GESTATTUNGSVERTRAG - Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH
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(1) Der Betreiber hat das Recht, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte<br />
oder die finanzierende Bank abzutreten oder zu übertragen. Dies bedarf der vorherigen<br />
Zustimmung durch den Eigentümer. Der Eigentümer wird die Zustimmung nur verweigern,<br />
wenn<br />
− über das Vermögen des Dritten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist,<br />
− der Dritte nicht bereit ist, in alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, einschließlich<br />
der Erbringung der Sicherheitsleistung gem. § 9 Abs. 1 einzutreten,<br />
− die Abtretung oder Übertragung den Zwecken des Poolings (vgl. Poolingvereinbarung<br />
(Anlage 0)) zuwiderläuft.<br />
(2) Bei Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag hat der Betreiber an den Eigentümer<br />
eine Abstandszahlung in Höhe von 20.000 EUR zu leisten. Das gilt nicht, wenn die<br />
Übertragung der Rechte auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des<br />
§ 15 Aktiengesetz, an eine sich zu dem Zweck der Beteiligungsmöglichkeit für Kommunen<br />
und Bürger bildenden Betreibergesellschaft und/oder Genossenschaft erfolgt<br />
oder zur Absicherung der Finanzierung der Windkraftanlage/n erforderlich ist.<br />
§ 11 Aufschiebende Bedingung/Loyalitätsverpflichtung<br />
(1) Der Eigentümer hat mit weiteren Grundstückseigentümern, deren Grundstücke sich im<br />
Bezugsgebiet befinden eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Planung,<br />
Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung von Windkraftanlagen -Windpark<br />
(Anlage 0) getroffen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass der Betreiber mit jedem<br />
Grundstückseigentümer einen separaten Gestattungsvertrag schließt, welcher den<br />
vereinbarten Verteilungsschlüssel umsetzt. Um die Aufteilung des Gestattungsentgeltes,<br />
wie in der oben genannten Vereinbarung vorgesehen, sicherzustellen, werden die<br />
Gestattungsverträge in ihrer Wirksamkeit miteinander wie folgt verknüpft:<br />
Der vorliegende Gestattungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass<br />
mit sämtlichen Grundstückseigentümern, die die Poolingvereinbarung (Anlage 0) unterzeichnet<br />
haben, Gestattungsverträge abgeschlossen wurden.<br />
Nach Eintritt der Bedingung wird der vorliegende Gestattungsvertrag nicht dadurch<br />
unwirksam, dass ein Gestattungsvertrag, der in der Vollzugserklärung aufgeführt ist,<br />
später unwirksam wird oder endet. (z.B. Beendigung aufgrund einer wirksamen Kündigung<br />
durch den Betreiber oder durch den jeweiligen Grundstückseigentümer).<br />
Der Eigentümer verpflichtet sich keine Regelungen dieses Vertrags, die den Gedanken<br />
des Poolings (vgl. Poolingvereinbarung (Anlage 0)) berühren, zu ändern, zu ergänzen<br />
oder aufzuheben. Dies gilt auch für die Aufhebung des Vertrags als Ganzes. Der Eigentümer<br />
verpflichtet sich weiter, der Übertragung dieses Vertrags durch den Betreiber<br />
auf einen Dritten nur zuzustimmen, wenn alle Gestattungsverträge, die unter der Poolingvereinbarung<br />
(Anlage 0) abgeschlossen wurden, ebenfalls übertragen werden. Sollte<br />
z. B. von der finanzierenden Bank eine Vertragsänderung oder -ergänzung gefordert<br />
werden, die den Gedanken des Poolings berührt, ist hierzu die schriftliche Zustimmung