Steuern - Arosa
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<strong>Steuern</strong><br />
Steueramt / Liegenschaftenverwaltung<br />
Zu unseren Hauptaufgaben gehören die Steuerveranlagung natürlicher Personen,<br />
die Führung des Steuerregisters sowie die Betreuung der Gemeindeliegenschaften.<br />
Kontakt<br />
Abteilungsleiter Steueramt und Liegenschaftenverwaltung<br />
Roman Kühne<br />
081 378 67 26<br />
roman.kuehne@gemeindearosa.ch<br />
Sachbearbeiterin Steueramt<br />
Manuela Scivales<br />
081 378 67 23<br />
manuela.scivales@gemeindearosa.ch<br />
Gemeindesteueramt <strong>Arosa</strong><br />
Rathaus<br />
7050 <strong>Arosa</strong><br />
Tel. +41 (0)81 378 67 27<br />
Fax +41 (0)81 378 67 20<br />
www.arosa.ch<br />
Einkommens- und Vermögenssteuern<br />
Der Steuerfuss der Gemeinde <strong>Arosa</strong> beträgt 90% der einfachen Kantonssteuer. Im kantonalen Vergleich liegt<br />
<strong>Arosa</strong> deutlich unter dem Durchschnitt von 106.9%.<br />
Die Steuerberechnung basiert auf progressiv ausgestalteten Tarifen.<br />
Die Einkommenssteuer bezieht sich zur Hauptsache auf das Erwerbseinkommen aus unselbstständiger und<br />
selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie auf das Ertragseinkommen aus der Nutzung von unbeweglichem und<br />
beweglichem Vermögen. Abzugsfähig von sämtlichen Einkünften sind Gestehungskosten, Auslagen für die<br />
berufliche Vorsorge, Ausbildungskosten sowie steuerfreie Beträge für Familie und Kinder. Die Einkommenssteuer<br />
wird in % berechnet.<br />
Die Vermögenssteuer stellt auf das gesamte reine Vermögen (Aktiven abzüglich Passiven) ab, das der Steuerpflichtige<br />
zu Eigentum hat oder an dem er Nutzniessung besitzt. Zum steuerbaren Vermögen gehören deshalb<br />
alle unbeweglichen und beweglichen Sachen, Wertschriften, Beteiligungen, geldwerte Forderungen usw.,<br />
solange deren Vermögenswert den Betrag der Passiven übersteigt. Die Vermögenssteuer wird im Gegensatz zur<br />
Einkommenssteuer in ‰ berechnet.<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuern<br />
Mit der Inkraftnahme des revidierten Steuergesetzes per 1. Januar 2009 entfielen in der Gemeinde <strong>Arosa</strong> die Erbschafts-<br />
und Schenkungssteuern.<br />
Die Bestimmungen alter Gesetze sind beim Gemeindesteueramt nachzufragen.<br />
Handänderungssteuern<br />
Die Handänderungssteuer beträgt 2,0% des Verkehrswertes des übertragenen Grundstückes. Als Verkehrswert<br />
gilt der objektive Übernahmewert. Beim Kauf ist dies in der Regel der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen.<br />
Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden<br />
(GKStG), Art. 12, Abs. 3, geregelt.<br />
Die Handänderungssteuer ist eine rein kommunale Steuer. Als Handänderung gilt jede Übertragung von tatsächlicher<br />
und wirtschaftlicher Verfügungsgewalt über ein Grundstück.<br />
Jeder der ein Grundstück erwirbt ist steuerpflichtig. Bei einem Tausch ist jeder für das von ihm erworbene<br />
Tauschobjekt steuerpflichtig.<br />
Für die Bezahlung der Handänderungssteuer haften beide Parteien solidarisch.<br />
Von der Handänderungssteuer sind befreit:<br />
– Handänderungen zufolge Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnisses und Erbvorbezuges<br />
– Handänderungen jeder Art zwischen Ehegatten sowie aufgrund güterrechtlicher Vereinbarung
Sowohl die Quellensteuer-Abrechnung mit den entsprechenden Tarifen als auch die Ablieferung der Quellensteuer<br />
hat vom Arbeitgeber bzw. vom Veranstalter zu erfolgen.<br />
Alle für den Quellensteuerabzug erforderlichen Formulare, Abrechnungsblätter, Merkblätter und Tarife sind beim<br />
Gemeindesteueramt anzufordern oder können auf der Webseite der Kantonalen Steuerverwaltung (www.stv.<br />
gr.ch; Menüleiste «Quellensteuer») heruntergeladen werden.<br />
Steuerinkasso<br />
Der Einzug der <strong>Steuern</strong> für Einkommen und Vermögen erfolgt jährlich. Ist die Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit<br />
noch nicht definitiv veranlagt, wird sie provisorisch aufgrund der Steuererklärung, der letzten rechtskräftigen<br />
Veranlagung oder nach Massgabe des voraussichtlich geschuldeten Betrages bezogen. Die provisorischen Veranlagungsverfügungen<br />
sind nicht anfechtbar. Eine Einsprache oder ein Rekurs bewirken keinen Zahlungsaufschub.<br />
Zuwenig bezahlte Beträge werden nachgefordert und zuviel bezahlte Beträge samt Zins zurückerstattet.<br />
Gemeindesteuer:<br />
Hauptfakturierung: Mitte Januar<br />
Zahlbar: 1. Rate 30. April / 2. Rate 30. Juni<br />
Ganzer Betrag: 31. Mai<br />
Kantonssteuer:<br />
Hauptfakturierung: Mitte Januar<br />
Zahlbar: 1. Rate 28. Feb. / 2. Rate 30. April<br />
Ganzer Betrag: 31. März<br />
Bundessteuer:<br />
Hauptfakturierung: Ende Februar<br />
Zahlbar: 31. März<br />
Auf Beträgen, die nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist eingehen, wird der gesetzlich vorgesehene Verzugszins<br />
berechnet.<br />
Wegzug<br />
Der Wohnsitzwechsel ist der Einwohnerkontrolle der Gemeinde <strong>Arosa</strong> frühzeitig zu melden.<br />
Fakturierung bei interkommunalem bzw. interkantonalem Wegzug:<br />
Massgebend für die Steuerpflicht für Bund, Kanton und Gemeinde für das ganze Steuerjahr ist der Wohnsitz am<br />
Ende des Steuerjahres (31.12.). Eine pro Rata Besteuerung entfällt.<br />
Fakturierung bei Wegzug ins Ausland:<br />
Beim Wegzug ins Ausland wird eine Sofortabrechnung pro Rata erstellt. Alle <strong>Steuern</strong> werden damit fällig und<br />
sind sofort zahlbar.