Abfallgesetz - Arosa
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ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />
II AUFGABEN DER GEMEINDE<br />
Art. 4<br />
Entsorgung / Zusammenarbeit<br />
1 Die Gemeinde organisiert allgemeine Abfuhren.<br />
2 Der Gemeindevorstand legt fest, für welche Abfälle Separatsammlungen durchgeführt werden.<br />
3 Die Gemeinde kann sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung<br />
und – entsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.<br />
III PFLICHTEN DER VERURSACHENDEN<br />
Art. 5<br />
Ablieferung<br />
1 Haushaltkehricht und Siedlungsabfälle sind über die von der Gemeinde organisierten allgemeinen<br />
Abfuhren, Spezialabfuhren und Sammelstellen entsorgen zu lassen.<br />
2 Haushalte, Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe können verpflichtet werden,<br />
Werkstoffe und Sonderabfälle direkt und auf eigene Kosten einem Entsorger zuzuführen.<br />
3 Für die aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben stammenden Sonderabfälle<br />
gilt im Übrigen das übergeordnete Recht.<br />
Art. 6<br />
Haushaltkehricht / Siedlungsabfälle<br />
1 Der Haushaltkehricht ist in gebührenpflichtigen Säcken der Region Schanfigg 1 zu sammeln<br />
und beim Kehrichthäuschen der Gemeinde in den Containern zu deponieren.<br />
2 Für Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben können auch<br />
Container verwendet werden. Die Container sind vom Verursacher zu stellen und müssen<br />
mit dem regionalen Erkennungssystem versehen sein.<br />
IV FINANZIERUNG<br />
1. Grundsatz<br />
Art. 7<br />
Aufwand der Gemeinde<br />
1 Die Gemeinde deckt ihre Auslagen für die Abfallbewirtschaftung durch die Erhebung von<br />
kostendeckenden und verursachergerechten Mengengebühren sowie durch eine Grundgebühr.<br />
1 Geändert an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2004<br />
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