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Trainingsprogramm Ausland Technik - Daimler

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Kapitel <strong>Technik</strong><br />

Gebiet Antriebsstrang<br />

Titel T0776F • Pkw • Gasmotor • M270 CNG • Run<br />

Kursnummer T0776F-AA<br />

Zielgruppe Reparaturtechniker/Systemtechniker Antriebsstrang<br />

Ziele Der Teilnehmer kann<br />

> die Unterschiede zwischen den Gasmotoren beschreiben<br />

> die physikalischen Eigenschaften von Erdgas (CNG) und Flüssiggas (LPG) nennen<br />

> die Anordnung, Aufbau und Funktionen von Bauteilen der Erdgasanlage beschreiben<br />

> die Gasanlage für Reparaturarbeiten stilllegen und wieder in Betrieb nehmen<br />

> die Dichtheitsprüfung an einer Erdgasanlage durchführen und die Prüfergebnisse<br />

interpretieren<br />

> die Unterschiede von Erdgas- und Flüssiggasanlagen beschreiben<br />

> grundlegende Diagnosen an Erdgasanlagen stellen, Prüfarbeiten durchführen und<br />

entsprechende Abhilfemaßnahmen einleiten<br />

Inhalte > Anordnung, Aufbau und Funktion der einzelnen Komponenten der Erdgasanlagen<br />

> Unterscheidung von Erdgas (CNG) und Flüssiggas (LPG)<br />

> Diagnose an Erdgasanlagen mit Prüfarbeiten sowie Stilllegung und wieder in<br />

Betriebnahme<br />

> Dichtheitsprüfung<br />

> Werkstattprozesse für den Umgang mit Gasfahrzeuge<br />

Muss-Voraussetzungen T0492E • Pkw • Gasmotoren • M271 CNG und M266 CNG • e-Eingangstest • Go<br />

Dieser/s Test/Training muss gebucht sein, bevor das Haupttraining gebucht werden<br />

kann. Eine detaillierte Beschreibung der Trainingsinhalte finden Sie unter dem<br />

angegebenen Trainingscode.<br />

Leistungsstufe Run Methodik Theorie 30%, Praxis70%<br />

Hinweis Der Teilnehmer muss ein Zertifikat vorlegen, mit dem die nach<br />

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 2 Abs. 7, Unfallverhütungsvorschrift (UVV)<br />

und Arbeitsschutzbestimmungen geforderte Befähigung/Sachkundenachweis<br />

nachgewiesen werden kann. Diese Qualifizierung erfolgt durch die Automotive Training &<br />

Consulting GmbH.<br />

Dauer 1 Tag (je 8 Stunden)<br />

Stand 08/2012 144

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