Modelldokumentation Abstandslinien (PDF, 682 kB) - Amt für ...
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In den Uferstreifen (gemäss Übergangsbestimmungen GSchV zur Änderung vom 4.5.2011) dürfen nur<br />
standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. In dicht überbauten<br />
Gebieten kann die Behörde <strong>für</strong> zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden<br />
Interessen entgegenstehen. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare<br />
Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Die Übergangsbestimmungen<br />
gelten so lange, bis die Kantone den Gewässerraum gemäss Art. 41a und 41b GSchV festgelegt haben.<br />
Die Festlegung des Gewässerraums hat bis zum 31. Dezember 2018 zu erfolgen.<br />
Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf (Gewässerraum) der oberirdischen<br />
Gewässer fest, der erforderlich ist <strong>für</strong> die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der<br />
Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung (Art. 36a GSchG). Die Kantone sorgen<br />
da<strong>für</strong>, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv<br />
gestaltet und bewirtschaftet wird.<br />
Die kommunalen Gewässerabstandslinien sind ein Bestandteil der kommunalen Bau- und Zonenordnung.<br />
Sie entfalten dieselbe Wirkung wie der kantonalrechtliche Mindestabstand (Gewässerabstand<br />
gemäss § 21 WWG). Es liegt im Kompetenzbereich der Gemeinden, den kantonalrechtlichen<br />
Mindestabstand mit Gewässerabstandslinien zu erhöhen (nicht aber zu verringern). Mit den neuen<br />
Bestimmungen zum Gewässerraum gemäss GSchV (vgl. oben) ist der kantonalrechtliche Mindestabstand<br />
in den meisten Fällen bedeutungslos geworden, da die Übergangsbestimmungen bzw. der spätere<br />
Gewässerraum meist grösser sind als der kantonalrechtliche Mindestabstand. In diesen Fällen haben<br />
sich die Gewässerabstandslinien an den Übergangsbestimmungen bzw. am Gewässerraum zu<br />
orientieren. Die erweiterten kommunalen Gewässerabstandslinien können auch aus Gründen der<br />
Raumplanung bzw. des Natur- und Landschaftsschutzes festgelegt werden.<br />
Kommunale und kantonale Gewässerbaulinien (nach § 96 Abs. 2 lit. b PBG) dienen ausschliesslich der<br />
Sicherung von Fluss- und Bachkorrektionen (im Rahmen von generellen oder konkreten Wasserbauprojekten).<br />
Für die baulichen Eingriffe im Gewässerlauf soll der notwendige Raum freigehalten werden.<br />
Massgebende öffentliche Interessen <strong>für</strong> die Festsetzung von Gewässerbaulinien sind insbesondere der<br />
Hochwasserschutz (Vergrösserung der Wasserabflussmengen) und die Revitalisierung von Gewässern<br />
(Wiederherstellung eines natürlichen Bach- oder Flussbetts).<br />
Der Wald, sofern er nicht an eine Bauzone grenzt, kann sich natürlich ausdehnen (dynamischer<br />
Waldbegriff). Gemäss Waldgesetz dürfen Bäume demzufolge nicht mehr ohne Bewilligung geschlagen<br />
und die Fläche nicht mehr gerodet werden. Eine statische Waldgrenze wird überall dort festgesetzt, wo<br />
ein Waldstück an eine Bauzone grenzt oder in Zukunft grenzen soll. Bäume, die in die Bauzone<br />
einwachsen, dürfen ohne Bewilligung des Forstdienstes gefällt werden. Beim Waldfeststellungsverfahren<br />
wird festgestellt, ob eine bestimmte Bestockung Wald im forstrechtlichen Sinne ist.<br />
Auf dem Waldgrenzenplan sind Waldflächen mit Grundstücksgenauigkeit eingezeichnet, die an die<br />
Bauzone grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.<br />
Waldabstandslinien bezeichnen den notwendigen Abstand zwischen Waldgrenze und Gebäuden /<br />
Anlagen. In Anlehnung an § 66 PBG müssen die Gemeinden überall im Bauzonengebiet Waldabstandslinien<br />
festsetzen, in der Regel bei 30 m Abstand. Bei kleinen Bestockungen oder besonderen örtlichen<br />
Verhältnissen können sie näher oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden.<br />
Der Verfahrensablauf im Bereich <strong>Abstandslinien</strong> ist im Dokument Weisung <strong>für</strong> die Erstaufnahme und<br />
Nachführung der ÖREB-Daten beschrieben.<br />
ÖREB-Kataster, Umsetzung 1. Etappe Bund<br />
Weisung Daten- und Darstellungsmodelle (<strong>Modelldokumentation</strong>), Bereich <strong>Abstandslinien</strong>