Amtliche Bekanntmachungen - Thale
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30.03.2013 | THALEKurier 04 / 2013 | Amtlich<br />
Satzung über den Bebauungsplan Nr. 25 „Windenhütte“<br />
im Ortsteil Altenbrak der Stadt <strong>Thale</strong><br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Thale</strong> hat in seiner Sitzung am 07.02.2013<br />
gem. § 10 Abs.1 BauGB die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 25<br />
„Windenhütte“ im Ortsteil Altenbrak der Stadt <strong>Thale</strong> beschlossen. Er<br />
besteht aus Planzeichnung und Textteil. Der Begründung einschließlich<br />
Umweltbericht ist eine zusammenfassende Erklärung beigefügt.<br />
Der räumliche Geltungsbereich ist der Übersicht zu entnehmen.<br />
Übersichtsplan des Bebauungsplanes Nr. 25 „Windenhütte“ in<br />
<strong>Thale</strong>, OT Altenbrak, o.M.<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Windenhütte“ in <strong>Thale</strong>, OT Altenbrak, o.M.<br />
Der Bebauungsplan wird während der Dienststunden der Stadtverwaltung<br />
in der Zeit Montag, Mittwoch und Donnerstag von 9 Uhr<br />
bis 16 Uhr, Dienstag von 9 Uhr bis 18 Uhr und Freitag von 9 Uhr bis<br />
12 Uhr im Amt Bauen und Ordnung der Stadt <strong>Thale</strong>, Rathausplatz 1,<br />
06502 <strong>Thale</strong> zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.<br />
Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich<br />
• eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung<br />
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
• eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans<br />
und des Flächennutzungsplans und<br />
• nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit<br />
Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt<br />
<strong>Thale</strong> unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts<br />
geltend gemacht worden sind.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des §<br />
44 Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche für Vermögensnachteile nach den §§ 39<br />
bis 42 BauGB sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen. Die Fälligkeit des Anspruches<br />
auf Entschädigung kann dadurch herbeigeführt werden,<br />
in dem der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung<br />
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.<br />
Ist eine Satzung gemäß § 6 Abs. 4 unter Verletzung von Verfahrensoder<br />
Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund<br />
dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen,<br />
so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />
eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber<br />
der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der<br />
Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.<br />
Gemäß § 215 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung<br />
der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen<br />
hingewiesen.<br />
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.<br />
<strong>Thale</strong>, 07.03.2013<br />
Balcerowski<br />
Bürgermeister<br />
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 6 Abs. 4 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) hingewiesen: