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Modelldokumentation Abstandslinien (PDF, 682 kB) - Amt für ...

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Seite 13 / 56<br />

In den Uferstreifen (gemäss Übergangsbestimmungen GSchV zur Änderung vom 4.5.2011) dürfen nur<br />

standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. In dicht überbauten<br />

Gebieten kann die Behörde <strong>für</strong> zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden<br />

Interessen entgegenstehen. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare<br />

Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Die Übergangsbestimmungen<br />

gelten so lange, bis die Kantone den Gewässerraum gemäss Art. 41a und 41b GSchV festgelegt haben.<br />

Die Festlegung des Gewässerraums hat bis zum 31. Dezember 2018 zu erfolgen.<br />

Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf (Gewässerraum) der oberirdischen<br />

Gewässer fest, der erforderlich ist <strong>für</strong> die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der<br />

Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung (Art. 36a GSchG). Die Kantone sorgen<br />

da<strong>für</strong>, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv<br />

gestaltet und bewirtschaftet wird.<br />

Die kommunalen Gewässerabstandslinien sind ein Bestandteil der kommunalen Bau- und Zonenordnung.<br />

Sie entfalten dieselbe Wirkung wie der kantonalrechtliche Mindestabstand (Gewässerabstand<br />

gemäss § 21 WWG). Es liegt im Kompetenzbereich der Gemeinden, den kantonalrechtlichen<br />

Mindestabstand mit Gewässerabstandslinien zu erhöhen (nicht aber zu verringern). Mit den neuen<br />

Bestimmungen zum Gewässerraum gemäss GSchV (vgl. oben) ist der kantonalrechtliche Mindestabstand<br />

in den meisten Fällen bedeutungslos geworden, da die Übergangsbestimmungen bzw. der spätere<br />

Gewässerraum meist grösser sind als der kantonalrechtliche Mindestabstand. In diesen Fällen haben<br />

sich die Gewässerabstandslinien an den Übergangsbestimmungen bzw. am Gewässerraum zu<br />

orientieren. Die erweiterten kommunalen Gewässerabstandslinien können auch aus Gründen der<br />

Raumplanung bzw. des Natur- und Landschaftsschutzes festgelegt werden.<br />

Kommunale und kantonale Gewässerbaulinien (nach § 96 Abs. 2 lit. b PBG) dienen ausschliesslich der<br />

Sicherung von Fluss- und Bachkorrektionen (im Rahmen von generellen oder konkreten Wasserbauprojekten).<br />

Für die baulichen Eingriffe im Gewässerlauf soll der notwendige Raum freigehalten werden.<br />

Massgebende öffentliche Interessen <strong>für</strong> die Festsetzung von Gewässerbaulinien sind insbesondere der<br />

Hochwasserschutz (Vergrösserung der Wasserabflussmengen) und die Revitalisierung von Gewässern<br />

(Wiederherstellung eines natürlichen Bach- oder Flussbetts).<br />

Der Wald, sofern er nicht an eine Bauzone grenzt, kann sich natürlich ausdehnen (dynamischer<br />

Waldbegriff). Gemäss Waldgesetz dürfen Bäume demzufolge nicht mehr ohne Bewilligung geschlagen<br />

und die Fläche nicht mehr gerodet werden. Eine statische Waldgrenze wird überall dort festgesetzt, wo<br />

ein Waldstück an eine Bauzone grenzt oder in Zukunft grenzen soll. Bäume, die in die Bauzone<br />

einwachsen, dürfen ohne Bewilligung des Forstdienstes gefällt werden. Beim Waldfeststellungsverfahren<br />

wird festgestellt, ob eine bestimmte Bestockung Wald im forstrechtlichen Sinne ist.<br />

Auf dem Waldgrenzenplan sind Waldflächen mit Grundstücksgenauigkeit eingezeichnet, die an die<br />

Bauzone grenzen oder in Zukunft grenzen sollen.<br />

Waldabstandslinien bezeichnen den notwendigen Abstand zwischen Waldgrenze und Gebäuden /<br />

Anlagen. In Anlehnung an § 66 PBG müssen die Gemeinden überall im Bauzonengebiet Waldabstandslinien<br />

festsetzen, in der Regel bei 30 m Abstand. Bei kleinen Bestockungen oder besonderen örtlichen<br />

Verhältnissen können sie näher oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden.<br />

Der Verfahrensablauf im Bereich <strong>Abstandslinien</strong> ist im Dokument Weisung <strong>für</strong> die Erstaufnahme und<br />

Nachführung der ÖREB-Daten beschrieben.<br />

ÖREB-Kataster, Umsetzung 1. Etappe Bund<br />

Weisung Daten- und Darstellungsmodelle (<strong>Modelldokumentation</strong>), Bereich <strong>Abstandslinien</strong>

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