Ratgeber für Senioren 2013 - Dessau-Roßlau
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10. Wohnen im Alter<br />
reichend selbst vertreten können. Bewohnerinnen und Bewohner<br />
von Heimen stehen deshalb unter dem Schutz des Heimgesetzes und<br />
der zum Heimgesetz erlassenen Rechtsverordnungen. Es dient dem<br />
Zweck, die Rechtsstellung der Heimbewohner und die Qualität der<br />
Betreuung und Pflege zu verbessern. Es will dazu beitragen, dass:<br />
• Heimbewohner ein würdevolles Leben im Heim führen können,<br />
• ihre Interessen und Bedürfnisse berücksichtigt werden,<br />
• sie ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben in eigener<br />
Verantwortung führen können,<br />
• die im Heimgesetz verankerten Rechte und Pflichten eingehalten<br />
werden,<br />
• die Leistungen, die erbracht werden, bestimmten Qualitätsund<br />
Mindestanforderungen entsprechen und<br />
• den Bewohnern ein Mitspracherecht in den Angelegenheiten<br />
des Heimbetriebs zusteht, die Auswirkungen auf die Lebensführung<br />
im Heim haben.<br />
Um diesen Schutz sicherstellen zu können, ist eine behördliche<br />
Stelle – die Heimaufsicht – geschaffen worden. Einerseits berät sie<br />
Heimbewohner in Heimangelegenheiten und andererseits ist sie<br />
<strong>für</strong> die Überwachung und Kontrolle der Heime zuständig.<br />
Weitere Auskünfte zur Thematik erhalten Sie im Zentralen Informationsbüro<br />
„Leben und Wohnen im Alter und bei Behinderung“ (Kontaktdaten<br />
und Öffnungszeiten – siehe oben oder in Kapitel 13).<br />
10.9 Wohnberechtigungsschein<br />
Wohnberechtigungsscheine werden zum Bezug einer belegungsgebundenen<br />
Wohnung benötigt. Als belegungsgebundene Wohnungen<br />
gelten geförderte, sanierte und neu gebaute Wohnungen<br />
nach § 88 des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG). Da der überwiegende<br />
Teil der <strong>Dessau</strong>er Wohnungen keiner Belegungsbindung<br />
unterliegt, empfiehlt es sich zunächst beim Vermieter zu erfragen,<br />
ob und welcher Wohnberechtigungsschein <strong>für</strong> die gewünschte<br />
Wohnung erforderlich ist.<br />
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