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Stadtanzeiger Nr. 22 vom 25.10.2013 - Forchheim

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<strong>Forchheim</strong>er <strong>Stadtanzeiger</strong> - 14 - <strong>Nr</strong>. <strong>22</strong>/13<br />

02.10.13 Luise Zeilmann, weiblich<br />

Nina Zeilmann und Volker Johannes Zeilmann geb. Distler,<br />

Vogelschau 3, 91320 Ebermannstadt<br />

02.10.13 Niklas Posmek, männlich<br />

Stefanie Elisabeth Posmek geb. Schirner und Holger Posmek,<br />

Wilhelmshöh 12 A, 91301 <strong>Forchheim</strong><br />

02.10.13 Amelie Pirmer, weiblich<br />

Sabine Pirmer geb. Messingschlager und Christian Klaus Pirmer,<br />

<strong>Nr</strong>. 1, 91369 Wiesenthau, Gemeindeteil Schlaifhausen<br />

03.10.13 Deniz Danny Coban, männlich<br />

Kamuran Coban geb. Sirin und Hüseyin Coban, Lessingstr. 5,<br />

91074 Herzogenaurach<br />

04.10.13 Marie Hack, weiblich<br />

Anna Albrecht und Benedikt Klaus Hack, Hauptstr. 9 A, 91361<br />

Pinzberg<br />

04.10.13 Jonas Andreas Pfeffermann, männlich<br />

Mandy Nachtweih und Andreas Bruno Pfeffermann, Serlbacher<br />

Str. 17, 91301 <strong>Forchheim</strong><br />

08.10.13 Lucas Andreas Pecher, männlich<br />

Melanie Irmgard Minderlein und Christer Markus Pecher, Himmelgartenstr.<br />

5, 91077 Neunkirchen a. Brand<br />

Sterbefälle<br />

28.09.13<br />

Eva Hack geb. Heisser<br />

Zweibrückenstr. 36, 91301 <strong>Forchheim</strong><br />

30.09.13<br />

Eleonore Klara Maria Troeger geb. Liebsch<br />

Bamberger Str. 3, 91301 <strong>Forchheim</strong><br />

01.10.13<br />

Johann Müller<br />

Sollenberger Str. 18, 91367 Weißenohe<br />

03.10.13<br />

Elisabeth Holtzmann geb. Krug<br />

Bayreuther Str. 15, 91301 <strong>Forchheim</strong><br />

03.10.13<br />

Margarete Gertrud Malzer geb. Klimpel<br />

Rebenstr. 4, 91301 <strong>Forchheim</strong><br />

06.10.13<br />

Gertrud Erika Heublein geb. Henschel<br />

Im Grund 3, 91301 <strong>Forchheim</strong><br />

06.10.13<br />

Herta Galonska geb. Pajewski<br />

Poxdorfer Str. 4, 91301 <strong>Forchheim</strong><br />

Allgemeine Bekanntmachungen<br />

Regierung von Oberfranken<br />

Ladenschlussgesetz<br />

Ausnahmeersuchen nach § 23 Abs. 1 LadSchG für Samstag,<br />

30.11.2013 anlässlich der „Eröffnung des <strong>Forchheim</strong>er Weihnachtsmarktes“<br />

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,<br />

aus Anlass Ihres Schreibens <strong>vom</strong> 27.07.2011 ergeht folgender<br />

Bescheid:<br />

Es wird im öffentlichen Interesse bewilligt, dass alle Verkaufsstellen<br />

im Innenstadtbereich der Stadt <strong>Forchheim</strong> innerhalb der<br />

Markierung im beigefügten Stadtplanauszug am Samstag, den<br />

30.11.2013 in der Zeit von 20.00 bis 24.00 Uhr zur Versorgung<br />

der Besucher anlässlich der Eröffnung des <strong>Forchheim</strong>er Weihnachtsmarktes<br />

geöffnet sein dürfen. Die Bewilligung ist durch<br />

die Stadt <strong>Forchheim</strong> in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu<br />

machen. Der als Anlage beigefügte Stadtplanauszug ist Bestandteil<br />

des Bescheides.<br />

Hinweise:<br />

Durch diese Bewilligung werden die gesetzlichen bzw. tariflichen<br />

Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit nicht berührt. Insbesondere<br />

die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

sowie des Mutterschutzgesetzes sind einzuhalten.<br />

Den Arbeitnehmern ist ein angemessener Freizeitausgleich<br />

zu gewähren.<br />

Gründe:<br />

I.<br />

Mit Schreiben <strong>vom</strong> 05.09.2013 hat die Stadt <strong>Forchheim</strong> um eine<br />

Ausnahmebewilligung für die Offenhaltung der Geschäfte für<br />

Samstag, den 30.11.2013 bis 24.00 Uhr ersucht. Begründet<br />

wurde das Ersuchen im Wesentlichen mit dem erwarteten erhöhten<br />

Besucheraufkommen anlässlich der genannten Veranstaltung<br />

mit überregionaler Ausprägung und dem Vorliegen eines öffentlichen<br />

Interesses.<br />

II.<br />

1. Die Regierung von Oberfranken ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der<br />

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes,<br />

der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts<br />

(ASiMPV) <strong>vom</strong> 02.12.1998 i.V.m. <strong>Nr</strong>. 5.4<br />

Teil III der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von<br />

Ausnahmen im Rahmen des § 23 LadSchIG zuständig, da der<br />

Anlass der Bewilligung auf den Regierungsbezirk begrenzt ist.<br />

2. Dem Ersuchen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach<br />

§ 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchIG wird stattgegeben. Aus dem Ersuchen<br />

ergibt sich, dass überregionales Interesse besteht und ein<br />

über das normale Maß hinausgehender Besucherandrang zu<br />

erwarten ist. Eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten am<br />

30.11.2013 bis 24.00 Uhr ist deshalb zur Versorgung einer<br />

größeren Menschenmenge im öffentlichen Interesse dringend<br />

nötig. Ausnahmsweise wird daher eine von der gesetzlichen<br />

Regelung abweichende befristete Öffnungszeit bewilligt.<br />

III.<br />

Das Verfahren ist gem. Art. 3 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 in Verbindung mit Art.<br />

4 S. 1 <strong>Nr</strong>. 2 BayKostG kostenfrei.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner<br />

Bekanntgabe Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in Bayreuth,<br />

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 954<strong>22</strong> Bayreuth,<br />

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle<br />

dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den<br />

Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />

angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder<br />

in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen<br />

sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung <strong>vom</strong> <strong>22</strong>. Juni 2007 (GVBI. S. 390)<br />

wurde das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Rechtsbereich<br />

abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid<br />

Widerspruch einzulegen.<br />

Die Erhebung der Klage durch E-Mail ist nicht zulässig.<br />

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />

seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu<br />

entrichten.<br />

Kehl<br />

Regierungsdirektorin

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