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Modelldokumentation Abstandslinien (PDF, 682 kB) - Amt für ...

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Seite 12 / 56<br />

4. Semantische Beschreibung des Datenmodells<br />

4.1 Einleitung<br />

Die Raumsicherung <strong>für</strong> Infrastrukturanlagen erfolgt in erster Linie mit Baulinien. Für kommunale<br />

Anlagen sind die Gemeinden, <strong>für</strong> die kantonalen Anlagen der Kanton zur Festsetzung zuständig. Mit<br />

Wald- und Gewässerabstandslinien wird der erforderliche Abstand der Bebauung zu diesen Gebieten<br />

geregelt. Zuständig ist hier<strong>für</strong> die Gemeinde im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung (Bau- und<br />

Zonenordnung). Wald- und Gewässerabstandslinien werden durch eine Verfügung festgesetzt und<br />

können im Zonenplan oder in speziellen Plänen gezeichnet werden (§ 66, 67 PBG). Die Waldgrenzen<br />

werden von der kantonalen Fachstelle in einem amtlichen Verfahren festgelegt. Diese Festlegungen sind<br />

grundeigentümerverbindlich und schränken die Nutzung des Grundeigentums ein. Auch in<br />

Quartierplänen werden Baulinien <strong>für</strong> Infrastrukturanlagen festgelegt, diese sind unter dem Thema<br />

Nutzungsplanung erfasst. Diese kommunalen Nutzungspläne sind grundeigentümerverbindlich.<br />

4.2 Begriffsdefinitionen<br />

Für das Verständnis des Datenmodells werden im Folgenden die wichtigsten Begriffe kurz erläutert.<br />

Die Nutzungsplanung ist ein Planungsprozess <strong>für</strong> die Gestaltung und die Entwicklung einer Gemeinde;<br />

sie führt zu eigentümerverbindlichen parzellenscharfen Regelungen. Parzellenscharf bedeutet, dass die<br />

Grenzen zwischen unterschiedlich festgelegten Zonen die gleiche Genauigkeit aufweisen wie<br />

Grundstück- bzw. Liegenschaftsgrenzen.<br />

Der Nutzungsplan (kantonal, regional und kommunal) ordnet die räumlichen Sachverhalte in genereller<br />

Weise: die Nutzung des Bodens, die Erschliessung, den Schutz usw., indem er eigentümerverbindlich<br />

und parzellenscharf Art und Mass der Nutzung festlegt (Art. 14 RPG). Die Bau- und Zonenordnung (§<br />

45ff PBG) ordnet in genereller Weise die Nutzung des Bodens. Sie besteht aus Zonenplan sowie<br />

Bauordnung und regelt flächendeckend die Nutzung (Art, Mass), die Schutzaspekte, usw. Jede Fläche<br />

muss zwingend einer Zone mit der zugehörigen Zonenbestimmung zugeordnet sein.<br />

Der Quartierplan sorgt insbesondere <strong>für</strong> eine sinnvolle Arrondierung der Grundstücke, sichert die<br />

notwendigen Flächen <strong>für</strong> gemeinsame Ausstattungen und die Erschliessung und regelt die Kostenaufteilung.<br />

Diese Festlegungen sind <strong>für</strong> die betroffenen Grundeigentümer/-innen ebenfalls verbindlich.<br />

Mit Baulinien werden der erforderliche Raum und der Abstand zu Infrastrukturanlagen gesichert. Es<br />

sind dies von der Bedeutung her vor allem Verkehrsbaulinien <strong>für</strong> kommunale und kantonale Strassen,<br />

Wege und Plätze samt Vorgärten, Lärmschutzanlagen und Grünzügen. Mit den Verkehrsbaulinien kann<br />

auch eine bestimmte Gestaltung der Verkehrsräume definiert werden. Niveaulinien definieren die<br />

Höhenlage einer Infrastrukturanlage und werden nur in Zusammenhang mit Verkehrsbaulinien<br />

festgelegt. Auch Baulinien <strong>für</strong> Betriebsanlagen zu den Verkehrsinfrastrukturen können festgelegt<br />

werden, etwa <strong>für</strong> Parkhäuser oder Unterhalts- und Versorgungsdienste. Für Fluss- und Bachkorrekturen<br />

im Rahmen eines Wasserbauprojektes können Gewässerbaulinien festgelegt werden. Ebenso sind<br />

Baulinien <strong>für</strong> Versorgungsleitungen (Gasleitungen u.ä.) möglich. Die kantonale Zuständigkeit <strong>für</strong> die<br />

Festlegung bzw. Genehmigung der Baulinien richtet sich nach der entsprechenden Infrastrukturanlage.<br />

Ober- und unterirdische Bauten und Anlagen haben gegenüber offenen und eingedolten öffentlichen<br />

Oberflächengewässern einen Abstand von 5 m einzuhalten (Gewässerabstand nach § 21 WWG). Diese<br />

Bestimmung ist mit Inkrafttreten der revidierten Gewässerschutzverordnung (GSchV) am 1. Juni 2011<br />

weitestgehend bedeutungslos geworden (vgl. unten).<br />

ÖREB-Kataster, Umsetzung 1. Etappe Bund<br />

Weisung Daten- und Darstellungsmodelle (<strong>Modelldokumentation</strong>), Bereich <strong>Abstandslinien</strong>

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