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Ratgeber für Senioren 2013 - Dessau-Roßlau

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6. Beratung und Hilfsangebote<br />

nn<br />

Altenhilfe<br />

Die Altenhilfe nach § 71 SGB XII soll dazu beitragen, Schwierigkeiten,<br />

die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden<br />

oder zu mildern, um alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten,<br />

am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen. Leistungen der Altenhilfe<br />

werden in der Regel zur Unterstützung alter Menschen erbracht.<br />

Sie können aber auch geleistet werden, wenn sie der Vorbereitung<br />

auf das Alter dienen. Sofern im Einzelfall Beratung und<br />

Unterstützung erforderlich ist, kann Altenhilfe ohne Rücksicht auf<br />

vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden. Dennoch<br />

handelt es sich auch hier um eine nachrangige Hilfe, d. h.<br />

andere Hilfeleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.<br />

nn<br />

Bestattungskosten<br />

Die Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 SGB XII gewährt,<br />

soweit es dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht zugemutet<br />

werden kann, die nach Anrechnung vorrangig einzusetzender Mittel<br />

(z. B. Nachlass) verbleibenden Aufwendungen einer schlichten,<br />

aber würdevollen Bestattung aus eigenem Einkommen und Vermögen<br />

aufzubringen. Bestattungskosten werden auf Antrag übernommen.<br />

Grundsätzlich ist die Gemeinde zuständig, die <strong>für</strong> die Verstorbene<br />

oder den Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe gezahlt hat. In anderen<br />

Fällen fällt die Zuständigkeit an die Gemeinde, die Sterbeort<br />

ist.<br />

Bestattungskosten können bewilligt werden, wenn<br />

1. die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen<br />

Aspekten angemessen sind,<br />

2. die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass<br />

hinterlassen hat,<br />

3. der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Kosten aus<br />

eigenen Mitteln zu tragen und<br />

4. es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet<br />

sind.<br />

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