Modelldokumentation Abstandslinien (PDF, 682 kB) - Amt für ...
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4.3 Inhalte<br />
4.3.1 Baulinien<br />
Die kantonalen und kommunalen Verkehrsbaulinien nach §§ 96 ff. PBG werden durch die Volkswirtschaftsdirektion,<br />
<strong>Amt</strong> <strong>für</strong> Verkehr (VD, AFV) festgesetzt bzw. genehmigt. In Bauzonen definieren die<br />
Verkehrsbaulinien den erforderlichen Abstand von Bauten und Anlagen zur Strasse. In Nichtbauzonen<br />
sowie in Kern- und teilweise in Zentrumszonen werden in der Regel keine Verkehrsbaulinien festgesetzt.<br />
Dort richtet sich der erforderliche Abstand nach §§ 265 ff. PBG bzw. vorgehenden Regelungen der<br />
kommunalen Nutzungsplanung. Die Festlegungen der kommunalen Baulinien umfassen neben dem Plan<br />
ein Festsetzungsdokument des zuständigen Gemeindeorgans samt Genehmigung des Kantons. Die<br />
kantonalen Baulinien umfassen neben dem Plan ein Festsetzungsdokument des Kantons. Diese<br />
Dokumente werden als <strong>PDF</strong> abgespeichert und sind im ÖREB-Kataster System abrufbar. Mit den<br />
Dokumenten kann eine Baulinie näher umschrieben werden. Die Baulinie kann etwa im Vertikalbereich<br />
beschränkt werden oder in Form einer Arkadenbaulinie, Pflicht zur geschlossenen Bauweise etc.<br />
Gestaltungswirkung entfalten. Genehmigungsbeschlüsse zu bestehenden Niveaulinien zu den Verkehrsbaulinien<br />
sind ebenfalls als <strong>PDF</strong>-Dokument im System abrufbar. Mit Versorgungsbaulinien werden der<br />
Raum und der erforderliche Abstand von Bauten und Anlagen zu Versorgungsleitungen gesichert.<br />
Zuständig im Kanton Zürich <strong>für</strong> die Verkehrsbaulinien ist die Volkswirtschaftsdirektion, <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> Verkehr<br />
(AFV); <strong>für</strong> die Versorgungsbaulinien ist die Baudirektion, <strong>Amt</strong> <strong>für</strong> Raumentwicklung (ARE) und <strong>Amt</strong> <strong>für</strong><br />
Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zuständig.<br />
4.3.2 Gewässerabstandslinien und Gewässerbaulinien<br />
Aus Sicht der öffentlichen Oberflächengewässer sind in der Nutzungsplanung sowie bei einzelnen<br />
Bauvorhaben im Rahmen der kommunalen Bau- und Zonenordnung der Gewässerabstand gemäss<br />
WWG, die Uferstreifen gemäss Übergangsbestimmungen GSchV, Gewässerbaulinien und Gewässerabstandslinien<br />
gemäss PBG sowie zukünftig der Gewässerraum gemäss GschV zu berücksichtigen.<br />
Bezüglich <strong>Abstandslinien</strong> werden bei den Oberflächengewässern die Gewässerabstandslinien und<br />
Gewässerbaulinien in den ÖREB-Kataster aufgenommen. Ob mittelfristig die Festlegung des Gewässerraums<br />
auch in den ÖREB-Kataster aufgenommen wird, ist noch zu klären. Die Bau- und Zonenordnung<br />
kann gegenüber im Zonenplan eingetragenen Gewässern Linien festlegen, die den kantonalrechtlichen<br />
Mindestabstand erhöhen und vom Grenzabstand gegenüber Nachbargrundstücken abweichen (§ 67<br />
PBG). Diese sogenannten Gewässerabstandslinien müssen sich am kantonalen Mindestabstand<br />
orientieren (in Zukunft am Gewässerraum) und dürfen (ausser bei Arealüberbauungen) in der BZO nicht<br />
verringert werden (§ 72 Abs. 2 PBG).<br />
Die kommunalen und kantonalen Gewässerbaulinien werden bei Wasserbauprojekten durch das AWEL<br />
behandelt. Bis 2011 wurden die Gewässerbaulinien mit einem RRB festgelegt. Seither gilt dies nur noch<br />
<strong>für</strong> Fälle mit Rechtsmittelergreifung. Bei Fällen ohne Rekurse genügt nun eine Verfügung der<br />
Baudirektion.<br />
Die Festlegung des Gewässerraums gemäss GSchV ersetzt die obengenannten Gewässerabstandslinien<br />
und Gewässerbaulinien nicht. Beide Instrumente bleiben weiterhin bestehen. Mit der neuen GSchV des<br />
Bundes ist zusätzlich eine eigentümerverbindliche Gewässerraumausscheidung vorzunehmen. Dazu soll<br />
ab 2014 ein allgemeines Verfahren zur Verfügung stehen. Das längerfristige Zusammenspiel zwischen<br />
der Gewässerraumfestlegung und den bestehenden Instrumenten ist noch nicht geklärt. Die Geodaten<br />
der Gewässerraumfestlegungen werden <strong>für</strong> die Pilotphase nicht im ÖREB-Kataster modelliert, können<br />
jedoch während der nächsten Umsetzungsphase in das Geodatenmodell eingefügt werden.<br />
ÖREB-Kataster, Umsetzung 1. Etappe Bund<br />
Weisung Daten- und Darstellungsmodelle (<strong>Modelldokumentation</strong>), Bereich <strong>Abstandslinien</strong>