliches Gestattungsentgelt gemäß den Bestimmungen<br />
dieses Vertrages erhält.<br />
(3) Der Betreiber ist berechtigt, die Anlagen laufend dem jeweiligen Stand der Technik<br />
anzupassen und entsprechend abzuändern, soweit dadurch das Ausmaß der Inanspruchnahme<br />
des Grundstücks nicht erweitert wird. Gegebenenfalls hierfür notwendige<br />
Genehmigungen sind dem Eigentümer vor Baubeginn vorzulegen. Bei Erhöhung der<br />
Leistung (Repowering) behält sich der Eigentümer, in Abstimmung mit den anderen<br />
Grundstückseigentümern, vor, die Gestattungsentgelte neu zu vereinbaren.<br />
(4) Der Eigentümer verpflichtet sich auf den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Flächen und im<br />
Abstand von 600 m vom jeweiligen Standort der vorgesehenen Windkraftanlage/n ohne<br />
schriftliche Zustimmung des Betreibers keine baulichen Anlagen zu errichten oder<br />
deren Errichtung zuzustimmen. Der Betreiber wird die Zustimmung nicht verweigern,<br />
wenn die baulichen Anlagen die Energiegewinnung nicht negativ beeinträchtigen.<br />
(5) Eine Nutzung der Grundstücke durch den Eigentümer oder Dritte ist zulässig, wenn<br />
dadurch der Betrieb der Windkraftanlagen und Nebenanlagen und deren Wartung nicht