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Abfallgesetz - Arosa

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ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />

II AUFGABEN DER GEMEINDE<br />

Art. 4<br />

Entsorgung / Zusammenarbeit<br />

1 Die Gemeinde organisiert allgemeine Abfuhren.<br />

2 Der Gemeindevorstand legt fest, für welche Abfälle Separatsammlungen durchgeführt werden.<br />

3 Die Gemeinde kann sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung<br />

und – entsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen.<br />

III PFLICHTEN DER VERURSACHENDEN<br />

Art. 5<br />

Ablieferung<br />

1 Haushaltkehricht und Siedlungsabfälle sind über die von der Gemeinde organisierten allgemeinen<br />

Abfuhren, Spezialabfuhren und Sammelstellen entsorgen zu lassen.<br />

2 Haushalte, Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe können verpflichtet werden,<br />

Werkstoffe und Sonderabfälle direkt und auf eigene Kosten einem Entsorger zuzuführen.<br />

3 Für die aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben stammenden Sonderabfälle<br />

gilt im Übrigen das übergeordnete Recht.<br />

Art. 6<br />

Haushaltkehricht / Siedlungsabfälle<br />

1 Der Haushaltkehricht ist in gebührenpflichtigen Säcken der Region Schanfigg 1 zu sammeln<br />

und beim Kehrichthäuschen der Gemeinde in den Containern zu deponieren.<br />

2 Für Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben können auch<br />

Container verwendet werden. Die Container sind vom Verursacher zu stellen und müssen<br />

mit dem regionalen Erkennungssystem versehen sein.<br />

IV FINANZIERUNG<br />

1. Grundsatz<br />

Art. 7<br />

Aufwand der Gemeinde<br />

1 Die Gemeinde deckt ihre Auslagen für die Abfallbewirtschaftung durch die Erhebung von<br />

kostendeckenden und verursachergerechten Mengengebühren sowie durch eine Grundgebühr.<br />

1 Geändert an der Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2004<br />

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