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Steuern - Arosa

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<strong>Steuern</strong><br />

Steueramt / Liegenschaftenverwaltung<br />

Zu unseren Hauptaufgaben gehören die Steuerveranlagung natürlicher Personen,<br />

die Führung des Steuerregisters sowie die Betreuung der Gemeindeliegenschaften.<br />

Kontakt<br />

Abteilungsleiter Steueramt und Liegenschaftenverwaltung<br />

Roman Kühne<br />

081 378 67 26<br />

roman.kuehne@gemeindearosa.ch<br />

Sachbearbeiterin Steueramt<br />

Manuela Scivales<br />

081 378 67 23<br />

manuela.scivales@gemeindearosa.ch<br />

Gemeindesteueramt <strong>Arosa</strong><br />

Rathaus<br />

7050 <strong>Arosa</strong><br />

Tel. +41 (0)81 378 67 27<br />

Fax +41 (0)81 378 67 20<br />

www.arosa.ch<br />

Einkommens- und Vermögenssteuern<br />

Der Steuerfuss der Gemeinde <strong>Arosa</strong> beträgt 90% der einfachen Kantonssteuer. Im kantonalen Vergleich liegt<br />

<strong>Arosa</strong> deutlich unter dem Durchschnitt von 106.9%.<br />

Die Steuerberechnung basiert auf progressiv ausgestalteten Tarifen.<br />

Die Einkommenssteuer bezieht sich zur Hauptsache auf das Erwerbseinkommen aus unselbstständiger und<br />

selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie auf das Ertragseinkommen aus der Nutzung von unbeweglichem und<br />

beweglichem Vermögen. Abzugsfähig von sämtlichen Einkünften sind Gestehungskosten, Auslagen für die<br />

berufliche Vorsorge, Ausbildungskosten sowie steuerfreie Beträge für Familie und Kinder. Die Einkommenssteuer<br />

wird in % berechnet.<br />

Die Vermögenssteuer stellt auf das gesamte reine Vermögen (Aktiven abzüglich Passiven) ab, das der Steuerpflichtige<br />

zu Eigentum hat oder an dem er Nutzniessung besitzt. Zum steuerbaren Vermögen gehören deshalb<br />

alle unbeweglichen und beweglichen Sachen, Wertschriften, Beteiligungen, geldwerte Forderungen usw.,<br />

solange deren Vermögenswert den Betrag der Passiven übersteigt. Die Vermögenssteuer wird im Gegensatz zur<br />

Einkommenssteuer in ‰ berechnet.<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuern<br />

Mit der Inkraftnahme des revidierten Steuergesetzes per 1. Januar 2009 entfielen in der Gemeinde <strong>Arosa</strong> die Erbschafts-<br />

und Schenkungssteuern.<br />

Die Bestimmungen alter Gesetze sind beim Gemeindesteueramt nachzufragen.<br />

Handänderungssteuern<br />

Die Handänderungssteuer beträgt 2,0% des Verkehrswertes des übertragenen Grundstückes. Als Verkehrswert<br />

gilt der objektive Übernahmewert. Beim Kauf ist dies in der Regel der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen.<br />

Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden<br />

(GKStG), Art. 12, Abs. 3, geregelt.<br />

Die Handänderungssteuer ist eine rein kommunale Steuer. Als Handänderung gilt jede Übertragung von tatsächlicher<br />

und wirtschaftlicher Verfügungsgewalt über ein Grundstück.<br />

Jeder der ein Grundstück erwirbt ist steuerpflichtig. Bei einem Tausch ist jeder für das von ihm erworbene<br />

Tauschobjekt steuerpflichtig.<br />

Für die Bezahlung der Handänderungssteuer haften beide Parteien solidarisch.<br />

Von der Handänderungssteuer sind befreit:<br />

– Handänderungen zufolge Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnisses und Erbvorbezuges<br />

– Handänderungen jeder Art zwischen Ehegatten sowie aufgrund güterrechtlicher Vereinbarung


Sowohl die Quellensteuer-Abrechnung mit den entsprechenden Tarifen als auch die Ablieferung der Quellensteuer<br />

hat vom Arbeitgeber bzw. vom Veranstalter zu erfolgen.<br />

Alle für den Quellensteuerabzug erforderlichen Formulare, Abrechnungsblätter, Merkblätter und Tarife sind beim<br />

Gemeindesteueramt anzufordern oder können auf der Webseite der Kantonalen Steuerverwaltung (www.stv.<br />

gr.ch; Menüleiste «Quellensteuer») heruntergeladen werden.<br />

Steuerinkasso<br />

Der Einzug der <strong>Steuern</strong> für Einkommen und Vermögen erfolgt jährlich. Ist die Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit<br />

noch nicht definitiv veranlagt, wird sie provisorisch aufgrund der Steuererklärung, der letzten rechtskräftigen<br />

Veranlagung oder nach Massgabe des voraussichtlich geschuldeten Betrages bezogen. Die provisorischen Veranlagungsverfügungen<br />

sind nicht anfechtbar. Eine Einsprache oder ein Rekurs bewirken keinen Zahlungsaufschub.<br />

Zuwenig bezahlte Beträge werden nachgefordert und zuviel bezahlte Beträge samt Zins zurückerstattet.<br />

Gemeindesteuer:<br />

Hauptfakturierung: Mitte Januar<br />

Zahlbar: 1. Rate 30. April / 2. Rate 30. Juni<br />

Ganzer Betrag: 31. Mai<br />

Kantonssteuer:<br />

Hauptfakturierung: Mitte Januar<br />

Zahlbar: 1. Rate 28. Feb. / 2. Rate 30. April<br />

Ganzer Betrag: 31. März<br />

Bundessteuer:<br />

Hauptfakturierung: Ende Februar<br />

Zahlbar: 31. März<br />

Auf Beträgen, die nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist eingehen, wird der gesetzlich vorgesehene Verzugszins<br />

berechnet.<br />

Wegzug<br />

Der Wohnsitzwechsel ist der Einwohnerkontrolle der Gemeinde <strong>Arosa</strong> frühzeitig zu melden.<br />

Fakturierung bei interkommunalem bzw. interkantonalem Wegzug:<br />

Massgebend für die Steuerpflicht für Bund, Kanton und Gemeinde für das ganze Steuerjahr ist der Wohnsitz am<br />

Ende des Steuerjahres (31.12.). Eine pro Rata Besteuerung entfällt.<br />

Fakturierung bei Wegzug ins Ausland:<br />

Beim Wegzug ins Ausland wird eine Sofortabrechnung pro Rata erstellt. Alle <strong>Steuern</strong> werden damit fällig und<br />

sind sofort zahlbar.

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