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Modelldokumentation Abstandslinien (PDF, 682 kB) - Amt für ...

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Seite 15 / 56<br />

4.3.3 Waldgrenzen und Waldabstandslinien<br />

Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Waldgesetzes ist beim Erlass und der Revision von Nutzungsplänen nach dem<br />

Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung eine Waldfeststellung in jenem Bereich<br />

anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Die Waldgrenzen sind<br />

in den Nutzungsplan einzutragen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als<br />

Wald.<br />

In sämtlichen Gemeinden des Kantons wurden seit Inkrafttreten des neuen Waldgesetzes (WaG) ab<br />

Anfang der Neunzigerjahre bestockte Flächen, welche an die Bauzone grenzen oder grenzen sollen,<br />

mittels Waldfeststellungsverfahren ermittelt und vermessen. Die daraus resultierenden Waldgrenzlinien<br />

wurden in Waldgrenzenplänen eingezeichnet und von der zuständigen Direktion per Beschluss festgesetzt<br />

(anfangs RRB, später Verfügung). Diese Waldgrenzen sind <strong>für</strong> die Gemeinde bei ihrer Planung<br />

(z.B. Zonenrevision, Neueinzonung) und <strong>für</strong> ihre Bewilligungspraxis verbindlich und müssen in den<br />

Zonenplan übernommen werden. Für den Grundeigentümer ergibt sich daraus eine eigentumsbeschränkende<br />

Wirkung, welche ihm durch das öffentliche Recht auferlegt wird (ÖREB).<br />

Waldfeststellungsverfahren können auch ausserhalb des Baugebietes durchgeführt werden. Der<br />

festgestellte Sachverhalt einer Bestockung / Nicht-Bestockung erfolgt immer nur fallweise. Die<br />

Waldgrenze bleibt dynamisch (keine Waldfestsetzung nach Art. 13 WaG) und ist nicht Teil des ÖREB-<br />

Katasters. Entsprechende Objekte werden jedoch aus technischen Gründen im Datenmodell<br />

<strong>Abstandslinien</strong> geführt. Wo Bauzonen aufgehoben werden (z.B. zugunsten von Freihaltezonen),<br />

verlieren die statischen Waldgrenzen ihre Bedeutung und der Wald kann sich wieder ausdehnen<br />

(dynamische Waldgrenze). Bei allen Neueinzonungen (z.B. auch bei Gestaltungsplänen) muss das<br />

Waldfeststellungsverfahren durchgeführt werden, denn es ist z.B. auch per Verfügung festzuhalten,<br />

wenn keine Wälder an die Bauzone grenzen oder innerhalb derer liegen.<br />

Entlang den Waldgrenzen müssen die Gemeinden Waldabstandslinien definieren. Dieser Waldabstandsbereich<br />

soll einerseits den Wald(rand) vor schädlichen Einwirkungen schützen, andererseits die Gebäude<br />

vor umstürzenden Bäumen, Schattenwurf und Feuchtigkeit verschonen. Die Waldabstandslinie schafft<br />

Rechtssicherheit <strong>für</strong> die Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümer bezüglich der Überbaubarkeit<br />

des Grundstückes.<br />

4.3.4 Rechtsstatus<br />

Mit dem Modell <strong>Abstandslinien</strong> des Kantons Zürich sollen auch laufende Verfahren und somit<br />

projektierte Zustände abgebildet werden. Aus diesem Grund sind folgende Rechtsstati <strong>für</strong> die Erfassung<br />

vorgesehen:<br />

• In Kraft<br />

• Laufende Änderung<br />

° Vorprüfung<br />

° Öffentliche Auflage<br />

° Festsetzung<br />

° Genehmigung<br />

° Sistiert<br />

° Rechtsmittelverfahren<br />

• Aufhebung<br />

° Vorprüfung<br />

° Öffentliche Auflage<br />

° Festsetzung<br />

° Genehmigung<br />

ÖREB-Kataster, Umsetzung 1. Etappe Bund<br />

Weisung Daten- und Darstellungsmodelle (<strong>Modelldokumentation</strong>), Bereich <strong>Abstandslinien</strong>

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