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GESTATTUNGSVERTRAG - Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH

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allem den genauen Standort der Windkraftanlagen, den Verlauf der Leitungen und<br />

sonstige Anschlüsse, die Lage der Schalt-, Mess- und Transformatorenstationen, die<br />

Inanspruchnahme vorhandener Wege, den erforderlichen Wegeaus- und -neubau, die<br />

Lage und Bauausführung der Zufahrten sowie die Lage der erforderlichen Kran- und<br />

Aufbauplätze. Soweit Leitungstrassen anzulegen sind, sind diese soweit möglich entlang<br />

der vorhandenen oder neu gebauten Wege zu verlegen. Beim Wegeaus- und -<br />

neubau sind Eingriffe unter Berücksichtigung des Stands der Technik soweit wie möglich<br />

zu minimieren.<br />

Erdleitungen sind mit einer Mindestüberdeckung von 1 m zu verlegen.<br />

Das Ergebnis wird in einem Plan dokumentiert, den der Betreiber zum Gegenstand des<br />

Genehmigungsverfahrens macht und anhand dessen der genaue Umfang der vom Betreiber<br />

benötigten Fläche sowie die Nutzungsart der in Abs.1 bezeichneten Fläche<br />

festgelegt wird.<br />

Die tatsächliche Lage und Anzahl der Windkraftanlage/n, Nebenanlagen und Kabelsowie<br />

Leitungstrassen ergeben sich aus dem vom Betreiber nach Bestandskraft der erforderlichen<br />

immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorzulegenden Lageplan<br />

(Ausführungsplan), der zum Bestandteil dieses Vertrages wird und die bisherige Anlage<br />

2 ersetzt. Soweit nach Genehmigung eine Änderung der Planung erfolgt, wird ein<br />

geänderter Lageplan im Wege eines Nachtrags diesem Vertrag als dann neue Anlage<br />

2 beigefügt. Gleiches gilt für Änderungen nach Fertigstellung der Windkraftanlagen,<br />

Kranstellflächen, Anlagen, Kabel und Wege.<br />

Sollte die in Abs. 1 bezeichnete Fläche nach Abschluss der Planungen überhaupt nicht<br />

für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen benötigt werden, bleibt der<br />

Gestattungsvertrag dennoch wirksam. Dies dient dazu, dass der Eigentümer aufgrund<br />

des zwischen allen Grundstückseigentümern im Windpark vereinbarten Poolings, für<br />

die Bereitstellung seines Eigentums sowie für die Beachtung der in diesem Gestattungsvertrag<br />

geregelten Pflichten, ein jährliches Gestattungsentgelt gemäß den Bestimmungen<br />

dieses Vertrages erhält.<br />

(3) Der Betreiber ist berechtigt, die Anlagen laufend dem jeweiligen Stand der Technik<br />

anzupassen und entsprechend abzuändern, soweit dadurch das Ausmaß der Inanspruchnahme<br />

des Grundstücks nicht erweitert wird. Gegebenenfalls hierfür notwendige<br />

Genehmigungen sind dem Eigentümer vor Baubeginn vorzulegen. Bei Erhöhung der<br />

Leistung (Repowering) behält sich der Eigentümer, in Abstimmung mit den anderen<br />

Grundstückseigentümern, vor, die Gestattungsentgelte neu zu vereinbaren.<br />

(4) Der Eigentümer verpflichtet sich auf den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Flächen und im<br />

Abstand von 600 m vom jeweiligen Standort der vorgesehenen Windkraftanlage/n ohne<br />

schriftliche Zustimmung des Betreibers keine baulichen Anlagen zu errichten oder<br />

deren Errichtung zuzustimmen. Der Betreiber wird die Zustimmung nicht verweigern,<br />

wenn die baulichen Anlagen die Energiegewinnung nicht negativ beeinträchtigen.<br />

(5) Eine Nutzung der Grundstücke durch den Eigentümer oder Dritte ist zulässig, wenn<br />

dadurch der Betrieb der Windkraftanlagen und Nebenanlagen und deren Wartung nicht

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