GESTATTUNGSVERTRAG - Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH
GESTATTUNGSVERTRAG - Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH
GESTATTUNGSVERTRAG - Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 16 -<br />
entgeltes der Grundstückseigentümer zu erstellen. Diese Berechnung ist mit diesem<br />
Gestattungsvertrag nachträglich als Anlage 5 fest zu verbinden.<br />
Die Einmalzahlung nach § 7 Abs. 3 ist zunächst auf der Grundlage der Flächenangaben<br />
in dem zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Lageplan des Bezugsgebietes<br />
(Anlage 1) zu entrichten. Eine Verrechnung der zu viel oder zu wenig gezahlten<br />
Beträge findet mit der nächsten auf die Vorlage des Flächenaufmaßes folgenden<br />
Zahlung statt.<br />
(5) Für die vorgenannten Entgelte und Entschädigungen ist vom Betreiber die gesetzliche<br />
Umsatzsteuer zu entrichten.<br />
(6) Bei Zahlungsrückständen sind vom Fälligkeitstag an ohne Mahnung Verzugszinsen in<br />
Höhe von 8 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 288 Abs. 2 i. V. m.<br />
§ 247 Abs. 1 BGB zu entrichten.<br />
(7) Der Betreiber trägt die Steuern, Abgaben und sonstigen Lasten, die aus Anlass der<br />
Errichtung, des Betriebs, der Unterhaltung, der Verlegung oder der Entfernung der Anlagen<br />
entstehen.<br />
(8) Der Betreiber trägt das durch die Grundstückseigentümer mit der <strong>Landsiedlung</strong> <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong> <strong>GmbH</strong> im Moderationsvertrag aus dem Jahr 2013 vereinbarte Honorar<br />
für die Durchführung der Angebotseinholung, Bewertung der Angebote, Auswahl des<br />
Betreibers etc. i. H. v. 117,- EUR/Stunde zzgl. gesetzlicher MwSt. mindestens jedoch<br />
9.000,- EUR zzgl. gesetzlicher MwSt.<br />
Die Vergütung ist nach Vorlage der Rechnung durch ForstBW zur Zahlung fällig. Wenn<br />
die Anlagen nicht gebaut werden, findet eine Rückerstattung nicht statt.<br />
(9) Sollte sich die Bankverbindung ändern, teilt der Eigentümer dies dem Betreiber rechtzeitig<br />
schriftlich mit.<br />
§ 8 Beseitigung der Anlagen<br />
(1) Mit Vertragsende, Nichtverlängerung oder Kündigung des Vertrages ist der Betreiber<br />
verpflichtet, die gesamten Anlagen einschließlich aller dazugehörigen Erschließungsanlagen<br />
und Leitungen, insbesondere auch die Fundamente bis auf eine Tiefe von<br />
mind. 2 m unter Geländeoberkante, Betriebsgebäude samt Nebenanlagen sowie Zuwegungen<br />
und Schalt- und Übergabestationen innerhalb eines Jahres auf seine Kosten<br />
zu entfernen und den ursprünglichen bzw. einen technisch und wertmäßig vergleichbaren<br />
Zustand wieder herzustellen. Ausgenommen hiervon sind existierende<br />
Fahrwege, die vom Betreiber lediglich verbreitert oder verfestigt wurden. Auf Verlangen<br />
des Eigentümers verbleiben die befestigten Zuwegungen, die vom Betreiber neu gebaut<br />
wurden. Hierüber stimmen sich die Parteien ab, sobald der Betreiber in die Planungsphase<br />
des Rückbaus eintritt. Für eventuelle Werterhöhungen besteht kein Ausgleichsanspruch.