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Publikation vom 06.12.2013-06.03.2014 - Arosa

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Gesetz über die Abwasseranlagen<br />

815.100<br />

2<br />

Bei der Teilung von Grundstücken ist auf Verlangen des<br />

Gemeindebauamtes die Entwässerung von jedem Grundstücksteil dieser<br />

Vorschrift anzupassen.<br />

Art. 12<br />

1<br />

Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Versorgungsleitungen<br />

bewilligt oder wird fremdes Eigentum beansprucht, so haben die<br />

Beteiligten die daraus entstehenden Rechte und Pflichten (Bau, Unterhalt<br />

und Erneuerung) zu regeln.<br />

2<br />

Das Durchleitungsrecht ist im Sinne der einschlägigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen zu gewähren.<br />

III. Abwasserbehandlung<br />

Art. 13<br />

1<br />

Als Abwasser im Sinne dieses Gesetzes gilt alles durch häuslichen,<br />

industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch<br />

veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit<br />

abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen<br />

abfliessende Niederschlagswasser.<br />

2<br />

Verschmutztes Abwasser, das im Bereich der öffentlichen Kanalisation<br />

anfällt, ist in die öffentlichen Leitungen einzuleiten. Vorbehalten bleiben<br />

die besonderen Vorschriften über die Behandlung von gewerblichem und<br />

industriellem Abwasser.<br />

3<br />

Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereiches der öffentlichen<br />

Kanalisation anfällt, ist nach dem Stand der Technik den jeweiligen<br />

eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie den Anordnungen<br />

des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt zu behandeln.<br />

4<br />

Nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen oder, wo die<br />

örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, in ein oberirdisches Gewässer<br />

einzuleiten. Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf weder<br />

direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet<br />

werden.<br />

Durchleitung von<br />

gemeinsamen<br />

Anschlüssen<br />

Abwasserarten<br />

Vom [Datum Beschluss], Stand [Datum letzte Änderung ] 5

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