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Abfallgesetz - Arosa

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ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />

2 Mit den Mengengebühren werden die mengenabhängigen Kosten für die Entsorgung von<br />

Haushaltkehricht und Siedlungsabfällen gedeckt. Die Grundgebühren dienen der Deckung<br />

der übrigen Kosten, die bei der Entsorgung von Altglas, Alteisen und Sperrgut anfallen.<br />

3 Die Veranlagung der Grundgebühr erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den<br />

vom Gemeindevorstand erlassenen Ausführungsbestimmungen (Abschnitt II, Art. 3). Die<br />

Gebindegebühren sind in der Vereinbarung über die Abfallbewirtschaftung zwischen den<br />

Schanfigger Gemeinden, Art. 4 Abs. b) und Art. 5 Abs. d) festgelegt.<br />

4 Reichen die Grundgebühren zur Deckung der jährlichen anfallenden Kosten nicht aus oder<br />

übersteigen die Einnahmen aus den Grundgebühren die Aufwendungen, passt der Gemeindevorstand<br />

die Höhe dieser gemäss den Ausführungsbestimmungen der Kostenentwicklung<br />

an.<br />

5 Die Rechnung für die Abfallbewirtschaftung wird als Regiebetrieb geführt.<br />

2. Abfallgebühren<br />

a) Grundgebühren<br />

Art. 8 Gebührenpflicht<br />

1 Die Grundgebühren werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.<br />

2 Für vermietete Wohnungen, Häuser und Hütten wird die Grundgebühr beim Eigentümer in<br />

Rechnung gestellt.<br />

3 Industrie- und Gewerbebetriebe werden eingeschätzt.<br />

4 Eigentümer von mehreren Liegenschaften bezahlen für jede Liegenschaft die Grundgebühr.<br />

Art. 9 Fälligkeit<br />

Die jährlich wiederkehrende Grundgebühr wird jeweils auf Ende eines Kalenderjahres fällig.<br />

b) Mengengebühren<br />

Art. 10<br />

Grundsatz<br />

1 Mengengebühren werden nur für Haushaltkehricht und Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe-<br />

und Dienstleistungsbetrieben erhoben.<br />

2 Die Mengengebühren werden in Form von Sack- und Containergebühren erhoben.<br />

3 Für Container werden durch die zentrale Abrechnungsstelle der Region Plomben zur Verfügung<br />

gestellt. Container ohne Plomben werden nicht geleert.<br />

3

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