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GESTATTUNGSVERTRAG - Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH

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entgeltes der Grundstückseigentümer zu erstellen. Diese Berechnung ist mit diesem<br />

Gestattungsvertrag nachträglich als Anlage 5 fest zu verbinden.<br />

Die Einmalzahlung nach § 7 Abs. 3 ist zunächst auf der Grundlage der Flächenangaben<br />

in dem zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Lageplan des Bezugsgebietes<br />

(Anlage 1) zu entrichten. Eine Verrechnung der zu viel oder zu wenig gezahlten<br />

Beträge findet mit der nächsten auf die Vorlage des Flächenaufmaßes folgenden<br />

Zahlung statt.<br />

(5) Für die vorgenannten Entgelte und Entschädigungen ist vom Betreiber die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer zu entrichten.<br />

(6) Bei Zahlungsrückständen sind vom Fälligkeitstag an ohne Mahnung Verzugszinsen in<br />

Höhe von 8 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m.<br />

§ 247 Abs. 1 BGB zu entrichten.<br />

(7) Der Betreiber trägt die Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten, die aus Anlass der<br />

Errichtung, des Betriebs, der Unterhaltung, der Verlegung oder der Entfernung der Anlagen<br />

entstehen.<br />

(8) Der Betreiber trägt das durch die Grundstückseigentümer mit der <strong>Landsiedlung</strong> <strong>Baden</strong>-<br />

<strong>Württemberg</strong> <strong>GmbH</strong> im Moderationsvertrag aus dem Jahr 2013 vereinbarte Honorar<br />

für die Durchführung der Angebotseinholung, Bewertung der Angebote, Auswahl des<br />

Betreibers etc. i. H. v. 117,- EUR/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. mindestens jedoch<br />

9.000,- EUR zzgl. gesetzlicher MwSt.<br />

Die Vergütung ist nach Vorlage der Rechnung durch ForstBW zur Zahlung fällig. Wenn<br />

die Anlagen nicht gebaut werden, findet eine Rückerstattung nicht statt.<br />

(9) Sollte sich die Bankverbindung ändern, teilt der Eigentümer dies dem Betreiber rechtzeitig<br />

schriftlich mit.<br />

§ 8 Beseitigung der Anlagen<br />

(1) Mit Vertragsende, Nichtverlängerung oder Kündigung des Vertrages ist der Betreiber<br />

verpflichtet, die gesamten Anlagen einschließlich aller dazugehörigen Erschließungsanlagen<br />

und Leitungen, insbesondere auch die Fundamente bis auf eine Tiefe von<br />

mind. 2 m unter Geländeoberkante, Betriebsgebäude samt Nebenanlagen sowie Zuwegungen<br />

und Schalt- und Übergabestationen innerhalb eines Jahres auf seine Kosten<br />

zu entfernen und den ursprünglichen bzw. einen technisch und wertmäßig vergleichbaren<br />

Zustand wieder herzustellen. Ausgenommen hiervon sind existierende<br />

Fahrwege, die vom Betreiber lediglich verbreitert oder verfestigt wurden. Auf Verlangen<br />

des Eigentümers verbleiben die befestigten Zuwegungen, die vom Betreiber neu gebaut<br />

wurden. Hierüber stimmen sich die Parteien ab, sobald der Betreiber in die Planungsphase<br />

des Rückbaus eintritt. Für eventuelle Werterhöhungen besteht kein Ausgleichsanspruch.

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