Abfallgesetz - Arosa
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ABFALLGESETZ DER GEMEINDE CALFREISEN<br />
2 Mit den Mengengebühren werden die mengenabhängigen Kosten für die Entsorgung von<br />
Haushaltkehricht und Siedlungsabfällen gedeckt. Die Grundgebühren dienen der Deckung<br />
der übrigen Kosten, die bei der Entsorgung von Altglas, Alteisen und Sperrgut anfallen.<br />
3 Die Veranlagung der Grundgebühr erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den<br />
vom Gemeindevorstand erlassenen Ausführungsbestimmungen (Abschnitt II, Art. 3). Die<br />
Gebindegebühren sind in der Vereinbarung über die Abfallbewirtschaftung zwischen den<br />
Schanfigger Gemeinden, Art. 4 Abs. b) und Art. 5 Abs. d) festgelegt.<br />
4 Reichen die Grundgebühren zur Deckung der jährlichen anfallenden Kosten nicht aus oder<br />
übersteigen die Einnahmen aus den Grundgebühren die Aufwendungen, passt der Gemeindevorstand<br />
die Höhe dieser gemäss den Ausführungsbestimmungen der Kostenentwicklung<br />
an.<br />
5 Die Rechnung für die Abfallbewirtschaftung wird als Regiebetrieb geführt.<br />
2. Abfallgebühren<br />
a) Grundgebühren<br />
Art. 8 Gebührenpflicht<br />
1 Die Grundgebühren werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.<br />
2 Für vermietete Wohnungen, Häuser und Hütten wird die Grundgebühr beim Eigentümer in<br />
Rechnung gestellt.<br />
3 Industrie- und Gewerbebetriebe werden eingeschätzt.<br />
4 Eigentümer von mehreren Liegenschaften bezahlen für jede Liegenschaft die Grundgebühr.<br />
Art. 9 Fälligkeit<br />
Die jährlich wiederkehrende Grundgebühr wird jeweils auf Ende eines Kalenderjahres fällig.<br />
b) Mengengebühren<br />
Art. 10<br />
Grundsatz<br />
1 Mengengebühren werden nur für Haushaltkehricht und Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe-<br />
und Dienstleistungsbetrieben erhoben.<br />
2 Die Mengengebühren werden in Form von Sack- und Containergebühren erhoben.<br />
3 Für Container werden durch die zentrale Abrechnungsstelle der Region Plomben zur Verfügung<br />
gestellt. Container ohne Plomben werden nicht geleert.<br />
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