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Abfallgesetz - Arosa

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GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG UND ABFALLENTSORGUNG IN<br />

DER GEMEINDE CALFREISEN<br />

(<strong>Abfallgesetz</strong>)<br />

I ALLGEMEINES<br />

Art. 1<br />

Geltungsbereich und Zweck<br />

1 Dieses Gesetz gilt für die Gemeinde Calfreisen. Es regelt die umweltgerechte Sammlung,<br />

Verwertung und Beseitigung von Siedlungsabfällen, soweit die Gemeinde dafür zuständig<br />

ist.<br />

2 Vorbehalten bleiben die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen<br />

Rechts sowie des Abfallverbandes GEVAG.<br />

Art. 2<br />

Grundsätze<br />

1 Wasser, Luft und Boden sowie Menschen, Tiere und Pflanzen sind von schädlichen oder<br />

lästigen Einwirkungen durch Abfälle zu schützen.<br />

2 Die Entstehung von Abfällen ist soweit möglich zu vermeiden.<br />

3 Abfälle sind an der Quelle zu trennen, verwertbare Abfälle der Verwertung zuzuführen, und<br />

nicht verwertbare Abfälle umweltgerecht zu entsorgen.<br />

Art. 3<br />

Verbote<br />

Verboten sind:<br />

a) das Vermischen von bereits getrennten Abfällen;<br />

b) das Ablagern, Verbrennen oder Vergraben von Abfällen aller Arten auf öffentlichem und<br />

privatem Grund sowie das Einbringen von Abfällen in Gewässer und Abwasseranlagen.<br />

Vom Verbot ausgenommen ist das Ablagern von trockenen, natürlichen Gartenabfällen an<br />

von der Gemeinde zu bezeichnenden Orten;<br />

c) die Entsorgung von Sonderabfällen sowie elektrischen und mechanischen Geräten mit dem<br />

Haushaltkehricht;<br />

d) die Zuführung von sämtlichen Abfällen aus anderen Gemeinden.


ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />

II AUFGABEN DER GEMEINDE<br />

Art. 4<br />

Entsorgung / Zusammenarbeit<br />

1 Die Gemeinde organisiert allgemeine Abfuhren.<br />

2 Der Gemeindevorstand legt fest, für welche Abfälle Separatsammlungen durchgeführt werden.<br />

3 Die Gemeinde kann sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung<br />

und – entsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.<br />

III PFLICHTEN DER VERURSACHENDEN<br />

Art. 5<br />

Ablieferung<br />

1 Haushaltkehricht und Siedlungsabfälle sind über die von der Gemeinde organisierten allgemeinen<br />

Abfuhren, Spezialabfuhren und Sammelstellen entsorgen zu lassen.<br />

2 Haushalte, Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe können verpflichtet werden,<br />

Werkstoffe und Sonderabfälle direkt und auf eigene Kosten einem Entsorger zuzuführen.<br />

3 Für die aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben stammenden Sonderabfälle<br />

gilt im Übrigen das übergeordnete Recht.<br />

Art. 6<br />

Haushaltkehricht / Siedlungsabfälle<br />

1 Der Haushaltkehricht ist in gebührenpflichtigen Säcken der Region Schanfigg 1 zu sammeln<br />

und beim Kehrichthäuschen der Gemeinde in den Containern zu deponieren.<br />

2 Für Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben können auch<br />

Container verwendet werden. Die Container sind vom Verursacher zu stellen und müssen<br />

mit dem regionalen Erkennungssystem versehen sein.<br />

IV FINANZIERUNG<br />

1. Grundsatz<br />

Art. 7<br />

Aufwand der Gemeinde<br />

1 Die Gemeinde deckt ihre Auslagen für die Abfallbewirtschaftung durch die Erhebung von<br />

kostendeckenden und verursachergerechten Mengengebühren sowie durch eine Grundgebühr.<br />

1 Geändert an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2004<br />

2


ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />

2 Mit den Mengengebühren werden die mengenabhängigen Kosten für die Entsorgung von<br />

Haushaltkehricht und Siedlungsabfällen gedeckt. Die Grundgebühren dienen der Deckung<br />

der übrigen Kosten, die bei der Entsorgung von Altglas, Alteisen und Sperrgut anfallen.<br />

3 Die Veranlagung der Grundgebühr erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den<br />

vom Gemeindevorstand erlassenen Ausführungsbestimmungen (Abschnitt II, Art. 3). Die<br />

Gebindegebühren sind in der Vereinbarung über die Abfallbewirtschaftung zwischen den<br />

Schanfigger Gemeinden, Art. 4 Abs. b) und Art. 5 Abs. d) festgelegt.<br />

4 Reichen die Grundgebühren zur Deckung der jährlichen anfallenden Kosten nicht aus oder<br />

übersteigen die Einnahmen aus den Grundgebühren die Aufwendungen, passt der Gemeindevorstand<br />

die Höhe dieser gemäss den Ausführungsbestimmungen der Kostenentwicklung<br />

an.<br />

5 Die Rechnung für die Abfallbewirtschaftung wird als Regiebetrieb geführt.<br />

2. Abfallgebühren<br />

a) Grundgebühren<br />

Art. 8 Gebührenpflicht<br />

1 Die Grundgebühren werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.<br />

2 Für vermietete Wohnungen, Häuser und Hütten wird die Grundgebühr beim Eigentümer in<br />

Rechnung gestellt.<br />

3 Industrie- und Gewerbebetriebe werden eingeschätzt.<br />

4 Eigentümer von mehreren Liegenschaften bezahlen für jede Liegenschaft die Grundgebühr.<br />

Art. 9 Fälligkeit<br />

Die jährlich wiederkehrende Grundgebühr wird jeweils auf Ende eines Kalenderjahres fällig.<br />

b) Mengengebühren<br />

Art. 10<br />

Grundsatz<br />

1 Mengengebühren werden nur für Haushaltkehricht und Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe-<br />

und Dienstleistungsbetrieben erhoben.<br />

2 Die Mengengebühren werden in Form von Sack- und Containergebühren erhoben.<br />

3 Für Container werden durch die zentrale Abrechnungsstelle der Region Plomben zur Verfügung<br />

gestellt. Container ohne Plomben werden nicht geleert.<br />

3


ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />

V RECHTSMITTEL<br />

Art. 11<br />

Einsprache<br />

1 Einsprachen gegen die Veranlagung der Grundgebühren sowie Einsprachen im Zusammenhang<br />

mit der Erhebung von Mengengebühren oder Gebühren für besondere Dienstleistungen<br />

sind schriftlich und begründet an den Gemeindevorstand zu richten.<br />

2 Erfolgt die Gebührenerhebung durch Zustellung einer Rechnung, ist die Einsprache innert<br />

20 Tagen seit Rechnungsstellung, in anderen Fällen innert 20 Tagen seit Bezahlung der<br />

Gebühren zu erheben.<br />

3 Der Gemeindevorstand prüft die Einsprache und erlässt einen begründeten Einspracheentscheid.<br />

VI VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Art. 12<br />

Vollzug<br />

1 Dem Gemeindevorstand obliegen der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung der<br />

eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen,<br />

soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.<br />

2 Der Gemeindevorstand erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.<br />

Art. 13<br />

Strafbestimmungen<br />

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen<br />

und Verfügungen werden, soweit sie Vorschriften oder Anordnungen<br />

über das Sammeln, Aufbewahren, Verwerten oder Entsorgen von Abfällen betreffen und<br />

nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, vom Gemeindevorstand<br />

mit Busse von Fr. 50.- bis zu Fr. 5'000.- bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt<br />

werden.<br />

2 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, ist der Gemeindevorstand nicht an den<br />

Höchstbetrag gebunden.<br />

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.<br />

Art. 14<br />

Wiederherstellung / Ersatzvornahme<br />

1 Wer einen vorschriftswidrigen Zustand schafft, hat ihn auf Aufforderung hin zu beseitigen.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob für dessen Herbeiführung eine Strafe ausgesprochen wurde<br />

oder nicht.<br />

2 Wird der Aufforderung innert angemessener Frist nicht Folge geleistet, ordnet der Gemeindevorstand<br />

die Ersatzvornahme auf Kosten des oder der Verursachenden an.<br />

4


ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />

Art. 15 Inkrafttreten<br />

1 Das vorliegende Gesetz tritt, nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung am<br />

1. Januar 2004 in Kraft.<br />

2 Seine Bestimmungen sind auf alle Gesuche, Bauvorhaben und Planungen anwendbar, die<br />

bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind. Die Abfallgebühren<br />

werden erstmals ab 1. Januar 2004 nach dem vorliegenden Gesetz erhoben.<br />

3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften<br />

der Gemeinde als aufgehoben.<br />

Durch die Gemeindeversammlung am 19. Dezember 2003 genehmigt.<br />

Der Gemeinde-Vizepräsident:<br />

Der Kanzlist:<br />

Christian Sprecher-Butzerin<br />

Paul Sprecher<br />

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