Abfallgesetz - Arosa
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GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG UND ABFALLENTSORGUNG IN<br />
DER GEMEINDE CALFREISEN<br />
(<strong>Abfallgesetz</strong>)<br />
I ALLGEMEINES<br />
Art. 1<br />
Geltungsbereich und Zweck<br />
1 Dieses Gesetz gilt für die Gemeinde Calfreisen. Es regelt die umweltgerechte Sammlung,<br />
Verwertung und Beseitigung von Siedlungsabfällen, soweit die Gemeinde dafür zuständig<br />
ist.<br />
2 Vorbehalten bleiben die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen<br />
Rechts sowie des Abfallverbandes GEVAG.<br />
Art. 2<br />
Grundsätze<br />
1 Wasser, Luft und Boden sowie Menschen, Tiere und Pflanzen sind von schädlichen oder<br />
lästigen Einwirkungen durch Abfälle zu schützen.<br />
2 Die Entstehung von Abfällen ist soweit möglich zu vermeiden.<br />
3 Abfälle sind an der Quelle zu trennen, verwertbare Abfälle der Verwertung zuzuführen, und<br />
nicht verwertbare Abfälle umweltgerecht zu entsorgen.<br />
Art. 3<br />
Verbote<br />
Verboten sind:<br />
a) das Vermischen von bereits getrennten Abfällen;<br />
b) das Ablagern, Verbrennen oder Vergraben von Abfällen aller Arten auf öffentlichem und<br />
privatem Grund sowie das Einbringen von Abfällen in Gewässer und Abwasseranlagen.<br />
Vom Verbot ausgenommen ist das Ablagern von trockenen, natürlichen Gartenabfällen an<br />
von der Gemeinde zu bezeichnenden Orten;<br />
c) die Entsorgung von Sonderabfällen sowie elektrischen und mechanischen Geräten mit dem<br />
Haushaltkehricht;<br />
d) die Zuführung von sämtlichen Abfällen aus anderen Gemeinden.
ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />
II AUFGABEN DER GEMEINDE<br />
Art. 4<br />
Entsorgung / Zusammenarbeit<br />
1 Die Gemeinde organisiert allgemeine Abfuhren.<br />
2 Der Gemeindevorstand legt fest, für welche Abfälle Separatsammlungen durchgeführt werden.<br />
3 Die Gemeinde kann sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung<br />
und – entsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.<br />
III PFLICHTEN DER VERURSACHENDEN<br />
Art. 5<br />
Ablieferung<br />
1 Haushaltkehricht und Siedlungsabfälle sind über die von der Gemeinde organisierten allgemeinen<br />
Abfuhren, Spezialabfuhren und Sammelstellen entsorgen zu lassen.<br />
2 Haushalte, Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe können verpflichtet werden,<br />
Werkstoffe und Sonderabfälle direkt und auf eigene Kosten einem Entsorger zuzuführen.<br />
3 Für die aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben stammenden Sonderabfälle<br />
gilt im Übrigen das übergeordnete Recht.<br />
Art. 6<br />
Haushaltkehricht / Siedlungsabfälle<br />
1 Der Haushaltkehricht ist in gebührenpflichtigen Säcken der Region Schanfigg 1 zu sammeln<br />
und beim Kehrichthäuschen der Gemeinde in den Containern zu deponieren.<br />
2 Für Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben können auch<br />
Container verwendet werden. Die Container sind vom Verursacher zu stellen und müssen<br />
mit dem regionalen Erkennungssystem versehen sein.<br />
IV FINANZIERUNG<br />
1. Grundsatz<br />
Art. 7<br />
Aufwand der Gemeinde<br />
1 Die Gemeinde deckt ihre Auslagen für die Abfallbewirtschaftung durch die Erhebung von<br />
kostendeckenden und verursachergerechten Mengengebühren sowie durch eine Grundgebühr.<br />
1 Geändert an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2004<br />
2
ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />
2 Mit den Mengengebühren werden die mengenabhängigen Kosten für die Entsorgung von<br />
Haushaltkehricht und Siedlungsabfällen gedeckt. Die Grundgebühren dienen der Deckung<br />
der übrigen Kosten, die bei der Entsorgung von Altglas, Alteisen und Sperrgut anfallen.<br />
3 Die Veranlagung der Grundgebühr erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den<br />
vom Gemeindevorstand erlassenen Ausführungsbestimmungen (Abschnitt II, Art. 3). Die<br />
Gebindegebühren sind in der Vereinbarung über die Abfallbewirtschaftung zwischen den<br />
Schanfigger Gemeinden, Art. 4 Abs. b) und Art. 5 Abs. d) festgelegt.<br />
4 Reichen die Grundgebühren zur Deckung der jährlichen anfallenden Kosten nicht aus oder<br />
übersteigen die Einnahmen aus den Grundgebühren die Aufwendungen, passt der Gemeindevorstand<br />
die Höhe dieser gemäss den Ausführungsbestimmungen der Kostenentwicklung<br />
an.<br />
5 Die Rechnung für die Abfallbewirtschaftung wird als Regiebetrieb geführt.<br />
2. Abfallgebühren<br />
a) Grundgebühren<br />
Art. 8 Gebührenpflicht<br />
1 Die Grundgebühren werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.<br />
2 Für vermietete Wohnungen, Häuser und Hütten wird die Grundgebühr beim Eigentümer in<br />
Rechnung gestellt.<br />
3 Industrie- und Gewerbebetriebe werden eingeschätzt.<br />
4 Eigentümer von mehreren Liegenschaften bezahlen für jede Liegenschaft die Grundgebühr.<br />
Art. 9 Fälligkeit<br />
Die jährlich wiederkehrende Grundgebühr wird jeweils auf Ende eines Kalenderjahres fällig.<br />
b) Mengengebühren<br />
Art. 10<br />
Grundsatz<br />
1 Mengengebühren werden nur für Haushaltkehricht und Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe-<br />
und Dienstleistungsbetrieben erhoben.<br />
2 Die Mengengebühren werden in Form von Sack- und Containergebühren erhoben.<br />
3 Für Container werden durch die zentrale Abrechnungsstelle der Region Plomben zur Verfügung<br />
gestellt. Container ohne Plomben werden nicht geleert.<br />
3
ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />
V RECHTSMITTEL<br />
Art. 11<br />
Einsprache<br />
1 Einsprachen gegen die Veranlagung der Grundgebühren sowie Einsprachen im Zusammenhang<br />
mit der Erhebung von Mengengebühren oder Gebühren für besondere Dienstleistungen<br />
sind schriftlich und begründet an den Gemeindevorstand zu richten.<br />
2 Erfolgt die Gebührenerhebung durch Zustellung einer Rechnung, ist die Einsprache innert<br />
20 Tagen seit Rechnungsstellung, in anderen Fällen innert 20 Tagen seit Bezahlung der<br />
Gebühren zu erheben.<br />
3 Der Gemeindevorstand prüft die Einsprache und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.<br />
VI VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Art. 12<br />
Vollzug<br />
1 Dem Gemeindevorstand obliegen der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung der<br />
eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen,<br />
soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.<br />
2 Der Gemeindevorstand erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.<br />
Art. 13<br />
Strafbestimmungen<br />
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen<br />
und Verfügungen werden, soweit sie Vorschriften oder Anordnungen<br />
über das Sammeln, Aufbewahren, Verwerten oder Entsorgen von Abfällen betreffen und<br />
nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, vom Gemeindevorstand<br />
mit Busse von Fr. 50.- bis zu Fr. 5'000.- bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt<br />
werden.<br />
2 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, ist der Gemeindevorstand nicht an den<br />
Höchstbetrag gebunden.<br />
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.<br />
Art. 14<br />
Wiederherstellung / Ersatzvornahme<br />
1 Wer einen vorschriftswidrigen Zustand schafft, hat ihn auf Aufforderung hin zu beseitigen.<br />
Dies gilt unabhängig davon, ob für dessen Herbeiführung eine Strafe ausgesprochen wurde<br />
oder nicht.<br />
2 Wird der Aufforderung innert angemessener Frist nicht Folge geleistet, ordnet der Gemeindevorstand<br />
die Ersatzvornahme auf Kosten des oder der Verursachenden an.<br />
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ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />
Art. 15 Inkrafttreten<br />
1 Das vorliegende Gesetz tritt, nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung am<br />
1. Januar 2004 in Kraft.<br />
2 Seine Bestimmungen sind auf alle Gesuche, Bauvorhaben und Planungen anwendbar, die<br />
bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind. Die Abfallgebühren<br />
werden erstmals ab 1. Januar 2004 nach dem vorliegenden Gesetz erhoben.<br />
3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften<br />
der Gemeinde als aufgehoben.<br />
Durch die Gemeindeversammlung am 19. Dezember 2003 genehmigt.<br />
Der Gemeinde-Vizepräsident:<br />
Der Kanzlist:<br />
Christian Sprecher-Butzerin<br />
Paul Sprecher<br />
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