Modelldokumentation Abstandslinien (PDF, 682 kB) - Amt für ...
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4.3.3 Waldgrenzen und Waldabstandslinien<br />
Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Waldgesetzes ist beim Erlass und der Revision von Nutzungsplänen nach dem<br />
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung eine Waldfeststellung in jenem Bereich<br />
anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Die Waldgrenzen sind<br />
in den Nutzungsplan einzutragen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als<br />
Wald.<br />
In sämtlichen Gemeinden des Kantons wurden seit Inkrafttreten des neuen Waldgesetzes (WaG) ab<br />
Anfang der Neunzigerjahre bestockte Flächen, welche an die Bauzone grenzen oder grenzen sollen,<br />
mittels Waldfeststellungsverfahren ermittelt und vermessen. Die daraus resultierenden Waldgrenzlinien<br />
wurden in Waldgrenzenplänen eingezeichnet und von der zuständigen Direktion per Beschluss festgesetzt<br />
(anfangs RRB, später Verfügung). Diese Waldgrenzen sind <strong>für</strong> die Gemeinde bei ihrer Planung<br />
(z.B. Zonenrevision, Neueinzonung) und <strong>für</strong> ihre Bewilligungspraxis verbindlich und müssen in den<br />
Zonenplan übernommen werden. Für den Grundeigentümer ergibt sich daraus eine eigentumsbeschränkende<br />
Wirkung, welche ihm durch das öffentliche Recht auferlegt wird (ÖREB).<br />
Waldfeststellungsverfahren können auch ausserhalb des Baugebietes durchgeführt werden. Der<br />
festgestellte Sachverhalt einer Bestockung / Nicht-Bestockung erfolgt immer nur fallweise. Die<br />
Waldgrenze bleibt dynamisch (keine Waldfestsetzung nach Art. 13 WaG) und ist nicht Teil des ÖREB-<br />
Katasters. Entsprechende Objekte werden jedoch aus technischen Gründen im Datenmodell<br />
<strong>Abstandslinien</strong> geführt. Wo Bauzonen aufgehoben werden (z.B. zugunsten von Freihaltezonen),<br />
verlieren die statischen Waldgrenzen ihre Bedeutung und der Wald kann sich wieder ausdehnen<br />
(dynamische Waldgrenze). Bei allen Neueinzonungen (z.B. auch bei Gestaltungsplänen) muss das<br />
Waldfeststellungsverfahren durchgeführt werden, denn es ist z.B. auch per Verfügung festzuhalten,<br />
wenn keine Wälder an die Bauzone grenzen oder innerhalb derer liegen.<br />
Entlang den Waldgrenzen müssen die Gemeinden Waldabstandslinien definieren. Dieser Waldabstandsbereich<br />
soll einerseits den Wald(rand) vor schädlichen Einwirkungen schützen, andererseits die Gebäude<br />
vor umstürzenden Bäumen, Schattenwurf und Feuchtigkeit verschonen. Die Waldabstandslinie schafft<br />
Rechtssicherheit <strong>für</strong> die Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümer bezüglich der Überbaubarkeit<br />
des Grundstückes.<br />
4.3.4 Rechtsstatus<br />
Mit dem Modell <strong>Abstandslinien</strong> des Kantons Zürich sollen auch laufende Verfahren und somit<br />
projektierte Zustände abgebildet werden. Aus diesem Grund sind folgende Rechtsstati <strong>für</strong> die Erfassung<br />
vorgesehen:<br />
• In Kraft<br />
• Laufende Änderung<br />
° Vorprüfung<br />
° Öffentliche Auflage<br />
° Festsetzung<br />
° Genehmigung<br />
° Sistiert<br />
° Rechtsmittelverfahren<br />
• Aufhebung<br />
° Vorprüfung<br />
° Öffentliche Auflage<br />
° Festsetzung<br />
° Genehmigung<br />
ÖREB-Kataster, Umsetzung 1. Etappe Bund<br />
Weisung Daten- und Darstellungsmodelle (<strong>Modelldokumentation</strong>), Bereich <strong>Abstandslinien</strong>